Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 57/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1329

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[X.][X.] 57/03
vom 6. Oktober 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 138 Aa, 242 [X.], 313, 1408 Abs. 2, 1414, 1587 o Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an geänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der [X.] durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile eines Ehegatten (Fortführung des [X.] vom 11. Februar 2004 - [X.]/02 - FamRZ 2004, 601). [X.], Beschluß vom 6. Oktober 2004 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Hahne, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.]ose beschlossen: [X.]ie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 31. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. [X.]: 1.916 •

Gründe: [X.] [X.]ie am 18. November 1977 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei - am 12. Mai 1980 und am 19. Juni 1983 geborene - Kinder hervorgegan-gen sind, wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 7. Juli 2000 zuge-stellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 28. Juni 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 13. November 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. Mit Ehevertrag vom 17. November 1977 vereinbarten die Parteien für [X.] beabsichtigte Ehe Gütertrennung und verzichteten gegenseitig auf den [X.]. - 3 - Während der Ehezeit (1. November 1977 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 25. April 1944 geborene Ehefrau [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, [X.]) in Höhe von monatlich 390,05 [X.]M. [X.]er am 11. September 1931 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit volldynamische Rentenanwartschaften der [X.] Ärzteversor-gung (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 3.084,81 [X.]M. [X.]as Amtsgericht hat den ehevertraglichen Ausschluß des [X.] unter Berufung auf § 242 BGB "korrigiert". Es hat den [X.] dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der [X.] Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der [X.] in Höhe von monatlich (3.084,81 [X.]M - 390,05 [X.]M = 2.694,76 [X.]M, davon ¼ =) 673,69 [X.]M, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der [X.] begründet hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und zu Lasten der für den Ehemann bei der [X.] Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die [X.] Rentenanwartschaften bei der [X.] in Höhe von monatlich 312,40 [X.]M, [X.] auf den 30. Juni 2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der [X.] begründet. [X.]agegen wendet sich der Ehemann mit der vom [X.] zu-gelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er - unter Berufung auf den [X.] Ausschluß des Versorgungsausgleichs - dessen [X.]urchführung weiterhin angreift. - 4 - I[X.] [X.]as Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des [X.]s ist die von den Parteien ge-troffene Abrede über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Antragstellerin bei Vertragsschluß unange-messen benachteiligt worden sei. Für eine ungleiche Verhandlungsposition [X.] nicht ersichtlich. Bei Abschluß des [X.] vom 17. No-vember 1977 sei die Antragstellerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie habe im Jahre 1977 Pflichtbeiträge aus einem Entgelt von 10.321 [X.]M ent-richtet, somit eigene Versorgungsanwartschaften aufgebaut. Konkrete Planun-gen, nach denen die Antragstellerin ihren Beruf aufgeben solle, um sich der Kindererziehung zu widmen, hätten nicht bestanden, zumal gemeinsame Kinder weder vorhanden gewesen noch erwartet worden seien. [X.]er Umstand, daß die von der Antragstellerin erworbenen Versorgungsanwartschaften wertmäßig ge-ringer als die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanrechte gewesen seien, reiche nicht aus. [X.]aß der Antragsgegner die Unerfahrenheit der Antrag-stellerin in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, sei nicht erkennbar. Allerdings sei der Ehevertrag, soweit in ihm der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei, nach den Regeln über den Wegfall der [X.] anzupassen, da sich die Verhältnisse, die beim Vertragsschluß zugrunde gelegt worden seien, nachträglich geändert hätten. [X.]ie Parteien seien beim Vertragsschluß davon ausgegangen, daß die Antragstellerin durch ihre Erwerbstätigkeit eine eigene Versorgung aufbauen könne. [X.]ies sei durch die Geburten der gemeinsamen Kinder nicht möglich gewesen. [X.]er Ehevertrag sei deshalb anzupassen und die Antragstellerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie keine Kinder erzogen, sondern - wie ursprünglich geplant - einer Erwerbstä-- 5 - tigkeit nachgegangen wäre. Wie sich aus einem vom [X.] einge-holten Sachverständigengutachten ergebe, hätte die Antragstellerin eine [X.] von 610,34 [X.]M erwerben können, wenn sie während der [X.] (Mai 1980 bis Juni 1998) ihre Berufstätigkeit fortgeführt und dabei ein Einkommen erzielt hätte, wie sie es in der Folgezeit (Januar 1996 bis Juni 2000) erzielt habe. [X.]a die Antragstellerin während der [X.] tatsächlich nur Rentenanwartschaften in Höhe von 297,94 [X.]M erzielt habe, seien der Ehevertrag anzupassen und für die Antragstellerin [X.] in Höhe der [X.]ifferenz von (610,34 [X.]M - 297,94 [X.]M =) 312,40 [X.]M zu begründen. 2. [X.]iese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entschei-dung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (- [X.]/02 - FamRZ 2004, 601, vorgesehen für [X.] 158, 81) dargelegt hat, darf die grundsätzliche [X.]isponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlau-fen werden kann. [X.]as wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht ge-rechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. a) [X.]abei hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskon-trolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im [X.]punkt ihres Zustandekom-mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den [X.] 6 - dungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individu-ellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die [X.] und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklich-ten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begün-stigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlan-gen zu entsprechen. [X.]iese Gesamtwürdigung hat das [X.] in tatrichterlicher Verantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen. Insbesondere hat es für die Frage der Wirksamkeit des [X.] mit Recht auf die Verhältnisse im [X.]punkt seines Abschlusses im Jahre 1977 abgestellt und erwogen, daß die Antragstellerin damals versicherungspflichtig beschäftigt war, mithin eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte und daß die Parteien keine konkreten Pläne verfolgten, hieran - etwa im Hinblick auf [X.] gemeinsame Kinder - etwas zu ändern. [X.]as [X.] hat zwar seine Überlegungen zum wirksamen Zustandekommen des [X.] auf § 242 BGB, nicht jedoch auf § 138 Abs. 1 BGB gestützt. [X.]ies kann hier jedoch im Ergebnis hingenommen werden; denn die vom [X.] angestell-ten Erwägungen tragen auch die vom Senat geforderte [X.] am Maßstab des § 138 BGB. [X.]ie Annahme des [X.]s, daß der Ehevertrag wirksam zustande gekommen ist, ist danach nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. - 7 - b) Soweit ein Vertrag - wie hier - Bestand hat, muß der Tatrichter sodann - im Rahmen der [X.] - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den [X.] mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzli-chen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den [X.] sei (§ 242 BGB). [X.]) Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im [X.]punkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im [X.]punkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine im dargelegten Sinn (vgl. I[X.] 2. vor a)) un-zumutbare Lastenverteilung ergibt. [X.]as kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensver-hältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden [X.] grundlegend abweicht. Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim Vertragsschluß zugrundegelegten Lebensumständen hat das Ober-landesgericht - im Hinblick auf die dem Ehevertrag nachfolgende Geburt der Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstä-tigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht. [X.]ie hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch; insbesondere hat das [X.] nicht wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen: Auch wenn die Parteien, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag geltend macht, keine kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung von Kindern mit der Berufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie diese Vorstellung später nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin - 8 - während der [X.] nur zeitweise und in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig. [X.]) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Le-bensverhältnisse von der ursprünglich zugrundegelegten Lebensplanung es als unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen festzuhalten. [X.]ie Frage, ob eine einseitige Lastenverteilung nach [X.] hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rang-ordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden: Je höherrangig die vertrag-lich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte [X.] ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksich-tigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezu-schnitts - für ihren Ausschluß sprechen (Senatsurteil [X.]O 606). [X.]er Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher [X.]isposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-seits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen A[X.]edingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil [X.]O 605). [X.]er Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz mißt ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Ver-zicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird (Senatsurteil [X.]O). Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluß des [X.] hält deshalb einer [X.] am Maßstab des § 242 BGB - 9 - dann nicht stand, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte aufgrund einvernehmli-cher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidari-tät schlechthin unvereinbar erscheint. [X.]as kann namentlich dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte sich einvernehmlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. [X.]as in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert. [X.]) In einem solchen Fall ist es im Rahmen der nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB vorrangig vorzuneh-menden Vertragsanpassung regelmäßig angemessen und sachgerecht, jeweils nur die ehebedingten Versorgungsnachteile eines Ehegatten beim [X.] eigenständigen Altersversorgung auszugleichen, um zu vermeiden, daß er - wie es bei uneingeschränkter [X.]urchführung des [X.] könnte - Versorgungsanrechte in einem Umfang erhält, die die ehebe-dingten Nachteile nicht nur ausgleichen, sondern sogar übersteigen. Im vorliegenden Fall war es der Antragstellerin nach den nicht angegrif-fenen Feststellungen des [X.]s durch die Geburt der beiden Kin-der der Parteien nicht möglich, ihre eigene Versorgung in der Ehe weiter aus-zubauen. Es erscheint deshalb unbillig, der Antragstellerin die sich hieraus er-gebenden nachteiligen Konsequenzen für ihre Altersversorgung unter Berufung auf den Ehevertrag allein aufzubürden. [X.]eshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rah-men der ihm aufgegeben [X.] angemessen ausgleicht. - 10 - Eine solche Handhabung, welche die Ehefrau wirtschaftlich so stellt, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestan-den hätte, liegt im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Vertragsanpassung an den mutmaßlichen Parteiwillen im Falle geänderter Umstände. Mit dem [X.] des Versorgungsausgleichs geben die Eheleute regelmäßig zu erken-nen, keine Teilhabe an den von dem jeweils anderen Ehegatten gegebenenfalls erworbenen höherwertigen Versorgungsanrechten beanspruchen zu wollen, sondern jeder Ehegatte sollte - auch im Fall der Scheidung - diejenigen [X.] behalten, die er eigenständig mit Hilfe seines jeweiligen [X.] erwerben würde. Auch hier lag eine Nivellierung des [X.] nicht in der [X.]. [X.]ies hatten die Ehegatten allerdings in der Erwartung ver-einbart, daß die Ehefrau durch ihre weitere Berufstätigkeit eine ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würde. Wenn sich diese Erwartung nicht verwirklicht hat, besteht jedenfalls [X.], die insoweit entstandenen Versorgungsdefizite bei der Ehefrau auszuglei-chen. Maßstab für den Ausgleich der ehebedingten Nachteile ist dabei grund-sätzlich diejenige Versorgung, die der berechtigte Ehegatte bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit voraussichtlich hätte erzielen können. [X.]aher sind die fiktiven, im Wege einer Prognose festgestellten Versorgungsanrechte des berechtigten Ehegatten zugrunde zu legen. [X.]abei sind - je nach den Gegeben-heiten des Einzelfalles - verschiedene Berechnungswege denkbar, wobei den Gerichten grundsätzlich auch eine überschlägige Schätzung nach § 287 ZPO offensteht. Handelt es sich - wie hier - um eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung, können die fiktiven Versorgungsanwartschaften mit ver-tretbarem Aufwand ermittelt werden, indem die - gegebenenfalls nach § 287 - 11 - ZPO zu schätzenden - Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter Weiterführung der Erwerbstätigkeit in der [X.] der ehebedingten Berufspause hätte erzielen können, zu den in dieser [X.] jeweils gegebenen [X.]urchschnitts-entgelten aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt und daraus die jährlichen Werteinheiten bzw. jetzt Entgeltpunkte und damit die erzielbaren [X.] errechnet werden. Möglich und in der Regel noch einfacher ist auch die rechnerisch auf dasselbe Ergebnis hinauslaufende (im vorliegenden Fall auch vom Sachverständigen angewandte) Methode, nach der zunächst die von der Ehefrau später in der [X.] nach Wiederaufnahme ihrer vollen Berufstä-tigkeit (vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2000) erworbenen Entgelte und die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte ermittelt und sodann die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte für diesen [X.]raum auf den zurückliegenden [X.]-raum der Kindererziehung (1. Mai 1980 bis 30. Juni 1998) übertragen werden. [X.]enn die Verwendung dieser durchschnittlichen Entgeltpunkte als Verhältnis-wert trägt jedenfalls den sich allgemein ergebenden Einkommenssteigerungen Rechnung, ohne daß es noch eines Rückgriffs auf die aufwendige Einzelbe-rechnung der vergangenen Jahre bedarf. [X.]amit ist jedenfalls die vom Oberlan-desgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens zugrunde gelegte fiktive [X.] in Höhe von 312,40 [X.]M, die sie bei voller Wei-terführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung zusätzlich hätte er-langen können, zum Nachteil des Ehemannes revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. In dieser Höhe konnte daher das [X.] die bei der [X.] entstandene Versorgungslücke durch Begründung von gesetzlichen [X.]en zu Lasten der berufsständischen Versorgung des [X.] füllen. [X.] des Versorgungsausgleichs ist dabei immer dasjeni-ge, was die Ehefrau bei [X.]urchführung des Ausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte, wenn - 12 - der Ausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen worden wäre. [X.]iese Grenze ist hier ersichtlich nicht überschritten. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]ose

Meta

XII ZB 57/03

06.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZB 57/03 (REWIS RS 2004, 1329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1329

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