Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2013, Az. 2 BvR 1804/12

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2013, 5442

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden wegen Verletzungen staatlicher Schutzpflichten durch Unterlassen - sowie zum Lauf der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Fall der Rüge behördlichen Unterlassens - hier: Unzureichende Substantiierung der Rüge, die Bundesregierung habe Schutzpflichten verletzt, indem sie einem EGMR-Verfahren nicht beigetreten sei - zudem Versäumung der Einlegungsfrist


Gründe

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass ihn die Bundesregierung bei der Durchsetzung einer Forderung im Ausland nur unzureichend unterstützt habe.

2

Der Beschwerdeführer hatte 1980 mit einem auf dem Gebiet der [X.] ansässigen Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen und auf dieser Grundlage Dienstleistungen erbracht. Das Unternehmen kündigte den [X.] und weigerte sich, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

3

1983 erwirkte der Beschwerdeführer einen Schiedsspruch der [X.] in [X.] ([X.]), der das Unternehmen verpflichtete, an den Beschwerdeführer für die erbrachten Leistungen 110.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Seitdem sind zahlreiche Vollstreckungsversuche in [X.] zurückgewiesen worden.

4

Das [X.] wies den Beschwerdeführer 1984 auf Art. 3 des [X.] über die Anerkennung von [X.] vom 10. Juni 1958 hin und erläuterte, dass die an diesem Abkommen beteiligten [X.] völkerrechtlich verpflichtet seien, internationale Schiedssprüche zu vollstrecken, wenn diese gerichtlich anerkannt seien. Es empfahl dem Beschwerdeführer, einen [X.] Rechtsanwalt mit der Durchführung des Anerkennungs- und [X.] zu beauftragen. Im März 1991 erkannte das [X.] in [X.] den Schiedsspruch an und gab den Anspruch zur Vollstreckung frei.

5

Im Dezember 1991 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundesregierung mit der Bitte, die [X.] bis zur Erfüllung seiner Forderung nicht diplomatisch anzuerkennen. Das [X.] antwortete, die Bundesregierung erwarte, dass sich die ehemals [X.] Republiken konstruktiv an der Regelung der Rechtsnachfolge der von [X.] eingegangenen Verpflichtungen beteiligen werden. Auch stehe die [X.] Botschaft in [X.] in Kontakt mit dem vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalt und werde erneut intervenieren, wenn die [X.] weiterhin erfolglos blieben.

6

1993 erwirkte der Beschwerdeführer bei einem [X.] Gericht in [X.] einen Vollstreckungstitel gegen zehn Gesellschaften als Rechtsnachfolger des Unternehmens. 1995 beantragte er allerdings die Umschreibung des Vollstreckungstitels, da das Unternehmen weiterhin existiere und die zehn Gesellschaften daher nicht Rechtsnachfolger geworden seien. Am 1. März 2004 wurde der Vollstreckungsbescheid gegen die zehn Gesellschaften aufgehoben. Über die Titelumschreibung wurde nicht entschieden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - 2040/04 -, Rn. 6 ff., 11).

7

2003 erkundigte sich die [X.] Botschaft in [X.] nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht lehnte eine Auskunft darüber jedoch ab.

8

Im Januar 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim [X.] gegen die [X.]. Er machte eine überlange Verfahrensdauer geltend und forderte Schadensersatz wegen materieller Schäden in Höhe von rund 2,9 Mio. Euro sowie den Ersatz immaterieller Schäden von rund 1,05 Mio. Euro.

9

Die [X.] führte in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Entscheidung vom 1. März 2004 zunächst kein ordnungsgemäßes Rechtsmittel eingelegt, weil er seine gegen die Entscheidung gerichtete Erklärung nicht, wie erforderlich, in [X.] und über das [X.] vorgelegt habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Erklärung im Juli 2005 formgerecht eingebracht hatte, teilte das Gericht in [X.] mit, das Unternehmen sei an diesem Verfahren nicht beteiligt, so dass es dem Antrag daher nicht entsprechen könne.

2010 schlug der Petitionsausschuss des [X.] dem Beschwerdeführer vor, wegen seines Anspruchs an die [X.] Botschaft heranzutreten. Dies lehnte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem [X.] ab.

Mit Urteil vom 19. Juli 2011 sprach der [X.] dem Beschwerdeführer 2.400 Euro Schadensersatz sowie 1.464 Euro für Kosten und Auslagen zu. Die [X.] habe durch ein überlanges Vollstreckungsverfahren das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 [X.]) verletzt. Die Schadensersatzforderung wies der Gerichtshof zurück, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verzögerung des [X.] und dem geltend gemachten Schaden bestehe (vgl. Urteil des [X.] vom 19. Juli 2011 - Antrag Nr. 2040/04 - Rn. 40). Außerdem stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts in [X.] vom 1. März 2004 eingelegt habe (vgl. Urteil des [X.] vom 19. Juli 2011 - Antrag Nr. 2040/04 -, Rn. 19, 26).

Die [X.] war dem Verfahren vor dem [X.] nicht beigetreten. Auf Nachfrage erklärte das [X.], dass ein Verfahrensbeitritt nur in Ausnahmefällen und regelmäßig nicht in solchen Verfahren erfolge, die allein zivilrechtliche Ansprüche ohne Bezug zum [X.]n Recht betreffen.

Nach Angaben des Beschwerdeführers ist der vom [X.] zugesprochene Anspruch bislang nicht erfüllt worden. Das [X.] hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich deswegen an eine Abteilung des [X.] wenden könne (Departement for the Execution of Judgements of the European Court of Human Rights), die mit der Überwachung der Umsetzung der Urteile des [X.] betraut sei.

Mit seiner am 2. April 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß die Feststellung, dass die Bundesregierung im Verfahren vor dem [X.] hätte beitreten und ihn bei der Realisierung seiner im Schiedsspruch von 1983 festgestellten Forderung besser hätte unterstützen müssen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] (vgl. dazu [X.] 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine mangelhafte Unterstützung durch die Bundesregierung bei der Forderungsdurchsetzung rügt, genügt ihre Begründung nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.].

a) Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr). Er muss hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aufzeigen (vgl. [X.] 6, 132 <134>; 28, 17 <19>; 78, 32 <329>; 80, 137 <150>). [X.] der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung in einer Fallgestaltung, zu der einschlägige oder vergleichbare Rechtsprechung bereits vorliegt, muss er sich damit auseinandersetzen, um in seinem Fall die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes darzutun (vgl. [X.] 101, 331 <346>; 130, 76 <110>).

b) In der Sache macht der Beschwerdeführer ein verfassungswidriges Unterlassen der Bundesregierung geltend, indem er ihr vorwirft, sie hätte ihn bei der Durchsetzung seiner Forderung besser unterstützen müssen. Dazu hat das [X.] bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt.

aa) Es ist anerkannt, dass auch hoheitliches Unterlassen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann. Namentlich können sich aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben (vgl. [X.] 39, 1 <41 f.>; 46, 160 <164>; 53, 30 <57>; 92, 26 <46>), die den Staat verpflichten, sich dort schützend und fördernd vor die betroffenen Rechtsgüter des Einzelnen zu stellen, wo dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (vgl. [X.] 125, 39 <78>). Adressaten der Schutzpflichten sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle Träger öffentlicher Gewalt, vor allem der Gesetzgeber (vgl. [X.] 77, 170 <215>), aber auch die Bundesregierung. Es kommt in Betracht, dass diese Grundsätze auch im Hinblick auf das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum gelten (vgl. [X.], 192 <199 ff.>).

Staatliche Schutzpflichten in diesem Sinne hat das [X.] auch erwogen, wenn Rechtspositionen [X.]r Staatsbürger im Ausland beeinträchtigt werden (vgl. [X.] 6, 290 <299>; 40, 141 <177 ff.>) und der [X.] insofern schutzbedürftig ist (vgl. [X.], 192 <200>). Die [X.] ist insoweit auch zum Schutz [X.]r Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden [X.] verpflichtet (vgl. [X.] 6, 290 <299>; 40, 141 <177 f.>; 41, 126 <182>; 55, 349 <364>; 113, 273 <313 f.>; [X.], 192 <199 f.>).

bb) Voraussetzung eines individuellen grundrechtlichen Schutzanspruchs ist allerdings, dass sich aus dem Grundgesetz eine Handlungspflicht ableiten lässt, deren Missachtung behauptet wird (vgl. [X.] 46, 160 <164 f.>). Den Grundrechten lassen sich jedoch regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen (vgl. [X.] 92, 26 <46>; 96, 56 <64>; 117, 202 <227>; 125, 39 <79>). Auch eine Pflicht der [X.] zum Schutz ihrer Staatsbürger gegenüber dem Ausland gibt dem Einzelnen allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. [X.] 55, 349 <364 f.>; 77, 170 <214 f.>; [X.], 192 <200 f.>). Im Rahmen der Ausgestaltung und Pflege der Beziehungen zu anderen [X.] ist dem Staat ein erheblicher Ermessenspielraum eingeräumt. Mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen durch fremde [X.] setzt den Antrag auf Feststellung einer Schutzpflichtverletzung daher die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers voraus, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. [X.] 77, 170 <214 f.>; [X.], 192 <201>).

c) Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht hier nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (aa). Ebensowenig hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er wegen besonderer Schutzbedürftigkeit einen Anspruch gegen die Bundesregierung auf weitergehende Unterstützung bei der Durchsetzung seines Anspruchs habe (bb).

aa) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die öffentliche Gewalt in einer die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise untätig geblieben sei. Vielmehr hat das [X.] den Beschwerdeführer zunächst über das Verfahren bei der Vollstreckung von [X.] informiert. Später hat es ihn wegen der Nichterfüllung des durch den [X.] festgestellten Anspruchs beraten. Dem Beschwerdeführer wurde auch konsularischer Schutz im Sinne von § 1 [X.] gewährt, indem die [X.] Botschaft in Kontakt mit dem beauftragten Rechtsanwalt getreten ist und sich so um Unterstützung des Beschwerdeführers bemüht hat. Auch der Petitionsausschuss des [X.] hat sich mit dem Anliegen des Beschwerdeführers befasst und einen Rat erteilt. Der Beschwerdeführer hat insofern nicht aufgezeigt, dass diese Maßnahmen der öffentlichen Gewalt insgesamt offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich waren.

bb) Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass die Bundesregierung wegen seiner besonderen Schutzbedürftigkeit verpflichtet gewesen wäre, ihn durch zusätzliche Maßnahmen bei der Durchsetzung seiner Forderung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer war nicht schutzlos. Ihm stand hinsichtlich der Verfahrensverzögerung Rechtsschutz durch den [X.] zur Verfügung, den er auch in Anspruch genommen hat. Bei der Durchsetzung seiner Forderung hat er in dem Verfahren vor den [X.] Gerichten zunächst nicht die richtigen Schuldner benannt und, wie der [X.] festgestellt hat, auch den Rechtsweg nicht erschöpft. Dass die fehlerhafte Benennung der vermeintlichen Schuldner dem Umstand unübersichtlicher ausländischer Unternehmensstrukturen geschuldet sein dürfte, begründet für sich genommen keine besondere Schutzbedürftigkeit. Derartige Schwierigkeiten bei der Forderungsdurchsetzung sind Teil des unternehmerischen Risikos, das mit einem grenzüberschreitenden Geschäftsbetrieb verbunden ist.

2. a) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtbeitritt der Bunderegierung zu dem Verfahren vor dem [X.] wendet, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Bundesregierung dem Verfahren hätte beitreten müssen, und sich auch insoweit nicht mit Gegenstand und Voraussetzungen grundrechtlicher Schutzansprüche befasst.

b) Zudem hat er die Frist des § 93 Abs. 1 [X.] zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. Zwar sieht § 93 [X.] nicht ausdrücklich eine Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein hoheitliches Unterlassen vor, da sich die dort genannten Fristen nur auf positives Handeln der öffentlichen Gewalt beziehen. Verfassungsbeschwerden gegen ein Unterlassen sind deshalb grundsätzlich zulässig, solange die Unterlassung andauert (vgl. [X.] 16, 119 <121>; 58, 208 <218>). Bei einer gegen ein behördliches oder gerichtliches Unterlassen gerichteten Verfassungsbeschwerde beginnt jedoch die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.], wenn der Beschwerdeführer Kenntnis von der Beendigung des Unterlassens erhält (vgl. [X.] 58, 208 <218>). Entsprechendes muss für den Fall gelten, dass eine von der Exekutive geforderte Handlung unmöglich geworden ist. Daher beginnt die Frist einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Nichtbeteiligung der Bundesregierung in einem Verfahren vor dem [X.] gerügt wird, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt unmöglich geworden ist und der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt hat. Das Urteil des [X.] ist gemäß Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 2 [X.] mit seinem Erlass endgültig und damit unanfechtbar geworden. Damit war das Verfahren beendet und ein Beitritt der Bundesregierung ausgeschlossen. Spätestens mit der Bekanntgabe des Urteils vom 19. Juli 2011 an den Beschwerdeführer hat daher die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde begonnen; sie war im Zeitpunkt ihres Eingangs beim Bundesverfassungsbericht im April 2012 abgelaufen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1804/12

29.05.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.05.2013, Az. 2 BvR 1804/12 (REWIS RS 2013, 5442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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