Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZR 30/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1559

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[X.]BESCHLUSS [X.] 30/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass ersatzfähig derjenige Betrag ist, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (Senat, [X.], 35, 39 f.; Urt. v. 6. April 2001, [X.] 394/99, NJW 2001, 2875, 2877), und nicht die Auf-wendungen, die erforderlich sind, um das Kaufobjekt in einen den tatsächlichen Angaben des Verkäufers entsprechenden Zustand zu versetzen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 1980, [X.] 168/78, NJW 1981, 1035, 1036). Das schließt es andererseits nicht aus, diesen Betrag im Regelfall - vereinfacht - mit den zur Herstellung erforderlichen Kosten zu bemessen (std. Rspr., vgl. nur Senat, [X.], 156, 160; Urt. v. 16. November 2007, [X.] 45/07, [X.], 436, 437 m.w.[X.]). Besondere Umstände, die dem [X.] könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). - 3 - Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.832,80 •. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 O 5/03 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 22 U 39/08 -

Meta

V ZR 30/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZR 30/09 (REWIS RS 2009, 1559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1559

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22 U 39/08

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