Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2021, Az. III R 28/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 8380

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes)


Leitsatz

NV: Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann nicht durch einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss die Zuständigkeit für die Sachaufgabe "Inkasso" von der sachlich und örtlich zuständigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.03.2020 - 6 K 138/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist die Zuständigkeit der Beklagten und Revisionsklägerin für die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter eines [X.] (S), für den sie Kindergeld bezog. Die [X.] hob die bestehende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 15.01.2019 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.982 € von der Klägerin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

3

Die [X.], [X.] Z Inkasso Service Familienkasse --Beklagte und [X.] ([X.] Z Inkasso-Service Familienkasse) lehnte den bei der [X.] gestellten Antrag auf Stundung des zurück zu zahlenden Betrages mit Bescheid vom [X.] ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse [X.] ([X.]) R mit Einspruchsentscheidung vom [X.] zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die fehlende Stundungswürdigkeit.

4

Im dagegen gerichteten Klageverfahren erfasste das Finanzgericht ([X.]) --nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten und die Familienkasse [X.] R-- die [X.] Z Inkasso-Service im Wege der rechtschutzgewährenden Auslegung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) als richtigen Beklagten. Es gab der Klage insoweit statt, als die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und der Einspruchsentscheidung beantragt wurde. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Stundung begehrte, wies das [X.] die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies das [X.] darauf, dass der ablehnende Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei und diese daher weder zur Gewährung der begehrten Stundung noch zu einer Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des [X.] verpflichtet werden könne. Im Übrigen schloss sich das [X.] der Rechtsauffassung des [X.] Düsseldorf im Urteil vom [X.] - 10 K [X.], juris an.

5

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

6

Die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse richtet (dazu unter 1.) und die Ablehnung der Stundung sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von sachlich unzuständigen Behörden erlassen wurden (dazu unter 2.).

9

1. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Klage bei rechtschutzgewährender Auslegung als Klage gegen die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse gerichtet und damit als zulässig anzusehen ist.

a) Nach § 63 Abs. 1 [X.]O ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 [X.]O). Dabei bedeutet die Bezugnahme auf den "ursprünglichen" Verwaltungsakt, dass nur die [X.] und nicht etwa die Rechtsmittelbehörde beteiligt sein soll (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 17.08.2007 - XI S 15/07 (PKH), [X.], 2142; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 63 [X.]O Rz 20). Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O).

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O muss die Klageschrift u.a. den Beklagten bezeichnen. Bestehen Zweifel, wer Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Die Klageschrift ist eine Prozesshandlung, für die die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten ([X.] vom 16.08.2001 - V B 51/01, [X.], 16, [X.] 2001, 767). Dabei verpflichtet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) das [X.], den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ([X.]-Urteil vom 18.09.2014 - VI R 80/13, [X.], 111, [X.] 2015, 115, Rz 19; Senatsurteil vom 22.01.2004 - III R 26/02, [X.] 2004, 792, Rz 9, m.w.N.). Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl des [X.], sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserklärung (z.B. [X.] vom 07.11.2007 - I B 104/07, [X.] 2008, 799); auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände können berücksichtigt werden (vgl. [X.] vom 16.04.2007 - VII B 98/04, [X.], 1345). Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (Senatsurteil in [X.] 2004, 792, Rz 12, m.w.N.). Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.]O, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 [X.]O).

b) Insoweit ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine zulässige Klage erheben und die Klage gegen die richtige, passiv prozessführungsbefugte Behörde, die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse, richten wollte. Zwar bezeichnete die Klägerin in der Klageschrift als Beklagte die [X.]. Dies beruhte jedoch mutmaßlich darauf, dass sie in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung fehlerhaft dahingehend belehrt wurde, dass die Klage "gegen die oben bezeichnete Familienkasse" zu richten sei, womit offenbar die aus Seite 1 der Einspruchsentscheidung angegebene [X.] gemeint ist. Tatsächlich wurde die Stundung aber durch Bescheid vom [X.] von der [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse abgelehnt. Diese ist als eigenständige Behörde und nicht als Teil oder Außenstelle der [X.] tätig geworden. Denn die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse ist sowohl im Kopf des Bescheides als auch in der Postanschrift als die den Verwaltungsakt erlassende Behörde genannt und in der Rechtsbehelfsbelehrung wird als für das Einspruchsverfahren zuständige Behörde nicht --wie sonst üblich-- diese ("die obengenannte") Behörde, sondern die [X.] genannt. [X.] war daher die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse, da dies die nach außen in Erscheinung getretene Behörde war ([X.] in [X.], [X.]O § 63 Rz 16).

Es liegt auch kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O vor. Die Vorschrift erfordert einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor Erlass der Einspruchsentscheidung ([X.] in [X.], § 63 [X.]O Rz 36). Hier trat jedoch weder ein Wechsel in der örtlichen noch in der sachlichen Zuständigkeit bei der [X.] ein. Vielmehr haben die Ausgangsentscheidung und die [X.] von vorneherein verschiedene Behörden getroffen. In Fällen, in denen --ohne dass ein Zuständigkeitswechsel i.S. des § 63 Abs. 2 [X.]O stattgefunden [X.] die Einspruchsentscheidung von einer anderen Behörde erlassen wird, ist die [X.] --d.h. die Behörde, die den Rechtsbehelf "veranlasst" [X.] passiv prozessführungsbefugt ([X.] in [X.], § 63 [X.]O Rz 20, m.w.N.; [X.] in [X.], [X.]O § 63 Rz 16). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 19.01.2017 - III R 31/15, [X.], 502, [X.] 2017, 642). Denn in diesem Fall richtete sich die Klage nur deshalb gegen die Einspruchsbehörde, weil die Einspruchsentscheidung isoliert angefochten wurde.

Dementsprechend wies die Berichterstatterin im vorliegenden Fall die Beteiligten und die [X.] zu Recht darauf hin, dass die Klage gegen die [X.] zu richten und daher die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse als richtige Beklagte zu erfassen sei.

2. Weiter ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass der ablehnende Bescheid vom [X.] und die Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019 aufzuheben sind, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 101 Satz 1 [X.]O). Denn der ablehnende Bescheid und die Einspruchsentscheidung wurden von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen und sind deshalb verfahrensfehlerhaft und rechtswidrig (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --[X.]--).

a) Nach § 222 Satz 1 [X.] können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke/[X.], § 222 [X.] Rz 45, § 227 [X.] Rz 117). Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gemäß § 16 [X.], soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den einschlägigen Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes ([X.]). Insoweit sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 [X.] in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom [X.] geltenden Fassung vor, dass dem [X.] (BZSt) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die [X.] stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 [X.]). Der Vorstand der [X.] kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der [X.] über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.]). Entsprechend bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 6 [X.], dass auch die Familienkassen Finanzbehörden im Sinne der [X.] sind.

b) Die sachliche Zuständigkeit beschreibt gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit ([X.], [X.], 11. Aufl. 2020, vor § 3 Rz 6; [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 21 Rz 47). Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln ([X.] in [X.], [X.] § 16 Rz 2). Aus der sachlichen Zuständigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden ([X.] in [X.], § 16 [X.] Rz 5; [X.] in Tipke/[X.], § 16 [X.] Rz 3). Eine Behörde ist nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zuständig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig werden ([X.]-Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85, [X.], 108, [X.] 1988, 359, unter [X.], und vom 26.07.1988 - VII R 194/85, [X.], 304, [X.] 1989, 3).

Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich --wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt-- durch Gesetz i.S. des § 4 [X.] geregelt werden ([X.] vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter [X.]; [X.]-Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, [X.], 318, [X.] 2012, 616, Rz 28; [X.] in [X.], [X.] § 16 Rz 2; [X.] in Tipke/[X.], § 16 [X.] Rz 11; [X.] in [X.], § 16 [X.] Rz 5).

Demgegenüber ergibt sich aus den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden der gleichen hierarchischen Stufe eines [X.] die Verwaltungstätigkeit durchzuführen hat ([X.] in [X.], § 17 [X.] Rz 2; [X.] in Tipke/[X.], § 17 [X.] Rz 1). Die örtliche Zuständigkeit ist die Kompetenz in einem räumlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) tätig werden zu dürfen und zu müssen, wobei sich die konkret örtlich zuständige Finanzbehörde erst anhand der Regelungen über den Sitz und den Bezirk der jeweiligen Finanzbehörde feststellen lässt ([X.] in [X.], § 17 [X.] Rz 2). Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des [X.] der Grundsatz der [X.] ([X.]-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, [X.]E 263, 483, [X.] 2020, 31, Rz 18, m.w.N.; [X.] in [X.], § 17 [X.] Rz 11; [X.] in Tipke/[X.], § 17 [X.] Rz 5). Umfasst werden daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; [X.] in [X.] Ab 01.01.2015, § 17 [X.] Rz 2, Aktualisierung vom 29.12.2020).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall in Bezug auf die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse bereits zweifelhaft, ob in organisationsrechtlicher Hinsicht eine Familienkasse eingerichtet wurde.

aa) Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 [X.] vor, dass die [X.] dem BZSt zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Dienststelle der [X.] zugleich eine Familienkasse darstellt. Bereits zum 01.05.2013 wurden die vormals selbständigen, bei den Agenturen für Arbeit angegliederten 102 örtlichen Familienkassen im Rahmen einer sogenannten Verbundbildung zu insgesamt 14 Familienkassen am Sitz bestimmter Agenturen für Arbeit zusammengefasst. Soweit daneben Dienststellen am Sitz der bisherigen selbständigen Familienkassen beibehalten wurden, stellten diese fortan unselbständige Außenstellen der 14 Familienkassen dar (s. Urteil des [X.] [X.] vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 3, juris). Als besondere Dienststelle i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 des [X.] wurde nur noch die Direktion der Familienkasse fortgeführt (s. [X.] vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 16, juris). Entsprechend bestand auch gemäß dem nachfolgenden Beschluss des Vorstands der [X.] vom 14.04.2016 bei der [X.] Z keine eigenständige Familienkasse, sondern nur eine Außenstelle der [X.] mit Sitz bei der [X.] in K. Wie oben ausgeführt wurde, ist die [X.] Z im Streitfall jedoch nicht als Außenstelle der [X.], sondern als eigenständige Familienkasse tätig geworden. Zudem deutet Nr. 2.6. des Beschlusses des Vorstands der [X.] Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 (Amtliche Nachrichten der [X.] --[X.]-- Nr. 10/2018), wo von "Entscheidungen der [X.]" ausgegangen wird, darauf hin, dass solche Inkasso-Stellen bei mehreren Agenturen für Arbeit betrieben und in [X.] tätig werden sollten, sodass auch nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zentralisierung aller [X.] bei der [X.] Z ergeben soll.

bb) Entgegen der Auffassung der [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse lassen sich auch die vom Senat im Urteil vom 25.09.2014 - III R 25/13 ([X.], 233, [X.] 2015, 847) aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In jenem Fall ging es darum, ob sich eine Familienkasse, die bei der Hauptstelle einer [X.] angesiedelt wurde, Realakte zentraler Serviceeinrichtungen --wie z.B. des [X.] oder der [X.] zurechnen lassen muss, die bei einer Außenstelle dieser [X.] bestehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass eine Stelle einer [X.] einen Verwaltungsakt in einer Kindergeldangelegenheit erlassen hat und nach außen als Familienkasse aufgetreten ist, obwohl nicht ersichtlich ist, dass bei dieser [X.] eine eigenständige Familienkasse errichtet wurde.

d) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen mangelt es aber jedenfalls auch an einer Regelung, die der [X.] Z eine sachliche Zuständigkeit für Inkassoangelegenheiten zuweist.

aa) Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung der sich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG zu erfüllenden Aufgaben obliegt gemäß § 16 [X.] i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 1 und 2 [X.] dem BZSt, das sich hierfür der von der [X.] eingerichteten Dienststellen bedient. Nach der vorgenannten Organisationsentscheidung des Vorstands der [X.] bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom [X.] 14 Familienkassen. Diese waren deshalb sachlich zuständig (vgl. Senatsurteil in [X.], 502, [X.] 2017, 642, Rz 15).

bb) Da somit für [X.] im Allgemeinen mehrere sachlich zuständige Behörden gleicher hierarchischer Stufe vorhanden waren, bestimmen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche die für die Klägerin im Speziellen zuständige Familienkasse ist. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Familienkasse, in deren Bezirk der [X.] seinen Wohnsitz hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]; Senatsurteil in [X.], 233, [X.] 2015, 847, Rz 21). Im Fall der Klägerin, die ihren Wohnsitz im Bezirk der [X.] S hatte, war dies die [X.] in B. Aufgrund des Grundsatzes der [X.] umfasste die Zuständigkeit der [X.] nicht nur die Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch für Entscheidungen im Rahmen des [X.] nach dem Fünften Teil der Abgabenordnung, wie vorliegend für die Entscheidung über eine Stundung nach § 222 [X.]. Daraus folgt zugleich, dass andere Familienkassen für die Klägerin sachlich und örtlich unzuständig waren.

cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.] gestützten Beschluss des Vorstands der [X.] Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 ([X.] Nr. 10/2018), der ähnliche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 ([X.] Nr. 5/2013), und nahezu wortgleiche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr. 15/2016 vom 14.04.2016 ([X.] Nr. 5/2016) übernommen hat.

(1) Nach Nr. 2.6. dieses Beschlusses soll die regionale [X.] für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des [X.] im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zuständig sein. Die Zuständigkeit soll die Bearbeitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschließlich der Bearbeitung von sogenannten Nebenverfahren (zum Beispiel Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten (zum Beispiel Kostenfestsetzungen) sowie Anträgen auf "schlichte Änderung" gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] umfassen.

(2) Soweit es um die Zuständigkeit der [X.] Z geht, ist diese Behörde im vorbezeichneten Beschluss weder erwähnt noch ist eine Zuständigkeit für bestimmte Ausgangsentscheidungen überhaupt geregelt. [X.] ist insbesondere auch, welche Aufgabengebiete und Verwaltungstätigkeiten überhaupt unter den Oberbegriff "Inkasso" fallen sollen. Deshalb fehlt es allein schon aus diesen Gründen an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung.

(3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass mit der Erwähnung des "[X.]" eine Ausgangszuständigkeit der [X.] Z vorausgesetzt wird, fehlte es hierfür an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung. Denn die gesetzliche Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.] räumt dem Vorstand der [X.] nur die Befugnis ein, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der [X.] "über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden" die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.]). Die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Sachaufgaben (z.B. Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen Zuständigkeit der Behörde dar, weil die bisher sachlich zuständige Behörde aufgrund der Übertragung für die betreffende Aufgabe nicht mehr zuständig sein soll, obwohl sie im Übrigen für den betreffenden [X.]n sachlich und örtlich zuständig bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.], [X.] in [X.], § 17 [X.] Rz 30). Demgegenüber hätte eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt, dass die [X.] für das Besteuerungsverfahren für [X.], die bestimmten Bezirken zuzuordnen sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen, auf eine andere sachlich zuständige Behörde übertragen werden.

Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in [X.], 502, [X.] 2017, 642 zugrunde liegt. In letzterem wurde die [X.] für das Kindergeldverfahren für Anspruchsberechtigte die bestimmte Anknüpfungspunkte an den Mitgliedstaat der [X.] aufweisen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des anspruchsbegründenden Kindes in [X.], Anwendbarkeit des [X.] Rechtes oder Bezug einer Rente aus [X.]), auf eine bestimmte Familienkasse übertragen. Dagegen sollte im vorliegenden Fall die [X.] aufgespalten werden, indem für Entscheidungen des [X.] weiterhin die [X.], für Entscheidungen des nicht näher beschriebenen "Inkasso-Bereichs" hingegen eine andere Familienkasse zuständig sein sollte.

Nichts anderes ergibt sich auch aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienförderung (BTDrucks 14/1513, S. 18). Danach sollte die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 [X.] eingeführte Ermächtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchführung des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem Präsidenten der [X.] die Möglichkeit gegeben werden, zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung zweckdienliche Zuständigkeitsverlagerungen vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gründe erforderten --insbesondere für den Großraum [X.] eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der Abgabenordnung beruhenden Zuständigkeiten. Aus organisatorischen Gründen bestehe ein dringendes Bedürfnis, eine Rechtsgrundlage für Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit möglichst bald zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass es nur um Änderungen der örtlichen Zuständigkeit ging und insbesondere für [X.] in Ballungsgebieten wie [X.] die Übertragung der Zuständigkeit auf Familienkassen außerhalb dieses Ballungsgebietes ermöglicht werden sollte (z.B. [X.] Süd in [X.] mit verschiedenen Außenstellen).

dd) Auch keine andere gesetzliche Grundlage stützt eine Zuständigkeitsübertragung durch die erwähnten Beschlüsse des Vorstands der [X.].

Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ist --soweit es nicht um Kindergeldverfahren für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 72 EStG geht-- in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] geregelt. Eine Ermächtigung für die abweichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit der bei den Dienststellen der [X.] errichteten Familienkassen ergibt sich daraus nicht.

§ 17 [X.] enthält nur eine Bestimmung über Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter. Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 [X.] enthaltene Ermächtigung richtet sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf Zuständigkeitsübertragungen bei den [X.] beschränkt. Eine allgemeine Ermächtigung für abweichende Regelungen der sachlichen Zuständigkeit bei sämtlichen Finanzbehörden, insbesondere auch [X.], ergibt sich daraus nicht.

Schließlich enthält auch der Fünfte Teil der [X.] zum Erhebungsverfahren keine Spezialregelung für die sachliche Zuständigkeit, wie sie etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den Hauptzollämtern übertragene Vollstreckungsverfahren enthält (§ 249 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 2 [X.]), und auch keine Ermächtigung für die Konzentration sachlicher Zuständigkeiten, wie sie etwa im [X.] der [X.] durch § 387 Abs. 2 [X.] für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu [X.] in Tipke/[X.], § 17 [X.] Rz 5).

ee) Soweit die [X.] Z Inkasso-Service Familienkasse und das [X.] die Zuständigkeitsübertragung auf Ziff. 1.5 der Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen der [X.] ([X.]) stützen will, hat sie hierfür eine gesetzliche Grundlage weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere lässt sie sich für den Bereich der Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nicht auf Vorschriften des [X.] ([X.]) stützen (s. hierzu BTDrucks 18/10299, S. 6, wonach die [X.] als Durchführungsanweisungen zur Bundeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der §§ 76 und 77a [X.] erlassen wurden).

e) Auch was die durch die genannten Beschlüsse des Vorstands der [X.] begründete Zuständigkeit der [X.] für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des [X.] anbelangt, fehlt es an einer wirksamen Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zwar die Zuständigkeitsübertragung anders als bei der [X.] Z in den Vorstandsbeschlüssen explizit geregelt. Es fehlt aber an einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. So wie die Ausgangsentscheidung über Fragen des [X.] in die [X.] der [X.] fällt, tut dies auch die [X.]. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.2.d verwiesen.

f) Der Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach § 125 Abs. 1 [X.]. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 [X.] oder § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] können Verwaltungsakte aufgehoben oder geändert werden, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden sind. Da die Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus den Vorschriften, dass sachlich unzuständiges Handeln grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führt (von [X.] in [X.], [X.] § 125 Rz 61). Auch sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die für einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen. Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des Familienleistungsausgleichs üblicherweise von Stellen wahrgenommen, die bei der [X.] angesiedelt sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit für einen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten [X.]n von einer offensichtlich unzuständigen Behörde (etwa einem Veterinäramt oder einer Bauordnungsbehörde) erlassen würde.

g) Da auch die [X.] für die [X.] sachlich unzuständig war, braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine durch die sachlich unzuständige [X.] getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende sachlich zuständige Behörde getroffene Einspruchsentscheidung gemäß § 126 Abs. 2 [X.] geheilt werden kann.

h) Der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte steht auch § 127 [X.] nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 [X.] nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift erwähnt nur die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht dagegen den Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit. Die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit fallen auch nicht unter die in § 127 [X.] genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 85/11, [X.] 2012, 1411, Rz 13, m.w.N.; von [X.] in [X.], [X.] § 127 Rz 7). Überdies handelt es sich bei der Entscheidung über die Stundung um eine Ermessensentscheidung, auf die § 127 [X.] grundsätzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in [X.] 2012, 1411, Rz 11).

3. Der Senat braucht nicht auf den Vortrag der Klägerin einzugehen, wonach dem Antrag auf Stundung zu entsprechen sei, da die Klägerin stundungsbedürftig und [X.] sei. Zum einen hat die Klägerin gegen den insoweit klageabweisenden Teil der Vorentscheidung selbst keine Revision eingelegt. Zum anderen hat über diese Frage nach der erfolgten Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte nun zunächst die sachlich und örtlich zuständige Behörde zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 28/20

25.02.2021

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. März 2020, Az: 6 K 138/19, Urteil

§ 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG, § 16 AO, § 17 AO, § 125 Abs 1 AO, § 127 AO, § 222 S 1 AO, § 63 Abs 1 Nr 1 FGO, § 63 Abs 1 Nr 2 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2021, Az. III R 28/20 (REWIS RS 2021, 8380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8380

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