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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 31/01vom22. April 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des[X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] und [X.], die [X.] Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] mündlicher Verhandlungam 22. April 2002 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 19. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.[X.] n d e :[X.] Präsidentin des [X.]hat mit [X.]escheid vom19. November 1999 die Zulassung des seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassenen Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO widerrufen, als [X.] 3 -ser im Mai 1999 als Professor an der [X.]in das [X.]eamten-verltnis auf Lebenszeit berufen worden war. Der [X.] hat [X.] auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen.I[X.] sofortige [X.]eschwerde ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO),hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anlaû, von einer Sach-entscheidung in der zweiten Tatsacheninstanz vor dem [X.]undesgerichtshof [X.] auf das vom Antragsteller in erster Instanz gegen die Mitglieder des[X.]s angebrachte Ablehnungsgesuch abzusehen (vgl. auch[X.]GH, [X.]eschluû vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 10/00, Anw[X.]l. 2002, 183); im [X.] war jene Richterablehnung in der Sache aussichtslos.In der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend [X.] und [X.], [X.] der angefochtene [X.] den Fall eines in das [X.]eamtenverltnis auf Lebenszeit berufenenHochschul- oder Fachhochschulprofessors uneingeschrkt geltenden Geset-zeslage folgt; deren Anwendung und Auslegung wie deren Gltigkeit und [X.] wurden weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch durchArt. 3 Abs. 1 GG noch durch Eurisches Gemeinschaftsrecht in Frage ge-stellt. Die Entscheidung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats(vgl. nur [X.]GHZ 92, 1; dazu [X.]VerfG - [X.] - [X.] 1984, 1042m.[X.]. [X.]; zuletzt [X.]GH, [X.]eschluû vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 10/00,Anw[X.]l. 2002, 183, 184; hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde [X.] Entscheidung angenommen: [X.]VerfG - Kammer -, [X.]eschluû vom14. September 2001 - 1 [X.]vR 1462/01; vgl. ferner Feuerich/[X.], [X.]RAO- 4 -5. Aufl. § 7 [X.]. 159 f. und § 14 [X.]. 52; [X.]Prtting, [X.]RAO1997 § 7 [X.]. 113 f. und § 14 [X.]. 16 ff.; jeweils m.w.N.), von der abzugehender vorliegende Fall auch unter [X.]ercksichtigung der vertieften [X.]eschwerde-begrrch den Antragsteller keinen Anlaû gibt.Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG kommt es sowohl fr den Fall, in [X.] auf Lebenszeit verbeamteter Professor die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft erstrebt, die ihm zu versagen ist (§ 7 Nr. 10 [X.]RAO), als auch fr denvorliegenden Fall, in dem ein zugelassener Rechtsanwalt sich entschlieût,hauptberuflich eine Lehrttigkeit als Professor in der Stellung eines [X.]eamtenauf Lebenszeit zrnehmen, was den Widerruf seiner Zulassung [X.] nach sich zieht (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO), gleichermaûenauf den Gesichtspunkt der Zweitberufswahlfreiheit an. [X.]ei der Einschrkungder Möglichkeiten, den [X.]eruf des Rechtsanwalts neben einem weiteren [X.]erufausz, ist dem Gesetzgeber ein verltnismûig weiter, Pauschalregelun-gen eher zlicher Spielraum eröffnet (vgl. [X.]VerfG- [X.] - [X.] 1984, 1042). Sofern dem Antragsteller in [X.]ayern- möglicherweise abweichend von anderen [X.]undeslrn - dauerhaft [X.] verbleibt, die von ihm erstrebte Lehrttigkeit an der Fachhoch-schule anders als in der Stellung des [X.]eamten auf Lebenszeit ausz, undsoweit ihm als Professor ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im [X.]ereichdes Zivilrechts geringere Möglichkeiten zu nebenberuflicher praktischerRechtsberatung eingermt sind als in anderen Rechtsbereichen, sind [X.] unmittelbaren Folgen aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO, aus denen sich [X.]e-denken gegen jene Pauschalregelung im [X.]lick auf Art. 3 Abs. 1 GG herleitenlieûen. Dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht zu [X.], [X.] fr Rechtsanwlte die eine Zulassung ermöglichenden Regelun-gen im [X.]ereich anderer rechtsberatender [X.]erufe gleichermaûen gelten [X.] 5 -ten; angesichts unterschiedlicher [X.]erufsbilder sind gleiche Zugangsvorausset-zungen nicht zwingend. Aus dem Recht der [X.] kannder Antragsteller als Inlr in [X.] aufgrund etwa groûzigerer [X.] beamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staatender [X.] fr sich keine gesctzte Rechtsposition [X.] (vgl. [X.]GH, [X.]eschluû vom 18. Oktober 1999 - [X.]([X.]) 99/98, [X.]RAK-Mitt.2000, 44).Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.]Salditt [X.]
Meta
22.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 31/01 (REWIS RS 2002, 3551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3551
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