Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 1 KR 16/14 R

1. Senat | REWIS RS 2014, 5401

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Festlegungen und Grundlagenbescheide des Bundesversicherungsamts (BVA) - gerichtliche Überprüfung - Festlegungen des BVA bis zum Ablauf des Jahresausgleichs 2012 - Verzicht auf Annualisierung der Kosten unterjährig verstorbener Versicherter - Änderung einer Rechtsverordnung durch parlamentarischen Gesetzgeber - Nichtangabe von Rechtsgrundlage


Leitsatz

1. "Festlegungen" und "Grundlagenbescheide" des Bundesversicherungsamts sind gerichtlich - obwohl Allgemeinverfügungen - ausschließlich bei Klagen von Krankenkassen gegen die Höhe von Zuweisungen im Risikostrukturausgleich mit zu überprüfen.

2. Das Bundesversicherungsamt entschied ermessensfehlerfrei in Festlegungen, bis zum Ablauf des Jahresausgleichs 2012 die Ausgaben für unterjährig verstorbene Versicherte für den Risikostrukturausgleich nicht zu annualisieren.

3. Ändert der parlamentarische Gesetzgeber selbst eine Rechtsverordnung, muss er in dieser nicht die Rechtsgrundlage angeben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zuweisungen an die klagende Krankenkasse ([X.]) aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2012.

2

Um Effizienz und Effektivität der Gesundheitsversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zu erhöhen, begründete der Gesetzgeber für Versicherte [X.]n-Wahlrechte in Abkehr von dem zuvor geltenden Prinzip der festen Zuordnung Versicherter zu den einzelnen [X.]n. Im Interesse der Chancengleichheit bei der Gewinnung von Versicherten und um möglichst dauerhaft Anreizen zu einer Risikoselektion entgegenzuwirken, die sonst aus einer einkommensbezogenen Beitragsgestaltung ohne Anknüpfung an das Risiko "Gesundheitszustand" entstehen, führte der Gesetzgeber 1994 einen Risikostrukturausgleich ([X.]) ein. Er bewirkte, dass die kassenindividuell kraft Satzung der Höhe nach festgelegten und erhobenen Beitragseinnahmen den [X.]n nur nach Maßgabe des sich anschließenden [X.] zur Verfügung standen. Der Gesetzgeber änderte dieses System mit Einführung des Gesundheitsfonds, in den alle nach einem einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz taggenau bemessenen Beiträge fließen. Seit 2009 erhalten die [X.]n als Einnahmen aus diesem Gesundheitsfonds Zuweisungen zunächst vorläufig als Abschlagszahlungen aufgrund monatlicher "[X.]e" und ergänzender "[X.]" nach in "Grundlagenbescheiden" gesondert festgestellten kassenindividuellen Werten und dann endgültig gemäß "[X.]sbescheiden". Sie stehen einer Korrektur lediglich in Folgejahren anlässlich eines [X.]sbescheids offen. Die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds berücksichtigt die jeweilige Risikostruktur der [X.] morbiditätsorientiert durch Zu- und Abschläge, um Anreize zur Risikoselektion zu verhindern. Infolge dieses morbiditätsorientierten [X.] stellen kranke Versicherte nicht zwangsläufig im versicherungsmathematischen Sinne "schlechte Risiken" dar. Die beklagte [X.] konkretisiert die gesetzlich und durch die [X.] ([X.]V) bestimmten Vorgaben der Morbiditätsorientierung jährlich in "Festlegungen", handelnd durch das [X.] ([X.]). Die Beklagte erläutert hierzu jeweils den Entwurf zu den Festlegungen für den [X.], die sie zu treffen hat (§ 31 Abs 4 S 1 [X.]V), hört hierzu die Betroffenen an, entscheidet über die Festlegungen und veröffentlicht sie.

3

Die Beklagte ermittelt die dem [X.] dienenden Zuschläge für alle Risikogruppen im Rahmen der Festlegungen durch [X.]. Mittels dieses statistischen Verfahrens wird der quantitative Zusammenhang zwischen einer oder mehreren unabhängigen Variablen und einer abhängigen Variablen ermittelt. Die Ausgaben je Versicherten bilden die abhängige Variable, während die Zuordnungen der Versicherten zu den Risikogruppen die unabhängigen Variablen darstellen. Die sich ergebenden [X.] sind als Anteile an den Ausgaben eines Versicherten zu verstehen, die der jeweiligen Risikogruppe zugerechnet werden können. Sie werden als [X.] ermittelt; da Zuweisungen taggenau (je [X.]) zugewiesen werden, werden die ermittelten [X.] durch 365 geteilt. Da im [X.] jeder Versicherte unabhängig von der Dauer der Versicherung gleichwertig berücksichtigt wird, also die Ausgaben für einen Versicherten, der nur einen Tag versichert war, ebenso in die "Durchschnittsbildung" eingehen wie die Ausgaben für einen ganzjährig Versicherten, wird in der internationalen Gesundheitsökonomie empfohlen, zur Vermeidung einer Unterschätzung der Ausgaben die Ausgaben von Versicherten mit unvollständigen [X.] vor Durchführung der Regression auf das Gesamtjahr hochzurechnen (annualisieren) und im Gegenzug bei der Durchführung des [X.]s mit dem Kehrwert des Hochrechnungsfaktors der Annualisierung zu gewichten.

4

Die Beklagte wandte in den Festlegungen vom [X.] für das Ausgleichsjahr 2009 dieses Verfahren grundsätzlich auf die Versicherten an, nicht jedoch auf die im Ausgleichsjahr Verstorbenen. Sie annualisierte deren Ausgaben nicht, sodass diese auch nicht abgewichtet in die Regression eingingen. Vielmehr erhielten diese Ausgaben das Gewicht 1, wurden also so behandelt, als seien sie im Gesamtjahr angefallen. Auf diese Weise gehen die Ausgaben der im Ausgleichsjahr Verstorbenen nur zur Hälfte in die Berechnung der Zuschläge für die jeweilige Risikogruppe ein, da solche Versicherte statistisch gesehen im Durchschnitt in der Jahresmitte verstorben sind. Die Beklagte hob in den Festlegungen die Zuschläge aller Risikogruppen zum Ausgleich über einen Korrekturfaktor proportional an.

5

Zur Begründung führte das [X.] in den "Erläuterungen" zum Entwurf aus, hinsichtlich der Ausgaben von Versicherten mit unvollständigen [X.] seien verschiedene Varianten im Hinblick auf die [X.] des Modells verglichen worden. Dabei sei man zu dem Ergebnis gelangt, die Ausgaben der unterjährig Versicherten mit Ausnahme der Verstorbenen auf das Jahr hochzurechnen und die Versicherten in der Regression durch ein Gewicht, das dem Kehrwert des [X.] entspreche, zu gewichten. Die Ausgaben Verstorbener würden nicht annualisiert, da es ansonsten zu einer Überschätzung der Ausgaben käme. In der Anhörung habe keine der sich äußernden [X.]n und keiner ihrer Verbände diesem Vorgehen widersprochen.

6

In den Folgejahren hielt die Beklagte an dem Berechnungsverfahren fest, obwohl ein Teil der [X.]n die Annualisierung auch der Ausgaben der Verstorbenen forderte und sich auch der mit einer Überprüfung der Wirkungen des [X.] beauftragte Wissenschaftliche Beirat in seinem Evaluationsbericht zum [X.] 2009 im [X.] (Endfassung vom 22.6.2011, Veröffentlichung vom [X.]) für eine entsprechende Änderung des Verfahrens aussprach. Die Beklagte meinte hierzu, die Frage solle im größeren Kontext der Weiterentwicklung des [X.] diskutiert werden. Die Beklagte traf die Festlegungen ua für 2011 und später für 2012 in diesem Sinne im dargelegten Verfahren (ua [X.] vom [X.], Festlegungen für das Ausgleichsjahr 2011 vom [X.] vom 15.11.2010, Berichtigung vom 16.12.2010; ua Anhörung zu [X.], Zuordnungsalgorithmus, Regressions- und Berechnungsverfahren für das Ausgleichsjahr 2012 mit veröffentlichtem Schreiben vom 5.8.2011; Änderungsbekanntgabe vom 26.9.2012; Festlegungen nach § 31 Abs 4 [X.]V für das Ausgleichsjahr 2012 nebst Berichtigung vom 30.9.2011; Berichtigung der Anlage 1 zu den Festlegungen nach § 31 Abs 4 [X.]V vom 30.9.2011 idF der Berichtigung vom 30.11.2011). Die Beklagte setzte dementsprechend gegenüber der Klägerin - in beim [X.] mit gesonderter Klage angegriffenen Entscheidungen - Zuweisungen für 2011 fest. Sie setzte für 2012 zunächst [X.] fest.

7

Das [X.] hat die Klage gegen die Ablehnung höherer vorläufiger Zuweisungen für 2012 (Grundlagenbescheid III/2012 vom [X.], [X.]/2012 vom 15.10.2012, [X.] vom [X.], während des Verfahrens ergänzt durch [X.] 11/2012 und [X.] 12/2012 vom 30.11.2012, ersetzt durch [X.] vom [X.] und [X.]I/2012 vom 15.4.2013) nach Einvernahme eines Sachverständigen abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Klägerin hat dagegen Revision eingelegt. Die Beklagte hat danach über den [X.] 2012 endgültig entschieden (Bescheid vom 15.11.2013 über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds <[X.]> im [X.] 2012 und den Ausgleichsbetrag für Zuweisungen 2012 <= Teil 1>: Zuweisungen für standardisierte Leistungsausgaben einschließlich Krankengeld: 5 872 409 718,48 Euro; Korrekturbetrag für Zuweisungen 2011 <= Teil 2>: - gegen die Klägerin gerichtete Ausgleichsverpflichtung - 3 662 948,62 Euro; [X.] 2012 <= Teil 3>: 16 143 228,63 Euro). Das [X.] hat die Ablehnung höherer Zuweisungen für 2012 als mit der Klage angegriffen gesehen und diese abgewiesen (Urteil vom 13.2.2014).

8

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung der Rechtsgrundlagen des [X.] (§ 266 Abs 1 S 2, § 268 Abs 1 S 1 [X.] § 31 [X.]V) und der Beweiswürdigung (§ 128 SGG).

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2014 aufzuheben, den Bescheid vom 15. November 2013 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, höhere Zuweisungen für die [X.] und 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Revision der klagenden [X.] ist nicht begründet. Die [X.]lage ist allerdings zulässig.

a) Die Entscheidung der beklagten [X.], vertreten durch das [X.] über den [X.] 2012 (Bescheid vom 15.11.2013 auf der Grundlage der Festlegungen 2012) galt als beim [X.] angefochten (vgl § 171 SGG und hierzu sinngemäß [X.], 287 = [X.]-2500 § 35 [X.], Rd[X.]9). Sie ersetzte die Entscheidung über vorläufige Zuweisungen für 2012 (Grundlagenbescheid III/2012 vom [X.], [X.]/2012 vom 15.10.2012, [X.] vom [X.], während des Verfahrens ergänzt durch [X.] 11/2012 und [X.] 12/2012 vom 30.11.2012, ersetzt durch [X.] vom [X.] und [X.]I/2012 vom 15.4.2013) vollständig (vgl entsprechend zur früheren Rechtslage BSG [X.]-2500 § 266 [X.] Rd[X.] 7 ff; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]R 19/02 R - Juris Rd[X.]4 ff; s auch [X.] vom selben Tage - B 1 [X.]R 5/14 R - Rd[X.]0 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen). Der anderweitig - noch beim [X.] - anhängige weitere Rechtsstreit über den [X.] 2011 steht der Zulässigkeit der hier betroffenen [X.]lage nicht entgegen. Die [X.]orrektur für 2011 als Teil des [X.]s 2012 ist ein vom [X.] 2011 zu [X.], anderer Streitgegenstand (vgl entsprechend bereits zur früheren Rechtslage [X.] 90, 231 = [X.]-2500 § 266 [X.], Rd[X.] 32).

b) Die [X.]lage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ohne Vorverfahren zulässig (vgl [X.] vom selben Tage - B 1 [X.]R 5/14 R - Rd[X.] 9, für [X.] und [X.] vorgesehen). Gegenstand der [X.]lage ist das Begehren, die Ablehnung höherer Zuweisungen für 2012 (Teilregelung im [X.]sbescheid 2012 vom 15.11.2013) aufzuheben und höhere Zuweisungen für die [X.] und 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die [X.]lägerin greift nur einen abtrennbaren Teil der Ablehnung höherer Zuweisungen an, nämlich die Ablehnung eines höheren [X.] wegen vermeintlich gebotener Ann[X.]lisierung der Ausgaben von Versicherten mit unvollständigen [X.] in der Zuweisung für 2012 und der [X.]orrektur für 2011 (vgl zu den [X.] des [X.]sbescheids und zu ihrer Teilbarkeit [X.] vom selben Tage - B 1 [X.]R 5/14 R - Rd[X.]8 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen).

c) Der erkennende Senat hat die Rechtmäßigkeit der dem [X.] 2012 zugrundeliegenden Festlegungen - und nicht nur ihre Wirksamkeit - zu überprüfen, obwohl die Beklagte hierin ihre Entscheidung, wie mit den Ausgaben von Versicherten mit unvollständigen [X.] zu verfahren ist, vor Erlass des angegriffenen [X.]sbescheids traf. Die Entscheidung über den [X.] erfolgt nämlich in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem den [X.]n gerichtlicher Rechtsschutz erst auf der letzten Stufe gewährt wird: [X.]lagen der [X.]n sind lediglich gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten eröffnet. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorangegangenen Festlegungen sind - obwohl nach ihrer Rechtsq[X.]lität ebenso wie die Grundlagenbescheide Allgemeinverfügungen (§ 31 S 2 [X.]; s näher unten, II.2 [X.] und [X.]) - im Rahmen der [X.]lagen von [X.]n gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] inzidenter mit zu überprüfen.

Die [X.]onzentration des gerichtlichen Rechtsschutzes auf [X.]lagen gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] folgt aus der sinngemäßen Auslegung des in § 266 Abs 6 [X.] angelegten Regelungssystems. Nach § 266 Abs 6 [X.] haben [X.]lagen gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten keine aufschiebende Wirkung. Die Norm trifft in der Sache damit zwei Regelungen: 1. Den [X.]n stehen nur [X.]lagen gegen die Höhe der Zuweisungen im [X.] offen. 2. Diese [X.]lagen haben keine aufschiebende Wirkung.

Der aufgezeigte Regelungsgehalt erschließt sich vor allem vor dem Hintergrund der Funktion der Zuweisungen: Sie bilden die wesentliche Finanz- und damit auch Handlungsgrundlage der [X.]n. Der im Gesetz vorgesehene Zahlungsfluss darf nicht durch die gerichtliche [X.]ontrolle verhindert werden. In diesem Sinne wirkt der zwingend vorgesehene [X.]orrekturmechanismus: Unterlaufen bei der Mittelzuweisung im [X.]sbescheid Fehler - und sei es erst auf der letzten Stufe der Rechtsanwendung oder etwa schon bei den Festlegungen, sind diese erst in einem späteren Ausgleichsverfahren zu berücksichtigen, sei es im Folgejahr oder noch später. In diesem Sinne bestimmt § 266 Abs 6 S 3 [X.]: Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das [X.] diese bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (vgl auch Begründung des Entwurfs eines [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <[X.]-WSG> BT-Drucks 16/3100 [X.], zu Art 1 [X.]78 <§ 266> Buchst g). Rückwirkende [X.]orrekturen sind ausgeschlossen (vgl entsprechend zur Fehlerkorrektur bei strukturierten Behandlungsprogrammen [X.] 108, 251 = [X.]-2500 § 137g [X.], Rd[X.]8 mwN).

d) Im Revisionsverfahren fortwirkende Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Es bedarf insbesondere keiner Beiladung anderer [X.]n nach § 75 Abs 2 SGG (vgl [X.] vom selben Tage - B 1 [X.]R 5/14 R - Rd[X.]3, für [X.] und [X.] vorgesehen).

2. Die [X.]lage ist unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, der [X.]lägerin für 2012 mehr als zuerkannt zuzuweisen. Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin legte die Beklagte rechtmäßig fest, wie die Ausgaben von Versicherten mit unvollständigen [X.] vor Durchführung der Regression auf das Gesamtjahr hochzurechnen sind. Die Beklagte sah rechtmäßig davon ab, die Ausgaben Verstorbener bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2012 zu ann[X.]lisieren. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, darüber hinaus - gleichsam ungefragt - beim [X.]sbescheid 2012 auf Fehlersuche hinsichtlich von der [X.]lägerin nicht angegriffener Mängel zu gehen. Die Beklagte durfte - wie erfolgt - aufgrund wirksamer Rechtsgrundlage (dazu a und b) die erforderlichen Festlegungen in einer formell rechtmäßigen (dazu c) Allgemeinverfügung treffen. Ihre Festlegung zur Berücksichtigung der Ausgaben Verstorbener beim [X.] 2012 war auch inhaltlich rechtmäßig (dazu d).

a) Rechtsgrundlage der Festlegung der Berücksichtigung der Ausgaben Verstorbener beim [X.] 2012 ist § 31 Abs 4 [X.]V iVm § 29 und § 31 Abs 1 [X.]V. Danach legt das [X.] auf der Grundlage der Empfehlung nach § 31 Abs 2 [X.] und 3 [X.]V die nach [X.] zu berücksichtigenden [X.]rankheiten, die auf Grundlage dieser [X.]rankheiten zugrunde zu legenden [X.], den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den [X.], das Regressionsverfahren zur Ermittlung der [X.] und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr nach Anhörung der Spitzenverbände der [X.]n bis zum 30. September fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Für die Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 29 S 1 [X.] [X.]V genannten Risikomerkmale sind nur die nach Satz 1 festgelegten [X.] zu berücksichtigen. [X.] gilt entsprechend. [X.] für [X.] werden für Versicherte gebildet, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten haben. Bei der Bildung von Altersgruppen kann das [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] der [X.]n von § 2 Abs 3 S 1 [X.]V abweichende Altersabstände bestimmen. Das [X.] kann nach Anhörung des [X.] der [X.]n die Festlegungen nach Satz 1 unterjährig anpassen, wenn die allgemein gültige [X.]odierung der Diagnosen oder die [X.] akt[X.]lisiert wird. Die Anpassungen nach Satz 6 sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Datenmeldungen nach § 30 Abs 1 [X.]V für Versicherte im Sinne des Abs 5 S 1 bleiben beim Regressionsverfahren zur Ermittlung der [X.] und dem Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge nach Satz 1 unberücksichtigt. Im Einvernehmen mit dem [X.] der [X.]n kann das [X.] die Mitgliedergruppen nach § 29 [X.] [X.]V abweichend abgrenzen. Für die Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der [X.]n für den Bereich der Schutzimpfungen nach der Verordnung über die Leistungspflicht der [X.] bei Schutzimpfungen gegen die neue [X.]([X.]) vom 19.8.2009 (BAnz 2009 [X.]24, [X.]) ist § 37 Abs 4 [X.]V entsprechend anzuwenden.

b) Die Regelungen des § 31 Abs 4 S 1 [X.]V iVm § 29 und § 31 Abs 1 [X.]V sind wirksam, denn sie sind rechtmäßig. Sie beruhen auf einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage (dazu aa) und sind formell (dazu [X.]) sowie materiell rechtmäßig (dazu [X.]). Der Verordnungsgeber durfte insbesondere dem [X.] die Befugnis erteilen, in Form sachbezogener Allgemeinverfügungen (§ 31 S 2 [X.]) auf einer ersten Stufe des Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen (dazu unten [X.]) Festlegungen (§ 31 Abs 4 S 1 [X.]V) zu treffen.

aa) Rechtsgrundlage für den Erlass der hier maßgeblichen Fassung der [X.]V ist die sich aus dem [X.]-WSG ergebende, mWv 1.1.2009 in [X.] getretene Fassung der Regelung des § 268 [X.]. Nach [X.] regelt das [X.] bis zum 31.12.2009 durch Rechtsverordnung nach § 266 Abs 7 [X.] mit Zustimmung des [X.] das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Abs 1. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne oder mehrere der bis zum 31.12.2008 geltenden [X.]riterien zur Bestimmung der [X.] neben den in [X.] genannten Vorgaben weitergelten; § 266 Abs 7 [X.] 3 gilt. Nach § 268 Abs 1 [X.] (idF durch Art 1 [X.]80 Buchst a [X.]-WSG, [X.]) sind die [X.] nach § 266 [X.] und 3 [X.] und die [X.] nach § 266 Abs 2 S 2 [X.] vom 1.1.2009 an abweichend von § 266 [X.] nach [X.] zu bilden ([X.]), die zugleich 1. die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage von Diagnosen, [X.], Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder [X.]ombinationen dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigen, 2. an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen Leistungsausgaben der zugeordneten Versicherten orientiert sind, 3. Anreize zu [X.] verringern, 4. keine Anreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen setzen und 5. 50 bis 80 insbesondere kostenintensive chronische [X.]rankheiten und [X.]rankheiten mit schwerwiegendem Verlauf der Auswahl der [X.] zugrunde legen. Im Übrigen gilt § 266 [X.].

Die Regelung des § 268 [X.] [X.] iVm § 268 Abs 1 [X.] genügt den verfassungs-rechtlichen Anforderungen (Art 80 [X.] GG; vgl im Übrigen [X.] vom selben Tage - B 1 [X.]R 5/14 R - Rd[X.]3 ff, für [X.] und [X.] vorgesehen). Die Verordnungsermächtigung bestimmt nämlich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend genau. Das [X.] bejahte dies bereits für die weniger präzise gefasste, früher geltende Gesamtregelung 268 Abs 1 und 2 [X.] aF = idF durch Art 1 [X.] [X.]-ReformG vom [X.], [X.] 3465, vgl [X.]E 113, 167, 268 ff = [X.]-2500 § 266 [X.] 8 Rd[X.]32 ff). Sie unterschied sich von der hier maßgeblichen Fassung dadurch, dass der Verordnungsgeber eine Frist spätestens bis zum [X.] - und nicht erst bis zum 31.12.2009 hatte, um das nach [X.] gebildete Versichertenklassifikationsmodell zu erlassen (vgl § 268 [X.] [X.] aF gegenüber der Fassung durch Art 1 [X.]6 [X.] vom 22.12.2006, [X.] 3439, mWv 1.1.2007). Zudem lauteten die Anforderungen an die Bildung von [X.] und [X.] nach [X.], dass sie [X.] "Q[X.]lität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung fördern und (...) praktikabel und kontrollierbar sind". Demgegenüber fordert die neuere Regelung, dass die Rechtsverordnung "keine Anreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen setzen und (…) 50 bis 80 insbesondere kostenintensive chronische [X.]rankheiten und [X.]rankheiten mit schwerwiegendem Verlauf der Auswahl der [X.] zugrunde legen" muss (vgl § 268 [X.] [X.] und 5 [X.] aF gegenüber § 268 [X.] [X.] und 5 [X.] idF durch Art 1 [X.]80 [X.]-WSG). Die neuere, präzisere Regelung rechtfertigt keine andere verfassungsrechtliche Bewertung (vgl auch [X.], [X.], [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung durch das [X.]-WSG, 2011, Rd[X.] 34 ff).

[X.]) Die Regelungen der [X.]V, die das [X.] ermächtigen, die Festlegungen zu treffen (§ 31 Abs 4 S 1 iVm § 29 S 1 und § 31 Abs 1 und 2 [X.]V idF durch Art 38 [X.] 6 [X.]-WSG vom [X.], [X.] 378), kamen formell ordnungsgemäß zustande. Der parlamentarische Gesetzgeber durfte sie ändern. Er verletzte hierbei nicht das Zitiergebot (Art 80 Abs 1 S 3 GG).

Der parlamentarische Gesetzgeber ist von [X.] wegen zur Änderung einer Rechtsverordnung in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren berechtigt, wenn bei der Änderung komplexer Regelungsgefüge, in denen förmliches Gesetzesrecht und auf ihm beruhendes Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, auch das Verordnungsrecht anzupassen ist. Ändert das Parlament wegen des sachlichen Zusammenhangs eines Reformvorhabens bestehende Rechtsverordnungen oder fügt es in diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normengebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu q[X.]lifizieren (vgl [X.]E 114, 196, 234 ff = [X.]-2500 § 266 [X.] 9 Rd[X.] 93 ff). Der Gesetzgeber des [X.]-WSG musste in diesem Sinne bei Einführung des Gesundheitsfonds zur Finanzierung der [X.]n das komplexe, ineinander verschränkte Regelungsgefüge des Gesetzesrechts des [X.] und der [X.]V ändern und hierbei auch das Recht der [X.]V anpassen.

Der parlamentarische Gesetzgeber verletzte bei seinen Änderungen der [X.]V nicht das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art 80 Abs 1 S 3 GG). Danach ist in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Die Regelung statuiert ein rechtsstaatliches Formerfordernis. Die hierzu ermächtigte Exekutive muss sich selbst durch Angabe der von ihr in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Das Erfordernis soll zugleich die Prüfung erleichtern, ob sich der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl [X.]E 101, 1, 42). Das Zitiergebot gilt indes nach seinem Sinn und Zweck nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber selbst eine Rechtsverordnung erlässt oder ändert. Der parlamentarische Gesetzgeber kennt nämlich die von ihm geschaffenen Ermächtigungsgrundlagen. Das [X.] beanstandet die dem entsprechende ständige Praxis des Parlamentsgesetzgebers (vgl Seiler, [X.], 2001, 50, 60) nicht (vgl [X.]E 114, 196, 239 f = [X.]-2500 § 266 [X.] 9 Rd[X.]09, 113, zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung durch Art 4 Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom [X.], [X.] 4637; im Ergebnis zustimmend [X.] 235, 452 = Juris Rd[X.] 30 - 35; ebenso [X.], [X.], [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung durch das [X.]-WSG, 2011, Rd[X.]9 ff, 56; aA Sondervotum in [X.]E 114, 196, 250, unter 3.b [X.], insoweit in [X.]-2500 § 266 [X.] 9 nicht abgedruckt).

[X.]) Der Gesetzgeber des [X.]-WSG beachtete als Verordnungsgeber die von ihm selbst gesetzten und von ihm zu beachtenden Grenzen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung (§ 266 Abs 7, § 268 [X.] [X.]). Der Verordnungsgeber durfte das [X.] ermächtigen, in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung (§ 31 S 2 [X.]) nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl unten [X.]) auf einer ersten Stufe des Verwaltungsverfahrens Festlegungen (§ 31 Abs 4 S 1 [X.]V) zu treffen. Sie betreffen die nach § 31 [X.] [X.]V zu berücksichtigenden [X.]rankheiten einschließlich der ihnen zugeordneten [X.] und [X.], die [X.] und ihre Hierarchisierung, den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den [X.], das Regressionsverfahren zur Ermittlung der [X.] und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge (§ 31 Abs 4 S 1 [X.]V). Es ist dem Gesetzgeber durch das Grundgesetz nicht verwehrt, für den Vollzug hinreichend bestimmter gesetzlicher Vorschriften die Form einer Allgemeinverfügung vorzusehen, wenn er die Maßstäbe und das Verfahren der Entscheidungsfindung mit einer dem Sachbereich angemessenen Genauigkeit regelt (vgl zB [X.]E 106, 275, 307 f = [X.] 3-2500 § 35 [X.] S 24; BVerwGE 70, 77, 82; [X.] NVwZ 2009, 195 Rd[X.]1).

Die Festlegungen sind in diesem Sinne als zulässige sachbezogene Allgemeinverfügungen zu q[X.]lifizieren. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der [X.] die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 31 S 2 [X.]). Auch Sachgesamtheiten wie eine (unselbstständige) Anstalt (ein Bestand von sächlichen und persönlichen Mitteln, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind, vgl [X.], [X.] Verwaltungsrecht, 3. Aufl 1924, [X.], [X.]) oder ein verwaltetes Sondervermögen können hierbei "eine Sache" sein ([X.]: vgl U. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl 2014, § 35 Rd[X.] 316 mwN). Das [X.] regelt mit den Festlegungen das Nähere aus dem [X.] des § 31 Abs 4 S 1 [X.]V für die Zuweisungen an die [X.]n aus dem Gesundheitsfonds (§ 271 [X.]) als einem öffentlich-rechtlich organisierten Zweckvermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Gleiches gilt - hierauf weist der erkennende Senat nur ergänzend hin - für die Befugnis des [X.], Grundlagenbescheide zu erlassen (vgl § 39 [X.] [X.]V; vgl zur früheren Regelung von Grundlagenbescheiden nach § 266 Abs 6 [X.] iVm § 17 [X.]V bereits [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 12/2013, [X.] § 31 Rd[X.] 66; [X.] in LP[X.]-[X.], 3. Aufl 2011, § 31 Rd[X.] 74). Der Verordnungsgeber - insoweit der Gesetzgeber des [X.]-OrgWG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung vom 15.12.2008, [X.] 2426) - durfte das [X.] dementsprechend ermächtigen, in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung (§ 31 S 2 [X.]) auf einer zweiten Stufe des Verwaltungsverfahrens Grundlagenbescheide zu erlassen.

c) Die in Gestalt des [X.] zuständige Beklagte beachtete das für die Festlegungen vorgesehene Verfahren. Sie informierte zeitgerecht über die beabsichtigten Änderungen, erläuterte ihren Hintergrund, nahm die eingegangenen Stellungnahmen zur [X.]enntnis, bezog sie in ihren Entscheidungsprozess ein, entschied über die Festlegungen und veröffentlichte am 30.9.2011 die Entscheidung im Rahmen des Üblichen auf ihrer Homepage.

d) Die Beklagte behielt inhaltlich rechtmäßig auch noch für das [X.] das Berechnungsverfahren für die Berücksichtigung der Ausgaben unterjährig verstorbener Versicherter bei, das sie seit 2009 verwendete. Sie entschied fehlerfrei nach pflichtgemäßem Ermessen.

aa) Die Festlegung des Regressionsverfahrens zur Ermittlung der [X.] und des [X.] zur Ermittlung der Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr ist eine Ermessensentscheidung. Die Festlegungen erfolgen nämlich nicht in der Weise, dass das Ergebnis strikt eindeutig vorgegeben ist. Vielmehr bedarf es ihrer jährlich neu, weil sie dem schrittweise erfolgenden Erkenntnisfortschritt Rechnung tragen und hierbei die gesetzlichen Ziele besser erreichen sollen, ohne dass kurzfristig ein dauerhaftes Optimum zu erwarten ist. Dies beruht [X.] darauf, dass sich die Q[X.]lität der Datengrundlagen nur sukzessive verbessert und die verwendeten statistischen Verfahren die Realität bloß vergröbernd abzubilden vermögen. Der Gesetzgeber hat gerade aufgrund des Fehlens fertig ausgestalteter, wissenschaftlich fundierter, unmittelbar auf die [X.] übertragbarer [X.]lassifizierungs- und Verfahrensmodelle die Notwendigkeit gesehen, das [X.] mit dieser Normkonkretisierung zu betrauen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines [X.]-WSG, BT-Drucks 16/3100 [X.], zu § 31 Abs 4 [X.]V). Zu Recht weist das [X.] darauf hin, dass der [X.] für die Sachgerechtigkeit der [X.]rankheitsauswahl, der Bildung der [X.] und des [X.] auf wissenschaftlichen Sachverstand, empirische Forschung und Statistik angewiesen ist (vgl [X.] in [X.], Handbuch des [X.]rankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, § 39 Rd[X.] 72). Deren Erkenntnisse führen regelmäßig im hier betroffenen Anwendungsbereich zu einer Bandbreite vertretbarer Ergebnisse. Das [X.]lassifikationsmodell des [X.] hat in diesem Sinne auf [X.]lassifikationsmodellen aufzubauen, deren Einsatzfähigkeit in der [X.] wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist (vgl § 29 S 1 [X.] [X.]V in den seit 1.1.2009 geltenden Fassungen). Das [X.] berücksichtigt zudem die Empfehlungen seines [X.] (vgl zum Beirat § 31 [X.] [X.]V).

[X.]) Bei einem Streit über solche Ermessensentscheidungen hat das Gericht zu prüfen, ob das [X.] die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise oder sonst erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, und ob dadurch die [X.]lägerin in ihren Rechten verletzt worden ist (vgl § 54 Abs 2 SGG). Daran fehlt es.

[X.]) Das [X.] hielt sich zunächst im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, als es in den Festlegungen ab dem Ausgleichsjahr 2009 die Ausgaben unterjährig verstorbener Versicherter nicht ann[X.]lisierte. Es beachtete, dass - entsprechend der Einschätzung des vom [X.] gehörten Sachverständigen - es bei statistischen Berechnungsmethoden - wie hier - häufig nach den statistischen [X.]ennziffern Zielkonflikte geben kann, die aufgelöst werden müssen. Hierzu ließ es acht Modellvarianten mit den Daten aus dem [X.] durchrechnen. Da es das Modell mit dem besten Wert für das statistische Bestimmtheitsmaß R² (keine Ann[X.]lisierung, aber Ganzjahreszuweisung) aus rechtlichen Gründen verwarf, wählte es von den verbliebenen Modellen die Variante ohne Ann[X.]lisierung, da hier der Wert R² - wenn auch nur vergleichsweise geringfügig - am besten war. Zudem wies es bei der Anhörung zu den Festlegungen hierauf hin, ohne Widerspruch zu ernten.

Die kontroversen Stellungnahmen in der Folgezeit zwangen das [X.] nicht dazu, von dem bisher gewählten Verfahren Abstand zu nehmen. Sie beleuchten vielmehr eindrucksvoll die oben erwähnten Zielkonflikte bei der Wahl unterschiedlicher statistischer Methoden. So führte das vom AO[X.]-Bundesverband für die Festlegungen für 2010 vorgeschlagene Verfahren nach Modellberechnungen dazu, dass sich die Vorhersagegenauigkeit für die Gruppe der Verstorbenen auf 33 % erhöhte, die Überdeckungen für Überlebende aber von 103 % auf 106 % anstiegen. Die vom [X.] vorgeschlagene Variante, bei der unter Beibehaltung der übrigen Parameter auf [X.] der Zuweisungen keine Umrechnung auf Versichertentage erfolgen sollte, erreichte empirisch eine Vorhersagegenauigkeit im Hinblick auf Verstorbene von 62 % und auf Überlebende von 103 %. Der [X.] empfahl diesen Vorschlag aber nicht, da er zu einer erhöhten Zuweisung an alle übrigen Versicherten führe. Er sah es als vorzugswürdig an, bei der bestehenden Regelung hinsichtlich Ann[X.]lisierung und Verwendung der entsprechenden Regressionsgewichtung zu bleiben, dafür aber die Zuweisung an Verstorbene unabhängig vom Todeszeitpunkt in voller Höhe zu leisten. Nachdem einige [X.]n und der [X.]-Spitzenverband weitere Bedenken gegen eine Änderung äußerten und das [X.] beschloss, die Bedenken ausführlicher zu prüfen und eine entsprechende Anpassung zurückzustellen, änderte der [X.] ohne neue Erkenntnisse seine gegebene Empfehlung und schlug nun als etabliertes Standardverfahren vor, bei den Verstorbenen - wie bei den lebenden Versicherten auch - die unterjährigen Versicherungszeiten im [X.] zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin ging es bei alledem nicht um die Vermeidung von "Rechenfehlern", sondern um verschiedene Wege, auf begrenzter Datengrundlage näherungsweise Realität abzubilden.

Bei dieser Ausgangslage war es gut vertretbar und zweckgerecht, dass das [X.] der neuen Empfehlung des [X.] nicht folgte, sondern von der Ann[X.]lisierung der Ausgaben für unterjährig verstorbene Versicherte zunächst absah, um die vorgetragenen Argumente intensiv zu prüfen. Eine fundiertere Erkenntnisbasis bot erst der am [X.] veröffentlichte Eval[X.]tionsbericht des [X.] zum [X.] 2009 vom 22.6.2011, wie auch die Beteiligten nicht in Zweifel ziehen. Das [X.] konnte den Eval[X.]tionsbericht für den [X.] 2012 - ungeachtet seines überzeugenden, ab dem Folgejahr nach dem gesetzlich vorgegebenen [X.]orrekturmodus (vgl oben, II. 1. c) zu beachtenden Sachgehalts - indes nicht mehr zugrunde legen, ohne die Vorgaben des § 31 Abs 4 S 1 [X.]V zu verletzen: Eine rechtzeitige Anhörung des [X.]-Spitzenverbandes und eine hierauf gestützte Entscheidung über die Festlegungen bis zum 30.9.2011 war bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen.

Der ordnungsgemäßen Anhörung kommt bei der Ermessensentscheidung über die Festlegungen besondere Bedeutung zu: Regelmäßig geht die Auswahl zB statistischer Ansätze nämlich mit Vor- und Nachteilen für unterschiedliche Gruppen von [X.]n einher. Die Ausgestaltung der Festlegungen als "lernendes System" mildert zugleich die Folgen einer Verschiebung von Änderungen ab, da sie im Folgejahr Berücksichtigung finden können. Für die rechtliche Bewertung der Anhörung ist der Zeitpunkt der vom Auftraggeber des Eval[X.]tionsberichts verantworteten Veröffentlichung maßgeblich. Dies entspricht wissenschaftlichem Standard, zumal es nicht im Rechtssinne um Entdeckungen, sondern um statistische Bewertungen geht. Schließlich bedarf es keiner Vertiefung, dass der in § 31 Abs 4 S 1 [X.]V benannte Zeitpunkt der Entscheidung über die Festlegungen der letzte zulässige ist, um ein zeitgerechtes Funktionieren des [X.] zu gewährleisten.

3. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a [X.] Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 197a [X.] Teils 1 SGG iVm § 63 [X.], § 52 Abs 1 und 4 sowie § 47 [X.] und [X.] G[X.]G.

Meta

B 1 KR 16/14 R

20.05.2014

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2014, Az: L 16 KR 761/13 KL, Urteil

§ 266 Abs 6 S 3 SGB 5, § 266 Abs 6 S 7 SGB 5, § 266 Abs 7 SGB 5, § 268 Abs 1 SGB 5 vom 10.12.2001, § 268 Abs 2 SGB 5 vom 10.12.2001, § 268 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 22.12.2006, § 268 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 271 SGB 5, § 31 S 2 SGB 10, § 29 S 1 Nr 1 RSAV, § 31 Abs 1 S 2 RSAV, § 31 Abs 4 S 1 RSAV, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 80 Abs 1 S 3 GG, § 54 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 1 KR 16/14 R (REWIS RS 2014, 5401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5401

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