Bundespatentgericht, Urteil vom 07.06.2011, Az. 4 Ni 5/10 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2011, 6005

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 193 011

([X.])

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2011 durch [X.], [X.]. [X.], die Richterin Friehe und [X.] und [X.] Dorfschmidt

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 193 011 (Streitpatent), das am 8. September 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 10048910 vom 2. Oktober 2000 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 501 01 018 geführt. Es betrifft eine Werkzeugkupplung und umfasst 5 Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Der Patentanspruch 1 lautet:

Abbildung

Abbildung

3

Wegen der weiteren unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 wird auf die [X.] 011 [X.] Bezug genommen.

4

Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents nicht patentfähig; insbesondere meint sie, er sei nicht neu und beruhe auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie beruft sich insoweit auf folgende Druckschriften:

5

NK 3a: [X.] 43 233 A1

6

NK 3b: [X.] 33 14 591 A1

7

NK 3c: [X.] 35 32 891 A1

8

NK 3d:  [X.] 39 26 480 A1

9

NK 3e: [X.] 198 34 635 A1

NK 3f:  EP 0 434 023 A2

NK 3g: [X.] 41 27 770 A1

NK 3h: Gutachten Prof. Dr. [X.] mit dem Titel „Radiale Verformungen in der Trennfuge einer Konusverbindung“

NK 3i: [X.] vom Oktober 1995

NK 3j: [X.] vom Juli 1988

NK 3k: Auszüge aus dem Produktkatalog „[X.], [X.] [X.] für Bearbeitungszentren und Drehmaschinen“, 1991, Stand 9/91 (Deckblatt, Seiten 1, 4 bis 10, 13, 15, 17, 20)

NK 3l: Auszüge aus der Firmenzeitschrift „Bohrmeister, [X.] 36, 24. Jahrgang, Ausgabe 36/91“ (Seiten 1 und 6)

NK 3m:  Produktprospekt „[X.], Das Werkzeugsystem [X.]“ (Seiten 1 und 3)

NK 3n: Produktprospekt „[X.], Das Werkzeugsystem [X.]“ (Seiten 1, 8 und 10)

NK 3o: Produktprospekt „[X.], [X.] [X.]“ (Seiten 1 und 5)

NK 3p: [X.] 42 37 618 A1

NK 3q: [X.] 35 14 829 A1

NK 3r: [X.] 69871 Teil 2 vom Dezember 1986

NK 3s: Aufsatz „Dual contact spindle system“ aus der Zeitschrift „[X.]: the magazine of metalworking manufacturing”, Februar 1999

NK 3t: [X.]: “Untersuchung der Gestaltungsmöglichkeiten für die Schnittstelle Maschine/Werkzeug”, Dissertation 1993, seit 14. Juni 1993 in der Hochschulbibliothek der RWTH Aachen

NK 3u: Auszüge aus „[X.], [X.]“, 8. Auflage 2010 (Seiten 429, 430, 721, 1408)

NK 3v:  [X.] 2080 Teil 2 vom September 1979

NK 3w:  [X.] der Fa. [X.] & Pfleiderer

NK 3x: [X.] 7178 Teil 2 vom August 1986

NK 3y: [X.] 7178 Teil 4 vom August 1986

NK 3z: [X.] 7151 vom November 1964

Zudem ist die Klägerin der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert und unzureichend offenbart.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 193 011 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen nach Maßgabe der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag I,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag II,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag III,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag IV,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag V,

weiter hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag VI.

Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2011 ([X.] 184 ff. d. A.) sowie die Anlagen zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents patentfähig ist, weil keine der von der Klägerin vorgelegten Druckschriften einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des [X.] oder nahelege.

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 23. Februar 2011 zugeleitet. Auf Blatt 133 ff. und 141 ff. der Akten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

[X.]ie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat hat nicht feststellen können, dass dem Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung Nichtigkeitsgründe (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b und c, Art. 54, 56 EPÜ) entgegenstehen, insbesondere, dass er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, dass er unzureichend offenbart ist oder dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

II.

1. [X.]as Patent betrifft eine Werkzeugkupplung (Verbindungsstelle zwischen zwei [X.]).

Nach der Beschreibungseinleitung der [X.] dienen Verbindungsstellen der im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents genannten Art dazu, zwei Werkzeugteile miteinander zu verbinden, und zwar im Zusammenhang mit Werkzeugen zur spanenden Bearbeitung von in der Regel metallischen Werkstücken. Hierbei werden zur Erhöhung der Schnittgeschwindigkeiten und der Standzeit des Werkzeugs Kühl- und/oder Schmiermittel eingesetzt, die mittels einer geeigneten Vorrichtung in den [X.] geleitet werden. Nach den Ausführungen in Abschnitt [0002] des Streitpatents hat sich herausgestellt, dass insbesondere beim automatischen Werkzeugwechsel, aber auch bei anderen Einsatzfällen derartiger Werkzeuge die externe Versorgung mit einem Kühl- und/oder Schmiermittel aufwendig ist und häufig dazu führt, dass ein automatischer Werkzeugwechsel nicht möglich ist.

[X.]ie Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine Verbindungsstelle der vorgenannten Art zu schaffen, die diesen Nachteil vermeidet.

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch eine Verbindungsstellefolgenden Merkmalen vor:

Oberbegriff:

1. Verbindungsstelle zwischen zwei [X.];

2. das erste Werkzeugteil weist eine hohlkegelförmige Ausnehmung auf;

3. das zweite Werkzeugteil weist einen kegelförmigen Vorsprung auf;

4. der kegelförmige Vorsprung ist in die Ausnehmung einsteckbar;

5. Ausnehmung (7) und Vorsprung (33) weisen praktisch den identischen [X.] auf;

6. der Vorsprung (33) ist praktisch unnachgiebig ausgebildet;

7. eine die Ausnehmung (7) umgebende Wandung (9) des [X.] (Halter (1)) ist nachgiebig ausgebildet;

8. die beiden Werkzeugteile (1, 31) sind mit [X.] (23, 37) versehen;

9. die [X.] (23, 37) liegen bei Verbindung der beiden Werkzeugteile (1, 31) aneinander;

10. die beiden Werkzeugteile sind im zusammengebauten Zustand der Verbindungsstelle in axialer Richtung mittels einer Spannvorrichtung so miteinander verspannt, dass die Wandung (9) des [X.] (1) aufgeweitet ist;

kennzeichnender Teil:

11. mindestens ein Kühl- und/oder Schmiermittelkanal (11, 11’) verläuft durch das erste Werkzeugteil (1) und durch das zweite Werkzeugteil (31) und schneidet die [X.] (23, 37).

[X.]em Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 an. Bezüglich deren Wortlauts wird auf die [X.] verwiesen.

3. [X.]er Senat legt dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

Nach den Merkmalen 1 bis 4 betrifft das Streitpatent eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.], bei dem das erste Werkzeugteil eine hohlkegelförmige Ausnehmung und das zweite Werkzeugteil einen kegelförmigen Vorsprung aufweist, wobei der kegelförmige Vorsprung in die Ausnehmung einsteckbar ist. Unter einem Kegel versteht der hier zuständige Fachmann, ein [X.]iplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau und mit Erfahrungen in der Konstruktion von [X.], insbesondere von mehrteiligen [X.], einen geometrischen Körper, der entsteht, wenn alle Punkte eines in [X.] liegenden, begrenzten runden [X.] geradlinig mit einem Punkt außerhalb [X.] verbunden werden. Ein kegelförmiger Vorsprung ist somit ein Vorsprung, dessen geometrische Form einem Kegel ähnelt oder entspricht. Hiervon umfasst ist auch die Form eines Kegelstumpfes.

[X.]ie Merkmale 5 und 6 weisen jeweils die Ergänzung „praktisch" auf. Nach der Beschreibung (Spalte 1, Zeilen 35/36) ist „praktisch identisch" im Sinne von „nahezu exakt gleich“ zu verstehen. Mangels sonstiger Erläuterungen in der Beschreibung wird der Fachmann die Angabe „praktisch identisch“ im Merkmal 5 so verstehen, dass ein identischer [X.] von Ausnehmung und Vorsprung angestrebt wird, wobei übliche Lage- und Formtoleranzen geringe Abweichungen in Form und Lage verursachen können. Bei bewussten (gewollten) Abweichungen im [X.] liegt dagegen weder ein identischer noch ein „praktisch identischer“ [X.] vor. Analog dieser Auslegung soll nach Merkmal 6 der Vorsprung unnachgiebig ausgebildet sein, wobei die aufgrund der auftretenden Flächenpressung unvermeidlichen Verformungen toleriert werden.

Nach Merkmal 7 ist eine die Ausnehmung umgebende Wandung des [X.] (Halter (1)) nachgiebig ausgebildet. [X.]ie Forderung nach einer nachgiebigen also elastischen Ausbildung der Wandung vermittelt dem Fachmann, dass diese streitpatentgemäße Nachgiebigkeit über unvermeidliche Verformungen aufgrund der auftretenden Flächenpressung hinausgeht und durch zusätzliche Maßnahmen, wie besondere Strukturen oder Materialauswahl, erreicht wird bzw. werden muss. [X.]em widerspricht nicht, dass die Zeichnungen des Streitpatents eine besondere Nachgiebigkeit der Wandlung der Ausnehmung mechanisch nicht zu erklären vermögen. Vielmehr ist der Wortlaut des Patentanspruchs 1 diesbezüglich eindeutig und die technische Umsetzung hinsichtlich Materialwahl und/oder Struktur oder sonstigen Maßnahmen obliegt dem einschlägigen Fachmann.

[X.]ie beiden Werkzeugteile sind mit [X.] versehen, die bei Verbindung der beiden Werkzeugteile aneinander liegen (Merkmale 8 und 9). Merkmal 10 gibt an, dass die beiden Werkzeugteile im zusammengebauten Zustand der Verbindungsstelle in axialer Richtung mittels einer Spannvorrichtung so miteinander verspannt sind, dass die Wandung des [X.] aufgeweitet ist. Sinn und Zweck der Merkmale 6 bis 10 erschließt sich in Verbindung mit den Ausführungen in Absatz [0004] der [X.]. [X.]emnach sollen - auch bei in die Ausnehmung eingestecktem Vorsprung - die [X.] in einem Abstand zueinander liegen, solange die beiden Werkzeugteile noch nicht verspannt sind. Erst durch Aktivierung der Spannvorrichtung werden die beiden Werkzeugteile so miteinander verspannt, dass die [X.] aneinanderliegen. [X.]urch die axiale Verlagerung der beiden Werkzeugteile während des [X.] wird die Wandung des [X.] derart aufgeweitet, dass einerseits die Außenfläche (also die Mantelfläche) des Vorsprungs an der Innenfläche der Ausnehmung und andererseits die beiden [X.] (axial aneinander) anliegen. [X.]adurch ergibt sich eine mechanische Überbestimmung, die durch die Aufweitung der Wandung kompensiert wird. [X.]em Fachmann erschließt sich somit, dass die Verformbarkeit der Wandung erheblich höher sein soll als eine gewisse unvermeidbare Verformung des Vorsprungs.

Aus einer Zusammenschau des Merkmals 5 mit diesen das Wirkprinzip der Erfindung erläuternden Ausführungen in der Beschreibung erschließt sich dem Fachmann weiterhin, dass die [X.] von Ausnehmung und Vorsprung sowohl vor Aktivierung der Spannvorrichtung identisch sind, denn sonst würden sie keinen identischen [X.] aufweisen, als auch nach der Aktivierung der Spannvorrichtung, denn gemäß Absatz [0004] der [X.] liegt die Mantelfläche des Vorsprungs an der Innenfläche der Ausnehmung an.

Nach Merkmal 11 verläuft mindestens ein Kühl- und/oder Schmiermittelkanal durch das erste Werkzeugteil und durch das zweite Werkzeugteil und schneidet die [X.]. In Zusammenschau mit Merkmal 9 vermittelt dies dem Fachmann, dass der Kühl- und/oder Schmiermittelkanal die aneinander liegenden [X.] unmittelbar schneidet und daher weder ein Spalt, noch eine [X.]ichtung oder eine sonstige Kopplungsvorrichtung vorhanden ist.

4. [X.]er Senat konnte nicht feststellen, dass die unstrittig gewerblich anwendbare streitpatentgemäße Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] gemäß den erteilten Patentansprüchen 1 bis 5 die Voraussetzungen eines in Art. 138 Abs. 1 genannten Nichtigkeitsgrundes erfüllt.

4.1. [X.]ie dem Streitpatent in der erteilten Fassung zugrundeliegenden Unterlagen gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, insbesondere hinsichtlich des Merkmals 11, hinaus.

[X.]ie von der Klägerin geäußerte Auffassung, es sei im ursprünglichen Anspruch 4 lediglich offenbart gewesen, dass der Kühl- und/oder Schmiermittelkanal durch das erste Werkzeugteil oder durch das zweite Werkzeugteil verlaufe, trifft nicht zu.

[X.]enn aus der Beschreibung der [X.] in Verbindung mit den [X.]uren 2 und 5, insbesondere an den [X.] mit den Bezugszeichen 11 und 11’, ergibt sich, dass der Kühl- und/oder Schmiermittelkanal durch beide Werkzeugteile verläuft.

4.2. [X.]ie Erfindung nach Patentanspruch 1 ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Wie den vorstehenden Ausführungen in Abschnitt [X.] zu entnehmen ist, ist das Merkmal, dass der Vorsprung „praktisch“ unnachgiebig und die die Ausnehmung umgebende Wandung nachgiebig ausgebildet ist, so zu verstehen, dass eine deutlich höhere Verformbarkeit der Wandung gegenüber dem Vorsprung gegeben ist, die über unvermeidliche Verformungen aufgrund der auftretenden Flächenpressung hinausgeht und durch zusätzliche Maßnahmen, wie besondere Strukturen oder Materialauswahl, erreicht wird bzw. werden muss.

[X.]er Fachmann kennt unterschiedliche Methoden und Maßnahmen, um zu verbindende Teile entweder nachgiebig (elastisch) oder aber nahezu unnachgiebig auszubilden, z. B. durch die geometrische Gestaltung oder durch die Wahl geeigneter Werkstoffe. Hierzu gibt auch der Stand der Technik ([X.], [X.]) ausreichend Hinweise, so dass die technische Umsetzung dem einschlägigen Fachmann keine Schwierigkeiten bereitet.

4.3. [X.]ie streitpatentgemäße Verbindungsstelle nach dem Patentanspruch 1 ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3a zeigt in [X.]. 14 ein erstes Werkzeugteil (Bohrerschaft (52)) als Aufnahmevorrichtung für ein zweites Werkzeugteil ([X.] (51)), also eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] entsprechend Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

In den [X.]uren 1 bis 13 sind die gezeigten [X.]n jeweils mit einem zylindrischen Zapfen und die Bohrerschäfte jeweils mit einer korrespondierenden zylindrischen Ausnehmung versehen und liegen deshalb weiter ab vom [X.]. In dem weiteren Ausführungsbeispiel gemäß den [X.]uren 14 bis 17 haben Zapfen und Ausnehmung von [X.] bzw. Bohrerschaft einen nicht zylindrischen Querschnitt. Jedoch weist der Zapfen keinen kegelförmigen Vorsprung auf, wie es beim [X.] ist, weil Zapfen und Ausnehmung jeweils etwa zur Hälfte ausgeklinkt sind und diese Bereiche (17), die eine Fortsetzung der [X.] bilden, nach [X.]uren 15 und 16 nicht auf eine gemeinsame Spitze zulaufen. Aufgrund der Ausklinkung des [X.] für die Fortsetzung der [X.] liegt auch keine die Ausnehmung umgebende Wandung im Sinne des Merkmals 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vor. Vielmehr soll bei der Verbindungsstelle nach der [X.] 3a eine Art Bajonettverschluss realisiert werden, so dass [X.] und Bohrerschaft durch Ineinanderstecken und entgegengesetztes [X.]rehen verbunden und so auch wieder getrennt werden können. Ähnlich wie bei den Ausführungsbeispielen nach den [X.]uren 11 bis 13 soll dabei auch ein Hinterschnitt vorgesehen sein, der ein Versetzen in Richtung A der Achse, also ein Herausziehen der [X.] vermeidet. Ein Hinterschnitt widerspricht jedoch der Ausbildung eines kegelförmigen Zapfens bzw. einer hohlkegelförmigen Ausnehmung nach Merkmal 2 bzw. 3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, weil dadurch die Grundfläche nicht geradlinig mit der Spitze verbunden werden kann.

Weiterhin verläuft - entgegen dem Vortrag der Klägerin - der mindestens eine Kühl- und/oder Schmiermittelkanal (39) nur durch das erste Werkzeugteil, also den Bohrerschaft und nicht (auch) durch das zweite Werkzeugteil ([X.]). [X.]enn in Spalte 9, Zeilen 51 bis 54 der [X.] 3a ist ausgeführt, dass die [X.] soweit gedreht wird, bis sie an die stirnseitigen keilförmigen Vorsprünge 60 des [X.] (52) am Kontaktpunkt K anstößt. Nach der zeichnerischen [X.]arstellung der [X.]ur 15, welche die stirnseitige [X.] zeigt, ist die [X.] (51) mit ihren beiden Schneiden (2) zweifelsfrei vollständig neben dem Vorsprung 60 des [X.] (52) angeordnet. Weiterhin beweisen auch die mit durchgezogenen Linien gezeichneten Bohrungen des Kühl- und/oder [X.] (39) in [X.]ur 15, dass dieser am stirnseitigen Ende des [X.] (52) endet, so dass die Kühl- und/oder Schmierflüssigkeit dann frei über die [X.] laufen kann.

Anders als die Klägerin vorträgt, handelt es sich bei der Verbindungsstelle nach der [X.] 3a folglich nicht um eine Verbindungsstelle, bei der Kühl- und/oder Schmiermittelkanal entsprechend Merkmal 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch beide Werkzeugteile verläuft und deren [X.] schneidet. Aus diesem Grund bereits liegt dieser Stand der Technik weit ab von der Problematik und der Problemlösung des Streitpatents.

Auch die [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3e zeigt eine derartige Verbindungsstelle zwischen zwei [X.], die nicht über das hinausgeht, was bereits aus der [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3a bekannt geworden ist.

[X.]ie [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.], [X.], [X.] 3p, [X.] 3q, [X.] 3s, [X.] 3x, [X.] 3y und [X.] 3z zeigen jeweils Verbindungsstellen zwischen zwei [X.], bei denen kein Kühl- und/oder Schmiermittelkanal entsprechend dem Merkmal 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen ist.

[X.]ie [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3i und [X.] 3r haben die [X.] 69871 zum Inhalt und beschreiben [X.]schäfte für einen automatischen Werkzeugwechsel. Sie zeigen jedoch nur die Ausgestaltung des [X.] und geben keinerlei Hinweise auf die Ausgestaltung des [X.], entsprechend den Merkmalen 2, 5, 7 bis 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. [X.]asselbe gilt für die [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3v, und [X.] 3w, die [X.]schäfte nach [X.] 2080 bzw. [X.] nach [X.] 901 001 zum Inhalt haben.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3d beschreibt ein Werkzeugwechselsystem, für einen Werkzeughalter mit Werkzeug. Ein Kühl- und/oder Schmiermittelkanal (608 - [X.]. 13) verläuft durch das erste Werkzeugteil (Adapter 606) und das zweite Werkzeugteil (Werkzeug 628) und schneidet die aneinander liegenden [X.] des Adapters (606) und des Werkzeugs (628). Anders als das Streitpatent weist dieses Werkzeugwechselsystem einen sogenannten [X.] auf, der anhand [X.]ur 2 näher beschrieben ist. Bei einem [X.] weitet sich der [X.] ([X.] 26) auf, der nach der Nomenklatur des Streitpatents dem kegelförmigen Vorsprung des [X.] entspricht und erzeugt so eine radial nach außen gerichtete Spannkraft, welche durch die Rotation des Werkzeugs noch erhöht wird. Ein Nachgeben der Wandung der Werkzeugaufnahme, also des [X.] mit einer hohlkegelförmigen Ausnehmung nach Streitpatent, ist hier nicht vorgesehen und auch nicht erwünscht, da es der Spannkraft entgegenwirkt. [X.]ies ist schon an der stabilen und massiven Ausgestaltung der Werkzeugaufnahme (22) und der demgegenüber schlanken und dünnen Ausgestaltung des [X.]s ([X.] 26) deutlich erkennbar ist. [X.]aher unterscheidet sich der Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 von diesem Stand der Technik bereits durch die Merkmale 6, 7 und 10 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Auch die [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3k, [X.] 3l, [X.] 3m, [X.] 3n und [X.] 3o zeigen jeweils Verbindungsstellen zwischen zwei [X.], die überwiegend als [X.]verbindung ausgeführt sind und nicht über das hinausgehen, das bereits aus der [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3d bekannt geworden ist. Lediglich auf den Seiten 13 und 15 der Anlage [X.] 3k sind [X.]aufnahmen gezeigt, die entsprechend der [X.] 69871 ausgeführt sind. Jedoch mündet bei diesen [X.]aufnahmen der Kühl- und Schmiermittelkanal nicht an der [X.]. [X.]aher bleiben diese bekannten [X.]aufnahmen hinter dem zurück, was bereits aus den [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3i und [X.] 3r bekannt ist.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3t ist eine [X.]issertation, die verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für die Schnittstelle Maschine/Werkzeug untersucht und zum Abschluss einen Normvorschlag für eine einheitliche Schnittstelle Maschine/Werkzeug erarbeitet. [X.]azu werden im Rahmen der Arbeit verschiedene bekannte Ausführungsformen von [X.] und [X.]schäften analysiert, die auf Seite 53 der Anlage [X.] 3t aufgelistet und in der Anlage C zeichnerisch dargestellt sind.

Nach der Auflistung auf Seite 53 betreffen die Schnittstellen 4 bis 10 verschiedene Ausführungsformen von [X.], die somit nicht über das hinausgehen, was aus der Anlage [X.] 3d bekannt ist. Lediglich die Schnittstellen 1 bis 3 betreffen streitpatentgemäße Verbindungsstellen entsprechend den Merkmalen 1 bis 4 des Patentanspruchs 1.

Keine der in der Anlage C der Anlage [X.] 3t gezeigten Ausführungsformen von [X.]schäften weist einen Kühl- und/oder Schmiermittelkanal auf. Lediglich auf Seite 34 und 35 wird im allgemeinen Teil auf die Notwendigkeit einer Schnittstelle für das Kühl- und/oder Schmiermittel verwiesen, dies jedoch mit einem mittig angeordneten Kühl- und/oder Schmiermittelkanal. Aus diesem Grund weist die [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3t das Merkmal 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3f zeigt ein Spannzangenfutter mit innerer Kühlmittelzufuhr zum Gewindeschneiden. [X.]er Schwerpunkt dieser [X.]ruckschrift liegt in der Ausgestaltung der werkzeugseitigen, konisch ausgebildeten Verbindungsstelle von Werkzeug und Spannzange (13) mit dem Mitnehmer (8), nicht jedoch in der Ausgestaltung der Verbindungsstelle zwischen [X.] (4) und Grundkörper (2), die das Streitpatent zum Inhalt hat. Aus diesem Grund ist dieser [X.]ruckschrift neben der zeichnerischen [X.]arstellung in der einzigen [X.]ur der Beschreibung lediglich zu entnehmen, dass der in einem Innenkonus (7) der rotierenden [X.] (4) aufgenommene Grundkörper (2) durch einen Anzugbolzen (3) kraftschlüssig in der rotierenden [X.] einer Werkzeugmaschine gehalten wird, (Spalte 4, Zeilen 2-6) und dass das Kühlmittel von einem Übertragungsring (43) durch die Bohrungen (44) in den Innenraum (45) des Grundkörpers (2) einströmen kann (Spalte 5, Zeilen 4 bis 8).

[X.]araus erschließen sich dem Fachmann zweifellos die Merkmale 1 bis 4 und 8 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Über die genaue Form der beiden konischen Flächen sind dieser [X.]ruckschrift jedoch keine Ausführungen zu entnehmen. Aus der zeichnerischen [X.]arstellung der einzigen [X.]ur mag, entsprechend den Ausführungen der Klägerin, zwar entnehmbar sein, dass im gespannten Zustand Ausnehmung und Vorsprung praktisch einen identischen [X.] aufweisen. Ob jedoch Ausnehmung und Vorsprung auch im unverspannten Zustand einen identischen [X.] aufweisen, kann diese [X.]ruckschrift nicht offenbaren. Auch zur Ausgestaltung des Vorsprungs bzw. der die Ausnehmung umgebende Wandung hinsichtlich ihrer Nachgiebigkeiten, also Elastizitäten, ist dieser [X.]ruckschrift nichts zu entnehmen. Zwar weiß der Fachmann, dass allgemein bei Passungen sowie auch bei [X.] ein äußerer Ring grundsätzlich stärker aufgeweitet wird als ein innerer Ring oder Vorsprung gestaucht wird. [X.]och eine darüber hinausgehende Nachgiebigkeit bzw. Elastizität durch besondere Maßnahmen, wie es das Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 mit dem Begriff „nachgiebig ausgebildet“ entsprechend den Ausführungen in Abschnitt [X.] fordert, ist weder der Zeichnung noch der Beschreibung Hinweise oder Anregungen zu entnehmen. Aus diesem Grund vermittelt die gesamte [X.]ruckschrift dem Fachmann keinen Hinweis hinsichtlich des Merkmals 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Entsprechend dem Vortrag der Klägerin mag die zeichnerische [X.]arstellung gemäß der einzigen [X.]ur der [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3f dem Fachmann zwar zunächst vermitteln, dass die [X.] der beiden Werkzeugteile bei Verbindung aneinander liegen. [X.]emgegenüber ist dem Fachmann jedoch bekannt, dass alle nach [X.]-Norm ausgeführten [X.]schaftverbindungen einen Spalt zwischen der [X.] des ersten und des [X.] aufweisen (müssen), um trotz der bekanntlich besonders großen Toleranzen, die bei der Herstellung von Kegelflächen auftreten, eine sichere mechanische Verbindung zwischen den beiden [X.] sicherzustellen. Hinzuweisen ist diesbezüglich beispielsweise auf die ausführlichen Toleranzbetrachtungen gemäß der [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3t (Seite 55) oder auf Feststellungen gemäß der [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3s (conventional spindel und conventional holder gemäß Kombination [X.] im Bild unten auf Seite 82).

Aufgrund fehlender Ausführungen zur Ausbildung der [X.]schaftverbindung wird nach Überzeugung des Senats der Fachmann daher von einer üblichen [X.]schaftverbindungsstelle, also einer nach [X.] genormten Kegelverbindung für [X.]schäfte ausgehen, die notwendigerweise einen Spalt zwischen den beiden [X.] aufweist. Zudem vermittelt auch der zwischen dem ersten und zweiten Werkzeugteil eingebaute gefederte Übertragungsring (43), dass bei der bekannten Verbindungsstelle nach der Anlage [X.] 3f zwischen den beiden [X.] offenbar tatsächlich ein Spalt vorhanden ist, selbst wenn er gemäß der einzigen [X.]ur nicht eingezeichnet ist.

Letztlich ist dieser [X.]ruckschrift auch das Merkmal 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht entnehmbar. [X.]enn nach den Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 4 bis 8 nach der Anlage [X.] 3f. strömt das Kühlmittel vom Übertragungsring (43) in den Grundkörper (2) ein. [X.]emzufolge schneidet bei der bekannten Verbindungsstelle nach der Anlage [X.] 3f der Kühl- und/oder Schmiermittelkanal die [X.] des Übertragungsrings (43) und des [X.] und nicht aneinanderliegenden [X.] des ersten und der [X.] entsprechend Merkmal 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.

Nach Überzeugung des Senats ist somit der [X.] nach Patentanspruch 1 neu gegenüber dem Spannzangenfutter nach der [X.]ruckschrift gemäß Anlage [X.] 3f, weil dieses die Merkmale 6, 7, 9, 10 und 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents dem Fachmann nicht offenbart.

[X.]ie [X.]ruckschrift gemäß Anlage [X.] 3g zeigt einen [X.] mit zwei gesonderten [X.] (2, 3) in unterschiedlichen Ausführungsformen. In [X.]ur 1 ist ein Kühl- und/oder Schmiermittelkanal (31) gezeigt, der durch den Halter (2) mit einer kegelförmigen Spannfläche (4) des [X.] (1) verläuft und an einer ebenen Ringfläche (bei Bezugszeichen 31) mündet. [X.]ie dazugehörige Aufnahme für den Halter (2) ist nicht gezeigt. Aus diesem Grund weist dieses Ausführungsbeispiel nicht die Merkmale 2, 5, 7 bis 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf. Bei den übrigen Ausführungsbeispielen sind die Verbindungsstellen zwischen dem Halter (2) und der nicht gezeigten Aufnahme sowie die weitere Verbindungsstelle zwischen dem Halter (2) und dem Halter (3) durch zylindrische Zapfen (16) und zylindrische Aufnahmen verwirklicht, so dass sie bereits die Merkmale 2 bis 5 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht aufweisen.

[X.]ie [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3j und [X.] 3u, haben keine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] nach Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zum Inhalt.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3h ist ein nachträglich, in Kenntnis der streitpatentgemäßen Erfindung erstelltes Parteiengutachten, das hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit unbeachtlich ist. Zudem berücksichtigen die vorgenommenen Berechnungen nur die unvermeidlichen Verformungen aufgrund der auftretenden Flächenpressung, jedoch keine zusätzlichen Maßnahmen zur Ausbildung einer Nachgiebigkeit, wie besondere Strukturen oder Materialauswahl.

4.4. [X.]ie Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] nach dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3a zeigt - wie in Abschnitt [X.] ausführlich dargelegt - eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.], dessen Kühl- und/oder Schmiermittelkanal nur durch das eine der beiden Werkzeugteile verläuft. Sie vermittelt die technische Lehre, dass ein Kühl- und/oder Schmiermittelkanal im zweiten Werkzeugteil für eine ausreichende Kühlung entbehrlich ist. [X.]aher führt diese [X.]ruckschrift den Fachmann weg von der Lehre des Streitpatents, die eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] ausbildet, dessen Kühl- und/oder Schmiermittelkanal durch beide Werkzeugteile verläuft. Aus diesem Grund kann diese [X.]ruckschrift weder für sich gesehen, noch in Verbindung mit anderen [X.]ruckschriften, die Kühl- und/oder Schmiermittelkanäle aufweisen, welche durch beide Werkzeugteile verlaufen, dem Fachmann den Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nahe legen.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] zeigt ein mehrteiliges Spannsystem für rundlaufende Werkzeuge bestehend aus einem [X.] (14) und einem [X.] (1), wobei der [X.] (1) eine hohlkegelförmige Ausnehmung und das [X.] (14) einen kegelförmigen Vorsprung (Zentrierzapfen (16)) aufweist, der in die Ausnehmung einsteckbar ist. Anders als beim Streitpatent nach Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 sind die [X.] entsprechend den Ausführungen in Anspruch 1 der [X.] von Vorsprung und Ausnehmung vor der Verspannung unterschiedlich ausgestaltet. [X.]er Vorsprung (Zentrierzapfen (16)) weist eine Ausdrehung (20) auf, die eine elastische Verformung des Zentrierzapfens ermöglicht. Erst bei Verspannung kommt der Außenkegel (17) des Zentrierzapfens über immer weitere Flächenbereiche an dem Innenkegel (6) zur Anlage, so dass sich bei Verspannung eine satte großflächige Anlage zwischen Vorsprung und Ausnehmung ergibt. Kühl- und/oder Schmiermittelkanäle sind hier nicht vorgesehen, so dass dieser Stand der Technik für sich den Fachmann nicht dazu anregen kann, eine Verbindungsstelle mit einem durchlaufenden Kühl- und/oder Schmiermittelkanal auszugestalten.

Eine Kombination mit den [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3d oder [X.] 3k wird der Fachmann schon deshalb nicht in Betracht ziehen, weil diese [X.]ruckschriften jeweils [X.] zum Inhalt haben, die gemäß den vorstehenden Ausführungen zur [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3d einen andersartigen Aufbau aufweisen als die Werkzeugkupplung nach der Anlage [X.]. Auch die Kombination mit der [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3i, die einen nach [X.] 69871 ausgeführten [X.] aufweist, wird der Fachmann schon deshalb nicht in Betracht ziehen, weil derartige [X.]aufnahmen nicht für eine elastische Verformung des [X.]s ausgebildet sind.

Auch die Anlage [X.] zeigt eine Werkzeugkupplung, also eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] bestehend aus einem Werkzeugkopf (1) mit einem [X.] (3) und einem Werkzeughalter (2) mit einer [X.] (11). [X.]er [X.] (3) des [X.] ist dreistufig ausgebildet und besteht aus einem dem [X.] (5) benachbarten [X.] (3a), einem zylindrischen Zapfenstück (3b) und einem endseitigen Führungsteil (3c). [X.]ie [X.] (11) des Werkzeugkopfs (1) weist eine, dem [X.] entsprechend geformte Aufnahmebohrung (4a, 4b, 4c) sowie einen [X.] (5) auf.

Nach den Ausführungen in Spalte 6, Zeilen 39 bis 46, soll ein elastische Verformung der Aufnahme im Bereich 4a der [X.] stattfinden, die stirnseitig über den Werkzeughalter (2) hinausragt. Auch hier sind keine Kühl- und/oder Schmiermittelkanäle vorgesehen, so dass dieser Stand der Technik für sich den Fachmann nicht dazu anregen kann, eine Verbindungsstelle mit einem durchlaufenden Kühl- und/oder Schmiermittelkanal auszugestalten. Eine Kombination mit den [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3d oder [X.] 3k wird der Fachmann schon deshalb nicht in Betracht ziehen, weil diese [X.]ruckschriften jeweils [X.] zum Inhalt haben, die gemäß den vorstehenden Ausführungen zur [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3d einen andersartigen Aufbau aufweisen als die Werkzeugkupplung nach der Anlage [X.]. Auch die Kombination mit der [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3i, die einen nach [X.] 69871 ausgeführten [X.] aufweist, wird der Fachmann deshalb nicht in Betracht ziehen, weil [X.]aufnahmen über den gesamten [X.] eine Passung ausbilden und schon aus diesem Grund nicht in die dreistufige Werkzeugaufnahmen nach der Anlage [X.] eingesetzt werden können.

Weil wie zur Neuheit ausgeführt, die [X.]ruckschrift gemäß Anlage [X.] 3f die Merkmale 6, 7, 9, 10 und 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents dem Fachmann nicht offenbart, kann nach Überzeugung des Senats, diese [X.]ruckschrift für sich gesehen den Fachmann nicht dazu anleiten, eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] auszugestalten, die neben den Merkmalen 1 bis 4 und 8 zumindest auch die [X.] der Merkmale 9 und 11 sowie 6, 7 und 10 aufweist.

Auch die von der Klägerin vorgetragene Kombination der [X.]ruckschrift nach den Anlagen [X.] 3f mit der [X.] 3g - insbesondere der in [X.]ur 3 gezeigten Werkzeugkupplung des Halters (2b) und der Spannzange (3b) führt nicht zum Streitgegenstand. [X.]enn, wie in Abschnitt [X.] ausführlich dargelegt, gibt die [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3f dem Fachmann keine Hinweise, wie eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] mit einer hohlkegelförmigen Ausnehmung und einem kegelförmigen Vorsprung im Einzelnen auszuführen ist. Insbesondere vermittelt diese [X.]ruckschrift dem Fachmann keine Hinweise auf die Merkmale 6, 7, 9, 10 und 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. [X.]a die Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] nach der Anlage [X.] 3g gemäß [X.]ur 3 als zylindrische Verbindungsstelle ausgebildet ist, kann auch diese [X.]ruckschrift keine Hinweise auf die Merkmale 6, 7 und 10 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents geben. Vielmehr vermittelt diese [X.]ruckschrift dem Fachmann, die Verbindungsstellen zwischen den zwei [X.] als zylindrische Passungen auszubilden und führt daher weg von der Lehre des Streitpatents das eine kegelförmige Verbindungsstelle zwischen den beiden [X.] vorsieht.

[X.]asselbe gilt sinngemäß für die von der Klägerin vorgetragenen Kombinationen von den [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] bzw. der [X.] mit der [X.] 3g.

[X.]ie [X.]ruckschrift gemäß Anlage [X.] 3q zeigt eine Einrichtung zum Halten eines Werkzeugs an einer Spindel. In [X.]ur 1 ist der in der [X.]ruckschrift als bekannt vorausgesetzte Stand der Technik beschrieben, der nach [X.] 2079 ausgebildet ist. Nach den Ausführungen auf Seite 7, Absatz 2, liegt der [X.] (8) im gespannten Zustand im Wesentlichen über seine gesamte Länge an der [X.] (4) an, wobei jedoch die der Spindel zugewandte Stirnfläche (18) des Flansches (10) von der gegenüberliegenden Stirnfläche (16) der Spindel (2) einen vorgegebenen axialen Abstand a hat. Aus diesem Grund weist die Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] nach dem Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 1 nicht die Merkmale 9 und 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf.

In dem in [X.]ur 2 gezeigtem Ausführungsbeispiel einer Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] wird eine so genannte „Kurzkegelanlage“ verwirklicht, bei der eine hohlkegelförmige Ausnehmung (4) lediglich mit einem kurzen kegelförmigen Bereich A des Vorsprungs (8) in Kontakt kommt und [X.] zwischen einem Flansch (10) und einer Stirnfläche (16) der Spindel (2) aneinanderliegen. Nach den Ausführungen auf Seite 9, Zeilen 10 bis 16 sollen im kegelförmigen Anlagebereich A lediglich [X.] aufgenommen werden, während die hohen [X.] durch die [X.] zwischen dem Flansch (10) und der Stirnfläche (16) der Spindel (2) übertragen werden sollen. [X.]a [X.] lediglich die Zentrierung des Vorsprungs in der Aufnahme sicherstellen müssen, während [X.] bekanntlich deutlich höher sind und auch bei Bearbeitung die Spannung sicherstellen müssen, erschließt sich dem Fachmann, dass bei einer derartigen Verbindungsstelle weder eine nachgiebige Ausbildung der Ausnehmung der Wandlung des [X.] entsprechend Merkmal 7 noch eine Aufweitung entsprechend Merkmal 10 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents verwirklicht ist. Schließlich weist diese Verbindungsstelle auch keine Kühl- und/oder Schmiermittelzuführung auf, so dass es keine Hinweise auf das Merkmal 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gibt. Aus diesem Grund führt selbst eine Kombination dieser [X.]ruckschrift mit der von der Klägerin genannten [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3i nicht zum [X.], weil selbst in dieser Kombination zumindest die Merkmale 7 und 10 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht verwirklicht sind.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach Anlage [X.] 3s zeigt eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] mit einer hohlkegelförmigen Ausnehmung und einem kegelförmigen Vorsprung entsprechend den Merkmalen 1 bis 4 und 8 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Gemäß der [X.]arstellung im Bild auf Seite 82, linke Spalte, ist die die Ausnehmung umgebende Wandung des [X.] (Big-Plus-Spindel) im zusammengebauten Zustand der Verbindungsstelle in axialer Richtung mittels einer Spannvorrichtung (Clamping) so miteinander verspannt, dass einerseits die Wandung des [X.] (Big-Plus Spindel) aufgeweitet ist (elastic deformation) und andererseits die [X.] aneinanderliegen (contact). [X.]ie Anordnung des Pfeils an der Wandung des [X.] (Big-Plus Spindel) mit der Ergänzung „elastic deformation“ vermittelt dem Fachmann, dass nur die Wandung des [X.] (Big-Plus-Spindel) nachgiebig ist und der Vorsprung des [X.] (Big-Plus-Holder) demzufolge unnachgiebig ausgebildet sein muss. Somit erschließen sich dem Fachmann auch die Merkmale 6, 7, 9 und 10 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Zweifel hat der Senat hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals 5, weil entsprechend der [X.]arstellung im Bild auf Seite 82, linke Spalte, oben (before clamping) die [X.] im inneren Bereich der [X.] deutlich kleiner eingezeichnet sind als im äußeren Bereich. Mangels näherer Ausführungen in der Beschreibung kann dies nach Auffassung des Senats nur auf einen unterschiedlichen Abstand zwischen dem inneren und äußeren Bereich der hohlkegelförmigen Ausnehmung und dem kegelförmigen Vorsprung des [X.] deuten. Eine Kühl- und/oder Schmiermittelzuführung weist diese bekannte Verbindungsstelle nach dem Big-Plus-System nicht auf, so dass diese [X.]ruckschrift für sich dem Fachmann keine Hinweise auf das Merkmal 11 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents geben kann.

[X.]och auch eine Kombination mit einer der [X.]ruckschriften nach der Anlage [X.]3i oder [X.]3r, welche die [X.]69 871, also herkömmliche [X.]schäfte zum Inhalt haben, führt den Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht zum [X.]. [X.]enn nach den Ausführungen in der rechten Spalte auf Seite 82 wird die [X.] und gleichzeitige Kegelpassung durch Präzisionsbearbeitung erreicht und gemäß den Ausführungen 84, mittlere Spalte bis rechte Spalte, 1. Absatz durch entsprechende Messausrüstungen vermessen und kontrolliert. Bereits aus diesem Grund wird der Fachmann bei derart hochpräzisen Passungen und Toleranzen in der Wandung der hohlkegelförmigen Ausnehmung des [X.] keine zusätzlichen Bohrungen für einen Kühl- und/oder Schmiermittelzuführung in Betracht ziehen, weil jede zusätzlich Bearbeitung die Einhaltung von hochpräzisen Passungen und Toleranzen erschwert und zudem zusätzlichen Bohrungen die umgebende Wandung bereichsweise schwächen, was möglicherweise zu ungleichmäßigen elastischen Verformungen oder zur Lösung der Kegelpassung bei Belastung führen könnte.

Sofern der Fachmann entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine Kühl- und/oder Schmiermittelzuführung vorsehen will, wird er nach Überzeugung des Senats bei dem Big-Plus-System allenfalls den im Bild 2 der Anlage [X.] 3i gezeigten zentralen Kühl- und/oder Schmiermittelkanal in betracht ziehen.

Auch die [X.]ruckschrift nach Anlage [X.] 3p zeigt eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] mit einer hohlkegelförmigen Ausnehmung und einem kegelförmigen Vorsprung, bei der die [X.] bei Verbindung der beiden Werkzeugteile aneinanderliegen können, entsprechend den Merkmalen 1 bis 6, 8 und 9 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. [X.]as Merkmal 9 gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den [X.]uren 5 bis 7 wird dadurch erreicht, dass sowohl die hohlkegelförmige Ausnehmung als auch der kegelförmige Vorsprung mit Hilfe einer Präzisionsbearbeitung hergestellt sind. Jedoch sind dieser [X.]ruckschrift weder das Merkmal 11 - insoweit unstreitig - noch die Merkmale 7 und 10 zu entnehmen, weil hinsichtlich einer nachgiebigen, also elastischen Ausgestaltung der Wandung im Sinne des Streitpatents nichts zu entnehmen ist. [X.]aher bleibt diese [X.]ruckschrift hinter dem zurück was aus der [X.]ruckschrift nach Anlage [X.] 3s bekannt ist und kann deshalb ebenso wenig wie [X.]ruckschrift nach Anlage [X.] 3s weder für sich noch in Verbindung untereinander und/oder mit einer der [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3r oder [X.] 3i den Fachmann zum Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag führen. Auf die vorstehenden Ausführungen zur [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3s wird verwiesen.

[X.]ie [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3t untersucht verschiedene bekannte Ausführungsformen von [X.] und [X.]schäften. [X.]er überwiegende Teil der Arbeit beschäftigt sich mit [X.], deren Aufbau sich grundlegend vom Streitgegenstand unterscheidet, wie vorstehend zur [X.]ruckschrift gemäß der Anlage [X.] 3d bereits ausgeführt wurde. Sofern auf [X.]schäfte Bezug genommen wird, stehen deren unzureichende axiale Genauigkeit und sonstige Nachteile im Vordergrund (vgl. beispielsweise Seite 11 bis 13, 54 - 56, 65 - 66, 71). [X.]aher schlägt die [X.]ruckschrift nach der Anlage [X.] 3t zum Abschluss als Normvorschlag für eine einheitliche Schnittstelle Maschine/Werkzeug auch [X.]verbindungen vor (Seite 124 bis 126). Schon aus diesem Grund führt diese [X.]ruckschrift den Fachmann weg von der Lehre des Streitpatents, deren Merkmale 1 bis 11 in Richtung einer besonders ausgebildeten [X.]schaftverbindungsstelle zielen.

Auch der von der Klägerin vorgenommene Verweis auf die Seiten 35, 55, 65, 119 und 121 der Anlage [X.] 3t in Verbindung mit einer der [X.]ruckschriften nach den Anlagen [X.] 3r oder [X.] 3i führt den Fachmann nicht zum Streitgegenstand. Zwar mögen die einzelnen gegenständlichen Merkmale 1 bis 10 nach dem Patentanspruch 1 der [X.] in der [X.]ruckschrift nach der [X.] 3t in unterschiedlichen Ausführungsformen an den angegebenen Textstellen beschrieben sein. Jedoch bietet jede dieser bekannten Ausführungsformen ein in sich abgeschlossenes Lösungskonzept für die jeweilige unterschiedlich ausgebildete Verbindungsstelle, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, einzelne aus dem Stand der Technik bekannte gegenständliche Merkmale willkürlich heraus zu greifen und zur Lehre des Patentanspruchs 1 zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.

[X.]er geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher Bestand.

4.5. Nachdem der erteilte Patentanspruch 1 bestandsfähig ist, haben die angegriffenen und auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 ebenfalls Bestand. [X.]iese Patentansprüche sind zulässig und bilden die Verbindungsstelle nach dem Patentanspruch 1 weiter aus. Sie werden daher von diesem aufgrund ihrer Rückbeziehungen getragen.

5. Bei dieser Sachlage kommt es auf die [X.] nicht an.

[X.]

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 5/10 (EU)

07.06.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.06.2011, Az. 4 Ni 5/10 (EU) (REWIS RS 2011, 6005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6005

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 118/11 (Bundesgerichtshof)


5 Ni 27/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – "Ein drehantreibbares spanabhebendes Werkzeug, insbesondere Feinbearbeitungswerkzeug und ein Verfahren zur Versorgung der Schneiden …


4 Ni 15/09 (EU) (Bundespatentgericht)


7 Ni 79/19 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – „Duschbodenelement“ – teilweise Nichtigkeit – rechtsbeständiger Hilfsantrag – Hinweispflicht – Zur Frage der …


1 Ni 19/17 (EP) (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.