Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2013, Az. IX ZR 109/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7131

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzverfahren: Pflicht des Gläubigerausschusses zur Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung der Insolvenzmasse durch Verhinderung der Einrichtung eines Poolkontos


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.366.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.

2

1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1967 - [X.], [X.]Z 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 86, 94 unter [X.]) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 - [X.], juris Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.

3

Die von [X.] ([X.], 12. Aufl., § 71 Rn. 12, unklar 13. Aufl., § 71 Rn. 14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. [X.] (§ 69 [X.]) war hier schon, dass die Beklagten die Führung des [X.] nicht unterbunden haben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten [X.] (§ 149 Abs. 1 [X.]) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§ 149 Abs. 2 [X.] aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl. [X.], [X.], 440, 441 und [X.], [X.], 473, 475) durch eine solche Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und, wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorgegangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

4

2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfeststellungen und Ergebnisse der [X.] nicht berührt.

5

3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt sein, wenn die Bank, die das [X.] führte, wegen Missachtung des [X.] gemäß § 149 Abs. 2 [X.] aF bei den Übertragungen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 ([X.] ZR 18/61, [X.], 349) gestützt ist. Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des [X.] herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Veruntreuungen des Verwalters die gemäß § 137 KO und § 149 Abs. 2 [X.] aF nicht befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser bestrittene [X.] sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht gleichwertig ([X.], 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht vermocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwendigkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergäbe.

6

4. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser                        Raebel                       Vill

              Lohmann                      Fischer

Meta

IX ZR 109/10

21.03.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 3. Juni 2010, Az: 16 U 135/09, Urteil

§ 69 InsO vom 05.10.1994, § 149 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 149 Abs 2 InsO vom 05.10.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2013, Az. IX ZR 109/10 (REWIS RS 2013, 7131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7131

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 109/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 140/11 (Bundesgerichtshof)

Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch Untreuehandlungen des Insolvenzverwalters für eine Aktiengesellschaft: Umfang …


IX ZR 142/13 (Bundesgerichtshof)

Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Verzögerte Aufnahme von Kassenprüfungen und lange Prüfungsintervalle; Nichteinschreiten …


IX ZR 47/18 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten …


IX ZR 140/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 47/18

IX ZR 142/13

IX ZR 140/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.