Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. III ZR 474/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1752

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 474/13

Verkündet am:

30. Oktober 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

ZPO § [X.] Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäf-ten ein von §
[X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach §
[X.] Abs.
3 ZPO unzulässig.

[X.], Urteil vom 30. Oktober 2014 -
III ZR 474/13 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober
2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter
[X.], [X.],
Dr. Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2013
aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die im [X.] ansässige Be-klagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines [X.] geltend. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der [X.] Gerichts-barkeit.

Der Kläger unterzeichnete am 19. April 2007 einen an die D.

AG gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der Beklagten den Abschluss eines [X.] mit einer Laufzeit von 30 Jahren anbot. Ausweislich des Vertragsangebots sollte der Klä-1
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g-lich eines Agios von 5 % leisten. Nach Ziffer [X.] der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der [X.] unterliegen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmte die Regelung V.

in Liechten-stein. Der Beklagten sollte
es freistehen, ihre Rechte
auch am Wohnsitz des [X.] oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 17.
Mai 2007 teilte die Beklagte dem Kläger die An-nahme des durch ihn erteilten Auftrags mit. Das Schreiben schließt
mit der ein-gescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten.

Mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des [X.]. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten [X.].

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der durch ihn [X.] Einmalanlage und vier monatlichen Raten,

l-lung, dass der Beklagten aus dem Servicevertrag vom 19. April 2007 keine [X.] gegen ihn zustehen,
sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwalts-kosten. Er hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene [X.]
D.

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in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat
-
sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, da die erforderliche Schriftform nicht ge-wahrt worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge aus §
[X.] ZPO. Durch die Verweisung auf den Klageweg in [X.] werde er entge-gen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei
unzulässig, weil die Parteien die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des [X.] vereinbart hätten.

Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Oberlan-desgericht hat die
Berufung des [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene
Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts
hat das [X.] die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil seine internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit richte sich nach [X.] Zivilprozessrecht. Weder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO noch der Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach §
[X.] ZPO sei gegeben. Einen Anspruch aus Delikt, der eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründen könne, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Einer Zuständigkeit des [X.]s nach § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO stehe die zwischen den Parteien
nach § 38 Abs. 2 ZPO getroffene Gerichtsstandsverein-barung entgegen. Die in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene schriftliche 6
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Form sei gewahrt worden. Die lediglich eingescannte Unterschrift einer Mitar-beiterin der Beklagten in dem Schreiben vom 17. Mai 2007 stehe dem nicht entgegen, weil aus dem Schreiben die Beklagte als Urheber der gegenüber dem Kläger abgegebenen Willenserklärung zweifelsfrei erkennbar gewesen sei.

Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 ZPO entgegen, da bei einer Klage des
Verbrauchers nach
§ [X.] ZPO
kein aus-schließlicher Gerichtsstand gegeben sei.
Dabei könne offen bleiben, ob der Vertragsschluss in einer Haustürsituation erfolgt sei. Eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit für Klagen des Verbrauchers, wie sie von den Parteien vorliegend getroffen worden sei, werde durch § [X.] ZPO nicht ausge-schlossen.

Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Gerichts-standsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Eine unangemessene Benachteili-gung des [X.] gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege
nicht vor. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public sei nicht gegeben. Der Kläger sei nicht
rechtlos gestellt, da er auch in dem nahen [X.] klagen könne.

Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil
der Servicevertrag unwirksam sei. Sowohl nach der in Ziffer [X.] des [X.] getroffenen und gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB aF
wirksamen Vereinbarung als auch bei Anwendung von Art. 28 [X.]BGB aF
sei liechtenstei-nisches Recht anwendbar. Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art.
29 [X.]BGB aF
entgegen. Zwar handele es sich um einen Verbraucherver-trag. Ihm fehle jedoch der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 [X.]BGB aF
erforderliche Inlandsbezug, so dass die Anwendbarkeit [X.] Verbraucherschutzbe-stimmungen gemäß Art.
29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]BGB aF ausgeschlossen sei. 10
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Die dem Kläger geschuldeten
Leistungen hätten ausschließlich im Ausland er-bracht werden müssen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewähl-ten liechtensteinischen Recht wirksam.

[X.]

Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungs-gericht, die unbeschadet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO der revisionsge-richtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 -
III
ZR 102/02, [X.]Z 153, 82, 84 ff), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.

1.
Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist nach §
[X.] Abs.
3 ZPO nicht zulässig.

Nach § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, [X.]) ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, [X.] [X.]) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur [X.] der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
(jetzt: beson-derer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen [X.]; siehe jeweils § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des [X.] vom 20. September 2013, [X.] I S. 3642). Das [X.] hat die Frage, ob der Vertragsschluss in einer Haustürsituation 13
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erfolgt ist,
ausdrücklich offen gelassen. [X.] ist daher von einem Haustürgeschäft und mithin von der Anwendbarkeit des § [X.] Abs. 1 Satz
1 ZPO aF auszugehen.

Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach §
[X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist -
anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § [X.] Abs. 1 Satz 2 ZPO
-
kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ([X.], Beschluss vom 7. Januar 2003 -
X
AZR 362/02, [X.], 605, 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht §
40 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen
(vgl. in einem
Parallelfall
KG, [X.], 390, 391 f).

Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet, um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen [X.] und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines [X.], BT-Drucks. 14/6040 S.
278). Die Ausgestal-tung des § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeutet indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein
können. Letzteres erfolgt in § [X.] Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig.

a) Nach § [X.] Abs. 3 ZPO ist eine von § [X.] Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn-
oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn-
und Aufenthaltsort im [X.]punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § [X.] Abs.
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Satz
2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung ([X.]/[X.], ZPO, §
[X.] [Stand: 15.06.2014] Rn.
19; [X.]/[X.], ZPO, 11. Aufl., § [X.]
Rn. 13; Hk-ZPO/
[X.], 5.
Aufl., § [X.] Rn. 8; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., §
[X.] Rn.
11).

b) Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt des § [X.] Abs. 3 ZPO [X.] nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift
jenseits der dort genannten Aus-nahmen
jegliche von § [X.] Abs. 1 ZPO, das heißt auch von -
wie vorliegend
-
§
[X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO
abweichende Vereinbarung ausgeschlossen ([X.],
Urteil vom 12. Juli 2013 -
6
U 8/13, Seite 6 f, nv; [X.], [X.] vom 5.
Juli 2012 -
5
U 73/12, Seite 3, nv; [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], ZPO, 72. Aufl., § [X.] Rn. 7; [X.], [X.] bei [X.], 2003, Seite 137 f; [X.], [X.] [X.] und europäischen Zivil-prozessrecht, 2007, Seite 190).

aa) Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von §
[X.] Abs.
3 ZPO, der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von §
[X.] ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO). Zwar betreffen die in §
[X.] Abs. 3 ZPO geregelten Fall-konstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung zu-lässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § [X.] Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § [X.] Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf §
[X.] Abs.
1 Satz 2 ZPO bezieht.

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bb) Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm spre-chen für eine Auslegung von § [X.] Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gerichts-standsvereinbarungen, die für Klagen des Verbrauchers von § [X.] Abs.
1 Satz
1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind.

(1) [X.] vom 26.
November 2001 ([X.] I S. 3138)
eingefügte Vorschrift des § [X.] ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ([X.])
vom 16. Januar 1986 ([X.] I S. 122)
getre-ten
(BT-Drucks. 14/6040 aaO). Nach § 7 Abs. 1 [X.] war das Gericht für
Kla-gen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur [X.] der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] war es, den Verbraucher davor zu [X.], seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, BT-Drucks. 10/2876 S.
15).

(2) Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 [X.] in § [X.] Abs. 1 ZPO soll-te der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusätz-lich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen [X.] und am Erfüllungsort zu klagen (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des [X.] Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufas-sung nunmehr -
entgegen § 7 Abs. 1 [X.]
-
dem Vertragspartner des Ver-21
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brauchers die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandsvereinba-rung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem un-ter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (OLG
Bamberg aaO; [X.] aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbrau-chers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern einge-schränkt.

Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung
besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert da-rin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen ([X.], [X.] vom 7. Januar 2003 -
X
AZR 362/02, [X.], 605, 606). Dieser fort-bestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 [X.] unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzli-cher
Gerichtsstände werden
nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der bisherige, durch § 7 Abs. 1 [X.] eröffne-te Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht dero-giert werden kann, von § [X.] Abs. 1 Satz
1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind.

cc) Die
Auslegung von § [X.] Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom [X.] 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: [X.]; vgl. hierzu [X.], Internatio-nale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im [X.], 2004, Seite 85).
Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den 24
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11

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anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erho-ben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 [X.] nur in den
dort bestimmten -
vorlie-gend nicht einschlägigen
-
Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag [X.] werden ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., Art. 17 [X.]
Rn. 1). Zwar sind -
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat
-
die Bestimmungen der [X.] vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte
dafür, dass der [X.] Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationalen
Verbraucher-zivilprozessrechts
für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der [X.] liegende Sachverhalte hinter
deren
Schutzniveau zurückbleiben [X.], sind jedoch nicht ersichtlich.

2.
Das Berufungsgericht, das den Regelungsgehalt von § [X.] Abs. 3 ZPO nicht näher erörtert hat, ist somit -
auf der Grundlage eines revisionsrechtlich zu unterstellenden [X.] (siehe oben zu 1)
-
zu Unrecht von einer auf-grund der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden inter-nationalen Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen [X.]s
ausgegan-gen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.
1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage des Klägervortrags (zur Prüfung der Zuständigkeit nach
§ [X.] Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des [X.] vgl. MüKoZPO/[X.], 4. Aufl.,
§ [X.] Rn. 25; [X.]/[X.] aaO §
[X.] Rn. 9; [X.]/[X.] aaO § [X.] Rn. 14) die tatbestandlichen Voraus-

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setzungen des § [X.] Abs. 1 Satz 1 aF ZPO zu klären und, falls diese zu beja-hen sein
sollten, über die Begründetheit der Klage zu entscheiden.

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2013 -
4 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.10.2013 -
5 [X.] -

Meta

III ZR 474/13

30.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. III ZR 474/13 (REWIS RS 2014, 1752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 W 37/05 (Oberlandesgericht Köln)


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III ZR 474/13

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