Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. V ZR 60/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1155

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 60/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 15. Oktober 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2009 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit die Kläger den Antrag auf Rückübertragung des veräußerten [X.] um Zug gegen Zahlung von 1.200.000 • weiterverfolgen. Im übrigen wird die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstand soweit die Gerichtsgebühren 160.000 • und für die außergerichtlichen Kosten 1.360.000 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägern nur in Höhe von 12 % anzusetzen sind (vgl. Senat, [X.]. v. 17. Dezember 2003, [X.], NJW 2004, 1048). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2008 - 25 O 3086/07 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 20 U 4052/08 -

Meta

V ZR 60/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. V ZR 60/09 (REWIS RS 2009, 1155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1155

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V ZR 60/09

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