Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 27/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3552

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[X.] ([X.]) 27/01vom22. April 2002in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer - g e g e n- Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, [X.], [X.] die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.],[X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 22. April 2002 nachmündlicher Verhandlung beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des 1. [X.]s des Anwaltsgerichthofes des [X.] vom 16. März 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem [X.]und dem [X.]. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2- 3 -Nr. 7 [X.]RAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt inder Sache jedoch ohne Erfolg.Die Voraussetzungen fr einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft wegen [X.] gemû § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, derschon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antrag-stellers in das vom Vollstreckungsgericht zu frende Verzeichnis (§ 915 ZPO)zum maûgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfinreichend belegt war,sind in dem angefochtenen [X.]eschluû und in der zugrunde liegenden Wider-rufsverfzutreffend dargetan.Daû der [X.] entfallen wre, ist nicht ersichtlich.Am 9. Mai 2000 hatte der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abge-geben. Durch [X.]eschluû des [X.]vom 19. Dezember 2001 istr das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet [X.].Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der [X.]. Diese Gefrdung wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlos-sen, [X.] bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine [X.] sein Vermögen eintritt. Der [X.] hat bereits mit [X.]e-- 4 -schlssen vom 14. Februar 2000 - [X.]([X.]) 15/99 = [X.]RAK [X.]. 2000, 144 undvom 13. Mrz 2000 - [X.]([X.]) 28/99 entschieden, [X.] die Erffnung des [X.] weder den Vermsverfall beseitige noch die regelmûigdamit verbundene Gefrdung der Interessen der Rechtsuchenden ausrme.Letztere ist insbesondere darin zu sehen, [X.] Mandanten - vorbehaltlich ihresguten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftragnehmer zahlenknnen.Hirsch [X.]asdorf Schlick [X.] Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 27/01

22.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 27/01 (REWIS RS 2002, 3552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3552

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