Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 1 KR 5/14 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 5447

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Gesundheitsfonds - Verfassungsmäßigkeit des Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen - Rechtmäßigkeit der Befugnis des Bundesversicherungsamtes zur Festlegung von Einzelheiten des Risikostrukturausgleichs - Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Versichertenklassifikationsmodells für das Ausgleichsjahr 2009 - Vorläufigkeit vorausgehender Zuweisungsbescheide - Zulässigkeit einer Teilanfechtung - keine notwendige Beiladung anderer Krankenkassen


Leitsatz

1. Die gesetzlichen Regelungen über den Risikostrukturausgleich auf der Grundlage eines Versichertenklassifikationsmodells nach Morbiditätsgruppen sind verfassungsgemäß, zumal sie eine willkürfreie valide Datenerhebung im Verwaltungsvollzug gewährleisten.

2. Der Verordnungsgeber durfte dem Bundesversicherungsamt die Befugnis einräumen, Einzelheiten des Risikostrukturausgleichs nach pflichtgemäßem Ermessen durch sachbezogene Allgemeinverfügung festzulegen.

3. Die für das Ausgleichsjahr 2009 ergangenen Festlegungen des Bundesversicherungsamts zur Ausgestaltung des Versichertenklassifikationsmodells sind rechtmäßig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zuweisungen an die klagende Krankenkasse ([X.]) aus dem Gesundheitsfonds für das [X.].

2

Um Effizienz und Effektivität der Gesundheitsversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zu erhöhen, begründete der Gesetzgeber für Versicherte [X.]n-Wahlrechte in Abkehr von dem zuvor geltenden Prinzip der festen Zuordnung Versicherter zu den einzelnen [X.]n. Im Interesse der Chancengleichheit bei der Gewinnung von Versicherten und um möglichst dauerhaft Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken, die sonst aus einer einkommensbezogenen Beitragsgestaltung ohne Anknüpfung an das Risiko "Gesundheitszustand" entstehen, führte der Gesetzgeber 1994 einen Risikostrukturausgleich ([X.]) ein. Er bewirkte, dass die kassenindividuell kraft Satzung der Höhe nach festgelegten und erhobenen Beitragseinnahmen den [X.]n nur nach Maßgabe des sich anschließenden [X.] zur Verfügung standen. Der Gesetzgeber änderte dieses System mit Einführung des Gesundheitsfonds, in den alle nach einem einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz bemessenen Beiträge fließen. Seit 2009 erhalten die [X.]n als Einnahmen aus diesem Gesundheitsfonds Zuweisungen zunächst als Abschlagszahlungen aufgrund monatlicher "[X.]e" und ergänzender "[X.]" nach in "Grundlagenbescheiden" gesondert festgestellten kassenindividuellen Werten und dann endgültig gemäß "Jahresausgleichsbescheiden". Die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond berücksichtigt die Risikostruktur der jeweiligen [X.] morbiditätsorientiert durch Zu- und Abschläge, um Anreize zur Risikoselektion zu verhindern. Infolge dieses morbiditätsorientierten [X.] stellen kranke Versicherte nicht zwangsläufig im versicherungsmathematischen Sinne "schlechte Risiken" dar. Die beklagte [X.] konkretisiert die gesetzlich und durch die [X.] ([X.]V) bestimmten Vorgaben der Morbiditätsorientierung jährlich, handelnd durch das [X.] ([X.]).

3

Die Beklagte regelte für die Klägerin die monatliche Abschlagszahlung aus dem Gesundheitsfonds (Grundlagenbescheid I/2009, 1.1.2009; [X.] 1/2009, 1.1.2009). Hiergegen hat die Klägerin beim [X.] Klage erhoben. Die Beklagte hat die Höhe weiterer Abschlagszahlungen bestimmt ([X.]/2009; [X.]e 2 - 12/2009; [X.] I - III), die Zuweisungen für das [X.] endgültig festgesetzt (Jahresausgleichsbescheid 2009 vom 16.11.2010: insgesamt 14 262 682 856,51 Euro, davon 14 065 927 867,09 Euro für das Ausgleichsjahr 2009) und zugleich die Klägerin verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag von 67 640 492,77 Euro in zwölf gleichen Monatsraten im Jahr 2011 zu zahlen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage demgegenüber die Aufhebung ihrer Zahlungsverpflichtung und höhere Zuweisungen für das [X.] begehrt: Schon die Gesetzesgrundlage sei verfassungswidrig. Die Einteilung der Versicherten in [X.] sei fehlerhaft zustande gekommen und mangels valider Daten nicht willkürfrei umsetzbar. Die Beklagte hätte die ihr nach dem [X.] zugegangene Korrekturmeldung (Krankenhausdaten, Satzart 500) berücksichtigen müssen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.6.2013).

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Art 20 Abs 3 GG, des § 268 [X.] und der § 30 Abs 4 [X.], § 31 Abs 4 S 1 [X.]V. Sie hält § 268 [X.] für verfassungswidrig und wendet sich weiterhin gegen die morbiditätsgruppenbezogenen Festlegungen des [X.] § 31 Abs 4 [X.]V sowie gegen die Nichtberücksichtigung der dem [X.] nach dem [X.] zugegangenen Korrekturmeldung zur Satzart 500.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2013 aufzuheben, den Bescheid vom 16. November 2010 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, höhere Zuweisungen für das [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Zuweisungen für 2009. Die beklagte [X.], vertreten durch das [X.], legte die [X.] rechtmäßig fest; die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung der den [X.] zuzuordnenden [X.] und ihr Verwaltungsvollzug sind willkürfrei (dazu 2.). Die Beklagte berechnete - hierauf gestützt - die Zuweisungen rechtmäßig (dazu 3.). Sie lehnte es rechtmäßig ab, den Korrekturdatensatz der [X.] 500 zu berücksichtigen (dazu 4.) und forderte den gezahlten Ausgleichsbetrag von 67 640 492,77 Euro rechtmäßig zurück (dazu 5.).

9

1. Die Klage ist ohne Vorverfahren (§ 78 Abs 1 [X.] [X.]) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und als Anfechtungsklage zulässig. [X.]egenstand ist zum einen das Begehren, die Ablehnung höherer Zuweisungen für 2009 ([X.] 2009 vom 16.11.2010) aufzuheben und höhere Zuweisungen für das [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]erichts neu festzusetzen. [X.]egenstand der reinen Anfechtungsklage ist die Festsetzung der Rückzahlungsverpflichtung. Allein der während des Klageverfahrens ergangene [X.]sbescheid 2009 (16.11.2010) regelt die maßgebliche, nicht nur vorläufige Zuweisung für 2009 und die Verpflichtung zur Rückzahlung von 67 640 492,77 Euro. Er ist [X.], denn er hat die vorangegangenen, vorläufigen Regelungen ersetzt (dazu a). Die Klägerin greift dabei mit ihrer Klage in zulässiger Weise nur einen abtrennbaren Teil der Zuweisungsregelung an (dazu b). Die Festlegungen des [X.] sind demgegenüber kein eigenständiger [X.], sondern inzident zu überprüfen (dazu c). Die Klägerin ist auch klagebefugt (dazu d). Im Revisionsverfahren fortwirkende Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (dazu e).

a) [X.]egenstand der Anfechtung ist nur noch der während des Klageverfahrens ergangene [X.]sbescheid 2009 (16.11.2010; § 96 Abs 1 [X.]). Er hat sämtliche vorausgegangenen [X.], [X.]rundlagen- und [X.], insbesondere auch den mit der Klage ursprünglich angegriffenen [X.]rundlagenbescheid (1.1.2009) und den Zuweisungsbescheid für den Monat Januar 2009 (1.1.2009) ersetzt. Denn er tritt an die Stelle der in diesen früheren Bescheiden geregelten nur vorläufigen (dazu [X.]) Zuweisungen für 2009 nebst ihren [X.]rundlagen ([X.]rundlagenbescheide vom 1.1.2009; 31.3.2009; [X.]; [X.]; [X.] vom 1.1.2009; [X.]; [X.]; 31.3.2009; [X.]; [X.]; 30.6.2009; 30.7.2009; 31.8.2009; [X.]; 30.10.2009; 30.11.2009; [X.] vom [X.]; 15.10.2009; 14.4.2010). Der [X.]sbescheid 2009 setzt die nicht nur vorläufige Zuweisung für 2009 fest (dazu [X.]). Zusätzlich regelt er die Rückforderung (dazu cc).

[X.]) Bei den dem [X.]sbescheid vorausgehenden [X.]rund-, [X.] und [X.]n handelt es sich um vorläufige Verwaltungsakte, die sich mit dem Erlass des Bescheides über den [X.] nach § 39 Abs 2 S[X.]B X erledigen (vgl zB zur endgültigen Regelung des Ausgleichsanspruchs für das Jahr 1994 [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 7 ff; s ferner [X.] vom [X.] - [X.] KR 19/02 R - Juris Rd[X.]4 ff = USK 2003-22). Der vorläufige Regelungscharakter ergibt sich für [X.] und [X.]rundlagenbescheide unmittelbar aus den Regelungen des [X.] und der [X.], für [X.] aus ihrer [X.]. Sie sind allesamt von dem gesetzgeberischen Zweck getragen, den [X.] fortlaufend eine ausreichende und verlässliche Finanzierung ihrer Ausgaben mit dem Ziel einer schon vorab möglichst großen Annäherung an die endgültig festzusetzenden Zuweisungen zu ermöglichen.

Die Vorläufigkeit der Zuweisungen folgt für die monatlich ergehenden [X.] aus dem [X.]esetz (§ 266 Abs 6 S 4 und 5 [X.]). Hiernach gelten die monatlichen Zuweisungen als Abschlagszahlungen. Sie sind nach der Ermittlung der endgültigen Höhe der Zuweisung für das [X.]eschäftsjahr nach § 266 Abs 6 [X.] [X.] auszugleichen. Entsprechendes gilt für die Vorläufigkeit der die Berechnungsgrundlagen regelnden [X.]rundlagenbescheide (siehe § 266 Abs 6 [X.] [X.]). Danach stellt das [X.] im Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach § 266 Abs 5 [X.] [X.] und 2 [X.] vorläufig fest, die es entsprechend dem durch neue Daten begründeten Erkenntnisfortschritt regelmäßig entsprechend § 39 Abs 3 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] c Neunzehnte Verordnung zur Änderung der [X.] <19. [X.]-ÄndV> vom [X.], [X.]) aktualisiert. Nach dieser Regelung berechnet das [X.] für das jeweilige Ausgleichsjahr für alle [X.] jeweils bis zum 31. März des [X.], bis zum 30. September des [X.] sowie bis zum 31. März des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 39 Abs 2 [X.] neu unter Berücksichtigung der aktuellen Datenmeldung nach § 32 [X.] und teilt diese den [X.] mit. Hierzu erlässt es korrigierende weitere [X.]rundlagenbescheide.

Die auf dieser [X.]rundlage für das [X.]eschäftsjahr ergehenden [X.] der [X.] treffen ebenfalls nur vorläufige Regelungen. Denn sie ändern vorausgegangene monatliche [X.] ab. Hierfür sieht § 39 Abs 3a [X.] (idF durch Art 1 [X.] d 19. [X.]-ÄndV vom [X.], [X.]) vor, dass Über- und Unterzahlungen bereits vor dem endgültigen [X.] entsprechend den korrigierten [X.]rundlagenbescheiden vorläufig auszugleichen sind.

Die Vorläufigkeit der Regelungen ergibt sich als umfassendes Regelungskonzept für diese Verwaltungsakte im Übrigen mittelbar aus § 266 Abs 6 [X.] [X.] iVm § 41 [X.]. Das [X.] ermittelt nach Maßgabe des § 41 [X.] (idF durch Art 1 22. [X.]-ÄndV vom 8.11.2010, [X.] 1497, mWv 12.11.2010; zur Einfügung des § 41 [X.] aufgrund der Ausschussempfehlung im [X.]esetzgebungsverfahren zum [X.]esetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-OrgW[X.]> vom 15.12.2008, [X.] 2426, vgl BT-Drucks 16/10609 [X.], dort als Schlussausgleich bezeichnet) für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) den [X.] und führt ihn bis zum Ende des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres durch. Diese Regelung konkretisiert [X.] des § 266 Abs 6 [X.] (idF des Art 1 [X.] Buchst g [X.]esetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz - [X.]-WS[X.]> vom [X.], [X.] 378 mWv 1.1.2009). [X.] bestimmt, dass nach Ablauf des Kalenderjahres die Höhe der Zuweisung für jede [X.] vom [X.] aus den für dieses Jahr erstellten [X.]eschäfts- und Rechnungsergebnissen und den zum 1. Oktober dieses Jahres erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten [X.] zu ermitteln ist.

Nach diesen [X.]rundsätzen treffen Korrekturen von [X.]n nur vorläufige Regelungen (hier: [X.] I/2009 vom [X.] und II/2009 vom 15.10.2009). [X.]leiches gilt für den Korrekturbescheid III/2009 (14.4.2010), der das gesamte [X.]eschäftsjahr 2009 erfasst. Denn er setzt nur die vom vorläufigen [X.]/2009 neu vorgegebenen Berechnungsgrundlagen um, ohne damit schon den endgültigen [X.] nach § 41 [X.] vorwegzunehmen. Der Korrekturbescheid III/2009 (14.4.2010) stützt sich zudem ausdrücklich nur auf § 39 Abs 3a [X.] und 3 iVm Abs 3 [X.]. Bei der Klägerin als Adressatin des Bescheides konnte kein Zweifel über dessen vorläufigen Regelungscharakter entstehen (zu Korrekturen früherer [X.]eschäftsjahre im [X.]sbescheid eines nachfolgenden [X.]eschäftsjahres vgl [X.], 231, 240 = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 32).

[X.]) Die Festsetzung des [X.]esamtbetrages der Zuweisungen aus dem [X.]esundheitsfonds für das [X.] für die Klägerin ist nicht mehr vorläufig und macht die genannten vorläufigen Regelungen obsolet ([X.]sbescheid 2009 vom 16.11.2010: 14 262 682 856,51 Euro). Die Festsetzung setzt sich aus den Zuweisungen für standardisierte Leistungsausgaben einschließlich Krankengeld, dem Konvergenzbetrag ([X.] nach § 272 [X.]), den Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270 Abs 1 [X.]), der mitgliederbezogenen Veränderung der Zuweisung (§ 41 Abs 2 [X.]), dem Korrekturbetrag im [X.] bis 2008 und dem Korrekturbetrag im [X.] bis 2008 zusammen.

cc) Eine weitere eigenständige Regelung (§ 31 [X.] S[X.]B X) ist die Anordnung ratenweiser Erstattung von 67 640 492,77 Euro (Zuweisungen nach § 272 [X.] für das [X.]; Teil 4 des Bescheides vom 16.11.2010). Die Klägerin hat sie mit ihrem Begehren auf höhere Zuweisungen inzident angegriffen.

b) Die Klägerin darf sich auf eine kombinierte Teilanfechtung und -verpflichtung hinsichtlich der [X.]esamtzuweisung 2009 beschränken. Die Klägerin greift zulässig die Zuweisungsverfügung nur hinsichtlich der Teilbeträge an, die auf der Einführung des [X.] zum 1.1.2009 beruhen und das Ausgleichsjahr 2009 erfassen (Teil 1 des Bescheides vom 16.11.2010; Zuweisung von 14 065 927 867,09 Euro).

Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das vom Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das [X.]ericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem die Rechtsfolge sich ergeben soll (vgl [X.]-2600 § 237 [X.], dort hinsichtlich der Verfügung betreffend den Zugangsfaktor bei einer Altersrente; ebenso [X.] vom 17.12.2013 - [X.] KR 70/12 R - Rd[X.] 32 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 2 [X.] vorgesehen). Das [X.] gibt selbst nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft es an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl § 54 Abs 1 [X.] iVm § 131 Abs 1 [X.] [X.] und [X.], 137, 147 = [X.] 2200 § 368a [X.]3 S 43; [X.] 107, 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]7; [X.], [X.], Stand 1.11.2012, § 131 [X.] 3 mwN; s ferner BVerw[X.] Beschluss vom [X.] - 8 [X.]/96; BVerw[X.] Beschluss vom 30.7.2010 - 8 [X.]5/09; [X.] Beschluss vom [X.] - III [X.]0/07 - [X.]/NV 2009, 1142). Teilbar ist ein Verwaltungsakt nach § 31 [X.] S[X.]B X jedenfalls schon dann, wenn eine betragsmäßige Aufteilung möglich ist und den klageweise geltend gemachten Teilbeträgen Rechnungsposten zugrunde liegen, die sich - insbesondere unter dem zeitlichen [X.]esichtspunkt - aus jeweils eigenen Sachverhalten ableiten und insoweit auch gegenständlich abgegrenzt werden können. So verhält es sich hier.

Der angefochtene Teil der Festsetzung des [X.]esamtbetrages der Zuweisungen aus dem [X.]esundheitsfonds für das [X.] für die Klägerin betrifft die Zuweisungen aus dem ab 1.1.2009 geltenden [X.] und den Ausgleichsbetrag für Zuweisungen für das [X.]eschäftsjahr 2009. Er lässt sich sowohl zeitlich als auch gegenständlich eindeutig gegenüber Rechnungsposten abgrenzen, die davor liegenden [X.]eschäftsjahren mit jeweils eigenständigen tatsächlichen und rechtlichen [X.]rundlagen zuzuordnen sind ([X.]-Korrekturen bis einschließlich 2008: 193 722 497,76 Euro; [X.]-Korrekturen bis einschließlich 2008: 3 032 491,66 Euro).

c) Der erkennende Senat hat die Rechtmäßigkeit der dem [X.] 2009 zugrunde liegenden "Festlegungen" - und nicht nur ihre Wirksamkeit - zu überprüfen, obwohl die Beklagte hierin ihre Entscheidung über die nähere Ausgestaltung des Ausgleichsverfahrens vor Erlass des angegriffenen [X.]sbescheids traf (Bekanntgabe der Krankheiten vom 13.5.2008 mit Dokumentation der Festlegung und Anhänge 1 - 4 idF der [X.] vom [X.] mWv [X.] mit Anlagen, Erläuterungen, Listen und der [X.] vom [X.] mWv [X.] und Erläuterungen, Listen , berichtigt durch Bescheid vom [X.] betreffend Anhang Ä2 Liste ICD Dx[X.] HM[X.]; sonstige Festlegungen - [X.], Zuordnungsalgorithmus, Regressionsverfahren zur Ermittlung der [X.]ewichtungsfaktoren, Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge mit Anlagen 1 - 3, Hierarchien, Erläuterung der Festlegungen, Auswertung der Stellungnahmen, übersandt an [X.] mit Schreiben vom 3.7.2008). Die Entscheidung über den [X.] erfolgt nämlich in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem den [X.] gerichtlicher Rechtsschutz erst auf der letzten Stufe gewährt wird: Klagen der [X.] sind lediglich gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten eröffnet. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorangegangenen "Festlegungen" sind - obwohl nach ihrer Rechtsqualität ebenso wie die "[X.]rundlagenbescheide" [X.] (§ 31 [X.] S[X.]B X; vgl [X.] vom selben Tage - [X.] KR 16/14 R - Rd[X.] 15 und 29, für [X.] und [X.] vorgesehen ) - im Rahmen der Klagen von [X.] gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] inzident mit zu überprüfen. Die Konzentration des gerichtlichen Rechtsschutzes auf Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] folgt aus der sinngemäßen Auslegung des in § 266 Abs 6 [X.] [X.] angelegten Regelungssystems (vgl [X.] vom selben Tage - [X.] KR 16/14 R - Rd[X.]6 f, für [X.] und [X.] vorgesehen).

d) Die Klägerin ist klagebefugt. Neben - hier von der Klägerin auch geltend gemachten - Mängeln des einfachen Rechts und seiner Anwendung (zur dadurch möglichen Verletzung des Selbstverwaltungsrechts sowie der Haushalts- und Finanzhoheit vgl auch [X.], 231, 240 = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 30) kann ein Träger mittelbarer St[X.]tsverwaltung ihn betreffende Vorschriften des einfachen [X.]esetzesrechts nicht nur wegen Verstoßes gegen formelles Verfassungsrecht, sondern auch wegen Verletzung des Willkürverbots mit Erfolg angreifen. Denn das Willkürverbot gilt innerhalb des hoheitlichen St[X.]tsaufbaus, in dem grundsätzlich kein [X.]rundrechtsschutz besteht, jedenfalls aufgrund des immer zu beachtenden Rechtsst[X.]tsprinzips ([X.] 89, 132, 141 = [X.] 3-4100 § 186c [X.] S 5, zur Konkursausfallgeld-Umlage; s ferner [X.] 86, 148, 251, zum Länderfinanzausgleich; [X.] 21, 362, 372, zum Übergang von Ersatzansprüchen aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung). Dieser Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin als Trägerin mittelbarer St[X.]tsverwaltung nicht nach Art 19 Abs 3 [X.][X.] grundrechtsfähig ist (stRspr: [X.] 21, 362, 368 ff; [X.] 39, 302, 312 ff; s ferner [X.] 77, 340, 344; [X.] 13, 276 = [X.]-2500 § 4 [X.]; vgl [X.], 231, 264 f = [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 99 ff).

e) Einer notwendigen Beiladung anderer [X.] nach § 75 Abs 2 [X.] bedurfte es nicht, wie das [X.] zutreffend gesehen hat (den Beiladungsantrag der [X.] ablehnender Beschluss vom [X.]). Die anderen [X.] sind an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen kann. Es genügt weder, dass die Entscheidung logisch notwendig einheitlich ergehen muss, weil in beiden Rechtsverhältnissen über dieselben Vorfragen zu entscheiden ist, noch dass die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern. Die Beiladung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des [X.] gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BS[X.] [X.] 3-4100 § 134 [X.] 7 [X.]7; BS[X.] [X.] 1500 § 75 [X.] 71 S 83). Die gegenüber den anderen [X.] ergangenen Bescheide über den [X.] 2009 bleiben von einer Entscheidung über den [X.] 2009 zwischen der Klägerin und der Beklagten auch dann unberührt, wenn die Klägerin obsiegen würde. Ein möglicher höherer Zuweisungsanspruch für das [X.] kann im Wege eines [X.]s nur in einem späteren Ausgleichsjahr wirksam werden. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angeregten Vorlage nach Art 100 Abs 1 [X.][X.], die nur eine Vorfrage im oben dargelegten Sinn zum [X.]egenstand haben könnte.

2. Die Beklagte legte die [X.] rechtmäßig fest. Die Beklagte durfte - wie erfolgt - aufgrund wirksamer Rechtsgrundlage die erforderlichen "Festlegungen" in einer formell rechtmäßigen Allgemeinverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen treffen; die in [X.]estalt des [X.] zuständige Beklagte beachtete auch das für die "Festlegungen" vorgesehene Verfahren. Dem steht nicht die sich aus § 29 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 14. [X.]-ÄndV vom 18.12.2006, [X.] 3224, mWv [X.]) ergebende, bis zum 17.3.2009 geltende Verordnungsermächtigung entgegen (dazu a). Die Festlegungen zum [X.] nach [X.], die das zentrale Element des Schlüssels zur jährlichen Verteilung der im [X.]esundheitsfonds nach Maßgabe des § 271 [X.] [X.] eingehenden Beträge regeln, sind auch materiell rechtmäßig (dazu b). Die sie tragenden Rechtsgrundlagen begegnen - auch im Hinblick auf den sie steuernden Verwaltungsvollzug - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu c).

a) Rechtsgrundlage der Festlegungen zum [X.] nach [X.] beim [X.] 2009 ist § 31 Abs 4 [X.] (idF durch Art 17 [X.] [X.]esetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.] 1990, [X.]) iVm § 29 [X.] (idF durch Art 1 [X.] Buchst b 19. [X.]-ÄndV vom [X.], [X.], mWv 18.3.2009) und § 31 Abs 1 [X.] (idF durch Art 38 [X.] 6 [X.]-WS[X.] vom [X.], [X.] 378, [X.]). Danach legt das [X.] auf der [X.]rundlage der Empfehlung nach § 31 Abs 2 [X.] [X.] und 3 [X.] (idF durch Art 38 [X.] 6 [X.]-WS[X.] vom [X.], [X.] 378, [X.]) die nach Abs 1 [X.] zu berücksichtigenden Krankheiten, die auf [X.]rundlage dieser Krankheiten zugrunde zu legenden [X.], den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den [X.], das Regressionsverfahren zur Ermittlung der [X.]ewichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr nach Anhörung der Spitzenverbände der [X.] bis zum 30. September fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Für die Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 29 [X.] [X.] genannten Risikomerkmale sind nur die nach § 31 Abs 4 [X.] [X.] festgelegten [X.] zu berücksichtigen. § 31 Abs 1 [X.] [X.] gilt entsprechend. [X.] für [X.] werden für Versicherte gebildet, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten haben. Bei der Bildung von Altersgruppen kann das [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] der [X.] von § 2 Abs 3 [X.] [X.] abweichende Altersabstände bestimmen.

Diese verordnungsrechtlichen Vorschriften beruhen auf einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage und sind formell rechtmäßig. Der Verordnungsgeber durfte dem [X.] auch materiell-rechtlich die Befugnis erteilen, in Form sachbezogener [X.] (§ 31 [X.] S[X.]B X) auf einer ersten Stufe des Verwaltungsverfahrens Regelungen über das [X.] nach [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl [X.] vom selben Tage - [X.] KR 16/14 R - Rd[X.]1 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen).

§ 29 [X.] [X.] sah allerdings zeitgleich mit § 31 Abs 4 [X.] [X.] bis zum 17.3.2009 vor, dass das Nähere über die Bestimmung und Anpassung des [X.] nach § 29 [X.] [X.] [X.] durch gesonderte Rechtsverordnung zu erfolgen hatte. Das [X.] war aber nicht in der Lage, Festlegungen nach § 31 Abs 4 [X.] iVm Abs 1 [X.] zu treffen, ohne zugleich den Inhalt des § 29 [X.] [X.] [X.] mit zu konkretisieren. Der Verordnungsgeber hob § 29 [X.] [X.] durch Art 1 [X.] Buchst b 19. [X.]-ÄndV vom [X.] ([X.]) mWv 18.3.2009 mit dem Willen auf, diesen Regelungswiderspruch zu beseitigen (vgl Begründung des [X.] zum 19. [X.]-ÄndV-Entwurf, [X.]).

b) Das [X.] bestimmte für das Ausgleichsjahr 2009 die Einzelheiten des in § 268 Abs 1 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.]80 Buchst a [X.]-WS[X.] vom [X.], [X.] 378, mWv 1.1.2009) angeordneten [X.] nach [X.] rechtmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Festlegung des [X.] ist - entsprechend der Festlegung des Regressionsverfahrens - eine Ermessensentscheidung. Die "Festlegungen" erfolgen nämlich nicht in der Weise, dass das Ergebnis strikt eindeutig vorgegeben ist. Vielmehr bedarf es ihrer jährlich neu, weil sie dem schrittweise erfolgenden Erkenntnisfortschritt Rechnung tragen und hierbei die gesetzlichen Ziele besser erreichen sollen, ohne dass kurzfristig ein dauerhaftes Optimum zu erwarten ist (vgl zum [X.]anzen ausführlich [X.] vom selben Tage - [X.] KR 16/14 R - Rd[X.] 32, für [X.] und [X.] vorgesehen). Der [X.]esetzgeber hat gerade aufgrund des Fehlens fertig ausgestalteter, wissenschaftlich fundierter, unmittelbar auf die [X.] übertragbarer Klassifizierungs- und Verfahrensmodelle die Notwendigkeit gesehen, das [X.] mit dieser Normkonkretisierung zu betrauen (vgl [X.]esetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]-WS[X.], BT-Drucks 16/3100 [X.]05, zu § 31 Abs 4 [X.]). Der [X.] ist für die Sachgerechtigkeit der [X.], der Bildung der [X.] und des [X.] auf wissenschaftlichen Sachverstand, empirische Forschung und Statistik angewiesen (vgl [X.] in [X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl 2014, § 39 Rd[X.] 72). Deren Erkenntnisse führen regelmäßig im hier betroffenen Anwendungsbereich zu einer Bandbreite vertretbarer Ergebnisse. Das Klassifikationsmodell des [X.] hat in diesem Sinne auf [X.] aufzubauen, deren Einsatzfähigkeit in der [X.] wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist (vgl § 29 [X.] [X.] [X.] in den seit 1.1.2009 geltenden Fassungen). Das [X.] berücksichtigt zudem die Empfehlungen seines [X.] (vgl zum Beirat § 31 Abs 2 [X.] [X.]).

Bei einem Streit über solche Ermessensentscheidungen hat das [X.]ericht lediglich zu prüfen, ob das [X.] die gesetzlichen [X.]renzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise oder sonst erkennbar fehlerhaft [X.]ebrauch gemacht hat, und ob dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl § 54 Abs 2 [X.]). Daran fehlt es.

Die vom [X.] getroffenen Festlegungen der [X.]rundsätze der [X.]bildung (dazu [X.]) stehen in Einklang mit den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlagen (dazu [X.]). Das [X.] setzte hierbei auch ermessensfehlerfrei 80 zuschlagsrelevante Krankheiten fest (dazu cc).

[X.]) Das [X.] legte die vorzunehmende Berücksichtigung morbiditätsabhängiger Risikozuschläge bei der Ermittlung der Zuweisungen aus dem [X.] 2009 wie folgt fest: Alle Versicherten sind, soweit [X.] über sie im Berichtsjahr (2008) vorliegen (vgl § 31 Abs 1 [X.] [X.]; prospektives Modell: Ungleichzeitigkeit von Versichertenklassifikation und [X.]), den [X.] anhand von stationären und ambulanten Diagnosen zuzuordnen (Festlegung, Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den [X.], [X.]). [X.] führen unmittelbar zu einer Zuordnung, vertragsärztliche Diagnosen hingegen nur dann, wenn es sich um gesicherte ambulante Diagnosen (mit Qualifizierungsmerkmal "[X.]") handelt und eine weitere, derselben Krankheit zugeordnete gesicherte Diagnose in einem anderen Quartal dokumentiert wurde (M2Q-Kriterium; Festlegung, Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den [X.], a 2 und [X.]). Die ICD-10-Diagnosen weisen die Versicherten einer [X.] des [X.] zu. Dieses unterscheidet 106 zuschlagsfähige, nach dem Schweregrad der Krankheit hierarchisierte [X.] (HM[X.]; vgl Festlegungen, Modell, Anlage 1), die in 25 Hierarchien eingeordnet sind. Innerhalb einer Hierarchie ist nur eine [X.] relevant. Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für mehrere [X.]ruppen innerhalb der Hierarchie, ist nur die ranghöchste [X.]ruppe beim Versicherten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um die jeweils schwerwiegendste Krankheitsmanifestation. Zum Teil schließt die Anwendbarkeit einer Hierarchiegruppe die Berücksichtigung eines Versicherten in anderen Hierarchiegruppen aus ([X.]; vgl Festlegungen, Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu dem [X.], 4. Hierarchisierung der [X.]), zum Teil kann ein Versicherter jeweils einer [X.]ruppe bei zwei oder mehr Hierarchiegruppen zugeordnet werden.

Das [X.] hat zur Ansteuerung der HM[X.] für die Zwecke des [X.] 366 Krankheiten definiert (Bekanntgabe Anhang 1 Krankheitsbildung) und hieraus 80 Krankheiten als zuschlagsrelevant ausgewählt (Bekanntgabe Krankheiten), denen jeweils sachlich zusammenhängende ICD-10-Diagnosen zugewiesen sind (Bekanntgabe und Anhang 4, [X.]). Der Zusammenhang zwischen den vom [X.] festgelegten 80 [X.]-relevanten Krankheiten und den HM[X.] ergibt sich daraus, dass das [X.] aus den ICD-10-Diagnosen einer Krankheit [X.] (Dx[X.]ruppen) ableitet. Eine [X.] besteht mindestens aus einer Dx[X.]ruppe, kann aber auch mehrere Dx[X.]ruppen aus verschiedenen Krankheiten umfassen. Damit ist eine [X.]-relevante Krankheit eine für die Zwecke des [X.] geschaffene Entität, deren jeweilige Bestandteile der Algorithmus ganz oder teilweise, allein oder in Verbindung mit Bestandteilen anderer [X.]-relevanter Krankheiten zu Funktionseinheiten, den Dx[X.]ruppen, verbindet, die ihrerseits die für die Risikozuschläge maßgeblichen hierarchisierten [X.] bilden. So sind zB der Krankheit 6 mit ihrem ICD-10-Katalog (Bösartige Neubildungen der Verdauungsorgane) die HM[X.]011 (Bösartige Neubildungen des Dünndarms, [X.], [X.]allenblase, Leber, Pankreas) vollständig sowie Teile der HM[X.]012 (Andere schwerwiegende bösartige Neubildungen) und der HM[X.]013 (Sonstige ernste bösartige Neubildungen) zugeordnet.

[X.]) Mit diesem grundsätzlichen Vorgehen beachtete das [X.] die gesetzlichen [X.]renzen seines Ermessens. Nach § 268 Abs 2 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.]6 Buchst b [X.] [X.] [X.]esetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer [X.]esetze vom [X.], [X.] 3439, mWv 1.1.2007) regelt das BM[X.] bis zum 31.12.2009 durch Rechtsverordnung nach § 266 Abs 7 [X.] mit Zustimmung des [X.] das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach § 268 Abs 1 [X.] (zur Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung vgl [X.] vom selben Tage - [X.] KR 16/14 R - Rd[X.]3, für [X.] und [X.] vorgesehen). Bei der [X.]ruppenbildung sind auch internationale Erfahrungen mit [X.] direkter Morbiditätsorientierung zu berücksichtigen (§ 268 Abs 2 [X.] [X.]). Dabei konnte der [X.]esetzgeber des [X.]-WS[X.] anstelle des BM[X.] selbst als Verordnungsgeber § 29 [X.] [X.] und § 31 Abs 1 [X.] erlassen (vgl dazu [X.] vom selben Tage - [X.] KR 16/14 R - Rd[X.]5, für [X.] und [X.] vorgesehen).

In der Sache gibt § 268 Abs 1 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.]80 Buchst a [X.]-WS[X.] vom [X.], [X.] 378, mWv 1.1.2009) vor, dass die [X.] nach § 266 Abs 1 [X.] und 3 [X.] und die [X.]ewichtungsfaktoren nach § 266 Abs 2 [X.] [X.] vom 1.1.2009 an abweichend von § 266 [X.] nach [X.] zu bilden sind ([X.]), die zugleich 1. die Morbidität der Versicherten auf der [X.]rundlage von Diagnosen, [X.], Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigen, 2. an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen Leistungsausgaben der zugeordneten Versicherten orientiert sind, 3. Anreize zu [X.] verringern, 4. keine Anreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen setzen und 5. 50 bis 80 insbesondere kostenintensive chronische Krankheiten und Krankheiten mit schwerwiegendem Verlauf der Auswahl der [X.] zugrunde legen. Dem entsprechend bestimmt § 29 [X.] [X.], dass vom Berichtsjahr 2009 an abweichend von § 2 Abs 1 und 2 [X.] folgende Risikomerkmale der [X.]abgrenzung zu [X.]runde zu legen sind: die [X.] eines vom [X.] festgelegten [X.], das auf der [X.]rundlage von Diagnosen und [X.]n Risikozuschläge ermittelt und das auf [X.] aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der [X.] wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist. § 31 Abs 1 [X.] konkretisiert dies dahingehend, dass die nach § 29 [X.] [X.] vorzunehmende Auswahl des [X.] und seine Anpassung an die [X.]egebenheiten der [X.] so zu erfolgen haben, dass keine Anreize für medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungsausweitungen geschaffen und Anreize zur [X.] vermieden werden. Das nach [X.] an die [X.] angepasste [X.] ist anhand von 50 bis 80 Krankheiten zu filtern und prospektiv auszugestalten. Bei der Auswahl der in [X.] genannten Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive chronische Krankheiten, bei denen die durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten die durchschnittlichen Leistungsausgaben aller Versicherten um mindestens 50 vom Hundert übersteigen, berücksichtigt werden. Die Krankheiten sollen eng abgrenzbar sein.

cc) Das [X.] wählte innerhalb seines vorgegebenen Regelungsrahmens ermessensfehlerfrei 80 Krankheiten aus. Hierbei musste es sich nicht auf besonders teure und zugleich singuläre Erkrankungsfälle beschränken, sondern durfte auch - wie geschehen - sog "Volkskrankheiten" einbeziehen (dazu [X.]a). Das komplexe [X.] des [X.] baut auf wissenschaftlich fundierten [X.] auf (dazu [X.]b). Das [X.] durfte hierbei von den Empfehlungen des [X.] abweichen (dazu ccc).

[X.]a) Die vom [X.] getroffenen Festlegungen der 80 Krankheiten, die Zuschläge auslösen (vgl Bekanntgabe vom 13.5.2008; [X.]n vom [X.] und vom [X.]; Berichtigung vom [X.]), beachten die spezifischen Vorgaben der Regelungen des § 268 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.] und des § 31 Abs 1 [X.] bis 4 [X.]. Wortlaut und Binnensystematik dieser Regelungen sind für die getroffene Auswahl offen (dazu 1). Die betroffenen Festlegungen entsprechen in besonderer Weise der Entstehungsgeschichte, dem Regelungssystem und dem Reglungszweck des [X.] (dazu 2).

(1) Dem oben dargelegten Wortlaut des § 268 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.] und den Worten des § 31 Abs 1 [X.] und 3 [X.] ist zu entnehmen, dass es bei Konkretisierung der "Krankheiten" als Krankheitsentitäten, die Zuweisungen aus dem [X.]esundheitsfonds nach Maßgabe standardisierter, auf [X.] bezogener Leistungsausgaben zur Folge haben, um behandlungsbedürftige Zustände Versicherter gehen muss, die einen herausgehobenen Behandlungsbedarf auslösen (vgl auch [X.]esetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]-WS[X.], BT-Drucks 16/3100 [X.]04 zu Art 38 [X.] 6). Bei der "Auswahl" der "genannten Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive chronische Krankheiten, bei denen die durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten die durchschnittlichen Leistungsausgaben aller Versicherten um mindestens 50 vom Hundert übersteigen, berücksichtigt werden" (§ 31 Abs 1 [X.] [X.]). Das Kriterium der Mindestüberschreitung macht die Umschreibung der Fälle mit zu erwartenden hohen Leistungsausgaben handha[X.]ar. "Die Krankheiten sollen" zudem "eng abgrenzbar sein" (§ 31 Abs 1 S 4 [X.]). Dies erfordert nicht, dass jede Krankheit im [X.]-Sinn ganz oder teilweise durch ICD-10-Diagnosen definiert ist, die im einzelnen Behandlungsfall typischerweise einen schwerwiegenden Verlauf oder Chronizität beinhalten (zulässig deshalb zB Krankheit [X.] 58 - Hypertonie).

(2) Der zum 1.1.2009 eingeführte [X.] verfolgt das Ziel, in der Versichertenstruktur liegende Risiken in breitem Umfang zu erfassen (vgl auch Begründung des [X.]esetzentwurfs der Fraktionen [X.] und [X.]/DIE [X.]RÜNEN eines [X.]-Reform[X.], BT-Drucks 14/6432 [X.]0). Es sind grundsätzlich alle von den [X.] nicht steuerbaren Morbiditätsrisiken auszugleichen, um eine Vergleichbarkeit der Effizienz und Effektivität der [X.] untereinander trotz ihrer unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen und Risikostrukturen zu gewährleisten. Die Festlegungen des [X.] werden dem in besonderer Weise gerecht. Das gewählte Modell des [X.] ließ erwarten, dass der [X.] mehr als 50 vom Hundert der Mittelzuweisungen aus dem [X.]esundheitsfonds steuert und rund 40 vom Hundert der Versicherten erfasst (vgl [X.]laeske in Jahrbuch Risikostrukturausgleich 2008, 2009, [X.], 28). Die Auswahl erstreckt sich - wie vom [X.]esetzgeber beabsichtigt (vgl Begründung des [X.]esetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]-WS[X.], BT-Drucks 16/3100 [X.]04 zu Art 38 zu [X.] 6 Abs 1 - § 31 Abs 1 [X.]) - auf Krankheiten, die für das Versorgungsgeschehen von besonderer Bedeutung sind und wesentlichen Einfluss auf die Kostenbelastung der [X.] haben. Weil ein solches Modell verspricht, die [X.] wirksam einzuschränken, hob der [X.]esetzgeber die zuvor geltenden, für diesen Zweck nur einen unwesentlichen Beitrag leistenden, aber verwaltungsaufwändigen Regelungen eines Risiko- oder Hochrisikopools (§ 269 [X.] aF) mit dem [X.]-WS[X.] auf (vgl Begründung des [X.]esetzentwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]-WS[X.], BT-Drucks 16/3100 [X.]69 zu Art 1 [X.]81, zu [X.], unter Hinweis auf Endbericht [X.] 2004, [X.]19 f). Die (vorläufige) Beschränkung auf 50 bis 80 Krankheiten sollte bloß dazu dienen, "nicht vorhersehbare Verwerfungen in der Übergangsphase zu vermeiden" (vgl Begründung zu Art 38 [X.] 6 [X.]-WS[X.]-Entwurf BT-Drucks 16/3100 [X.]04).

[X.]b) Das vom [X.] festgelegte, vorstehend beschriebene Versichertenklassifikationsverfahren erfüllt die Voraussetzungen des § 29 [X.] [X.]. Es handelt sich um ein HCC([X.]. [X.] sind wissenschaftlich untersucht und nach dem Untersuchungsergebnis bei der dargelegten zutreffenden Sicht des rechtlichen [X.]estaltungsrahmens in der [X.] einsatzfähig (vgl Busse/[X.]/[X.]laeske/[X.]/[X.]/Schrappe, Wissenschaftliches [X.]utachten für die Auswahl von 50 bis 80 Krankheiten zur Berücksichtigung im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich , [X.]4 ff; s ferner zur Bestandsaufnahme der Modelle zur morbiditätsorientierten [X.]ruppierung: [X.]/[X.]/Schiffhorst/[X.]/[X.]/[X.], [X.] für Versicherte im Risikostrukturausgleich, Endbericht 2004, 2005, , [X.] ff, insbesondere [X.]1 ff; zur Bewertung der [X.] im Einzelnen: [X.]30 ff, insbesondere [X.]35). Seine Einsatzfähigkeit in der [X.] ist in diesem Sinne wissenschaftlich bestätigt.

ccc) Das [X.] war nicht an die Auffassung des [X.] im [X.]utachten [X.] 2007 hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des [X.] und der Prävalenzbewertung gebunden. Das [X.] hat die Empfehlungen seines [X.] lediglich bei seinem [X.]estaltungsermessen zu berücksichtigen. Nicht der Beirat, sondern das [X.] hat die Entscheidungskompetenz. Der [X.] wird nur gutachtlich beratend tätig. Das [X.] kann aus sachgerechten [X.]ründen von den Empfehlungen abweichen. Dementsprechend hat der [X.] lediglich einen Vorschlag für die Anpassung des [X.] an die [X.] zu unterbreiten und ein Verfahren zu seiner laufenden Pflege vorzuschlagen, bis zum 31.10.2007 ein [X.]utachten zu erstatten, in dem die hier relevanten Krankheiten ausgewählt werden und die Auswahl dieser Krankheiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen (§ 31 Abs 2 [X.] [X.]). Das [X.] hat dagegen auf der [X.]rundlage der Empfehlung des [X.] - hier: [X.]utachten [X.] 2007 - die Festlegungen zu treffen (§ 31 Abs 4 [X.] [X.]).

Die "Festlegungen" genügen diesen Anforderungen. Das [X.] berücksichtigte - abweichend vom [X.]utachten [X.] 2007 - in erster Linie zur Plausibilisierung vertragsärztlicher Diagnosen und in zweiter Linie zur Separierung bestimmter Krankheitsverläufe (vgl Erläuterungen zur Festlegung von [X.], Zuordnungsalgorithmus, Regressionsverfahren und Berechnungsverfahren durch das [X.], [X.] und 5) auch [X.] in seinem Klassifikationsmodell. Es folgte auch aus [X.] nicht der im [X.]utachten [X.] 2007 vorgeschlagenen Abschwächung des Einflusses der Krankheitshäufigkeit durch eine nur logarithmische [X.]ewichtung der Prävalenz. Es durfte den wertungsoffenen Zielkonflikt zwischen Kosten der Krankheit je Behandlungsfall und Kosten der Krankheit für das [X.]-System zugunsten des letzteren auflösen, indem es mathematisch die Logarithmusfunktion durch die Wurzelfunktion ersetzte. Die von ihm ausgewählten Krankheiten erfüllen die ansonsten im [X.]utachten operationalisierten Kriterien für "schwerwiegend" und "kostenintensiv chronisch" und die 150 %-[X.]renze weiterhin (vgl [X.]öpffarth in Jahrbuch Risikostrukturausgleich 2008, 2009, [X.]01, 108).

c) Die aufgezeigten Rechtsgrundlagen des ab 2009 anzuwendenden [X.] sind verfassungsgemäß. Zu Recht ziehen die Beteiligten ihre formelle Verfassungsmäßigkeit nicht in Zweifel. Die Rechtsgrundlagen verstoßen aber auch nicht gegen das Willkürverbot als objektives, bei der Ausgestaltung des [X.] zu beachtendes [X.] ([X.] 113, 167, 262 = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]11). Es ist erst verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender [X.]rund für eine gesetzliche Differenzierung oder [X.]leichbehandlung nicht finden lässt. Was hierbei sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst vor, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl [X.] 89, 132, 141 = [X.] 3-4100 § 186c [X.] S 5 mwN). Bei der Beurteilung künftiger Sachverhalte und Entwicklungen steht dem [X.]esetzgeber grundsätzlich eine [X.] zu (vgl [X.] 68, 193, 220 = [X.] 5495 Art 5 [X.] S 4; BVerf[X.] [X.] 3-2500 § 311 [X.] S 5). Der [X.]esetzgeber überschritt seinen Prognose- und Beurteilungsspielraum vorliegend nicht.

Das BVerf[X.] hat sogar unter Anlegung eines weitergehenden Prüfmaßstabs die neuen Regelungen zum Versichertenklassifikationssystem nach [X.] - ebenso wie die ursprünglichen [X.]-Regelungen - in Würdigung sowohl ihrer Zielsetzung als auch ihrer Mittel als verfassungskonform angesehen (BVerf[X.] Beschluss vom 18.7.2005 - 2 [X.] - [X.] 113, 167, 231 ff, 263 = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]22 ff, 216; vgl zur Nichtanwendbarkeit der Art 104a ff [X.][X.] und zur Vereinbarkeit mit Art 120 Abs 1 S 4 [X.][X.] [X.] 113, 167, 195 ff, 199 ff, 207 ff = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.] 39 ff, 49 ff, 62 ff).

Der [X.]esetzgeber beachtete entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere das Ziel, für die zum 1.1.2009 in [X.] tretenden Regelungen des [X.] im Interesse der [X.]leichbehandlung aller Systembeteiligten auf valide Daten zurückzugreifen, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen. Der [X.]esetzgeber war bei der konkreten Auswahl der Ausgleichsfaktoren und der Ausgleichstechnik für den [X.] berechtigt, lediglich solche Faktoren zu berücksichtigen, von denen er prognostizieren konnte, dass sie eine quantitativ gewichtige Auswirkung auf die Leistungsausgaben haben (ähnlich [X.] 113, 167, 234 f = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]33 f unter der hier nicht relevanten beitragsrechtlichen Perspektive). Er durfte - wie geschehen - in den Blick nehmen, dass die ausgleichsrelevanten Daten überhaupt verfügbar sind oder mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können. Der sachliche [X.]esichtspunkt der praktischen Machbarkeit eines Finanzausgleichs innerhalb der [X.] rechtfertigte Regelungen, die sicherstellen, dass ein solcher Finanzausgleich überhaupt mit vertretbarem Aufwand erfolgen kann (vgl [X.] 113, 167, 236 f = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]36 f).

Zudem durfte der [X.]esetzgeber berücksichtigen, dass § 268 [X.] in ein normatives Umfeld eingebettet ist, welches die [X.]leichheit auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges der Datenerhebung im Verwaltungsvollzug prinzipiell gewährleistet. Er konnte sachgerecht in Rechnung stellen, dass [X.] als öffentlich-rechtliche Körperschaften, die zudem der Rechtsaufsicht unterliegen, für eine rechtmäßige Datenerhebung Sorge tragen, soweit sie hiermit betraut sind. Ebenso konnte er davon ausgehen, dass die Leistungserbringer unter Berücksichtigung ihrer sanktionsbewehrten Pflichten grundsätzlich zutreffende Daten zur Verfügung stellen und Fehler typischerweise nicht systematisch zum Nachteil einer einzelnen [X.] oder einer [X.]-[X.]ruppe auftreten. Beispielsweise haben Vertragsärzte regelmäßig kein gesteigertes ökonomisches Interesse daran, unter Verletzung ua vertragsärztlicher Pflichten wissentlich falsche Diagnosen zu kodieren, obwohl sie sich damit strafbar machen können. Es wäre schlechthin absurd, dem [X.]esetzgeber die Unterstellung abzuverlangen, dass [X.] als öffentlich-rechtliche Körperschaften rechtswidrig (vgl dazu [X.]öpffahrt/Sichert, [X.], 186, 189 f) systematisch versuchen, zunächst erhobene Diagnosedaten in ihrem Sinne nachträglich ändern zu lassen, um Vorteile im [X.] zu erlangen (so auch Evaluationsbericht zum [X.] 2009 im Risikostrukturausgleich vom 22.6.2011 - Endfassung - [X.]73 unter Hinweis auf [X.]laeske/[X.]öpffarth/[X.], [X.]esundheits- und Sozialpolitik 60 <5-6>, 59).

Der [X.]esetzgeber hat entgegen der Auffassung der Klägerin auf gleichwohl zutage getretene Missstände mit § 268 Abs 3 [X.] [X.] (idF durch Art 15 [X.]1a Buchst a und e [X.]esetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.] 1990, mWv 23.7.2009) rechtzeitig reagiert. Danach dürfen, sofern die Erhebung nach [X.] [X.] bis 7 Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen beinhaltet, ausschließlich solche verarbeitet oder genutzt werden, die von den [X.] nach den §§ 294 bis 303 [X.] erhoben wurden (vgl Begründung in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für [X.]esundheit, BT-Drucks 16/13428 [X.]). Eine nachträgliche Datenbearbeitung - insbesondere im Zusammenwirken von [X.] und Ärzten, die die Diagnosen ursprünglich kodierten - ist seither ausgeschlossen. Die Beachtung dieser Vorgaben wird durch die Neufassung des § 273 [X.] (idF durch Art 15 [X.]1b [X.]esetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.] 1990) flankiert, der dem [X.] ein bei ihm zentralisiertes, dort näher ausgestaltetes Überprüfungsrecht einräumt (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für [X.]esundheit, BT-Drucks 16/13428 [X.] f), das in der Sache eine "erweiterte Plausibilitätsprüfung" ist ([X.]öpffahrt/Sichert, [X.], 186, 190).

Soweit die Klägerin demgegenüber auf einzelne abweichende Beispiele verweist, ist dies schon im Ansatz ungeeignet, unter Berücksichtigung der [X.] des [X.]esetzgebers eine evidente Unsachlichkeit der Datenerhebungsregelung zu belegen. Das betrifft etwa das Vorbringen, dass einzelne [X.] auf unterschiedliche Weise versucht haben (vgl dazu [X.]öpffarth/Sichert, [X.], 186 f mwN in [X.] bis 8 und 10; s ferner Evaluationsbericht, [X.]73), gezielt in ihrem Sinne auf das Kodierverhalten von Vertragsärzten Einfluss zu nehmen. Vergleichbar ist der Aufruf des [X.] ([X.] vom 16.12.2008), im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der [X.] nur die kodierten Diagnosen der Versicherten dieser [X.] zu überprüfen, um den Zuweisungsanteil der [X.] durch [X.]-relevante Diagnosen zu erhöhen, ein Einzelfall geblieben.

Die Klägerin kann im Ergebnis auch nichts für sich daraus ableiten, dass die Bewertung der in anderem Zusammenhang erfolgten [X.] (morbiditätsorientierte [X.]esamtvergütung, § 87a Abs 3 [X.]) erhebliche Zweifel daran aufgeworfen hat, dass dort die vertragsärztlichen Diagnosen ein vollständig zutreffendes Bild von der tatsächlichen oder tatsächlich behandelten Morbidität geben (vgl I[X.]ES Institut, Bewertung der Kodierqualität von vertragsärztlichen Diagnosen - Eine Studie im Auftrag des [X.]s in Kooperation mit der [X.] [X.]EK - vom 3.12.2012; im Folgenden I[X.]ES-Studie). Die Studie behauptet selbst keine [X.]-relevante systematische Verzerrung, zumal sie die [X.]-spezifischen [X.]esamtauswirkungen festgestellter gleichzeitiger "Über-" und "Unterkodierung" nicht in den Blick nimmt. So bleibt unklar, ob und inwieweit [X.]-relevante falsch-positive und [X.] Effekte durch [X.] - bezogen auf die einzelne [X.] - sich gegenseitig aufheben. Obendrein besteht nicht einmal auf [X.] Konsens über gravierende [X.]. So bestätigt die differenzierte, vorsichtigere Bewertung im Evaluationsbericht ([X.]74 ff) das in der I[X.]ES-Studie gefundene Ergebnis nicht.

Der [X.]esetzgeber hat im Übrigen bei der Einführung der Änderungen des [X.] zum 1.1.2009 übersehene, gemessen am gesamten [X.] kaum ins [X.]ewicht fallende Datenübermittlungslücken umgehend geschlossen. So schuf er für Abrechnungen der Hochschulambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der Fach- und Spezialambulanzen der Kinderkliniken und der Krankenhäuser mit Kinderabteilungen, die unmittelbar mit den [X.] durchgeführt werden, [X.]rundlagen, um sie in die elektronische Datenübertragung oder den maschinell verwertbaren Datenträgeraustausch einzubeziehen (Verweisung auf § 295 Abs 1b [X.] [X.] im Rahmen der Änderung des § 120 Abs 1a [X.] und 4 und Abs 3 [X.] und 4 [X.] idF durch Art 15 [X.] 6a Buchst a und Buchst b [X.]esetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.] 1990). Zwar trat die Regelung erst zum 1.1.2010 in [X.]. Dies beruht aber auf dem sachlichen [X.]rund, dass die Verpflichtung zur Übermittlung der Daten per Datenträgeraustausch nicht sofort realisierbar war und der [X.]esetzgeber den Beteiligten Vorbereitungen für die Datenübermittlung per Datenträgeraustausch ermöglichen musste (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für [X.]esundheit, BT-Drucks 16/13428 S 91).

Der [X.]esetzgeber konnte bei dieser [X.]esamtlage im Rahmen seiner [X.] auch davon absehen, zunächst eingeleitete weitere Schritte zur Verbesserung der Datenqualität fortzusetzen. So konnte er die Vorgaben des § 295 Abs 3 [X.] (zunächst [X.] und [X.] idF durch Art 1 [X.]67 Buchst f [X.] [X.] [X.]esetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, [X.]-Modernisierungsgesetz - [X.]M[X.], [X.] 2190 mWv 1.1.2004; sodann geändert idF durch Art 1 [X.]98 Buchst d [X.] [X.] [X.]-WS[X.]) später ersatzlos streichen (vgl Art 1 [X.] 80 Buchst d [X.] [X.] [X.]esetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011 - [X.]-Versorgungsstrukturgesetz - [X.]-VSt[X.], [X.] 2983) mit dem Ziel, Überregulierungen im vertragsärztlichen Vergütungssystem abzubauen (vgl [X.]esetzentwurf der Bundesregierung eines [X.]-VSt[X.], BT-Drucks 17/6906 S 98).

3. Die Beklagte wendete die Festlegungen des [X.] rechtmäßig an (zur Nichtberücksichtigung des Korrekturdatensatzes der [X.] 500 unten 4.). Der [X.]sbescheid 2009 begegnet auch in seinen tatsächlichen [X.]rundlagen und den darauf gestützten Berechnungen keinen durchgreifenden Bedenken. Der erkennende Senat kann im Revisionsverfahren von der Richtigkeit der im [X.]sbescheid genannten und vom [X.] zugrunde gelegten Zahlen sowie der sie a[X.]ildenden [X.] ausgehen. Auch wenn amtliche Sachaufklärung nicht von [X.] (Tatsachenbehauptungen, Beweisanregungen, Beweisanträgen) abhängig ist, begründet der Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht der [X.]erichte, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen weder das [X.] noch sonstige konkrete Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern. In diesem Sinne findet die amtliche Sachaufklärungspflicht ihre [X.]renze an der [X.] der Verfahrensbeteiligten (vgl [X.] 78, 207, 213 = [X.] 3-2600 § 43 [X.]3 [X.]4; [X.] vom 7.5.1998 - [X.]1 [X.] 81/97 R - Juris Rd[X.]0; vgl auch [X.], [X.], Stand 1.11.2012, Vor § 103 [X.] 1. A. II.; [X.] in [X.], [X.], Stand Dezember 2013, § 103 Rd[X.]9; Roller in [X.], [X.], 3. Aufl 2009, § 103 Rd[X.] 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Januar 2013, § 103 [X.] 2 c). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - beide Beteiligten, die Klägerin als eine der größten [X.] [X.] und die Beklagte in [X.]estalt des [X.], die ihrerseits dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet sind, eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (vgl zu Rechenzentren von [X.] und [X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]7).

4. Die Beklagte lehnte es auch rechtmäßig ab, den nach dem [X.] ([X.] 500, Daten der Krankenhausversorgung) für das Berichtsjahr 2008 zu berücksichtigen und insoweit der Klägerin höhere Zuweisungen zuzuerkennen (nach deren Berechnungen rund 3,9 Mio Euro). Der [X.] ließ ermächtigungskonform in seiner Satzung die Möglichkeit zur Abgabe von korrigierten Datenmeldungen nur bis zum 15. Juni des dem Berichtsjahr folgenden zweiten Jahres zu. Die Beklagte durfte die nach dem [X.] und vor dem [X.] ihr zugegangene Korrekturmeldung der Klägerin für das Berichtsjahr 2008 nicht berücksichtigen. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte gewährt § 30 Abs 4 [X.] [X.] den [X.] keinen Anspruch auf [X.] bis einschließlich zum 15. August des dem Berichtsjahr folgenden zweiten Jahres (dazu a), sondern eröffnet nur einen äußersten zeitlichen Endpunkt für [X.], wie sich aus Entstehungsgeschichte und Regelungszweck des § 30 Abs 3 [X.] ergibt (dazu b). Der [X.] der [X.] (§ 217a [X.]; Aufgabenzuständigkeit seit [X.], § 217f Abs 1 [X.]; Name im Rechts- und [X.]eschäftsverkehr laut § 1 Abs 1 [X.] Satzung: [X.]) konnte danach auch im Einvernehmen mit dem [X.] wirksam nach § 27 Abs 2 Bestimmung des [X.]es nach § 267 Abs 7 [X.] und 2 [X.] (idF vom [X.]; im Folgenden: [X.]-SpiBu-Bestimmung) verbindlich gegenüber den [X.] anordnen, dass die Korrekturmeldung gemäß § 30 Abs 4 [X.] [X.] bis zum 15. Juni des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das [X.] zu erfolgen hat (dazu c). Die Beklagte war - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht befugt, Ermessen auszuüben und den Korrekturdatensatz gleichwohl beim [X.]sbescheid 2009 mit der Rechtsfolge einer höheren Zuweisung zu berücksichtigen. Ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs liegt nicht vor (dazu d).

a) Nach § 30 Abs 4 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 9 Buchst a 15. [X.]-ÄndV vom [X.], [X.] 2495, mWv 30.10.2007 bis 11.6.2010, und idF durch Art 1 [X.] Buchst b 21. [X.]-ÄndV vom [X.], [X.] 753 - Mitaufnahme der [X.] 8 und 9 des § 30 Abs 1 [X.]) werden die Datenmeldungen nach § 30 Abs 1 [X.] [X.] bis 6 sowie 8 und 9 beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 bis zum 15. August des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch eine neue Meldung korrigiert. [X.] 5 des § 30 Abs 1 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 14. [X.]-ÄndV vom 18.12.2006, [X.] 3224) erfasst die bei Krankenhausentlassung maßgeblichen Haupt- und [X.] nach § 301 Abs 1 [X.] [X.] 7 in der Verschlüsselung nach § 301 Abs 2 [X.] [X.]. Datentechnisch handelt es sich dabei um die [X.] 500. Die Ermächtigung des Verordnungsgebers, eine derartige Regelung zu treffen, ergibt sich aus § 266 Abs 7 [X.] [X.] 6 und 7 [X.]. Hiernach regelt das BM[X.] ua das Nähere über das Verfahren des [X.] sowie die Festsetzung der Stichtage und Fristen nach § 267 [X.]. Es hat seinen Regelungsauftrag in ausreichendem Umfang wahrgenommen, indem es in § 30 Abs 4 [X.] [X.] einen zeitlichen Endpunkt - den 15. August - für [X.] festgelegt hat.

§ 30 Abs 4 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 14. [X.]-ÄndV vom 18.12.2006, [X.] 3224) sah nur einmalig, nämlich für das Berichtsjahr 2006, einen Korrekturanspruch bis 15.8.2008 vor, um es den [X.] trotz etwaiger Schwierigkeiten in der Startphase der Datenerhebung leichter zu machen, einen korrekten Datensatz zu übermitteln (vgl auch Begründung des BM[X.] zum Entwurf einer 14. [X.]-ÄndV, [X.]. Art 1 [X.] 9 15. [X.]-ÄndV hat aus dieser als Übergangsregelung geschaffenen Vorschrift eine Dauerregelung gemacht (§ 30 Abs 4 [X.] [X.]). Allerdings hat sich der Sinn der Regelung dadurch verschoben, dass die Regelung den [X.] nicht länger eine Option eröffnet, eine Austauschmeldung (Korrekturmeldung) abzugeben. Vielmehr handelt es sich um "eine neue Informationspflicht der Verwaltung. Durch die regelmäßige Austauschmeldung in dem zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahr können noch etwaige Korrekturen berücksichtigt und somit die Datengrundlage und die Datenqualität für den [X.] insgesamt verbessert werden" (Begründung des BM[X.] zum Entwurf einer 15. [X.]-ÄndV, BR-Drucks 603/07 [X.]2 f). Hiernach hat die Regelung im Interesse eines korrekten [X.]s einen nur objektiv-rechtlichen [X.]ehalt.

b) § 30 Abs 4 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 9 Buchst a 15. [X.]-ÄndV vom [X.], [X.] 2495) ist im Verhältnis zu dem ebenfalls auf der [X.]rundlage des § 266 Abs 7 [X.] [X.] 6 und 7 [X.] ergangenen § 30 Abs 3 [X.] [X.] (idF durch Art 1 [X.] 14. [X.]-ÄndV vom 18.12.2006, [X.] 3224) nicht die speziellere, abschließende Regelung. § 30 Abs 3 [X.] [X.] sieht vor, dass die Spitzenverbände der [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] in der Vereinbarung nach § 267 Abs 7 [X.] und 2 [X.] das Nähere über die Erhebung nach § 30 Abs 1 [X.] [X.] vereinbaren; ua betrifft das die [X.] 500. Der Vorrang des § 30 Abs 3 [X.] [X.] folgt wiederum aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Begründung des 14. [X.]-ÄndV-Entwurfs macht deutlich, dass der Verordnungsgeber Regelungen nach § 30 Abs 3 [X.] für effektiver ("gezielter und zeitnäher") hält, als die Änderung der [X.], um den sich im Zeitablauf verändernden spezifischen technischen [X.]egebenheiten der [X.] bestmöglich Rechnung tragen zu können. Eingeschlossen in die Regelungsbefugnis soll nicht nur die Festlegung der näheren technischen, sondern auch der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für Datenerhebungen durch die Spitzenverbände der [X.] sein (vgl Begründung des BM[X.] zum Entwurf einer 14. [X.]-ÄndV, [X.].

c) Die aufgrund § 30 Abs 3 [X.] [X.] getroffene [X.]-SpiBu-Bestimmung ist als vom [X.] erlassene Satzung auch für die [X.] nach § 217e Abs 2 [X.] verbindlich. Hiernach sind Regelungen (Verträge und sonstige Entscheidungen), die der [X.] in seinem Kompetenzbereich (hier § 217f Abs 1 [X.] iVm § 30 Abs 3 [X.]) trifft, gegenüber allen [X.] verbindlich (zum Satzungsrecht als von st[X.]tlicher Ermächtigung abgeleitete Rechtsquelle vgl [X.], Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, [X.]96 ff; zu der weiteren - hier vorliegenden - Voraussetzung, dass [X.] grundsätzlich verbandsangehörige Personen - hier die [X.] - sein müssen, vgl [X.] 10, 20, 49 f; [X.] 33, 125, 156 f).

d) Die Beklagte durfte vor Erlass des [X.]sbescheids 2009 nicht nach eigenem Ermessen zugunsten der Klägerin von § 27 Abs 2 [X.]-SpiBu-Bestimmung abweichen. § 30 Abs 4 S 4 [X.] (idF durch Art 1 14. [X.]-ÄndV vom 18.12.2006, [X.] 3224, mWv [X.]; der spätere Halbs 1) eröffnete der Beklagten kein Ermessen. Die Regelung bestimmt strikt, dass Daten, die dem [X.] nicht termingerecht übermittelt werden, bei der Ermittlung der Risikomerkmale und Risikozuschläge nach § 29 [X.] und 2 [X.] nicht berücksichtigt werden. Zwar hat Art 1 [X.] Buchst b 19. [X.]-ÄndV (vom [X.], [X.], mWv 18.3.2009) § 30 Abs 4 S 4 [X.] um einen weiteren Halbs ergänzt, wonach bei den Risikogruppen nach § 29 [X.] 3 [X.] (Alters- und [X.]eschlechtsgruppen) die Versicherungszeiten des Vorjahres unter Berücksichtigung der Mitgliederentwicklung und eines angemessenen Sicherheitsabzugs zugrunde gelegt werden können. Aus der Begründung des 19. [X.]-ÄndV-Entwurfs (vgl Begründung des BM[X.], [X.]) geht jedoch hervor, dass fehlerhafte oder nicht termingerecht von den [X.] übermittelte Daten bei der Zuordnung der Versicherten zu den [X.] und zu dem Merkmal der Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen sind. Das [X.] erhielt die Befugnis zu einer Ermessenentscheidung, verspätet gelieferte Daten zu berücksichtigen, erst ab 26.10.2012 (Änderung des bisherigen § 30 Abs 4 S 4 [X.] durch Art 1 [X.] [X.] [X.] [X.] 24. [X.]-ÄndV vom 12.10.2012, [X.] 2228).

5. Die Verpflichtung der Klägerin, 67 640 492,77 Euro in gleichmäßigen monatlichen Raten ab Januar 2011 zurückzuzahlen, ist rechtmäßig (§ 272 [X.] idF durch Art 1 [X.]4b Buchst b [X.]-OrgW[X.] vom 15.12.2008, [X.] 2426, mWv 1.1.2009, iVm § 41 Abs 4a [X.] idF durch Art 1 22. [X.]-ÄndV vom 8.11.2010, [X.] 1497, mWv 12.11.2010; vgl Begründung des BM[X.] zum Entwurf einer 22. [X.]-ÄndV, BR-Drucks 578/10 [X.] ff; umfassend zu § 272 [X.] und den §§ 33 ff [X.] [X.] vom selben Tage - [X.] KR 3/14 R - Rd[X.]0 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen).

6. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 Vw[X.]O, diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 1 und 4 sowie § 47 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] [X.]K[X.].

Meta

B 1 KR 5/14 R

20.05.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Juni 2013, Az: L 16 KR 24/09 KL, Urteil

§ 266 Abs 1 S 2 SGB 5, § 266 Abs 1 S 3 SGB 5, § 266 Abs 6 S 1 SGB 5, § 266 Abs 6 S 3 SGB 5, § 266 Abs 6 S 4 SGB 5, § 266 Abs 6 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 268 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 268 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 22.12.2006, § 268 Abs 2 S 3 SGB 5 vom 22.12.2006, § 268 Abs 3 S 2 SGB 5 vom 17.07.2009, § 269 SGB 5, § 270 Abs 1 SGB 5, § 272 SGB 5, § 295 Abs 1b S 1 SGB 5, § 295 Abs 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 31 S 1 SGB 10, § 31 S 2 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 2 Abs 1 RSAV, § 2 Abs 2 RSAV, § 2 Abs 3 S 1 RSAV, § 29 S 2 RSAV vom 11.03.2009, § 29 S 1 Nr 1 RSAV vom 11.03.2009, § 29 S 1 Nr 2 RSAV vom 11.03.2009, § 29 S 1 Nr 3 RSAV vom 11.03.2009, § 30 Abs 1 S 1 RSAV vom 18.12.2006, § 30 Abs 3 S 1 RSAV, § 30 Abs 4 S 2 RSAV vom 23.10.2007, § 30 Abs 4 S 3 RSAV vom 18.12.2006, § 30 Abs 4 S 4 RSAV vom 18.12.2006, § 31 Abs 1 S 1 RSAV vom 26.03.2007, § 31 Abs 1 S 2 RSAV vom 26.03.2007, § 31 Abs 1 S 3 RSAV vom 26.03.2007, § 31 Abs 1 S 4 RSAV vom 26.03.2007, § 31 Abs 2 S 1 Nr 2 RSAV vom 26.03.2007, § 31 Abs 2 S 1 Nr 3 RSAV vom 26.03.2007, § 31 Abs 4 S 1 RSAV vom 17.07.2009, § 39 Abs 3 S 1 RSAV vom 11.03.2009, § 39 Abs 3a S 2 RSAV vom 11.03.2009, § 39 Abs 3a S 3 RSAV vom 11.03.2009, § 41 Abs 2 RSAV vom 08.11.2010, § 41 Abs 4a RSAV vom 08.11.2010, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 96 Abs 1 SGG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 1 KR 5/14 R (REWIS RS 2014, 5447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5447

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8 B 125/09

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