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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 56/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den [X.] versagenden Beschluss des Senats vom 9. Juli 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die [X.] bietet keine hinreichende [X.]. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht [X.] unterlaufen sein sollten, sondern nur dann, wenn die Rechtssache entscheidungs-erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ei-ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat der Senat die Frage der Abweichung von dem Urteil des [X.]. Senats vom 7. Juli 1992 ([X.] ZR 274/91, [X.], 2626 ff.) - 3 - erwogen, sie aber jedenfalls nicht für entscheidungserheblich er-achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-5 U 152/08 -
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23.09.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. V ZR 56/09 (REWIS RS 2009, 1535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1535
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