Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2021, Az. III R 36/19

3. Senat | REWIS RS 2021, 8370

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen Kindergeldes


Leitsatz

1. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG räumt dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden einer anderen Familienkasse zu übertragen.

2. Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit, d.h. die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung). Eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit setzt daher eine Übertragung der Gesamtzuständigkeit für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten voraus.

3. Werden für bestimmte Gruppen von Berechtigten nur einzelne Sachaufgaben von der örtlich und damit gesamtzuständigen Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen, betrifft dies den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde zugewiesenen Aufgaben und damit eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.

4. Werden in einem Besteuerungsverfahren von vorneherein unterschiedliche Behörden im Ausgangs- und im Rechtsbehelfsverfahren tätig, ist die dagegen gerichtete Klage nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO gegen die Ausgangsbehörde zu richten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom [X.] - 10 K [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist die Zuständigkeit der Beklagten und Revisionsklägerin für die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung.

2

[X.]er Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog bis Januar 2017 Kindergeld für seine Tochter [X.] befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit August 2014 in Elternzeit. Nachdem die Familienkasse [X.] ([X.]) [X.] hiervon Kenntnis erhalten hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 10.03.2017 ab September 2014 auf und forderte das für September 2014 bis Januar 2017 gezahlte Kindergeld in Höhe von 5.464 € vom Kläger zurück. [X.]er Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, über den die Familienkasse [X.] [X.] noch nicht entschieden hat.

3

[X.]ie [X.], [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse ([X.] Z Inkasso-Service Familienkasse) erklärte sich mit Schreiben vom 10.01.2018 mit einer Rückzahlung des Erstattungsanspruchs nebst Säumniszuschlägen in Raten einverstanden. [X.]a der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung ab März 2018 nicht mehr einhielt, forderte die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse den Kläger durch Schreiben vom 14.03.2018 auf, die Rate für diesen Monat bis zum 28.03.2018 zu zahlen. Mangels termingerechter Zahlung dieser Rate mahnte sie mit Schreiben vom 04.04.2018 die gesamte offene Forderung zur Zahlung bis zum 18.04.2018 an und drohte --weil der Kläger auch bis dahin keine Zahlungen geleistet hatte-- die Vollstreckung für den Fall an, dass der Rückstand in Höhe von 5.690,50 € nicht bis zum 08.05.2018 ausgeglichen werde.

4

Mit E-Mail vom 23.04.2018 bat der Kläger im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Lage um Aussetzung der angedrohten Vollstreckung und kündigte an, sich um weitere Ratenzahlungen zu bemühen. [X.]ie [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse legte diesen Antrag als Stundungsbegehren aus. [X.]er Aufforderung, weitere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, kam der Kläger nach. [X.]ie [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.08.2018 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Rückforderung auf einer vom Kläger zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beruhe und deshalb von mangelnder Stundungswürdigkeit auszugehen sei. Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war ein Einspruch gegen diesen Bescheid bei der Familienkasse [X.] A einzulegen.

5

[X.]en gegen diese Stundungsablehnung und an die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse gerichteten Einspruch wies die Familienkasse [X.] A durch Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 als unbegründet zurück.

6

[X.]ie daraufhin gegen die Familienkasse [X.] A gerichtete Klage legte das Finanzgericht ([X.]) dahingehend aus, dass sie sich gegen die Behörde, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt habe, und somit gegen die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse richte. [X.]as [X.] gab der Klage insoweit statt, als der Kläger die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.08.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 begehrte. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse zur Gewährung der beantragten Stundung begehrte, wies das [X.] die Klage als unbegründet ab.

7

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

8

[X.]ie [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

[X.]er Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

[X.]as [X.] ([X.]) ist dem Verfahren beigetreten. Es unterstützt die Auffassung der [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse richtet (dazu unter 2.) und die Ablehnung der Stundung sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von sachlich unzuständigen Behörden erlassen wurden (dazu unter 3.).

1. Der Senat entscheidet gemäß § 90 i.V.m. § 121 Satz 1 [X.]O mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger und die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse haben wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein entsprechender Verzicht des [X.] liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich (s. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 07.07.2020 - VI R 16/18, [X.], 550, BStBl II 2020, 783, Rz 11, m.w.N.).

2. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Klage bei rechtsschutzgewährender Auslegung als Klage gegen die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse gerichtet und damit als zulässig anzusehen ist.

a) Nach § 63 Abs. 1 [X.]O ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 [X.]O). Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den "ursprünglichen" Verwaltungsakt, dass nur die [X.] und nicht etwa die Rechtsmittelbehörde beteiligt sein soll ([X.] vom 17.08.2007 - XI S 15/07 (PKH), [X.], 2142; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 63 [X.]O Rz 20). Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O).

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O muss die Klageschrift u.a. den Beklagten bezeichnen. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, für die die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten ([X.] vom 16.08.2001 - V B 51/01, [X.], 16, BStBl II 2001, 767). Dabei verpflichtet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) das [X.], den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ([X.]-Urteil vom 18.09.2014 - VI R 80/13, BStBl II 2015, 115, Rz 19; Senatsurteil vom 22.01.2004 - III R 26/02, [X.] 2004, 792, Rz 9, m.w.N.). Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl des [X.], sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserklärung (z.B. [X.] vom 07.11.2007 - I B 104/07, [X.] 2008, 799); auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände können berücksichtigt werden (vgl. [X.] vom 16.04.2007 - VII B 98/04, [X.], 1345). Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (Senatsurteil in [X.] 2004, 792, Rz 12, m.w.N.). Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 [X.]O).

b) Insoweit ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eine zulässige Klage erheben und die Klage gegen die richtige, passiv prozessführungsbefugte Behörde, die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse, richten wollte. Zwar bezeichnete der Kläger in der Klageschrift als Beklagte die Familienkasse [X.]. Dies beruhte jedoch mutmaßlich darauf, dass er in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung fehlerhaft dahingehend belehrt wurde, dass die Klage "gegen die oben bezeichnete Familienkasse" zu richten sei, womit offenbar die aus Seite 1 der Einspruchsentscheidung angegebene Familienkasse [X.] gemeint ist. Tatsächlich wurde die Stundung aber durch Bescheid vom 14.08.2018 von der [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse abgelehnt. Diese ist als eigenständige Behörde und nicht als Teil oder Außenstelle der Familienkasse [X.] tätig geworden. Denn die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse ist sowohl im Kopf des Bescheides als auch in der Postanschrift als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde genannt und in der Rechtsbehelfsbelehrung wird als für das Einspruchsverfahren zuständige Behörde nicht --wie sonst üblich-- diese ("die oben genannte") Behörde, sondern die Familienkasse [X.] genannt. [X.] war daher die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse, da dies die nach außen in Erscheinung getretene Behörde war ([X.] in [X.], [X.]O § 63 Rz 16).

Es liegt auch kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O vor. Die Vorschrift erfordert einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor Erlass der Einspruchsentscheidung ([X.] in [X.], § 63 [X.]O Rz 36). Hier trat jedoch weder ein Wechsel in der örtlichen noch in der sachlichen Zuständigkeit bei der [X.] ein. Vielmehr haben die Ausgangsentscheidung und die [X.] von vorneherein verschiedene Behörden getroffen. In Fällen, in denen --ohne dass ein Zuständigkeitswechsel i.S. des § 63 Abs. 2 [X.]O stattgefunden [X.] die Einspruchsentscheidung von einer anderen Behörde erlassen wird, ist die [X.] --d.h. die Behörde, die den Rechtsbehelf "veranlasst" [X.] passiv prozessführungsbefugt ([X.] in [X.], § 63 [X.]O Rz 20, m.w.N.; [X.] in [X.], [X.]O § 63 Rz 16). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 19.01.2017 - III R 31/15 ([X.], 502, BStBl II 2017, 642). Denn in diesem Fall richtete sich die Klage nur deshalb gegen die Einspruchsbehörde, weil die Einspruchsentscheidung isoliert angefochten wurde.

Dementsprechend ging das [X.] im angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht davon aus, dass die Klage gegen die [X.] zu richten und daher die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse als richtige Beklagte zu erfassen sei.

3. Weiter ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass der ablehnende Bescheid vom 14.08.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 aufzuheben sind, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 101 Satz 1 [X.]O). Denn der ablehnende Bescheid und die Einspruchsentscheidung wurden von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen und sind deshalb verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --[X.]--).

a) Nach § 222 Satz 1 [X.] können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke/[X.], § 222 [X.] Rz 45, § 227 [X.] Rz 117). Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gemäß § 16 [X.], soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den einschlägigen Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes ([X.]). Insoweit sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 [X.] in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14.08.2018 geltenden Fassung vor, dass dem [X.] (BZSt) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die [X.] stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 [X.]). Der Vorstand der [X.] kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der [X.] über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.]). Entsprechend bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 6 [X.], dass auch die Familienkassen Finanzbehörden im Sinne der [X.] sind.

b) Die sachliche Zuständigkeit beschreibt gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit ([X.], [X.], 11. Aufl., vor § 3 Rz 6; [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 21 Rz 47). Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln ([X.] in [X.], [X.] § 16 Rz 2). Aus der sachlichen Zuständigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden ([X.] in [X.], § 16 [X.] Rz 5; [X.] in Tipke/[X.], § 16 [X.] Rz 3). Eine Behörde ist nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zuständig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig werden ([X.]-Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85, [X.], 108, BStBl II 1988, 359, unter [X.], und vom 26.07.1988 - VII R 194/85, [X.], 304, BStBl II 1989, 3).

Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich --wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt-- durch Gesetz i.S. des § 4 [X.] geregelt werden (Urteil des [X.] vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter [X.]; [X.]-Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, [X.], 318, [X.] 2012, 616, Rz 28; [X.] in [X.], [X.] § 16 Rz 2; [X.] in Tipke/[X.], § 16 [X.] Rz 11; [X.] in [X.], § 16 [X.] Rz 5).

Demgegenüber ergibt sich aus den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden der gleichen hierarchischen Stufe eines [X.] die Verwaltungstätigkeit durchzuführen hat ([X.] in [X.], § 17 [X.] Rz 2; [X.] in Tipke/[X.], § 17 [X.] Rz 1). Die örtliche Zuständigkeit ist die Kompetenz, in einem räumlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) tätig werden zu dürfen und zu müssen, wobei sich die konkret örtlich zuständige Finanzbehörde erst anhand der Regelungen über den Sitz und den Bezirk der jeweiligen Finanzbehörde feststellen lässt ([X.] in [X.], § 17 [X.] Rz 2). Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des [X.] der Grundsatz der [X.] ([X.]-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, [X.]E 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 18, m.w.N.; [X.] in [X.], § 17 [X.] Rz 11; [X.] in Tipke/[X.], § 17 [X.] Rz 5). Umfasst werden daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; [X.] in [X.] Ab 01.01.2015, § 17 [X.], Rz 2 [Aktualisierung vom 16.05.2018]).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall in Bezug auf die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse bereits zweifelhaft, ob in organisationsrechtlicher Hinsicht eine Familienkasse eingerichtet wurde.

aa) Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 [X.] vor, dass die [X.] dem BZSt zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Dienststelle der [X.] zugleich eine Familienkasse darstellt. Bereits zum 01.05.2013 wurden die vormals selbständigen, bei den Agenturen für Arbeit angegliederten 102 örtlichen Familienkassen im Rahmen einer sog. Verbundbildung zu insgesamt 14 Familienkassen am Sitz bestimmter Agenturen für Arbeit zusammengefasst. Soweit daneben Dienststellen am Sitz der bisherigen selbständigen Familienkassen beibehalten wurden, stellten diese fortan unselbständige Außenstellen der 14 Familienkassen dar (s. Urteil des [X.] [X.] vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 3, juris). Als besondere Dienststelle i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 des [X.] wurde nur noch die Direktion der Familienkasse fortgeführt (s. [X.] vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 16, juris). Entsprechend bestand auch gemäß dem nachfolgenden Beschluss des Vorstands der [X.] vom 14.04.2016 (Amtliche Nachrichten der [X.] --[X.]-- Nr. 5/2016) bei der [X.] Z keine eigenständige Familienkasse, sondern nur eine Außenstelle der Familienkasse [X.] mit Sitz bei der [X.] in N. Wie oben ausgeführt wurde, ist die [X.] Z im Streitfall jedoch nicht als Außenstelle der Familienkasse [X.], sondern als eigenständige Behörde tätig geworden. Zudem deutet Nr. 2.3. des Beschlusses des Vorstands der [X.] Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 ([X.] Nr. 10/2018), wo von "Entscheidungen der [X.]" ausgegangen wird, darauf hin, dass solche Inkasso-Stellen bei mehreren Agenturen für Arbeit betrieben und in [X.] tätig werden sollten, sodass auch nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zentralisierung aller [X.] bei der [X.] Z ergeben soll.

bb) Entgegen der Auffassung der [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse und des [X.] lassen sich auch die vom Senat im Urteil vom 25.09.2014 - III R 25/13 ([X.]E 247, 233, BStBl II 2015, 847) aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In jenem Fall ging es darum, ob sich eine Familienkasse, die bei der Hauptstelle einer [X.] angesiedelt wurde, Realakte zentraler Serviceeinrichtungen --wie z.B. des [X.] oder der [X.] zurechnen lassen muss, die bei einer Außenstelle dieser [X.] bestehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass eine Stelle einer [X.] einen Verwaltungsakt in einer Kindergeldangelegenheit erlassen hat und nach außen als Familienkasse aufgetreten ist, obwohl nicht ersichtlich ist, dass bei dieser [X.] eine eigenständige Familienkasse errichtet wurde.

d) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen mangelt es aber jedenfalls auch an einer Regelung, die der [X.] Z eine sachliche Zuständigkeit für Inkassoangelegenheiten zuweist.

aa) Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung der sich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG zu erfüllenden Aufgaben obliegt gemäß § 16 [X.] i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 1 und 2 [X.] dem BZSt, das sich hierfür der von der [X.] eingerichteten Dienststellen bedient. Nach der vorgenannten Organisationsentscheidung des Vorstands der [X.] bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des [X.] vom 14.08.2018  14 Familienkassen. Diese waren deshalb sachlich zuständig (vgl. Senatsurteil in [X.], 502, BStBl II 2017, 642, Rz 15).

bb) Da somit für [X.] im Allgemeinen mehrere sachlich zuständige Behörden gleicher hierarchischer Stufe vorhanden waren, bestimmen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche die für den Kläger im Speziellen zuständige Familienkasse ist. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Familienkasse, in deren Bezirk der [X.] seinen Wohnsitz hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]; Senatsurteil in [X.]E 247, 233, [X.], 847, Rz 21). Im Fall des [X.], der seinen Wohnsitz im Bezirk der [X.] S hatte, war dies die [X.] in M. Aufgrund des Grundsatzes der [X.] umfasste die Zuständigkeit der [X.] nicht nur die Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch für Entscheidungen im Rahmen des [X.] nach dem Fünften Teil der [X.], wie vorliegend für die Entscheidung über eine Stundung nach § 222 [X.]. Daraus folgt zugleich, dass andere Familienkassen für den Kläger sachlich und örtlich unzuständig waren.

cc) Nichts anderes ergibt sich aus den auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.] gestützten Beschlüssen des [X.] vom 14.04.2016 ([X.] Nr. 5/2016) und Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 ([X.] Nr. 10/2018), die ähnliche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 ([X.] Nr. 5/2013) übernommen haben.

(1) Nach Nr. 2.4 des [X.] vom 14.04.2016 und Nr. 2.6 des [X.] vom 20.09.2018 soll die regionale Familienkasse [X.] für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des [X.] im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zuständig sein. Die Zuständigkeit soll die Bearbeitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschließlich der Bearbeitung von sog. Nebenverfahren (z.B. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten (z.B. Kostenfestsetzungen) sowie Anträgen auf "schlichte Änderung" gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] umfassen.

(2) Soweit es um die Zuständigkeit der [X.] Z geht, ist diese Behörde in den vorbezeichneten Beschlüssen weder erwähnt noch ist eine Zuständigkeit für bestimmte Ausgangsentscheidungen überhaupt geregelt. [X.] ist insbesondere auch, welche Aufgabengebiete und Verwaltungstätigkeiten überhaupt unter den Oberbegriff "Inkasso" fallen sollen. Deshalb fehlt es allein schon aus diesen Gründen an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung.

(3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Erwähnung des "[X.]" eine Ausgangszuständigkeit der [X.] Z vorausgesetzt wird, fehlte es hierfür an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung. Denn die gesetzliche Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.] räumt dem Vorstand der [X.] nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der [X.] "über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden" die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.]). Die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Sachaufgaben (z.B. Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen Zuständigkeit der Behörde dar, weil die bisher sachlich zuständige Behörde aufgrund der Übertragung für die betreffende Aufgabe nicht mehr zuständig sein soll, obwohl sie im Übrigen für den betreffenden [X.]n sachlich und örtlich zuständig bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.]; [X.] in [X.], § 17 [X.] Rz 30). Demgegenüber hätte eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt, dass die [X.] für das Besteuerungsverfahren für [X.], die bestimmten Bezirken zuzuordnen sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen, auf eine andere sachlich zuständige Behörde übertragen wird.

Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in [X.], 502, BStBl II 2017, 642 zugrunde liegt. In Letzterem wurde die [X.] für das Kindergeldverfahren für Anspruchsberechtigte, die bestimmte Anknüpfungspunkte an den Mitgliedstaat der [X.] aufweisen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des anspruchsbegründenden Kindes in [X.], Anwendbarkeit des [X.] Rechtes oder Bezug einer Rente aus [X.]), auf eine bestimmte Familienkasse übertragen. Dagegen sollte im vorliegenden Fall die [X.] aufgespalten werden, indem für Entscheidungen des [X.] weiterhin die [X.], für Entscheidungen des nicht näher beschriebenen "Inkasso-Bereichs" hingegen eine andere Familienkasse zuständig sein sollte.

Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom [X.] angeführten Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienförderung (BTDrucks 14/1513, S. 18). Danach sollte die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.] eingeführte Ermächtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchführung des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem Präsidenten der [X.] die Möglichkeit gegeben werden, zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung zweckdienliche Zuständigkeitsverlagerungen vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gründe erforderten --insbesondere für den Großraum [X.] eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der [X.] beruhenden Zuständigkeiten. Aus organisatorischen Gründen bestehe ein dringendes Bedürfnis, eine Rechtsgrundlage für Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit möglichst bald zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass es nur um Änderungen der örtlichen Zuständigkeit ging und insbesondere für [X.] in Ballungsgebieten wie [X.] die Übertragung der Zuständigkeit auf Familienkassen außerhalb dieses Ballungsgebietes ermöglicht werden sollte (z.B. [X.] Süd in [X.] mit verschiedenen Außenstellen).

dd) Auch keine andere gesetzliche Grundlage stützt eine Zuständigkeitsübertragung durch die erwähnten Beschlüsse des Vorstands der [X.].

Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ist --soweit es nicht um Kindergeldverfahren für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 72 EStG geht-- in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] geregelt. Eine Ermächtigung für die abweichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit der bei den Dienststellen der [X.] errichteten Familienkassen ergibt sich daraus nicht.

§ 17 [X.] enthält nur eine Bestimmung über Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter. Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] enthaltene Ermächtigung richtet sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf Zuständigkeitsübertragungen bei den [X.] beschränkt. Eine allgemeine Ermächtigung für abweichende Regelungen der sachlichen Zuständigkeit bei sämtlichen Finanzbehörden, insbesondere auch [X.], ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des [X.] nicht.

Schließlich enthält auch der Fünfte Teil der [X.] zum Erhebungsverfahren keine Spezialregelung für die sachliche Zuständigkeit, wie sie etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den Hauptzollämtern übertragene Vollstreckungsverfahren enthält (§ 249 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 2 [X.]), und auch keine Ermächtigung für die Konzentration sachlicher Zuständigkeiten, wie sie etwa im [X.] der [X.] durch § 387 Abs. 2 [X.] für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu [X.] in Tipke/[X.], § 17 [X.] Rz 5).

ee) Soweit die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse und das [X.] die Zuständigkeitsübertragung auf Ziff. 1.5 der Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen der [X.] ([X.]) stützen will, hat sie hierfür eine gesetzliche Grundlage weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere lässt sie sich für den Bereich der Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nicht auf Vorschriften des [X.] ([X.]) stützen (s. hierzu BTDrucks 18/10299, S. 6, wonach die [X.] als Durchführungsanweisungen zur Bundeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der §§ 76 und 77a [X.] erlassen wurden).

e) Auch was die durch die genannten Beschlüsse des Vorstands der [X.] begründete Zuständigkeit der Familienkasse [X.] für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des [X.] anbelangt, fehlt es an einer wirksamen Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zwar die Zuständigkeitsübertragung anders als bei der [X.] Z in den Vorstandsbeschlüssen explizit geregelt. Es fehlt aber an einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. So wie die Ausgangsentscheidung über Fragen des [X.] in die [X.] der [X.] fällt, tut dies auch die [X.]. Insoweit wird auf die Ausführungen unter [X.] verwiesen.

f) Der Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach § 125 Abs. 1 [X.]. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 [X.] oder § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] können Verwaltungsakte aufgehoben oder geändert werden, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden sind. Da die Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus den Vorschriften, dass sachlich unzuständiges Handeln grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führt (von [X.] in [X.], [X.] § 125 Rz 61). Auch sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die für einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen. Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des Familienleistungsausgleichs üblicherweise von Stellen wahrgenommen, die bei der [X.] angesiedelt sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit für einen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten [X.]n von einer offensichtlich unzuständigen Behörde (etwa einem Veterinäramt oder einer Bauordnungsbehörde) erlassen würde.

g) Da auch die Familienkasse [X.] für die [X.] sachlich unzuständig war, braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine durch die sachlich unzuständige [X.] getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende, von der sachlich zuständigen Behörde getroffene Einspruchsentscheidung gemäß § 126 Abs. 2 [X.] geheilt werden kann.

h) Der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte steht auch § 127 [X.] nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 [X.] nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift erwähnt nur die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht dagegen den Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit. Die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit fallen auch nicht unter die in § 127 [X.] genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 85/11, [X.] 2012, 1411, Rz 13, m.w.N.; von [X.] in [X.], [X.] § 127 Rz 7). Überdies handelt es sich bei der Entscheidung über die Stundung um eine Ermessensentscheidung, auf die § 127 [X.] grundsätzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in [X.] 2012, 1411, Rz 11).

4. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 36/19

25.02.2021

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 14. Mai 2019, Az: 10 K 3317/18 AO, Gerichtsbescheid

§ 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG, § 16 AO, § 17 AO, § 125 Abs 1 AO, § 127 AO, § 222 S 1 AO, § 63 Abs 1 Nr 1 FGO, § 63 Abs 1 Nr 2 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 70 Abs 2 EStG 2009, § 17 Abs 2 S 3 FVG, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2021, Az. III R 36/19 (REWIS RS 2021, 8370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8370

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