Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 1 StR 115/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2454

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 115/04
vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

unter Mitführung einer Schußwaffe u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Juli 2004, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. September 2003 1. im Schuldspruch in dem [X.] der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, 2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im [X.] zu [X.] der Urteilsgründe, im [X.] und soweit von der Anordnung eines erweiterten Verfalls abgesehen wurde. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln ([X.]) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens - 4 - mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schuß-waffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und der un-erlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt. Außerdem hat das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in [X.] sowie den Verfall von 48.860 • angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte [X.] auf den Schuldspruch zu [X.] der Urteilsgründe sowie den [X.] beschränkt. Sie erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Zu Recht beanstandet die Revision die rechtliche Wertung der Tat im [X.] der Urteilsgründe als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmit-teln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte mindestens 800 g Haschisch und Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4,5 % THC. Davon verkaufte er mindestens 116 g gewinnbringend weiter, zweigte mindestens 150 g zum eigenen Konsum ab und überließ die restlichen 534 g der gesondert verfolgten B.

. Das [X.] hat nicht bedacht, daß der Angeklagte, indem er 534 g an B. überließ, den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in der Form der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verwirklicht hat. Soweit zugleich durch unerlaubten Besitz einer nicht geringen Menge eine weitere Handlungsform des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt ist, tritt diese hinter der Abgabe in nicht geringer Menge als subsi-diär zurück (vgl. [X.]St 42, 162, 165 f.). Gleichermaßen wird der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 - BtMG von dem Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 m.w.N.). Das unerlaubte Handeltreiben mit der unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge liegen-den Handelsmenge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG steht jedoch mit § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit ([X.] aaO). Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich auch bei Erteilung des gebotenen rechtlichen Hinweises nicht erfolgreich gegen den geänderten Schuldvorwurf verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Einzelstrafaus-spruchs zu [X.] und des Gesamtstrafenausspruchs. Die [X.] hat zwar bei der Festlegung der Einzelstrafe zu [X.], ausgehend von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG, das Mindestmaß der nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht unterschritten; der [X.] vermag jedoch nicht auszuschließen, daß sie bei zutreffender rechtlicher Wür-digung zu einer höheren Einzelstrafe gelangt wäre. 3. Auch soweit sich die Revision gegen die unterbliebene Anordnung des erweiterten Verfalls bezüglich des sichergestellten Kraftfahrzeugs richtet, hat sie - mit der Sachrüge; eines [X.] auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht - Erfolg. Nach den Feststellungen der [X.] hatte der Angeklagte kein Vermögen und keine Schulden. Seine Tätigkeit als Privatdetektiv lief zwar [X.] nicht schlecht, im [X.] hatte er jedoch nur noch zwei bis drei [X.]. Er hatte keine legalen Einkünfte, die ihm das Ansparen eines größeren Geldbetrages erlaubt hätten. Bereits im Laufe des [X.]s 2001 beschloß er, - 6 - künftig seinen Lebensunterhalt überwiegend durch den Verkauf von Haschisch und Marihuana zu finanzieren. Am 12. Dezember 2001 kaufte er ein Kraftfahr-zeug für 54.000 DM, das er - abgesehen von angerechneten 5.500 DM für sein altes Fahrzeug - bar bezahlte. Bei dieser Sachlage reicht zur Verneinung einer Verfallsanordnung die Darlegung der Kammer nicht aus, die Voraussetzungen des Verfalls des [X.] gemäß § 73a StGB lägen nicht vor, weil das [X.] für das Kraft-fahrzeug allenfalls zu einem geringen Teil aus den - ab Oktober 2001 began-genen - verfahrensgegenständlichen Taten stammen könne. Die Kammer hätte vielmehr unter dem Gesichtspunkt des erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d StGB die Vermögensverhältnisse des Angeklagten näher [X.] müssen. Der erweiterte Verfall erstreckt sich gemäß §§ 73d Abs. 1 Satz 3, 73 Abs. 2 Satz 2 StGB auch auf Surrogate; ist Geld erlangt, sind Gegenstand des Verfalls auch die Gegenstände, die der Täter mit dem Geld erworben hat (vgl. [X.]R StGB § 73d Gegenstände 4). Da nach den Feststellungen die Her-kunft des [X.]es aus legalen Einkommensquellen nicht ersichtlich war, insbesondere das Einkommen des Angeklagten den Betrag von 48.500 DM keinesfalls erklären konnte, drängte sich angesichts des bereits im [X.] 2001 gefaßten Entschlusses des Angeklagten, [X.] zu tätigen, die Herkunft des Geldes aus solchen Geschäften auf. Zwar scheidet die [X.] aus, wenn bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit begründen, daß Vermögensgegenstände des [X.] aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen; es dürfen [X.] an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden ([X.]St 40, 371, 373; vgl. auch [X.], [X.] 2003, 879, 885 m.w.N.). Das - 7 - Fehlen der gebotenen Erörterungen stellt einen Sachmangel dar, der zur Auf-hebung des Urteils auch insoweit führt, als die Anordnung des erweiterten [X.] unterblieben ist. [X.]

Kolz [X.]

Elf

[X.]

Meta

1 StR 115/04

07.07.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. 1 StR 115/04 (REWIS RS 2004, 2454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2454

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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