Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 1 KR 3/14 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 5414

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Ermittlung des Konvergenzbetrags im Risikostrukturausgleich auch bei bundesweit oder länderübergreifend tätigen Krankenkassen ohne länderspezifische Morbiditätsdaten - endgültige Regelung über Jahresausgleich 2010 ist Gegenstand des Verfahrens - verfahrensrechtliche Ausgestaltung - Rechtmäßigkeit der in Art 6 GKV-OrgWG vorgenommenen Änderungen - Rechtsverordnung - Verfassungsmäßigkeit - Zitiergebot - Bestimmtheitsgebot)


Leitsatz

Der Konvergenzbetrag im Risikostrukturausgleich ist auch bei bundesweit oder länderübergreifend tätigen Krankenkassen ohne länderspezifische Morbiditätsdaten der Versicherten zu ermitteln.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zuweisungen an die klagende Krankenkasse ([X.]) aus dem Gesundheitsfonds für das [X.].

2

Um Effizienz und Effektivität der Gesundheitsversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zu erhöhen, begründete der Gesetzgeber für Versicherte [X.]n-Wahlrechte in Abkehr von dem zuvor geltenden Prinzip der festen Zuordnung Versicherter zu den einzelnen [X.]n. Im Interesse der Chancengleichheit bei der Gewinnung von Versicherten und um möglichst dauerhaft Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken, die sonst aus einer einkommensbezogenen Beitragsgestaltung ohne Anknüpfung an das Risiko "Gesundheitszustand" entstehen, führte der Gesetzgeber 1994 einen Risikostrukturausgleich ([X.]) ein. Er bewirkte, dass die kassenindividuell kraft Satzung der Höhe nach festgelegten und erhobenen Beitragseinnahmen den [X.]n nur nach Maßgabe des sich anschließenden [X.] zur Verfügung standen. Der Gesetzgeber änderte dieses System mit Einführung des Gesundheitsfonds, in den alle nach einem einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz taggenau bemessenen Beiträge fließen. Seit 2009 erhalten die [X.]n als Einnahmen aus diesem Gesundheitsfonds Zuweisungen zunächst vorläufig als Abschlagszahlungen aufgrund monatlicher "[X.]" und ergänzender "[X.]" nach in "Grundlagenbescheiden" gesondert festgestellten kassenindividuellen Werten und dann endgültig gemäß "[X.]sbescheiden". Sie stehen einer Korrektur lediglich in Folgejahren anlässlich eines [X.]sbescheids offen. Die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds berücksichtigt die jeweilige Risikostruktur der [X.] morbiditätsorientiert durch Zu- und Abschläge, um Anreize zur Risikoselektion zu verhindern. Infolge dieses morbiditätsorientierten [X.] stellen kranke Versicherte nicht zwangsläufig im versicherungsmathematischen Sinne "schlechte Risiken" dar. In der Übergangsphase sollen [X.]n in Ländern mit überdurchschnittlich hohen [X.] und Ausgaben nach § 272 [X.] zusätzliche Mittel (sog Konvergenzbetrag) über den Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt und hierdurch die Belastungen durch die Verteilungswirkungen des Fonds in jährlichen Schritten von maximal 100 000 000 Euro angeglichen werden. Die beklagte [X.] konkretisiert die gesetzlich und durch die Risikostrukturausgleichsverordnung ([X.]V) bestimmten Vorgaben der Morbiditätsorientierung jährlich in "Festlegungen", handelnd durch das [X.] ([X.]). Die Beklagte erläutert hierzu jeweils den Entwurf zu den Festlegungen für den [X.], die sie zu treffen hat (§ 31 Abs 4 S 1 [X.]V), hört hierzu die Betroffenen an, entscheidet über die Festlegungen und veröffentlicht sie.

3

Die Beklagte regelte für die Klägerin die monatlichen Abschlagszahlungen aus dem Gesundheitsfonds ([X.] und I/2010 vom [X.]). Hiergegen hat die Klägerin beim [X.] Klage erhoben. Die Beklagte hat während des Klageverfahrens weitere Abschlagszahlungen bestimmt ([X.]/2010, [X.] für die Monate Januar bis Dezember 2010), die Zuweisungen für das [X.] endgültig festgesetzt und hierfür zusätzlich in einer formal getrennten Entscheidung die Zuweisungen im [X.] 2009 korrigiert ([X.]sbescheid 2010, zusätzlich Korrekturbescheid für das [X.], jeweils vom 16.11.2011). Sie hat mit der Korrektur für das [X.] den Konvergenzbetrag im [X.] 2009 von 252 925,77 Euro auf 275 703,57 Euro erhöht und den Konvergenzbetrag für das [X.] auf 0,00 Euro festgesetzt. Das [X.] hat die zuletzt auf die Festsetzung höherer Konvergenzbeträge für die [X.] und 2010 beschränkte Klage abgewiesen (Urteil vom 22.11.2012).

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 272 Abs 2 [X.]. Der [X.]s- und der Korrekturbescheid genügten nicht den formellen Anforderungen an die Amtsermittlung und die Begründung. § 33b [X.]V sei mit den in § 272 [X.] gemachten Vorgaben unvereinbar. Der Konvergenzbetrag sei auch deshalb fehlerhaft berechnet, weil die Festlegungen nach § 31 Abs 4 S 1 [X.]V die Ausgaben Verstorbener nicht annualisierten.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. November 2012 aufzuheben, die Bescheide vom 16. November 2011 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, höhere Konvergenzbeträge für die [X.] und 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der klagenden [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 S[X.]). Zu Recht hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die beklagte [X.], vertreten durch das [X.], lehnte es rechtmäßig ab, höhere [X.] für die [X.] und 2010 festzusetzen als geschehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung.

9

Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist allein das zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren, die Ablehnung höherer [X.] für die [X.] und 2010 (Teilregelung im [X.]sbescheid 2010 und zugleich im Korrekturbescheid für das [X.], jeweils vom 16.11.2010) aufzuheben und höhere [X.] für die [X.] und 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen (dazu 1.). Die Entscheidung der Beklagten ist indes formell (dazu 2.) und materiell (dazu 3.) rechtmäßig.

1. Die Klägerin greift zulässig die einheitliche Entscheidung der Beklagten an, im [X.] 2010 keine höheren [X.] für die [X.] und 2010 als geschehen festzusetzen (dazu a). [X.] ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, § 56 S[X.]), zulässig beschränkt auf die Höhe des [X.] (dazu b). Im Revisionsverfahren fortwirkende Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (dazu c).

a) Gegenstand der Anfechtung sind nur noch die während des Klageverfahrens ergangenen zwei förmlichen Bescheide über den [X.] 2010 sowie die Korrektur der Zuweisungen für das [X.] (Bescheide vom 16.11.2011). Sie bilden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen [X.]sbescheids für das [X.] (dazu [X.]). Diese einheitliche Entscheidung über den [X.] 2010 ist gemäß § 96 S[X.] Gegenstand des Verfahrens geworden und hat die zuvor ergangenen Grundlagen-, Korrektur- und monatlichen Zuweisungsbescheide ersetzt (dazu [X.]).

[X.]) Dass die Beklagte trotz der Einkleidung in zwei förmliche Bescheide einheitlich über den [X.] für das [X.] entschieden hat, ergibt sich formal bereits daraus, dass der Korrekturbescheid für das [X.] unter Teil 1d III. ausführt, dass der Korrekturbetrag für Zuweisungen 2009 Teil des [X.] bzw der Gesamtausgleichsverpflichtung 2010 gemäß Teil 4 des Bescheids über Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds im [X.] 2010 sei und dort fällig gestellt werde. Damit korrespondierend stellt der [X.]sbescheid für 2010 in Teil 4 bei der Ermittlung des [X.] bzw der Gesamtausgleichsverpflichtung 2010 den Korrekturbetrag für Zuweisungen 2009 mit der Ausgleichsverpflichtung in Höhe von 596 919,77 Euro in die Berechnung ein. [X.] ergibt sich die Einheitlichkeit der Bescheide aus § 266 Abs 6 [X.] [X.] und § 41 Abs 5 S 1 [X.]. Hiernach korrigiert das [X.] sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen nach Abschluss der Ermittlungen der Werte für den jeweiligen [X.] - hier des Jahres 2009 - erst bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen, also bei dem nächsten [X.] - hier für das [X.]. Das [X.] erließ den Korrekturbescheid für das [X.] - entgegen üblicher Praxis - allein aus technischen Gründen getrennt vom [X.]sbescheid. Die in der einheitlichen Entscheidung über den [X.] für das [X.] enthaltene Korrektur von Fehlern der Zuweisungen für das [X.] tastet den (ursprünglichen) [X.]sbescheid für das [X.] jedoch nicht an, sondern führt für das Folgejahr 2010 lediglich zu einem höheren oder niedrigeren Betrag im Rahmen der Ermittlung des [X.] oder der Gesamtausgleichsverpflichtung, wie die dargelegten Regelungen zeigen (vgl § 266 Abs 6 [X.] [X.] und § 41 Abs 5 S 1 [X.]). Sie sehen keine Aufhebung oder Abänderung der [X.]sbescheide für frühere Jahre vor. Insoweit handelt es sich um eine Sonderregelung zu den §§ 44, 45 [X.] Sie steht einer Einbeziehung (§ 96 S[X.]) des Korrekturbescheides für das [X.] in das Gerichtsverfahren über die Festsetzung des [X.]s für das [X.] [X.], [X.] 1 KR 2/14 R) entgegen ([X.], 231 = [X.]-2500 § 266 [X.], Rd[X.] 40).

[X.]) Die einheitliche Entscheidung über den [X.] für das [X.] ist als endgültige Regelung (BSG [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.]5 f) Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 96 S[X.]). Sie hat die zuvor ergangenen - jeweils nur vorläufigen (eingehend dazu [X.] vom selben Tage - B 1 KR 5/14 R - Rd[X.]1 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen) - Grundlagen- und Korrekturbescheide sowie die vorläufigen monatlichen Zuweisungsbescheide vollständig ersetzt. Diese haben dadurch ihre Erledigung (§ 39 Abs 2 [X.]) gefunden ([X.] vom selben Tage - B 1 KR 5/14 R - Rd[X.]0, 16, für [X.] und [X.] vorgesehen; vgl entsprechend zur früheren Rechtslage BSG [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 7 ff, 15 f; [X.] vom [X.] - [X.] KR 19/02 R - Juris Rd[X.]4 ff).

b) Die Klage ist ohne Vorverfahren (§ 78 Abs 1 [X.] [X.]) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, § 56 S[X.]) zulässig. Gegenstand der Klage ist das Begehren, die Ablehnung höherer Zuweisungen - speziell höherer [X.] für die [X.] und 2010 (Teilregelung der einheitlichen Entscheidung über den [X.] 2010) aufzuheben und höhere Zuweisungen, nämlich höhere [X.] für die [X.] und 2010, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen (vgl entsprechend [X.] vom selben Tage - B 1 KR 5/14 R - Rd[X.] 9, für [X.] und [X.] vorgesehen).

Die Klägerin darf sich auf eine kombinierte Teilanfechtung und -verpflichtung hinsichtlich der Gesamtzuweisung 2010 beschränken. Sie greift zulässig nur die Festsetzung der die Gesamtzuweisung erhöhenden [X.] (§ 272 [X.] iVm §§ 33 ff [X.]) für die [X.] und 2010 als abtrennbaren Teil der Ablehnung höherer Zuweisungen für das [X.] an (zu den [X.] des [X.]sbescheids und zu ihrer Teilbarkeit vgl [X.] vom selben Tage - B 1 KR 5/14 R - Rd[X.]8 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen).

c) Im Revisionsverfahren fortwirkende Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Es bedarf insbesondere keiner echten notwendigen Beiladung anderer [X.]n nach § 75 Abs 2 S[X.] (vgl [X.] vom selben Tage - B 1 KR 5/14 R - Rd[X.]3, für [X.] und [X.] vorgesehen).

2. Die einheitliche Entscheidung über den [X.] 2010 ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und formell rechtmäßig. Der Untersuchungsgrundsatz, die Anhörungspflicht und die Begründungspflicht (§ 20 Abs 1, § 24 Abs 1, § 35 Abs 1 [X.]) sind unter Berücksichtigung des speziellen und späteren Rechts des [X.] nicht verletzt ([X.], 231 = [X.]-1500 § 266 [X.], Rd[X.] 41 ff). Wie das BSG zur Regelung des vor dem 1.1.2009 geltenden [X.] entschieden hat, ergibt sich aus den §§ 266, 267 [X.] und nunmehr aus § 268 [X.] und der nach § 266 Abs 7 [X.] erlassenen "Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der [X.]" ein mehrstufiges Verfahren für die Erhebung und Verwertung der erforderlichen Daten. Dabei werden diese Daten zunächst von den [X.]n ermittelt und nach deren Übermittlung an die Spitzenverbände (seit [X.]: [X.] [X.]n <[X.]-Spitzenverband>; § 217f Abs 1 [X.]), die ihrerseits eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung vornehmen, an das [X.] mitgeteilt, welches dann den [X.] durchführt. Eine beschränkte Prüfungspflicht zur Sicherung der Datengrundlagen für den [X.] ist erst seit [X.] in § 273 [X.] vorgesehen (idF des Art 15 [X.]1b Gesetz vom 17.7.2009, [X.] 1990, mWv [X.]). Die Prüfung erstreckt sich aber nur auf die Einhaltung der Vorgaben des § 268 Abs 3 S 1, 2, 14 [X.], nicht aber auf weitere Daten, insbesondere nach § 34 [X.], die für die Berechnung der Konvergenzzuweisung nach § 272 [X.] iVm § 33 ff der [X.] erforderlich und hier im Streit sind. Die seit Einführung des morbiditätsorientierten [X.] zum 1.1.2009 vollständig geänderte Systematik in der Finanzsituation der [X.]n ändert hieran - anders als die Klägerin meint - nichts.

Eine Amtsermittlungspflicht kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass § 273 [X.] erst am [X.] in [X.] getreten ist. § 273 [X.] bestätigt vielmehr die bisherige Rechtsprechung des BSG und beruht auf der Erkenntnis, dass das [X.] bislang keine Möglichkeit hatte festzustellen, ob die von den [X.]n gemeldeten Daten unter Missachtung der Vorgaben des § 278 Abs 3 S 1 und 14 [X.] erhoben worden und damit als fehlerhaft anzusehen waren. Durch die Regelung des § 273 [X.] sollte deshalb eine erweiterte Plausibilitätsprüfung des [X.] an den gemeldeten Daten, vor ihrer Verwendung im [X.], ermöglicht werden (BT-Drucks 16/13428 [X.] zu [X.]1b). Führt der Gesetzgeber eine (partielle) Prüfungsbefugnis des [X.] als zur Durchführung des [X.] zuständigen Stelle ein, um zu untersuchen, ob die am [X.] beteiligten [X.]n rechtliche Vorgaben eingehalten haben, und um die einheitliche Verwendung der Daten für den [X.] sicherzustellen sowie [X.]verzerrungen zu verhindern, bestätigt dies die Annahme, dass im Übrigen eine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der erhobenen Daten gerade nicht besteht und vor dem [X.] nur die Möglichkeit existierte, Daten, die erhebliche Fehler aufwiesen, bei der Ermittlung der Risikozuschläge nicht zu berücksichtigen (§ 30 Abs 4 [X.] [X.] idF der 19. [X.]-Änderungsverordnung <ÄndV>).

Für einen Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt nichts vor. Das [X.] teilte in den Bescheiden nebst Anlagen die Rechtsgrundlagen und die generellen Daten (standardisierte Leistungsausgaben) mit und erläuterte die einzelnen Positionen. Es bedurfte keiner weitergehenden kassenindividuellen Begründung wegen der Stellung der Kassen und ihrer Verbände im [X.]-Verfahren (vgl eingehend dazu [X.], 231 = [X.]-2500 § 266 [X.], Rd[X.] 47 f; § 35 [X.]).

3. Die Entscheidung über die Höhe des [X.] ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte berechnete die Höhe des [X.] (§ 272 [X.]) nach den Regelungen der §§ 33a bis c [X.] korrekt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Das Gesetz verlangt nicht, die den fortgeschriebenen Einnahmen gegenüberzustellenden "Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds" bei bundesweit oder länderübergreifend tätigen [X.]n nach den länderspezifischen [X.] der im Land wohnenden Versicherten zu ermitteln, um die Belastung einer [X.] zu ermitteln (dazu a). Die Vorschriften über den morbiditätsorientierten [X.] sind verfassungsgemäß (vgl [X.] vom selben Tage - B 1 KR 5/14 R - Rd[X.] 43 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen). § 33b [X.] ist ermächtigungskonform zustande gekommen und setzt die Vorgaben der Regelung des § 272 [X.] ordnungsgemäß um. § 272 [X.] ist nicht unbestimmt. (dazu b). Die Beklagte war nicht verpflichtet, bei ihrer Ermessensentscheidung über die Festlegungen (§ 31 Abs 4 [X.]) die Leistungsausgaben von im Berichtsjahr Verstorbenen zu [X.] (dazu c).

a) Nach § 272 [X.] ist bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds sicherzustellen, dass sich in der Konvergenzphase die Belastungen durch die [X.] aufgrund der Einführung des Gesundheitsfonds für die in einem Land tätigen [X.]n in jährlichen Schritten von jeweils höchstens 100 Millionen Euro aufbauen, bezogen auf alle im Bereich eines Landes tätigen [X.]n. Die Regelung zielt darauf ab, [X.]n in Ländern mit (vor Einführung des morbiditätsorientierten [X.]) überdurchschnittlich hohen [X.] und Ausgaben in der Übergangsphase zusätzliche Mittel über den Gesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll die Finanzierung der entsprechenden Versorgungsstrukturen in diesen Ländern bei Einführung des Gesundheitsfonds zunächst weitgehend aus den Zuweisungen des Gesundheitsfonds erfolgen können und zugleich eine Anpassung an die neuen Finanzierungsstrukturen ohne Belastungssprünge sichergestellt werden (BT-Drucks 16/10609 [X.]). In erster Linie werden danach [X.]n mit Tätigkeitsschwerpunkt in Bundesländern mit überdurchschnittlichen Ausgabenniveaus und daher bislang überdurchschnittlichen Beitragssätzen entlastet, die unter den Bedingungen des Gesundheitsfonds und dem einheitlichen Beitragssatz künftig Zusatzprämien erheben müssten.

Die überdurchschnittlichen Ausgabenniveaus werden in der Konvergenzphase (teilweise) durch Erhöhung der Zuweisungen aus Mitteln der Liquiditätsreserve nach § 271 Abs 2 [X.] finanziert. Hierfür stellt das [X.] für jedes Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen der [X.]n für in einem Land wohnhafte Versicherte den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ohne Berücksichtigung der sich aus § 272 Abs 2 [X.] ergebenden Zuweisungserhöhungen (Konvergenzbetrag) gegenüber (§ 272 Abs 1 [X.] [X.]). Ergibt die Gegenüberstellung nach § 272 Abs 1 [X.] [X.], dass die Belastungswirkungen in Bezug auf die in einem Land tätigen [X.]n die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds übersteigen, sind die Zuweisungen an die [X.]n für deren Versicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Ländern im [X.] für das jeweilige Ausgleichsjahr so zu verändern, dass dieser Betrag genau erreicht wird.

Die Regelung des § 272 Abs 1 und 2 [X.] enthält insoweit nur die Parameter zur Berechnung des [X.]. Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 und 2, insbesondere zur Bestimmung der Beitragssätze, der Einnahmen und ihrer Fortschreibung und der Zuweisungen, sowie die Festlegung der Abschlagszahlungen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Abs 7 [X.] (siehe § 272 Abs 4 [X.] und hierzu §§ 33 ff [X.]). Die Ermittlung der fortgeschriebenen Einnahmen erfolgt dabei nach § 33a [X.]. Da § 272 [X.] eine landesbezogene Erhöhung der Zuweisungen ermöglicht, sieht § 33a Abs 2 [X.] zunächst die Ermittlung eines aus den (bereinigten) Beitragssätzen aller in einem Land tätigen [X.]n nach der Zahl ihrer Mitglieder gewichteten durchschnittlichen Beitragssatzes vor (§ 33a Abs 2 [X.], 3 [X.]). Die Summe der fortzuschreibenden Einnahmen (aller in einem Land tätigen [X.]n) wird ermittelt, indem die beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsentgelt der Mitglieder aller in einem Land tätigen [X.]n mit dem nach § 33a Abs 2 [X.] ermittelten jeweiligen bundeslandspezifischen Beitragssatz vervielfacht und durch 100 geteilt werden (§ 33a Abs 3 S 1 [X.]). Anschließend wird das Ergebnis mit den Beiträgen nach § 34 Abs 1a S 1 [X.] bis 8 und [X.] [X.] für alle in einem Land tätigen [X.]n zusammengezählt (§ 33a Abs 3 [X.] [X.]). Diese Einnahmen werden schließlich um Ausgleichsansprüche und [X.] aufgrund des bis 31.12.2008 geltenden [X.] und des [X.] bereinigt und entsprechend der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der [X.]n nach § 71 Abs 3 [X.] fortgeschrieben (§ 33a Abs 4 [X.]). Die so ermittelten fortgeschriebenen Einnahmen werden sodann den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die [X.]n für ihre in einem Land wohnhaften Versicherten (§ 33b [X.]) gegenübergestellt (§ 33c Abs 1 S 1 [X.]). Dies hat die Beklagte getan.

Die nach § 272 Abs 2 [X.] den fortgeschriebenen Einnahmen aller in einem Land tätigen [X.]n gegenüberzustellenden Zuweisungen (an alle [X.]n für ihre in diesem Land wohnhaften Versicherten) aus dem Gesundheitsfonds sind entgegen der Auffassung der Klägerin angesichts des in §§ 266 ff [X.] einheitlich genutzten Begriffs der Zuweisungen nicht unter Berücksichtigung der [X.] der Versicherten in einem Land zu bestimmen. Eine Berechnung der Zuweisungen unter Berücksichtigung länderspezifischer [X.] ist vielmehr ausgeschlossen. § 272 Abs 2 [X.] stellt bei überregional oder bundesweit tätigen [X.]n nicht auf bundeslandspezifische Zuweisungen ab. Für eine derartige Auslegung des Zuweisungsbegriffs besteht kein Anhaltspunkt. Hätte der Gesetzgeber zwischen den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (etwa in § 272 Abs 1 S 1 [X.] oder in § 272 Abs 2 [X.] [X.]) und [X.] berücksichtigenden - also fiktiven - Zuweisungen für die Versicherten eines Landes (in § 272 Abs 2 S 1) unterscheiden wollen, hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht. Soweit nach § 272 Abs 1 [X.] die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen "für die in einem Land wohnhaften Versicherten" ermittelt werden sollen, erstreckt sich diese länderspezifische Beurteilung ersichtlich nicht auf die Ermittlung morbiditätsorientierter Zuweisungen in einem Land, zumal den Einnahmen der [X.]n für die in einem Land wohnhaften Versicherten reale Werte zugrunde liegen, während bundeslandspezifische Zuweisungen, die aus dem Gesundheitsfonds zu erbringen wären, nicht existieren. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass § 33b [X.] (wie auch die übrigen Regelungen zur Umsetzung der [X.]) bei der gleichzeitigen Neufassung der Abs 1 bis 3 und des [X.] des § 272 [X.] durch Art 6 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der [X.] ([X.]-OrgWG vom 15.12.2008, [X.] 2426 mWv 1.1.2009) in die [X.] eingefügt worden ist. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die Bestimmung der Zuweisungen in § 33b [X.] nicht im Einklang mit der Regelung in § 272 Abs 1 [X.] [X.] vornehmen wollte.

Die Klägerin kann für ihre Auffassung nichts daraus ableiten, dass § 272 Abs 1 [X.] von "Belastungen" spricht, während in § 272 Abs 2 [X.] Belastungswirkungen genannt werden. Den Begriff der "Belastung" definiert § 272 Abs 1 [X.] zwar nicht ausdrücklich, er ergibt sich aber aus § 272 Abs 1 [X.] iVm § 272 Abs 2 S 1 [X.]. Nach § 272 Abs 1 [X.] [X.] stellt das [X.] - wie dargelegt - für jedes Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen der [X.]n für die in einem Land wohnhaften Versicherten (§ 272 Abs 1 S 3 iVm § 33a [X.]) den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ohne Berücksichtigung der Regelung des § 272 [X.] gegenüber. Sind die Zuweisungen geringer als die fortgeschriebenen Einnahmen, liegt eine Belastung vor. Erst wenn sich diese Belastung aber in dem Maße auswirkt, dass sie in Bezug auf die in einem Land tätigen [X.]n den in § 272 Abs 1 S 1 [X.] genannten Schwellenwert übersteigen, sind die Zuweisungen zu erhöhen. Deshalb spricht § 272 Abs 2 S 1 [X.] von "Belastungswirkungen". Entgegen der Auffassung der Klägerin erwächst daraus keinerlei Vertrauen darauf, dass sich die [X.] faktisch länger als nur ein Jahr zu ihren Gunsten auswirkt. Rechtlich nicht fundierter Vertrauensschutz kann es schon im Ansatz nicht rechtfertigen, die Begriffe Belastungen und Zuweisungen contra legem auszulegen.

Die Gesetzeskonzeption ist sachgerecht, bei überregional oder bundesweit tätigen [X.]n die Zuweisungen auf der Grundlage von den durch das [X.] festgesetzten Zuweisungen und nicht losgelöst hiervon fiktiv unter Berücksichtigung der [X.] der in dem jeweiligen Bundesland Versicherten gesondert zu berechnen. Denn bei der Ermittlung der den Zuweisungen gegenüberzustellenden fortgeschriebenen Einnahmen ist der gewichtete bundeslandspezifische Beitragssatz Multiplikator für die beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsentgelt der Mitglieder aller in einem Bundesland tätigen [X.]n (§ 33a Abs 3 S 1 [X.]). Bei überregional oder bundesweit tätigen [X.]n mussten diese für ihr gesamtes Tätigkeitsgebiet mit einem einheitlichen Beitragssatz kalkulieren, während die Leistungsausgaben ggf regional unterschiedlich anfielen. Deshalb flossen Mittel aus einem Bundesland ab, wenn der rechnerisch kostendeckende Beitragssatz, den eine [X.] in einem Land kalkuliert haben würde, geringer war, als der durchschnittliche rechnerische Beitragssatz der [X.] über alle Bundesländer. Umgekehrt flossen Mittel einem Bundesland zu, wenn der rechnerisch kostendeckende Beitragssatz, den eine [X.] in einem Land kalkuliert haben würde, höher war als der durchschnittliche rechnerische Beitragssatz der [X.] über alle Bundesländer. Ist damit der erhobene, nicht aber ein fiktiver bundeslandbezogener Beitragssatz überregional oder bundesweit tätiger [X.]n entscheidender Faktor zur Ermittlung der fortgeschriebenen Einnahmen (vgl [X.], [X.], Wille, Länderübergreifende Transfers durch die überregionale Beitragskalkulation bundesweit tätiger [X.]n, [X.], Vorwort [X.]), ist es auch folgerichtig und zwingend, die den Einnahmen gegenüberzustellenden Zuweisungen nicht nach den jeweiligen [X.] der Kassenmitglieder in einem Bundesland fiktiv zu ermitteln. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, müssten deshalb wegen des unterschiedlichen Kostenniveaus in den Bundesländern, dem mit § 272 [X.] begegnet werden soll, zwingend auch fiktive kostendeckende regionale Beitragssätze ermittelt werden.

Die Auswirkungen von Transferleistungen auf die Übergangsregelung des § 272 [X.] waren dementsprechend auch Gegenstand der Diskussion des die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der [X.] (16. [X.]-ÄndV vom 20.12.2007, [X.] 3083, mWv 23.12.2007) betreffenden Rechtsetzungsverfahrens. Schon in dem Verordnungsentwurf vom 9.11.2007 wurde die Bedeutung [X.] hervorgehoben ([X.] 813/07 S 8 zu [X.] 3) und schließlich § 34 [X.] folgender Abs 3 angefügt: "Das wissenschaftliche Gutachten nach § 272 Abs. 4 Satz 2 und 3 des [X.] ist bis zum 31. März 2008 fertigzustellen. Gegenstand des Gutachtens ist es insbesondere, die Fragen zur Berechnung und Durchführung der Konvergenzregelung (§ 272 des [X.]) zu untersuchen, [X.] zur Lösung von Umsetzungsfragen zu unterbreiten und die länderbezogenen Transferwirkungen zu quantifizieren."

Die länderübergreifenden Transfers durch die überregionale Beitragskalkulation bundesweit tätiger [X.]n waren dann auch Gegenstand der von [X.], [X.] und Wille im Auftrag der Bundesregierung vorgelegten Sonderauswertung vom [X.], die den Unterschied im Vergleich zu einer fiktiven Situation aufzeigt, in der [X.]n verpflichtet wären, für jedes Bundesland einen eigenen ausgabendeckenden Beitragssatz zu kalkulieren. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass "streng regionale" [X.]n, deren Tätigkeitsbereich sich auf genau ein Bundesland beschränken, wegen der seit 1996 sukzessiv eingeführten [X.] ohnehin nicht mehr existieren ([X.], [X.], Wille, Länderübergreifende Transfers durch die überregionale Beitragskalkulation bundesweit tätiger [X.]n, [X.], [X.]). Selbst wenn diese Studie ausdrücklich darauf hinweist, dass sie die tatsächlichen Transfers nicht sicher abzubilden vermag ([X.], [X.], Wille, Länderübergreifende Transfers durch die überregionale Beitragskalkulation bundesweit tätiger [X.]n, [X.], [X.]9), ist ihr ebenso wie der Gesetzes- und der Verordnungsentwicklung das Zusammenspiel und die Verzahnung von Zuweisungen, Beitragssatz, und fortgeschriebenen Einnahmen zu entnehmen. Wollte man den Begriff der Zuweisungen im Sinne der Klägerin verstehen, würde der gesamte [X.] obsolet.

b) Die in Art 6 [X.]-OrgWG vorgenommenen Änderungen der [X.] sind wirksam zustande gekommen. Sie beruhen auf einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage (dazu [X.]) und sind formell rechtmäßig (dazu [X.]). §§ 33 ff [X.] halten sich im Rahmen der zugrundeliegenden Ermächtigung (dazu [X.]).

[X.]) Rechtsgrundlage für den Erlass der hier maßgeblichen Fassung der [X.] ist die sich aus dem [X.]-WSG ergebende, mWv 1.1.2009 in [X.] getretene Fassung der Regelung des § 272 [X.] [X.]. Der Gesetzgeber ist von [X.] wegen dann zur Änderung einer Rechtsverordnung in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren berechtigt, wenn bei der Änderung komplexer Regelungsgefüge, in denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, auch das Verordnungsrecht anzupassen ist. Ändert das Parlament wegen des sachlichen Zusammenhangs eines Reformvorhabens bestehende Rechtsverordnungen oder fügt es in diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normengebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl [X.] 114, 196, 234 ff = [X.]-2500 § 266 [X.] 9, Rd[X.] 93 ff; [X.] vom selben Tage - B 1 KR 16/14 R - Rd[X.]5, für [X.] und [X.] vorgesehen).

§ 272 [X.] ist durch Art 1 [X.]83 Gesetz zur Stärkung des [X.] in der [X.] ([X.]-WSG vom [X.], [X.] 378 mWv [X.]) eingeführt worden. Durch das [X.]-OrgWG sind die Abs 1 bis 3 und [X.] neu gefasst und detaillierte Vorgaben zur Durchführung der Konvergenzregelung in den §§ 33 bis 33c [X.] getroffen worden. Teilweise auf der Grundlage der Empfehlungen des von der Bundesregierung (vgl § 272 Abs 4 [X.] [X.] idF des [X.]-WSG sowie § 34 Abs 3 [X.] idF der 16. [X.]-ÄndV) in Auftrag gegebenen Gutachtens ([X.] et al, Gutachten vom 10.4.2008: Umsetzung und empirische Abschätzung der Übergangsregelung zur Einführung des Gesundheitsfonds <§ 272 [X.]>; Sonderauswertung vom [X.]: Die länderübergreifenden Transfers durch die überregionale Beitragskalkulation bundesweit tätiger [X.]n) erfolgten durch die Neufassung Änderungen zur Klarstellung und zur Durchführbarkeit der [X.]. In [X.] wurde die Verordnungsermächtigung konkretisiert und durch den Verweis auf § 266 Abs 7 [X.] der Adressat klargestellt.

Der Gesetzgeber des [X.]-WSG und des [X.]-OrgWG musste bei Einführung des Gesundheitsfonds zur Finanzierung der [X.]n das komplexe, ineinander verschränkte Regelungsgefüge des Gesetzesrechts des [X.] und der [X.] ändern und hierbei auch das Recht der [X.] anpassen. Insoweit erfüllte er die dargestellten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, um im Gesetz selbst (Art 6 [X.]-OrgWG) die [X.] zu ändern.

[X.]) Der parlamentarische Gesetzgeber verletzte bei seinen Änderungen der [X.] nicht das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art 80 Abs 1 S 3 [X.]). Denn das Zitiergebot gilt nach seinem Sinn und Zweck nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber selbst eine Rechtsverordnung erlässt oder ändert (vgl [X.] vom selben Tage - B 1 KR 16/14 R - Rd[X.]4, für [X.] und [X.] vorgesehen).

[X.]) § 272 [X.] [X.] genügt auch dem Bestimmtheitsgebot (Art 80 Abs 1 [X.] [X.]; vgl dazu auch [X.] vom selben Tage - B 1 KR 16/14 R - Rd[X.]3, für [X.] und [X.] vorgesehen). Nach Art 80 Abs 1 [X.] [X.] müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt werden. Der Gesetzgeber muss also selbst die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll ([X.] 2, 307, 334; 19, 354, 361 ff; 23, 62, 72). Gemäß § 272 [X.] [X.] regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Abs 7 [X.] das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Abs 1 und 2, insbesondere zur Bestimmung der Beitragssätze, der Einnahmen und ihrer Fortschreibung und der Zuweisungen, sowie die Festlegung der Abschlagszahlungen. Die Vorschrift macht damit deutlich, dass durch die Rechtsverordnung die in § 272 Abs 1 und 2 [X.] genannten Faktoren, die für die Beurteilung der durch die Einführung des Gesundheitsfonds eintretenden Belastungen ("Umsetzung der Vorgaben") erheblich sind, bestimmt werden sollen, die Verordnung also den [X.] regeln soll. Welchen Zweck der Gesetzgeber mit der [X.] verfolgt und welche Fragen er geregelt wissen will, steht folglich außer Zweifel. Das Ausmaß und die Grenzen der Ermächtigung ergeben sich dabei aus § 272 Abs 1 und 2 [X.], auf den § 272 Abs 4 [X.] verweist und der die Bedingungen normiert, unter denen die Erhöhung der Zuweisungen im [X.] zu erfolgen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind und ua von der Eigenart des geregelten Sachverhalts abhängen, insbesondere auch davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl [X.] 56, 1, 13; 58, 257, 277 f). Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl [X.] 56, 1, 12 f). Deshalb ist es auch unschädlich, wenn die konkrete Bestimmung der maßgebenden Berechnungsgrößen durch Rechtsverordnung erfolgt.

§§ 33 ff [X.] halten sich schließlich im Rahmen der zugrundeliegenden Ermächtigung. Sie regeln insbesondere, wie die fortgeschriebenen Einnahmen und die Zuweisungen zu ermitteln sind und regeln - wie von der Ermächtigung in §§ 272 Abs 4, 266 Abs 7 S 1 [X.] 6 [X.] vorgesehen - das Nähere zur Durchführung des Verfahrens. Es ist dabei unschädlich, dass die Ermittlung der Zuweisungen weitgehend auf dem [X.] eingeräumten Kompetenzen gemäß § 31 [X.] [X.] iVm § 29 und § 31 Abs 1 [X.] fußt. Dies verstößt weder unmittelbar gegen Art 80 Abs 1 [X.] [X.] noch gegen die sich insgesamt aus dem [X.] ergebenden zulässigen Formen der Rechtsetzungsdelegation ([X.] vom selben Tage - B 1 KR 16/14 R - Rd[X.]7 f, für [X.] und [X.] vorgesehen).

c) Die [X.] wurden nicht deshalb fehlerhaft berechnet, weil unter Beachtung der Festlegungen (§ 31 Abs 4 [X.]) die Leistungsausgaben der nach § 30 [X.] gemeldeten Hauptleistungsbereiche versichertenbezogen aufsummiert, durch die Zahl der [X.] im Berichtsjahr geteilt und mit der Zahl der Kalendertage des [X.] vervielfacht wurden, jedoch die Leistungsausgaben von im Berichtsjahr Verstorbenen abweichend hiervon nicht annualisiert wurden.

Der erkennende Senat hat die Rechtmäßigkeit der dem [X.] 2010 zugrundeliegenden Festlegungen - und nicht nur ihre Wirksamkeit - zu überprüfen, obwohl die Beklagte hierin ihre Entscheidung, wie mit den Ausgaben von Versicherten mit unvollständigen [X.] zu verfahren ist, vor Erlass des angegriffenen [X.]bescheids traf. Die Entscheidung über den [X.] erfolgt nämlich in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem den [X.]n gerichtlicher Rechtsschutz erst auf der letzten Stufe gewährt wird: Klagen der [X.]n sind lediglich gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten eröffnet. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorangegangenen Festlegungen sind - obwohl nach ihrer Rechtsqualität ebenso wie die Grundlagenbescheide Allgemeinverfügungen (§ 31 [X.] [X.]) - im Rahmen der Klagen von [X.]n gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] inzidenter mit zu überprüfen (vgl [X.] vom selben Tage - B 1 KR 16/14 R - Rd[X.]5, für [X.] und [X.] vorgesehen).

Entgegen der Auffassung der Klägerin legte die Beklagte rechtmäßig fest, wie die Ausgaben von Versicherten mit unvollständigen [X.] vor Durchführung der Regression auf das Gesamtjahr hochzurechnen sind. Die Beklagte sah rechtmäßig davon ab, die Ausgaben Verstorbener bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2012 zu [X.] (vgl [X.] vom selben Tage - B 1 KR 16/14 R - Rd[X.]9 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 S[X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 S[X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 4 sowie § 47 Abs 1 S 1 und [X.].

Meta

B 1 KR 3/14 R

20.05.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. November 2012, Az: L 16 KR 249/09 KL, Urteil

Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 80 Abs 1 S 3 GG, Art 80 Abs 1 S 4 GG, § 266 Abs 6 S 6 SGB 5, § 266 Abs 7 SGB 5, § 267 SGB 5, § 268 SGB 5, § 272 Abs 1 S 2 SGB 5, § 272 Abs 2 SGB 5, § 272 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 272 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 15.12.2008, § 273 SGB 5 vom 17.07.2009, § 29 RSAV, § 31 Abs 1 RSAV, § 31 Abs 4 S 1 RSAV, § 33a Abs 2 RSAV, § 33a Abs 3 RSAV, § 33a Abs 4 RSAV, § 33b RSAV, § 33c Abs 1 S 1 RSAV, § 34 RSAV, § 39 RSAV, § 41 Abs 5 S 1 RSAV, Art 6 GKV-OrgWG, § 20 Abs 1 SGB 10, § 24 Abs 1 SGB 10, § 33 SGB 10, § 35 Abs 1 SGB 10, § 96 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 1 KR 3/14 R (REWIS RS 2014, 5414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5414

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