Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. X ARZ 362/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5053

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 362/02vom7. Januar 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 29cEine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuld-hafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegenVerschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäftbegangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus [X.], für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist.Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei [X.] unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei,sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt [X.] -[X.], [X.]. v. 7. Januar 2003 - [X.] 362/02 - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.] Dr. [X.] [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.]:Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird [X.] des Antragstellers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert wird auf 2.928,49 esetzt.Gründe:[X.] Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamt-schuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in [X.] nehmen. Nach seinem Vorbringen handelt es sich bei der [X.] um ein in ganz [X.] tätiges [X.] und Finanzbe-treuungsunternehmen mit Sitz in [X.]. Sie vermittele unter anderem Kapital-anlagen und bediene sich dazu selbständiger Handelsvertreter. Ein solcherselbständiger Handelsvertreter, der seinen Geschäftssitz in [X.]habe, sei auchder Antragsgegner zu 2. Im Oktober 1995 habe dieser telefonisch Kontakt zuihm, dem Antragsteller, aufgenommen und ihm eine Beteiligung an derD. KG (nachfolgend als [X.] bezeichnet) angeboten. Nach einem Beratungsgespräch, das in [X.] in [X.]stattgefunden habe, habe er sich mit 25.000,- DM zuzüglich1.250,- [X.] an dem Fonds beteiligt. Dies sei in der Weise geschehen, daßer die [X.] (im folgenden [X.])beauftragt und bevollmächtigt habe, dem D. -Fond beizutreten. In der Folgezeithätten die erworbenen Anteile einen Großteil ihres Werts verloren.Der Antragsteller begründet seinen Schadensersatzanspruch [X.] des Beratungsvertrages durch die Antragsgegner und be-hauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die bekannten Risiken hätte erdie Fondsanteile nicht erworben. Daneben stützt der Antragsteller den [X.] auf § 826 [X.] und behauptet dazu, beide Antragsgegner hätten [X.] im eigenen Gewinn- und Provisionsinteresse planmäßig und unter [X.] Inkaufnahme einer Schädigung der Anleger vertrieben.Der Antragsteller hat Klage beim [X.] eingereicht undgleichzeitig vorab beantragt, die Sache dem [X.] mit [X.] vorzulegen, das [X.] als für die Klage gegen beideAntragsgegner zuständiges Gericht zu bestimmen. Das [X.] möchte die beantragte Gerichtsstandbestimmung treffen, sieht sich [X.] entsprechenden Entscheidung aber durch den [X.]uß des [X.] vom 10. Juni 2002 ([X.], 2888) gehindert.[X.] Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).Das vorlegende [X.] ist der Auffassung, für den [X.] sei ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.Namentlich sei der Gerichtstand des [X.] für die nach dem [X.] 5 -vorbringen verletzten Beratungspflichten jedenfalls für die selbst dort nicht tätiggewordene Antragsgegnerin zu 1 nicht am [X.], sondern an derenGeschäftssitz belegen.Demgegenüber hat das [X.] Oberste Landesgericht die Gerichts-standsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ei-nen in [X.] ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der [X.] abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich diemangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei den [X.] in seinen Büroräumen in [X.], die unmittelbar zum [X.] geführt hätten; "die Aufklärungs- und Beratungspflichten der (dortigen)Antragsgegner wären also in [X.] zu erfüllen gewesen" ([X.],2888). Dem ist nicht eindeutig zu entnehmen, wo und nach welchen Kriteriendas [X.] Oberste Landesgericht den Erfüllungsort für [X.] lokalisieren will. Jedenfalls ist aber nach Auffassungdes [X.]n Obersten Landesgerichts offenbar nicht der Geschäftssitz [X.] maßgebend. Das rechtfertigt die Annahme, daß das vorle-gende [X.] bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtsin einer Rechtsfrage von der Entscheidung des [X.]n Obersten Landes-gerichts abweichen will.II[X.] Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandsnach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Für die begehrte Gerichtsstands-bestimmung ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemein-schaftlicher besonderer Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des [X.] begründet ist.- 6 -Die in dem [X.] erörterte Frage, ob an dem für den [X.] des Antragstellers, an dem nach seinem Vorbringen zugleich das Bera-tungsgespräch geführt worden ist, zuständigen [X.] für beide Antrags-gegner der besondere Gerichtsstand des [X.] nach § 29 Abs. 1 ZPObegründet ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung. Denn es besteht sowohl hin-sichtlich des auf Schlechterfüllung der Beratungsverpflichtung gestützten An-spruchs als auch wegen des daneben geltend gemachten deliktischen An-spruchs der ausschließliche Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29cAbs. 1 ZPO. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der [X.] seinen Wohnsitz [X.] den im November 1995 zwischen dem Antragsteller und [X.] zu 1 abgeschlossenen Vertrag findet nach Art. 229 § 5EG[X.], § 9 Abs. 3 [X.] das Gesetz über den Widerruf von [X.] und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 ([X.] [X.]) [X.]. § 7 Abs. 1 [X.] eröffnete für Klagen aus Geschäften im Sinne des§ 1 [X.] einen ausschließlichen Gerichtsstand an dem Ort, in dessen Bezirkder Kunde zur [X.] der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. An die Stelle die-ser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 § 29c ZPO getreten, [X.] Zuständigkeit für Klagen des Kunden (Verbrauchers) keine ausschließlichemehr ist. § 29c Abs. 1 ZPO nimmt nunmehr Bezug auf Haustürgeschäfte [X.] des § 312 [X.], ist jedoch, soweit das vor dem 1. Januar 2002 geltendematerielle Recht anwendbar ist, auch auf bis zu diesem [X.]punkt abgeschlos-sene Haustürgeschäfte anwendbar. Dabei ist der sachliche Anwendungsbe-reich des § 29c ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes weitauszulegen ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2001, § 7 [X.] Rdn. 7).Dieser besteht darin, den Verbraucher im [X.] davor zu bewahren, seine- 7 -Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zumüssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am [X.] die Initiative zu dem Vertragsschluß ergriffen hat (vgl. [X.]. 384/75, [X.]). § 29c ZPO erfaßt deshalb mit der vom Gesetzgebergewählten Formulierung "Klagen aus Haustürgeschäften" ohne Rücksicht aufdie Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemachtwerden, die sich auf ein Haustürgeschäft im Sinne der §§ 1 Abs. 1 [X.], 312[X.] gründen. Die Anwendung des § 29c Abs. 1 ZPO erstreckt sich demgemäßauch auf alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften ([X.],[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rdn. 4; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § [X.]. 6;Palandt/Putzo, [X.], 61. Aufl., § 7 [X.] Rdn. 1; [X.], [X.]., § 29 Rdn. 6); dies gilt namentlich für Ansprüche, die sich aus [X.] solcher Geschäfte oder aus Verschulden bei [X.] ([X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl., [X.], § [X.]. 16).Nach dem Vortrag des Antragstellers ist zwischen ihm und der [X.] zu 1, die dabei durch den Antragsgegner zu 2 vertreten wurde, [X.] zustande gekommen, der die Verpflichtung der An-tragsgegnerin zu 1 einschloß, über Risiken der angebotenen Anlage aufzuklä-ren (vgl. [X.], 103, 106 m.w.N.). Bei diesem Vertrag handelt es sich umein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.].Gegenstand der Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 war [X.] von Anteilen an dem [X.] und damit eine entgeltliche Leistung [X.] von § 1 Abs. 1 [X.]. Dabei ist unerheblich, daß der Antragsteller nichtbehauptet, für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision an die [X.] 8 -zu 1 gezahlt zu haben. Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] ist nur zuverneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält, ohne selbst dafür einEntgelt zahlen zu müssen (vgl. [X.], Urt. v. 9.3.1993 Œ XI ZR 179/92, [X.], 1594, 1595). Sie liegt bereits dann vor, wenn der [X.] gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht, wobei esgenügen kann, daß der Verbraucher das Entgelt an einen [X.] ([X.], [X.], 10. Aufl., § 1 [X.] Rdn. 10; [X.]aaO, § 1 [X.] Rdn 8 f.). Eine solche Verpflichtung ist der Antragsteller einge-gangen.Denn wie sich aus dem vorgelegten Beteiligungsangebot ergibt, be-hauptet der Antragsteller, am 3. November 1995 anläßlich des Besuchs [X.] zu 2 ein Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages ge-genüber der [X.] abgegeben zu haben, das die Antragsgegnerin zu 1übermittelt und das die [X.] mit Schreiben vom 6. November 1995 ange-nommen habe. Mit dem Abschluß dieses Vertrages hat sich der Antragstellergegenüber der [X.] zur Einzahlung der [X.] zuzüglich 5%Abwicklungsgebühr verpflichtet. Es kann ohne weiteres angenommen werden,daß der Antragsteller damit mittelbar auch die Vermittlungstätigkeit der An-tragsgegnerin zu 1 entgolten hat; das genügt für eine entgeltliche Leistung.Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen zum Abschluß des Vertra-ges auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnungbestimmt worden. Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen,daß zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2 vor dessen Be-such beim Antragsteller ein Telefongespräch stattgefunden und sich der [X.] mit dem Besuch des Antragsgegners zu 2 einverstanden erklärt [X.] -Denn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende —vorhergehendeBestellung des Kundenfi im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt nach [X.] des [X.] jedenfalls dann nicht vor, wenn sichder Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des [X.] mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt ([X.]Z 109, 127, 132 ff.).In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Beteiligung des [X.]s an dem Fonds nicht bereits durch den Abschluß des [X.] und Vermittlungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der [X.], sondern erst dadurch zustande gekommen ist, daß der [X.] die [X.] damit beauftragte und dazu bevollmächtigte, [X.] beizutreten, und diese sodann die entsprechenden Erklärungen abge-geben hat. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des [X.],daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten [X.] dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberatervon dem Verbraucher in einer Situation des § 1 [X.] lediglich dazu bevoll-mächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen([X.]Z 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; [X.].[X.]. vom 19.2.2002Œ [X.], [X.], 1425). Jedoch steht dies der Einordnung des [X.] und -vermittlungsvertrages als Haustürgeschäft nicht [X.] der Antragsteller den Antragsgegner zu 2 aus [X.] Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen will, steht der Qualifikation [X.] als Klage aus einem Haustürgeschäft auch nicht entgegen, daß der [X.] nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit [X.]sgegner zu 2, sondern nur mit der Antragsgegnerin zu 1 [X.] ist. Auch wenn gegen den Vertreter des Vertragspartners [X.] 10 -aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen klageweise geltend gemacht wer-den, handelt es sich um eine Klage aus einem Haustürgeschäft, wenn die [X.] in einer Haustürsituation stattgefunden [X.] Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 ZPO besteht schließlich auchfür die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 [X.].Der Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Kunden eine wohnortnahe In-anspruchnahme seines Vertragspartners zu ermöglichen, trägt nicht nur beivertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen positiver Forderungsverlet-zung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sondern auch bei delikti-schen Ansprüchen, die ihre Ursache in dem Haustürgeschäft haben. Denn ausder Sicht des durch § 29c Abs. 1 ZPO geschützten Verbrauchers besteht keinUnterschied, ob er durch eine Schlechterfüllung des Vertrages oder durch eineim Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß schuldhaft begangene uner-laubte Handlung zu Schaden gekommen ist. Die gebotene weite Auslegungdes § 29c Abs. 1 ZPO führt deshalb dazu, diese Vorschrift auch auf solche [X.] anzuwenden (so auch: [X.] aaO, § 7 [X.] Rdn. 5;[X.]/[X.] aaO, § [X.]. 15; Musielak/[X.] aaO, § [X.]. 6;Soergel/Wolf, [X.], 12. Aufl., § 7 [X.] Rdn. 2; a.A. [X.] aaO, § 7[X.] Rdn. 4, und [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § [X.]. 5, die sichjedoch für eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs aussprechen).Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO sind hiernach nicht [X.] 11 -Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller [X.] § 826 [X.] gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl.[X.].[X.]. v. 19.2.2002 Œ [X.] 334/01, [X.], 1425), daß entspre-chend der Rechtsprechung des [X.]ats zu § 32 ZPO ([X.].[X.]. v.10.12.2002 Œ [X.] 208/02 Œ zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen)sämtliche [X.] auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlunggeltend gemacht werden können.Melullis[X.]Scharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ARZ 362/02

07.01.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. X ARZ 362/02 (REWIS RS 2003, 5053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5053

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