Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZR 56/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1535

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 56/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den [X.] versagenden Beschluss des Senats vom 9. Juli 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die [X.] bietet keine hinreichende [X.]. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht [X.] unterlaufen sein sollten, sondern nur dann, wenn die Rechtssache entscheidungs-erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ei-ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat der Senat die Frage der Abweichung von dem Urteil des [X.]. Senats vom 7. Juli 1992 ([X.] ZR 274/91, [X.], 2626 ff.) - 3 - erwogen, sie aber jedenfalls nicht für entscheidungserheblich er-achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-5 U 152/08 -

Meta

V ZR 56/09

23.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZR 56/09 (REWIS RS 2009, 1535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1535

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 152/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.