Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2016, Az. B 1 KR 11/16 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 3451

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Bundesversicherungsamt - gesetzliche Deckelung der Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds für Auslandsversicherte - Berücksichtigung in Festlegungen und im endgültigen Jahresausgleich für das Vorjahr - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Das Bundesversicherungsamt darf eine nach Ablauf des Ausgleichsjahres in Kraft getretene gesetzliche Deckelung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Auslandsversicherten nachfolgend bereits in Festlegungen und im endgültigen Jahresausgleich für das Vorjahr berücksichtigen, ohne gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu verstoßen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zuweisungen für [X.] an die klagende Krankenkasse ([X.]) aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2013.

2

Der Gesetzgeber führte mit der Begründung von [X.]n-Wahlrechten für Versicherte 1994 einen Risikostrukturausgleich ([X.]) ein. Er änderte dieses System mit Einführung des Gesundheitsfonds, in den alle nach einem einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz bemessenen Beiträge fließen. Seit 2009 erhalten die [X.]n als Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zunächst vorläufig als Abschlagszahlungen aufgrund monatlicher "Zuweisungsbescheide" und ergänzender "[X.]" nach in "Grundlagenbescheiden" (für 2013 Grundlagenbescheid vom 16.11.2012) gesondert festgestellten kassenindividuellen Werten und dann endgültig gemäß "[X.]en". Sie stehen einer Korrektur lediglich in Folgejahren anlässlich eines [X.]s offen. Die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds berücksichtigt die jeweilige Risikostruktur der [X.] morbiditätsorientiert durch Zu- und Abschläge, um Anreize zur Risikoselektion zu verhindern (sog Morbi-[X.]). Die beklagte [X.], handelnd durch das [X.] ([X.]), konkretisiert die gesetzlich und durch die [X.] ([X.]V) bestimmten Vorgaben der Morbiditätsorientierung jährlich in "Festlegungen". Die Beklagte erläutert hierzu jeweils den Entwurf zu den Festlegungen für den [X.], die sie zu treffen hat (§ 31 Abs 4 S 1 [X.]V), hört hierzu die Betroffenen an, entscheidet über die Festlegungen und veröffentlicht sie. Die [X.]n erhalten danach aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen. Sie setzen sich aus einer Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschlägen zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen sowie Zuweisungen für sonstige Aufgaben zusammen.

3

Als Grundlage der Ermittlung der Zuschlagshöhen im Ausgleichsjahr wird anhand der für die Versicherten tatsächlich im Ausgleichsjahr angefallenen Ausgaben krankenkassenübergreifend berechnet, welche Kosten ein Versicherter im Jahr nach der Diagnosestellung durchschnittlich verursacht ("prospektives Modell"). Nach diesen Ausgaben wird ein versichertenbezogener Tagesbetrag errechnet, der als Zu- oder Abschlag der Grundpauschale je versichertem Tag für Versicherte, die der jeweiligen [X.] angehören, hinzugerechnet wird. Die Zu- und Abschläge führen zu einer risikoorientierten Anhebung oder Absenkung der für alle Versicherten zunächst einheitlichen Grundpauschale. Die Summe aus den Zu- und Abschlägen sowie der Grundpauschale entspricht den standardisierten Leistungsausgaben nach § 266 [X.], die die [X.] zur Deckung ihrer Ausgaben aus dem Gesundheitsfonds erhält.

4

Für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der [X.] hatten ([X.]), werden abweichend von dem Vorgenannten gesonderte Risikogruppen nur nach Alter und Geschlecht gebildet ([X.] <[X.]>). Es fehlt nämlich für diese Versicherten an [X.] aus dem Datenträgeraustauschverfahren (§§ 295, 300, 301 [X.]), die die Zuordnung der Versicherten zu einer hierarchisierten [X.] ermöglichen. Die Beklagte regelt in Festlegungen auch die Zuweisungsgrundsätze für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der [X.] hatten (sog [X.]). Die Beklagte traf die morbiditätsorientierten Festlegungen für das Ausgleichsjahr 2013 (28.9.2012) und passte sie an ([X.]).

5

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und [X.] <[X.]> vom 21.7.2014, [X.] 1133, soweit hier interessierend am [X.] in [X.] getreten, Art 17 Abs 3 [X.]) führte eine Zuweisungsbegrenzung für [X.] auf die tatsächlichen Leistungsausgaben aller [X.]n für diese Versichertengruppe ein (§ 269 Abs 2 [X.], § 41 Abs 1 S 2, § 31 Abs 5 S 5 [X.]V). Das [X.] änderte daraufhin nach Anhörung des [X.], des [X.] sowie der Klägerin die Festlegungen und gab dies bekannt (29.9.2014): Es fügte unter dem Punkt 2.5 "Rechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge" der Festlegungen den neuen Abschnitt [X.] ein. Hiernach werden die Risikozuschläge für die [X.] proportional so weit gekürzt, bis die Höhe mit den tatsächlichen Leistungsausgaben für [X.] aller [X.]n übereinstimmt. Die Beklagte erließ auf dieser Grundlage den [X.] 2013 für die Klägerin (14.11.2014; bezüglich der [X.]n: Teil 1, Zuweisung von 53 976 145,29 Euro).

6

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, die Deckelung der Zuweisung für die [X.]n sei rechtswidrig. Das [X.] hat den [X.] 2013 hinsichtlich der Zuweisungen für [X.] aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden: Die Beklagte habe ohne Ermächtigungsgrundlage die für das Ausgleichsjahr 2013 bereits getroffenen "Festlegungen" (28.9.2012 und [X.]) um die Regelungen der Risikozuschläge mit Begrenzung der Zuweisungen für [X.] ergänzt (Urteil vom 29.10.2015).

7

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 269 Abs 2 [X.], § 41 Abs 1 S 2, § 31 Abs 5 S 5 [X.]V und Art 17 Abs 3 [X.]. Sie habe zu Recht die Festlegungen für den [X.] 2013 vor Erlass des [X.]s 2013 getroffen.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der beklagten [X.], vertreten durch das [X.], ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.). Der klagenden [X.] steht kein Anspruch auf höhere Zuweisung für [X.] zu.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage sind erfüllt.

a) Die Entscheidung der Beklagten über den [X.] 2013 (Bescheid vom 14.11.2014 auf der Grundlage der Festlegungen 2012 und 2014) ersetzte die Entscheidungen über vorläufige Zuweisungen für 2013 vollständig (vgl entsprechend [X.]-2500 § 268 [X.] Rd[X.]0 ff, auch für [X.] vorgesehen).

b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage ohne Vorverfahren zulässig (vgl [X.]-2500 § 268 [X.] Rd[X.] 9, auch für [X.] vorgesehen). Gegenstand der Klage ist das Begehren, die Ablehnung höherer Zuweisungen für 2013 (Teilregelung im [X.]sbescheid 2013 vom 14.11.2014) aufzuheben und höhere Zuweisungen für 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Klägerin greift nur einen abtrennbaren Teil der Ablehnung höherer Zuweisungen an, nämlich die Ablehnung eines höheren [X.] wegen vermeintlich gebotener Zuweisung für [X.] ohne Deckelung durch das [X.] in der Zuweisung für 2013 (vgl zu den [X.] des [X.]sbescheids und zu ihrer Teilbarkeit [X.]-2500 § 268 [X.] Rd[X.]8 ff, auch für [X.] vorgesehen).

c) Der erkennende Senat hat die Rechtmäßigkeit der dem [X.] 2013 zugrunde liegenden Festlegungen - und nicht nur ihre Wirksamkeit - zu überprüfen, obwohl die Beklagte hierin ihre Entscheidung, wie mit den Ausgaben für [X.] zu verfahren ist, vor Erlass des angegriffenen [X.]sbescheids traf. Die Entscheidung über den [X.] erfolgt nämlich in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem den [X.]n gerichtlicher Rechtsschutz erst auf der letzten Stufe gewährt wird: Klagen der [X.]n sind lediglich gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten eröffnet. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorangegangenen Festlegungen sind - obwohl nach ihrer Rechtsqualität ebenso wie die Grundlagenbescheide Allgemeinverfügungen (§ 31 S 2 [X.]; [X.] 116, 42 = [X.]-2500 § 266 [X.]2, Rd[X.]5) - im Rahmen der Klagen von [X.]n gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] inzidenter mit zu überprüfen. Die Konzentration des gerichtlichen Rechtsschutzes auf Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] folgt aus der sinngemäßen Auslegung des in § 266 Abs 6 [X.] angelegten Regelungssystems (vgl näher [X.] 116, 42 = [X.]-2500 § 266 [X.]2, Rd[X.]6). Soweit in der einheitlichen Entscheidung über den [X.] für ein Folgejahr eine Korrektur von Fehlern der Zuweisungen für das Vorjahr enthalten ist, tastet diese Korrektur den (ursprünglichen) [X.]sbescheid für das Vorjahr nicht an (vgl [X.] 116, 31 = [X.]-2500 § 272 [X.], Rd[X.]2 mwN).

d) Im Revisionsverfahren fortwirkende Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Es bedarf insbesondere keiner Beiladung anderer [X.]n nach § 75 Abs 2 SGG (vgl [X.]-2500 § 268 [X.] Rd[X.]3, auch für [X.] vorgesehen).

2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, der Klägerin für [X.] für 2013 mehr als zuerkannt zuzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin legte die Beklagte rechtmäßig fest, dass die Höhe der Zuweisungen für [X.] im Rechtssinne zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben begrenzt ist auf die tatsächlichen Leistungsausgaben aller [X.]n für diese Versichertengruppe, für die jeweilige [X.] entsprechend ihrer Buchung ([X.], Konten 4800 und 4830) berücksichtigt (Festlegung vom 29.9.2014). Die Beklagte durfte schon nach Wortlaut und Regelungssystem der Rechtsgrundlagen mit Blick auf die eigenständige umfassende Regelung des § 31 Abs 5 [X.]V für [X.] so verfahren (dazu a). Dem entsprechen Entstehungsgeschichte (dazu b) und Regelungszweck (dazu c). [X.]recht steht dieser Auslegung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen (dazu d). Die Berechnung erfolgte auch der Höhe nach rechtmäßig (dazu e).

a) Rechtsgrundlage der Festlegung ist § 269 Abs 2 und Abs 4 [X.] iVm § 31 und § 41 Abs 1 S 2 [X.]V. Danach ist für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der [X.] hatten, die Höhe der Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisierten Leistungsausgaben auf die tatsächlichen Leistungsausgaben aller [X.]n für diese [X.] zu begrenzen (vgl § 269 Abs 2 [X.]). Das Nähere zur Umsetzung dieser Vorgaben, insbesondere zur Abgrenzung der Leistungsausgaben, zum Verfahren einschließlich der Durchführung des Zahlungsverkehrs sowie zur Festlegung der Vorgaben für die Gutachten regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Abs 7 S 1 [X.] (vgl § 269 Abs 4 [X.]), die [X.]V (Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.], hier anzuwenden idF durch Art 15 [X.] mWv [X.], vgl Art 17 Abs 3 [X.]).

§ 31 Abs 1 [X.]V regelt Vorgaben für die Auswahl des [X.] (§ 29 S 1 [X.] [X.]V) und seine Anpassung an die Gegebenheiten der [X.], § 31 Abs 2 S 1 [X.]V die Aufgaben des wissenschaftlichen [X.] beim [X.] und § 31 Abs 4 [X.]V Vorgaben für die "Festlegungen". Danach legt das [X.] auf der Grundlage der Empfehlung nach § 31 Abs 2 [X.] und 3 [X.]V die nach § 31 Abs 1 S 2 [X.]V zu berücksichtigenden Krankheiten, die auf Grundlage dieser Krankheiten zugrunde zu legenden Morbiditätsgruppen, den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr nach Anhörung der Spitzenverbände der [X.]n bis zum 30. September fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt (vgl § 31 Abs 4 S 1 [X.]V). Für die Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 29 S 1 [X.] [X.]V genannten Risikomerkmale sind nur die nach Satz 1 festgelegten Morbiditätsgruppen zu berücksichtigen (vgl § 31 [X.] [X.]V). Das [X.] kann nach Anhörung des [X.] der [X.]n die Festlegungen nach Satz 1 unterjährig anpassen, wenn die allgemein gültige Kodierung der Diagnosen oder die [X.] aktualisiert wird (vgl § 31 Abs 4 [X.] [X.]V). Die Anpassungen nach Satz 6 sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (vgl § 31 Abs 4 [X.] [X.]V).

§ 31 Abs 5 [X.]V ermächtigt das [X.] eigenständig und abweichend von den spezifisch morbiditätsorientierten Grundsätzen nach § 31 Abs 4 [X.]V, Festlegungen für [X.] im Rechtssinne bezüglich des [X.]s (§ 41 [X.]V) zu erlassen. Sie sind anders als im Festlegungsverfahren nach § 31 Abs 4 [X.]V weder an bestimmte, weit im Vorfeld des [X.]sbescheids liegende gesetzliche Fristen gebunden noch im Falle ihrer bescheidmäßigen Fixierung einer eingeschränkten Abänderbarkeit unterworfen. Bei der Regelung für [X.] im Rechtssinne geht es allein darum, die im Ausgleichsjahr den einzelnen [X.]n durch [X.] entstandene gesamte tatsächliche Kostenlast bis zum Erlass des [X.]sbescheids bestmöglich zu ermitteln und zwischen ihnen auszugleichen: Für Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der [X.] hatten, sind gesonderte Risikogruppen nach Alter und Geschlecht zu bilden und Risikozuschläge anhand der durchschnittlichen Risikozuschläge für alle Versicherten der entsprechenden Alters- und Geschlechtsgruppen zu ermitteln. Bei Versicherten, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Versorgung nach § 13 Abs 2 oder § 53 Abs 4 [X.] gewählt haben, werden die Risikogruppen nach § 29 [X.] [X.]V durch eine gesonderte Risikogruppe ersetzt; das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge nach Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Im Einvernehmen mit dem [X.] [X.]n kann das [X.] innerhalb der nach Satz 2 zu bildenden Risikogruppe weitere Differenzierungen vornehmen. Sofern Versicherte sowohl der Risikogruppe nach Satz 1 als auch der Risikogruppe nach Satz 2 zuzuordnen sind, ist die Risikogruppe nach Satz 1 maßgeblich (vgl § 31 Abs 5 S 1 bis 4). Festlegungen nach § 31 Abs 5 [X.]V sind aus Gründen der Rechtsklarheit nach dem Regelungssystem ergänzend zu jenen nach § 31 Abs 4 [X.]V zulässig.

Das Zusammenspiel von § 31 Abs 5 S 5 und 6 [X.]V mit § 41 [X.]V und Art 17 Abs 3 [X.] verdeutlicht die Ermächtigung der Beklagten, aktuelle, dem geänderten Rechtszustand angepasste Festlegungen für die [X.]n vor dem [X.] für 2013 zu erlassen. Die speziellen Regelungen des [X.] verdrängen auch insoweit die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff [X.], insbesondere auch des § 48 [X.] (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 1 KR 2/14 R - USK 2014 - 109 = Juris Rd[X.]9). Nach der ab [X.] geltenden Änderung des § 31 Abs 5 S 5 [X.]V (Art 15 und Art 17 Abs 3 [X.]) werden als Leistungsausgaben für die Risikogruppen nach Satz 1 die von den [X.]n in der Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für im Ausland erbrachte Leistungen zugrunde gelegt; danach sind, entsprechend den Bestimmungen des [X.], die Bereiche pauschalierter oder nach dem tatsächlichen Aufwand berechneter Erstattungen an ausländische Versicherungsträger sowie Erstattungen an Arbeitgeber nach § 17 [X.] zu berücksichtigen. Der [X.] [X.]n kann im Einvernehmen mit dem [X.] eine weitergehende oder abweichende Bestimmung der Bereiche, die Aufwendungen für Leistungen im Ausland betreffen, treffen (vgl § 31 Abs 5 [X.] [X.]V in der ab [X.] geltenden Fassung).

§ 41 [X.]V regelt den [X.]. Danach ermittelt das [X.] nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden [X.]n für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) 1. die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge und 2. die Werte nach § 37 Abs 1 S 2 [X.] und 3 sowie [X.] [X.] [X.]V neu. Die Summe der Risikozuschläge nach § 31 Abs 5 S 1 [X.]V ist auf die Summe der Leistungsausgaben nach § 31 Abs 5 S 5 und 6 [X.]V zu begrenzen. Die Hälfte der Zuweisungen für die [X.] nach § 29 [X.] 4 [X.]V ist für jede [X.] auf der Grundlage der Aufwendungen der [X.] für Krankengeld zu ermitteln (§ 41 Abs 1 [X.]V). Das [X.] ermittelt für jede [X.] nach Maßgabe von § 41 Abs 2 [X.]V den Betrag, um den die Zuweisungen für jede [X.] im [X.] nach Absatz 3 zu verändern sind. Grundsätzlich berechnet das [X.] danach auf der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Zahlen sowie der [X.] nach § 36 [X.]V für jede [X.] die Höhe der Zuweisungen nach § 266 Abs 2 S 1 und § 270 [X.] im [X.] (vgl näher § 41 Abs 3 [X.]V). Das [X.] gibt die nach den Absätzen 1 und 2 [X.] ermittelten Werte in geeigneter Weise bekannt und teilt den [X.]n die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Beträge mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen, steht der [X.] der überschießende Betrag zu. Unterschreitet die Höhe der nach Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den Gesundheitsfonds zu zahlen. § 39 Abs 3a [X.] bis 6 [X.]V gilt entsprechend (vgl § 41 Abs 4 [X.]V). Der [X.] ist bis zum Ende des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres - hier: 2014 - durchzuführen und im nächsten [X.] auf Grundlage der Datenmeldung nach § 30 [X.] Halbs 2 [X.]V zu korrigieren. Das Nähere zum Verfahren bestimmt das [X.] nach Anhörung des [X.] der [X.] (vgl § 41 Abs 5 [X.]V).

Der Gesetzgeber durfte verfassungskonform die genannten Vorschriften der [X.]V durch das [X.] selbst ohne Zustimmung des Bundesrates ändern (zu den Anforderungen vgl näher [X.] 116, 42 = [X.]-2500 § 266 [X.]2, Rd[X.]3 ff und [X.]-2500 § 268 [X.] Rd[X.] 43 ff, auch für [X.] vorgesehen, sowie [X.] 114, 196, 223). Die Regelung unterlag nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates. Ob der Bundesrat der gesetzlichen Regelung, die die Verordnungsänderung bewirkte, zuzustimmen hatte, richtet sich nach Art 84 Abs 1 GG. Danach bestand kein Zustimmungserfordernis, denn eine Regelung des Verfahrens der Landeseigenverwaltung enthält die Änderung der § 31 Abs 5 S 5 und [X.], § 41 Abs 1 S 2 [X.]V nicht (vgl entsprechend [X.] 114, 196, 223). Der parlamentarische Gesetzgeber ist im Übrigen von [X.] wegen zur Änderung einer Rechtsverordnung in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren berechtigt, wenn bei der Änderung komplexer Regelungsgefüge, in denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, auch das Verordnungsrecht anzupassen ist. Ändert das Parlament wegen des sachlichen Zusammenhangs eines Reformvorhabens bestehende Rechtsverordnungen oder fügt es in diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normengebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl [X.] 114, 196, 234 ff = [X.]-2500 § 266 [X.] 9 Rd[X.] 93 ff). Der Gesetzgeber des [X.] musste in diesem Sinne bei Einführung der Deckelung der Zuweisungen für [X.] zur Finanzierung der [X.]n das komplexe, ineinander verschränkte Regelungsgefüge des Gesetzesrechts des [X.] und der [X.]V ändern und hierbei auch das Recht der [X.]V anpassen. Er beachtete hierbei die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl hierzu näher [X.] 116, 42 = [X.]-2500 § 266 [X.]2, Rd[X.]3 ff und [X.]-2500 § 268 [X.] Rd[X.] 43 ff, auch für [X.] vorgesehen).

b) Die Gesetzesmaterialien unterstreichen, dass der Gesetzesentwurf eine Deckelung der Zuweisungen für die [X.]n bereits im [X.]sbescheid 2013 erstrebte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.] stellt heraus, dass der Gesetzgeber Sonderregelungen zur Verbesserung der Zielgenauigkeit der Zuweisungen auf der Grundlage der Analysen und Vorschläge des [X.] zur Weiterentwicklung des [X.] beim [X.] vom 22.6.2011 zum Krankengeld und zu den [X.]n einführen wollte (vgl BT-Drucks 18/1307 [X.]). Nach den Erläuterungen zu den Änderungen des § 269 [X.] sind die Sonderregelungen geeignet, über Ausnahmeregelungen zum gesetzlich vorgegebenen Standardisierungsverfahren die Zielgenauigkeit in den betreffenden Bereichen zu verbessern. Hierzu legt die Vorschrift einerseits fest, dass Gutachten zu erstellen sind, in deren Rahmen unter Beachtung des gesetzlich vorgegebenen Standardisierungsverfahrens (§ 268 Abs 1 S 1 [X.] [X.]) Modelle zur zielgerichteteren Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Krankengeldausgaben sowie zur Deckung der standardisierten Ausgaben für [X.] entwickelt und geprüft werden. Zusätzlich folgt die Regelung der Anregung des [X.], als ersten Schritt zu zielgenaueren Zuweisungen übergangsweise die Summe der Zuweisungen für [X.] an die [X.]n insgesamt auf die Summe der von diesen verursachten Leistungsausgaben zu begrenzen (vgl BT-Drucks 18/1307 [X.] zu [X.] 34). Mit der Regelung des § 269 Abs 2 [X.] wird in diesem Sinne die Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen, dass die Zuweisungen an die [X.]n für [X.] entsprechend dem Vorschlag des [X.] auf die Summe der von diesen verursachten Leistungsausgaben begrenzt werden. Der Gesetzesentwurf will die Regelungen des § 31 Abs 5 S 5 und [X.] sowie des § 41 Abs 1 S 2 [X.]V unmittelbar ändern, bis ein Modell vorliegt, mit dem die Zuweisungen für [X.] auf der Grundlage empirischer Untersuchungen insgesamt zielgerichteter verteilt werden können als bislang. Um finanzielle Verwerfungen zu vermeiden, erfolgt die Kappung ausschließlich im [X.] (vgl BT-Drucks 18/1307 [X.] f zu Art 15 zu [X.]0). Schließlich hebt die Begründung zur Regelung des Inkrafttretens hervor, dass auch die Regelungen zur Weiterentwicklung des Morbi-[X.] im [X.] sowie in der [X.]V am [X.] in [X.] treten. Hieraus folgert die Begründung, dass die Regelungen zu Krankengeld und [X.]n erstmals im Rahmen des [X.]s 2013, welcher im [X.] 2014 durchgeführt wird, umgesetzt werden. Damit wird gewährleistet, dass diese Umsetzung zeitgleich mit der veränderten Berücksichtigung der Ausgaben für Versicherte, die im Ausgleichsjahr verstorben sind, erfolgt, welche vom [X.] auf der Grundlage der Rechtsprechung ebenfalls erstmals für das Ausgleichsjahr 2013 umgesetzt wird (vgl BT-Drucks 18/1307 [X.]1 zu Art 17 zu Abs 3).

c) Die Rechtsänderung durch das [X.] bezweckt nach der dargelegten Begründung, umgehend als ersten Schritt zu zielgenaueren Zuweisungen übergangsweise die Summe der Zuweisungen für [X.] an die [X.]n insgesamt auf die Summe der von diesen verursachten Leistungsausgaben zu begrenzen. Dies zielt auf einen gerechteren, weniger verzerrenden Zuweisungsmodus, um dem Grundanliegen des [X.] besser gerecht zu werden. Es fehlt jegliche Rechtfertigung, diese Zielsetzung nicht so früh wie nach der Rechtsordnung möglich umzusetzen.

d) [X.]rechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Regelungen des [X.] für die Zuweisungen für [X.] in Festlegungen für den [X.] für das Ausgleichsjahr 2013 greifen nicht durch. Die Klägerin beruft sich hierfür auf das verfassungsrechtliche Verbot echter Rückwirkung. Der erkennende Senat lässt die Frage offen, inwieweit sich die klagende Körperschaft des öffentlichen Rechts hierauf berufen kann oder das Rückwirkungsverbot zumindest als objektiver Teil der Rechtsordnung, des Rechtsstaatsprinzips, für den Rechtsstreit Geltung beanspruchen kann (vgl entsprechend zur Geltung des Willkürverbots als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt, [X.] 21, 362, 372 = Juris Rd[X.] 30; offengelassen für den rechtsstaatlich verankerten Anspruch auf Vertrauensschutz in [X.] Beschluss vom 19.5.1999 - 1 BvR 263/98 - Juris Rd[X.]3, 19; die [X.]mäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes nur dann als fraglich ansehend, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt, [X.] Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - [X.] 135, 1 Rd[X.] 63; einen etwaigen Bestandsschutz verneinend, weil es sich bei den [X.]n nicht um Grundrechtsträger handelt, BT-Drucks 18/1307 [X.]1 zu Art 17 zu Abs 3). Denn es liegt ein Fall der unechten Rückwirkung vor. Dessen verfassungsrechtliche Grenzen sind beachtet. Die Regelungen der § 31 Abs 5, § 41 Abs 1 S 2 [X.]V, § 269 Abs 2 [X.], Art 17 Abs 3 [X.] und ihre Anwendung in Form des Erlasses entsprechender Festlegungen für den [X.] 2013 verstoßen nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG).

Der erkennende Senat unterscheidet mit dem [X.] bei rückwirkenden Gesetzen zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (stRspr, vgl zB [X.] 45, 142, 167 f; [X.] 101, 239, 262; [X.] 132, 302, 318, jeweils mwN), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl zB [X.] 132, 302, 318; [X.] 135, 1 Rd[X.] 39 mwN; vgl auch zB [X.]-5562 § 8 [X.] Rd[X.]8 f; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 1 KR 2/14 R - USK 2014 - 109 = Juris Rd[X.]1 ff mwN). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl zB [X.] 11, 139, 145 f; [X.] 101, 239, 263; [X.] 132, 302, 318). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl [X.] 127, 1, 16 f). So liegt es regelmäßig, wenn der Gesetzgeber eine nicht nur vorläufig geregelte bereits entstandene Schuld nachträglich abändert (vgl zB entsprechend zum Steuerrecht, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert, [X.] 127, 1, 18 f; [X.] 127, 61, 77 f; [X.] 132, 302, 319). Daran fehlt es.

Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) im dargelegten Sinne sehen die Regelungen der § 31 Abs 5, § 41 Abs 1 S 2 [X.]V, § 269 Abs 2 [X.], Art 17 Abs 3 [X.] nicht vor. Sie greifen nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ein; sie regeln lediglich Rechtsverhältnisse für Zeiträume nach ihrer Verkündung, die zuvor bloß vorläufig geregelt waren. Hierfür ist wesentlich, dass die Gesetzeskonzeption des [X.] bis zum [X.]sbescheid nur vorläufige Zuweisungen vorsieht (vgl [X.]-2500 § 268 [X.] Rd[X.]1 ff, auch für [X.] vorgesehen), die keinen Vertrauensschutz begründen können. Der [X.]sbescheid schafft eine Zäsur. Sie hat die Folge, dass sich die vorangegangenen vorläufigen Verwaltungsakte mit dem Erlass des Bescheides über den [X.] nach § 39 Abs 2 [X.] erledigen (vgl [X.]-2500 § 268 [X.] Rd[X.]1 ff, auch für [X.] vorgesehen). Korrekturen des [X.]sbescheids können aufgrund geänderter Daten erst im Folgejahr erfolgen (vgl zB [X.] 116, 31 = [X.]-2500 § 272 [X.], Rd[X.]2 mwN), ohne damit den vorangegangenen [X.]sbescheid zu ändern (vgl oben II. 1. c). Rückwirkende Korrekturen sind ausgeschlossen (vgl entsprechend zur Fehlerkorrektur bei strukturierten Behandlungsprogrammen [X.] 108, 251 = [X.]-2500 § 137g [X.], Rd[X.]8 mwN; vgl zum Ganzen [X.] 116, 42 = [X.]-2500 § 266 [X.]2, Rd[X.]7).

Die Regelungen der § 31 Abs 5, § 41 Abs 1 S 2 [X.]V, § 269 Abs 2 [X.], Art 17 Abs 3 [X.] und ihre Anwendung durch die Festlegungen für den [X.] 2013 bewirken eine unechte Rückwirkung. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (stRspr, vgl zB [X.] 43, 291, 391; [X.] 72, 175, 196; [X.] 79, 29, 45 f). Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten [X.] bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt ([X.] 97, 378, 389 = [X.] 3-2500 § 48 [X.] 7; [X.] 101, 239, 263; [X.] [X.] 3-4100 § 242q [X.]; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 1 KR 2/14 R - USK 2014 - 109 = Juris Rd[X.]2). § 31 Abs 5 [X.]V geht im Gegensatz zu den spezifisch morbiditätsorientierten Festlegungen nach § 31 Abs 4 [X.]V bei der Anpassung des [X.] im Falle der [X.]n - wie oben aufgezeigt - nach Regelungssystematik und -zweck von keinen fristgebundenen frühzeitigen und nur eingeschränkt abänderbaren Festlegungen des [X.] aus. Die Festlegungen vom 29.9.2014 entsprechend § 31 Abs 5 S 5, § 41 Abs 1 S 2 [X.]V, § 269 Abs 2 [X.], Art 17 Abs 3 [X.] tragen dem Interesse an einer zielgenaueren, gerechteren Eingrenzung der Zuweisungen für die [X.]n Rechnung, wie oben dargelegt. Das Interesse der von der bisherigen stärker pauschalisierenden Reglung begünstigten [X.] ist gegenüber dem gesetzlich verfolgten [X.] nicht schutzwürdig.

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin berechnete die Beklagte auch die Höhe der Zuweisungen für die [X.]n im Rechtssinne im [X.] 2013 zutreffend. Sie bilden nach der oben (siehe II. 2. a) dargelegten Regelungskonzeption des Gesetzes eine eigenständige Versichertengruppe, deren Zuweisungen im Umfang der tatsächlichen Leistungsausgaben aller [X.]n für diese [X.] gedeckelt sind (vgl § 269 Abs 2 [X.]). Als Leistungsausgaben werden für die Risikogruppen nach § 31 Abs 5 S 1 [X.]V die von den [X.]n in der Jahresrechnung gebuchten Ausgaben für im Ausland erbrachte Leistungen zugrunde gelegt; danach sind, entsprechend den Bestimmungen des [X.], die Bereiche pauschalierter oder nach dem tatsächlichen Aufwand berechneter Erstattungen an ausländische Versicherungsträger sowie Erstattungen an Arbeitgeber nach § 17 [X.] zu berücksichtigen (vgl § 31 Abs 5 S 5 [X.]V). Die Beklagte verfuhr dementsprechend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 161 Abs 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 4 sowie § 47 Abs 1 S 1 und [X.].

Meta

B 1 KR 11/16 R

25.10.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Oktober 2015, Az: L 5 KR 745/14 KL, Urteil

§ 266 Abs 2 S 1 SGB 5, § 266 Abs 7 S 1 SGB 5, § 268 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5, § 269 Abs 2 SGB 5, § 269 Abs 4 SGB 5, § 270 SGB 5, § 39 Abs 2 SGB 10, § 29 Nr 1 RSAV, § 29 Nr 4 RSAV, § 30 Abs 4 S 2 Halbs 2 RSAV, § 31 Abs 1 S 2 RSAV, § 31 Abs 2 S 1 Nr 2 RSAV, § 31 Abs 2 S 1 Nr 3 RSAV, § 31 Abs 4 S 1 RSAV, § 31 Abs 4 S 6 RSAV, § 31 Abs 4 S 7 RSAV, § 31 Abs 5 S 1 RSAV, § 31 Abs 5 S 5 RSAV, § 31 Abs 5 S 6 RSAV vom 21.07.2014, § 36 RSAV, § 37 Abs 1 S 2 Nr 2 RSAV, § 37 Abs 1 S 2 Nr 3 RSAV, § 37 Abs 4 S 2 Nr 2 RSAV, § 39 Abs 3a RSAV, § 41 Abs 1 S 2 RSAV, § 41 Abs 2 RSAV, § 41 Abs 3 RSAV, § 41 Abs 4 RSAV, § 41 Abs 5 RSAV, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 17 Abs 3 GKV-FQWG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2016, Az. B 1 KR 11/16 R (REWIS RS 2016, 3451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3451

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 5/14 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Gesundheitsfonds - Verfassungsmäßigkeit des Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen - Rechtmäßigkeit der Befugnis …


B 1 KR 16/14 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Festlegungen und Grundlagenbescheide des Bundesversicherungsamts (BVA) - gerichtliche Überprüfung - Festlegungen …


B 1 KR 18/14 R (Bundessozialgericht)


B 1 KR 3/14 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Ermittlung des Konvergenzbetrags im Risikostrukturausgleich auch bei bundesweit oder länderübergreifend tätigen Krankenkassen ohne …


B 1 KR 2/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Ermittlung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds - Gegenstand des Verfahrens - Jahresausgleichsbescheid …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvL 5/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.