Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. X ZR 118/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8853

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 118/11
Verkündet am:

22. Januar 2013

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
Januar
2013
durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster
für
Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 7.
Juni 2011 verkündete Urteil des 4.
Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist die Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] [X.] erteilten [X.] Patents
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193
011 (Streitpatents),
das am 8.
September 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 2.
Oktober 2000 angemeldet wurde. Es umfasst fünf Ansprüche, von de-nen Patentanspruch
1 lautet:
"Verbindungsstelle zwischen zwei [X.], von de-nen ein erstes Werkzeugteil eine hohlkegelförmige Ausneh-mung und ein zweites Werkzeugteil einen kegelförmigen Vorsprung aufweist, der in die Ausnehmung einsteckbar ist, wobei die Ausnehmung (7) und der Vorsprung (33) praktisch den identischen Kegelwinkel aufweisen, der Vorsprung (33) praktisch unnachgiebig und die die Ausnehmung (7) umge-1
-
3
-

bende [X.] (9) des [X.] (Halter (1)) nachgiebig ausgebildet sind, die beiden Werkzeugteile (1, 31) mit [X.] (23, 37) versehen sind, die bei [X.] (1, 31) aneinanderliegen, die beiden Werkzeugteile im zusammengebauten Zustand der Verbindungsstelle in axialer Richtung mittels einer [X.]annvor-richtung so miteinander verspannt sind, dass die [X.] (9) des [X.] (1) aufgeweitet ist, dadurch [X.], dass mindestens ein Kühl-
und/oder [X.] (11, 11') durch das erste Werkzeugteil (1) und durch das zweite Werkzeugteil (31) verläuft und die [X.] (23, 37) schneidet."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei unzureichend offenbart, unzulässig erweitert und nicht patentfä-hig.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin die Nich-tigkeitsgründe der fehlenden ausführbaren [X.] und der mangeln-den Patentfähigkeit weiterverfolgt.
Die Beklagte
tritt dem Rechtsmittel entgegen und
verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit neun beschränkten [X.].
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft
eine Werkzeugkupplung.
1.
Die Verbindungsstellen von [X.] dienen dazu, zwei Werkzeugteile miteinander zu verbinden, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Werkzeugen zur spanenden Bearbeitung von in der 2
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Regel metallischen Werkstücken. Hierbei werden zur Erhöhung der Schnittgeschwindigkeiten und der Standzeit des Werkzeugs Kühl-
und/oder Schmiermittel eingesetzt, die mittels einer geeigneten Vorrichtung in den [X.] geleitet werden. Die externe Versorgung mit ei-nem Kühl-
und/oder Schmiermittel ist insbesondere beim automatischen Werkzeugwechsel, aber auch bei anderen Einsatzfällen derartiger Werk-zeuge aufwendig und führt häufig dazu, dass ein automatischer [X.] nicht möglich ist.
Die Patentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Verbindungsstelle zu schaffen, die diesen Nachteil vermeidet. Konkreter lässt sich das technische Problem dahin formulieren, die Versorgung mit einem Kühl-
und/oder Schmiermittel weniger aufwendig zu gestalten und hierbei insbesondere einen automatischen Werkzeugwechsel zu ermögli-chen.
2.
Das Patentgericht hat die erfindungsgemäße Lösung wie folgt gegliedert ([X.] hinzugefügt und Merkmal
10 vorgezogen):
(2)
Das erste Werkzeugteil weist eine hohlkegelförmige Ausnehmung auf;
(3)
das zweite Werkzeugteil weist einen kegelförmigen Vorsprung auf;
(4)
der kegelförmige Vorsprung ist in die Ausneh-mung einsteckbar;
(5)
Ausnehmung (7) und Vorsprung (33) weisen praktisch den identischen Kegelwinkel auf;
(6)
der Vorsprung (33) ist praktisch unnachgiebig ausgebildet;
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-

(7)
eine die Ausnehmung (7) umgebende [X.] (9)
des [X.] (Halter (1)) ist [X.] ausgebildet;
(10)
die beiden Werkzeugteile sind im zusammengebauten Zustand der Verbindungsstelle in axialer Richtung mit-tels einer [X.]annvorrichtung so miteinander verspannt, dass die [X.] (9) des [X.] (1) aufgeweitet ist;
(8)
die beiden Werkzeugteile (1, 31) sind mit [X.] (23, 37) versehen;
(9)
die [X.] (23, 37) liegen bei Verbindung der beiden Werkzeugteile (1, 31) aneinander;
(11)
mindestens ein Kühl-
und/oder [X.] (11, 11') verläuft durch das erste Werkzeugteil (1) und durch das zweite Werkzeugteil (31) und schneidet die [X.] (23, 37).
II.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Patentgerichts, das Streitpatent offenbare die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
1.
Das Patentgericht hat hierzu ausgeführt, für eine unnachgiebige Ausbildung des Vorsprungs (Merkmal
6) und die nachgiebige Ausbildung der die Ausnehmung umgebenden [X.] (Merkmal
7) kenne der Fachmann unterschiedliche Methoden und Maßnahmen wie etwa die geo-metrische Gestaltung dieser Teile und die Wahl geeigneter Werkstoffe. Die technische Umsetzung bereite dem Fachmann deshalb keine Schwie-rigkeiten.
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-
6
-

2.
Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der [X.] nicht in erheblicher Weise angegriffen. Sie meint zwar,
das angefoch-tene Urteil sei insoweit im Hinblick auf noch zu erörternde Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit widersprüchlich, führt jedoch -
in anderem Zu-sammenhang
-
im Einzelnen aus, warum dem Fachmann auch bei einer nachgiebigen Ausbildung der [X.] die Einbringung einer Bohrung für einen [X.] keine Schwierigkeiten bereitet habe. Es ist mithin weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit der Fachmann, als den das Patentgericht zutreffend einen in der Konstruktion von [X.] erfahrenen Diplomingenieur angesehen hat, zur Ausführung der Er-findung zusätzliche Anweisungen benötigt haben sollte.
III.
Hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit führt die [X.] ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.
1.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht nur, was auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, neu, sondern auch durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Es hat hierzu, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Die [X.] Offenlegungsschrift 195
43
233 ([X.]a) zeige eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.], dessen Kühl-
und [X.] nur durch eines der beiden Werkzeugteile verlaufe. Damit führe diese Druckschrift -
auch in Verbindung mit anderen Druck-schriften
-
den Fachmann von der Lehre des Streitpatents weg, denn sie vermittle diesem, dass ein solcher Kanal nicht auch durch das zweite Werkzeugteil geführt werden müsse, um eine ausreichende Kühlung zu erreichen.
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7
-

Die [X.] Offenlegungsschrift 33
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591 ([X.]b) zeige ein [X.] [X.]annsystem für rundlaufende Werkzeuge bestehend aus einem Anschlussteil und einem Aufnahmekörper. Anders als im Merkmal
5 des Gegenstands des Streitpatents unterscheide sich bei der [X.]b der [X.] des Vorsprungs des Anschlussteils vom Kegelwinkel der Aus-nehmung des [X.]. Weiterhin seien für dieses [X.]annsystem keine Kühl-
und Schmiermittelkanäle vorgesehen, weshalb diese Entge-genhaltung für sich den Fachmann nicht anrege, solche Kanäle vorzuse-hen. Auch eine Kombination mit anderen [X.] führe nicht zur Erfindung.
Die veröffentlichte [X.] Patentanmeldung 434
023 ([X.]) zeige ein [X.]annzangenfutter mit innerer Kühlmittelzufuhr zum Gewinde-schneiden, die jedoch nicht die Merkmale
6, 7, 9, 10 und
11 aufweise und deshalb nicht den Fachmann zu einer Verbindungsstelle entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents leiten könne. Die Kombination mit der [X.]n Offenlegungsschrift 41
27
770 ([X.]g) führe nicht zum Gegen-stand des Streitpatents, denn diese Entgegenhaltung gebe dem [X.] keine Hinweise, wie eine Verbindungsstelle zwischen zwei Werk-zeugteilen mit einer hohlkegelförmigen Ausnehmung und einem kegelför-migen Vorsprung im Einzelnen auszuführen sei. Insbesondere enthalte sie keine Hinweise zu den Merkmalen
6, 7, 9, 10 und
11.
Der Aufsatz "Dual contact spindle system" aus der Zeitschrift "Too-ling
& Production" 1999,
Seite
82
([X.]s) zeige eine Verbindungsstelle zwischen zwei [X.] mit einer hohlkegelförmigen Ausnehmung und einem kegelförmigen Vorsprung. Gemäß einer Darstellung in diesem Aufsatz seien die beiden Werkzeugteile so miteinander verspannt, dass
einerseits die [X.] des [X.] aufgeweitet sei und an-dererseits die [X.] aneinanderlägen. Dem Fachmann erschlössen sich daraus die Merkmale
1 bis
4 sowie
6 bis
10 des Gegenstands des 17
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8
-

Streitpatents. Angesichts der in dieser Darstellung unterschiedlich groß eingezeichneten Pfeile für die an den aneinanderliegenden [X.]en auftretenden Kräfte sei es zweifelhaft, ob auch das Merkmal
5 (gleiche Kegelwinkel der [X.]en) verwirklicht sei. Eine Kühl-
oder Schmiermit-telzuführung weise die [X.]s nicht auf, weshalb der Fachmann ihr keine Hinweise für das Merkmal
11 entnehmen könne.
Auch eine Kombination mit anderen Schriften führe den Fachmann nicht hierzu. Denn nach der [X.]s werde die Plananlage und gleichzeitige Kegelpassung durch eine Präzisionsbearbeitung erreicht. Wegen der hochpräzisen Passungen und Toleranzen werde der Fachmann keine zusätzlichen Bohrungen für eine Kühl-
oder Schmiermittelzuführung
in der [X.] der hohlkegelförmigen Ausnehmung, sondern allenfalls einen zentralen Kanal
in Betracht ziehen.
2.
Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.
a)
Die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents wird von der Berufung nicht mehr in Frage gestellt. Zu dieser zutreffenden Wertung des Patentgerichts
bedarf es im
Berufungsverfahren keiner Ergänzung.
b)
Zur
erfinderischen Tätigkeit ist zu erörtern, dass dem [X.]
aus der [X.]s ein Stand der Technik bekannt
war, der entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts jedenfalls die Merkma-le
1 bis
4 und
6 bis
10 offenbarte.
Zugunsten der Klägerin kann ferner unterstellt werden, dass diese Entgegenhaltung dem Fachmann auch eine Ausgestaltung mit praktisch identischen Kegelwinkeln jedenfalls
zusammen mit seinem allgemeinen Fachwissen nahelegte.
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22
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-
9
-

Weder die [X.]s noch ein anderer Stand der Technik, der nachgie-bige [X.]en entsprechend den Merkmalen
6, 7 und
10 aufwies, zeig-te jedoch eine Kombination mit einem internen Kühl-
und/oder [X.], der entsprechend dem Merkmal
11
die [X.] schneidet.
c)
Ein solcher Kühl-
und/oder [X.] war dem Fachmann, insbesondere soweit es Vorrichtungen mit einer dem Gegen-stand des Streitpatents entsprechenden
Steilkegelaufnahme
betrifft, aus der [X.]n Norm [X.]-1 ([X.]i) bekannt. Die [X.]i zeigte in ei-nem der Ausführungsbeispiele zu einem als zweites Werkzeugteil fungie-renden Steilkegelschaft entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung

Kanäle für eine solche Flüssigkeitszufuhr, wobei die Kanäle die ringförmig umlaufende Planfläche dieses zweiten [X.] schneiden und somit die Schnittstelle für die Kanäle beider Werkzeugteile radial in diesen
Plan-flächen lokalisiert wird.
Weiterhin zeigte die [X.] für eine Kühlmittelzufuhr entsprechend der darin abgebildeten, nachfolgenden Zeichnung
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10
-

einen [X.]
(44) im zweiten Werkzeugteil,
der radial im äußeren Rand des [X.] von einem [X.] im ersten Werkzeug-teil versorgt wird, wobei dieser Kanal an der Schnittstelle zwischen den beiden [X.] die beiden [X.] der Werkzeugteile schnei-det und auf der Seite des [X.] ein gefederter Dichtungs-ring (43) zur Abdichtung des Kühlmittelflusses an dieser Schnittstelle vor-gesehen ist.
d)
Zugunsten der Klägerin kann die ihr günstige Auslegung des Streitpatents hinsichtlich Merkmal
11 unterstellt werden, dass es einem die [X.] schneidenden Kühl-
und/oder [X.] nicht entgegensteht, wenn der Kanal an dieser Schnittstelle vom ersten zum zweiten Werkzeugteil Dichtungselemente wie einen
der [X.] entspre-chenden, gefederten Dichtungsring aufweist.
Auch dann ist kein Anlass zu erkennen, aufgrund dessen es für den Fachmann nahegelegen hätte, die in der [X.]i und der [X.] gezeigte An-ordnung eines Kühl-
und/oder [X.]s mit einer Ausgestal-tung einer Werkzeugkupplung mit nachgiebigen, sich aufweitenden Wan-dungen im ersten Werkzeugteil zu kombinieren
und so zum Gegenstand 27
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11
-

des Streitpatents zu gelangen. Der Stand der Technik vermittelte dem Fachmann keine Hinweise oder Anregungen in diese Richtung. Allein der Umstand, dass dem Fachmann für eine solche Kombination keine techni-schen Schwierigkeiten im Sinne eines nur schwer zu überwindenden [X.] im Wege standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese Kombination für ihn nahegelegen habe und nicht auf
einer erfinderischen
Tätigkeit beruhte. Vielmehr ist es auch dann erforderlich, dass das Be-kannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der erfindungsge-mäßen Lösung zu gelangen (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2009 -
X
ZR
65/05, [X.], 407 Rn.
17 -
einteilige Öse).
[X.]) Zwar musste der Fachmann, wie die Parteien übereinstimmend annehmen,
auch bei einer Kupplung wie dem in der Entgegenhaltung [X.]s offenbarten Big-Plus-System eine Kühl-
und/oder [X.] vorsehen. Weder aus [X.]s noch aus sonsti-gen [X.] ergaben sich aber hinreichend deutliche Hinweise darauf, die Ausgestaltung der Kupplung nach der [X.]s mit jeder beliebi-gen
Art der Kühl-
und/oder Schmiermittelzufuhr zu kombinieren, die aus Normen wie [X.]i oder dem übrigen Stand der Technik geläufig war.
Die [X.]s als Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns zeigt keine Lösung
mit einer internen, durch die beiden Werkzeugteile ver-laufenden Flüssigkeitszufuhr. [X.]s erwähnt das Problem der Kühlung und/oder Schmierung nicht ausdrücklich.
Die Schrift
geht aber implizit von einer externen Zufuhr aus.
Sie hebt nämlich hervor, dass das Anliegen der [X.] zugleich zu einem Korrosionsschutz führe
([X.]s S.
82 li.[X.]. 2.
Abs.). [X.] treten aber
vornehmlich bei einer externen Zufuhr des Kühl-
und/oder Schmiermittels auf. Auch in der in [X.]s enthal-tenen Abbildung, mit der die als vorteilhaft hervorgehobenen Kombinati-onsmöglichkeiten zwischen [X.]indeln und Werkzeughaltern aus dem Big-Plus-System und Werkzeughaltern bzw. [X.]indeln nach konventioneller 29
30
-
12
-

Bauweise aufgezeigt werden
(S.
82 untere Abbildung Mitte), weist keines der dargestellten Bauteile eine interne Kühl-
und/oder [X.] auf.
bb)
[X.]s zeigt dem Fachmann auch nicht das Bedürfnis auf, das dort offenbarte System um eine interne Flüssigkeitszufuhr zu ergänzen. [X.]s offenbarte dem Fachmann vielmehr einen gangbaren Weg, einen automatischen Werkzeugwechsel auch bei externer Zufuhr des Kühl-
und/oder Schmiermittels zu ermöglichen. Angesichts dessen
hatte der Fachmann keinen Anlass, sich mit dem im Streitpatent behandelten Prob-lem zu befassen, einen automatischen Werkzeugwechsel durch eine in-terne Zufuhr des Kühl-
und/oder Schmiermittels zu ermöglichen oder zu erleichtern.

cc) Vor diesem Hintergrund war die vom Streitpatent geschützte Kombination jedenfalls deshalb nicht durch den Stand der Technik nahe-gelegt, weil ihre Verwirklichung mit besonderen Schwierigkeiten verbun-den gewesen wäre. Nach den [X.] Feststellungen des Pa-tentgerichts
war für den Fachmann erkennbar, dass jede zusätzliche [X.] die Einhaltung der hochpräzisen Passungen erschweren und zusätzliche Bohrungen die umgebende [X.] der hohlkegelförmigen Ausnehmung bereichsweise schwächen
würden, was das Risiko un-gleichmäßiger elastischer Verformungen oder einer Lösung der [X.] jedenfalls nicht von vornherein ausschloss.
Diese Schwierigkeiten mögen überwindbar gewesen sein. Angesichts des Um-standes, dass die Ausführungen in [X.]s ohnehin kein dringendes Bedürf-nis für eine interne Zufuhr des Kühl-
und/oder Schmiermittels erkennen ließen, fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten für die Wertung, dem Fachmann sei es durch den Stand
der Technik nahegelegt gewesen, sich diesen Problemen dennoch zu stellen.
31
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-
13
-

e)
Die erfindungsgemäße Lösung lag auch nicht aufgrund einer Kombination anderer [X.] aus dem Stand der Technik für den Fachmann nahe. Insbesondere die
von der Berufung als Ausgangs-punkt angeführte
[X.]b zeigt ebenso wie die [X.]s keinen Kühl-
und/oder [X.], so dass es für eine Kombination mit der [X.]i oder der [X.] in gleicher Weise eines Anlasses, insbesondere eines Hinweises oder einer Anregung im Stand der Technik bedurft hätte, um diese als für den Fachmann naheliegend anzusehen. Ein solcher fehlte indessen ebenso wie für eine Kombination der [X.]s mit der [X.]i oder der [X.].
33
-
14
-

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] in [X.] mit §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.06.2011 -
4 Ni 5/10 ([X.]) -

34

Meta

X ZR 118/11

22.01.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. X ZR 118/11 (REWIS RS 2013, 8853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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