Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. III ZB 28/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1901

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS III ZB 28/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 10. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Die [X.] haben die Kosten des [X.] zu tragen. [X.]: bis 600 • Gründe: [X.]Die [X.] vermittelten den Klägern im Jahr 2005 den Kauf einer Ei-gentumswohnung, die diese zu einem Kaufpreis von 91.900 • von der [X.] erwarben. Die [X.] erhielten für ihre Vermittlungsleistung eine Provi-sion von der Verkäuferin. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die [X.] auf [X.] über die Höhe dieser Provision in Anspruch. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. 1 - 3 - Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung begehren die [X.] Abweisung der Klage. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Wert des [X.] 600 • nicht übersteige, haben die [X.] geltend gemacht, es sei nicht allein auf ihren [X.]- und [X.] abzustellen, sondern auf negative Folgen, die sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf einen Folgeprozess ergäben; außerdem müssten Kosten für eine Fachberatung und ein Geheimhaltungsinteresse [X.] werden. Zwischen ihnen und der Verkäuferin bestehe eine enge und beständige Geschäftsbeziehung, in der über Provisionszahlungen Still-schweigen vereinbart worden sei. Die Verkäuferin wolle diese Geschäftsbezie-hung beenden, wenn die [X.] erteilt würde, was mit empfindlichen Um-satzausfällen für ihr Unternehmen verbunden sei. 2 Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.]. 3 II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtspre-chung des [X.] zutreffend entschieden. 4 1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende [X.] - 4 - wert für das Rechtsmittel der zur [X.]serteilung verurteilten [X.] nach ihrem Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im [X.] darauf abzustellen, welchen Aufwand an [X.] und Kosten die Erteilung der [X.] erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85, 87; vom 10. August 2005 - [X.], [X.]Z 164, 63, 66). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - [X.], NJW-RR 1988, 836, 837; vom 23. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1089). 2. a) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt den erforderlichen Aufwand an [X.] und Kosten auf weniger als 600 • ver-anschlagt hat. Zwar hat der [X.] entschieden, wenn der [X.]be-darf für eine große Zahl gleichartiger Handlungen zu schätzen sei, müsse die Schätzung regelmäßig davon ausgehen, wie viel [X.] typischerweise auf die einzelne Handlung entfalle (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3050 f.). Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, für die hier geforderte [X.] über einen einzelnen Geschäftsvorfall gehe der [X.]aufwand nicht über zwei Stunden hinaus, haben die [X.] jedoch be-reits im [X.] an den gerichtlichen Hinweis keine Einwände erhoben. 6 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den [X.] keine Kosten für eine Fachberatung darüber zugestanden hat, wie sie dem ausgeurteilten [X.]sanspruch genügen. Die Grenzen seines Ermes-sens werden nicht überschritten, wenn es angenommen hat, dass der [X.] - 5 - stand der hier nur auf einen bestimmten Geschäftsvorfall beschränkten [X.] auch für einen Laien deutlich umschrieben ist. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch für nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 511 Abs. 3 ZPO) angesehen, dass ein Geheimhaltungsin-teresse der [X.] wegen ihrer ständigen Geschäftsbeziehungen zu der Verkäuferin zu berücksichtigen sei. 8 Zwar kommt es im Rahmen der Beschwer nicht darauf an, ob das [X.] materiell-rechtlich dem [X.]sanspruch entgegen-steht, sondern es genügt, wenn schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur [X.] Verpflichteten gefährdet werden können. Dies kommt etwa in [X.], wenn in der Person des [X.]sbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur [X.] Verpflichteten gefährden könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 1993 - [X.], juris Rn. 6). Andererseits hat der Bundesge-richtshof - auch in Bezug auf einen [X.]sanspruch - entschieden, [X.] stellten keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und hätten deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3246). Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus [X.]: 9 aa) Dass auch eine andere Erwerberin einer Wohnung in demselben Ob-jekt, ebenfalls vertreten durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger, die [X.] auf [X.] in Anspruch genommen hat, kann nicht als relevante [X.] - 6 - fährdung der Interessen der [X.] angesehen werden. Beiden Vorgängen liegt das Interesse der jeweiligen Erwerber zugrunde, im Nachhinein die [X.] erworbenen Objekts näher zu prüfen und daran die Be-ratungs-/Vermittlungsleistung der [X.] zu messen. Das sind jeweils auf das Streitverhältnis bezogene Überlegungen, die sich in gleich liegenden Fällen zwar in gleicher Weise auswirken mögen, aber nicht den Schluss darauf zulas-sen, die Kläger wollten von der [X.] über ihr Verhältnis zu dem [X.] hinaus Gebrauch machen. [X.]) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch keinen Anlass gesehen, wegen einer drohenden Rufschädigung den [X.] zu erhöhen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Interesse des [X.], die von der kla-genden [X.] letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur [X.], die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 693). Dasselbe gilt für Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, aus denen die [X.] für ihr Unternehmen negative Folgewirkungen und eine Schädigung ihres Rufes herleiten. 11 cc) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das von den [X.] geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht wert-erhöhend berücksichtigt hat. Der Bestätigung der Verkäuferin vom 15. April 2010 hat es entnommen, dass die [X.] und sie über die von ihr gezahlten Provisionen, die sie als Teil des kalkulierten Kaufpreises als ihr Geschäftsge-heimnis ansieht, Stillschweigen vereinbart haben, soweit nicht aus rechtlichen Gründen eine Offenbarungspflicht besteht. In dem Schreiben wird die zukünfti-ge Fortsetzung der geschäftlichen Zusammenarbeit an die Einhaltung dieser 12 - 7 - Verpflichtung, und zwar auch für den hier in Rede stehenden Vermittlungsvor-gang, geknüpft. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem nicht entnommen, dass die weitere Zusammenarbeit auch dann gefährdet sei, wenn die [X.] einer ihnen durch Urteil auferlegten Offenbarungspflicht nachkommen. Der [X.] zu 1 hat zwar, worauf die Beschwerde hinweist, in einer eidesstattlichen Versicherung vom 16. April 2010 weitergehende Konsequenzen der Verkäuferin geschildert. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die-ses Vorbringen im Hinblick auf die Bestätigung der Verkäuferin nicht als hinrei-chend glaubhaft gemacht angesehen hat; zur Versicherung an Eides statt durfte es den [X.] zu 1 ohnehin nicht zulassen (§ 511 Abs. 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 116 C 844/09 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZB 28/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. III ZB 28/10 (REWIS RS 2010, 1901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1901

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 28/10 (Bundesgerichtshof)

Auskunftsklage: Bemessung der Beschwer des Auskunftspflichtigen


II ZB 9/22 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Berufung: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen


XII ZB 63/05 (Bundesgerichtshof)


II ZB 20/10 (Bundesgerichtshof)

Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters


XII ZB 63/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZB 28/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.