Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. AnwZ (B) 25/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 1169

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[X.] ([X.]) 25/01vom27. September 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] und [X.], dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] unddie Rechtsanwältin [X.] 27. September 2001beschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der [X.] Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschlußdes 4. Senats des [X.]ayerischen [X.] vom 28. [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, [X.].Die sofortige [X.]eschwerde wird als unzulässig verworfen.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungder [X.]eschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] -Gr:[X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidunggegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaftwegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) mit [X.]eschluû vom28. Mrz 2001 zurckgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am28. April 2001 zugestellt worden.Mit dem an den [X.] beim [X.]undesgerichtshof ge-richteten Schriftsatz vom 12. Mai 2001, der per Telekopie beim [X.]undesge-richtshof am 14. Mai 2001 eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige [X.]e-schwerde eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der[X.]eschwerde wiederherzustellen. Mit dem am 25. Mai 2001 eingegangenenSchriftsatz vom 22. Mai 2001 hat der Antragsteller beim [X.]erneut sofortige [X.]eschwerde erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen der Versmung der [X.]eschwerdefrist beantragt.II.1.Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen [X.]eschwer-de versmt. Die angefochtene Entscheidung des [X.] ist [X.] am Samstag, dem 28. April 2001, zugestellt worden. Die Frist vonzwei Wochen, binnen der die sofortige [X.]eschwerde schriftlich einzulegen war,ist somit am Montag, dem 14. Mai 2001, abgelaufen. Der an diesem [X.] beim [X.]undesgerichtshof eingegangene Schriftsatz hat diese Frist- 4 -nicht gewahrt, da nach § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO die sofortige [X.]eschwerdebeim [X.] einzulegen ist. Die an dieses Gericht adressierte [X.]e-schwerdeschrift vom 22. Mai 2001 ist dort erst am 25. Mai 2001, mithin ver-stet, [X.] Wiedereinsetzungsgesuch ist [X.]. Der Antragsteller hatangegeben, er habe bereits bei Fertigung der [X.]eschwerdeschrift mit Anlagenfestgestellt, [X.] die sofortige [X.]eschwerde beim [X.]. Die entsprechende Vorschrift könne aber nur als "unnötige [X.]" be-trachtet werden, weil der [X.] zu einer Änderung seiner Ent-scheidung nicht befugt sei.Es liegt auf der Hand, [X.] dieses Vorbringen eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. § 42 Abs. 6 [X.]RAO, § 22Abs. 2 [X.] der [X.] des Rechtsmittels kommt auch eine [X.] der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde - [X.] hat im rwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Voll-ziehung der Widerrufsverfrdnet - nicht in [X.]etracht (vgl. § 42Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 [X.]RAO).- 5 -4.Die demnach unzulssige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mlicheVerhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch[X.]asdorf[X.] [X.]SaldittKieserlingChristian

Meta

AnwZ (B) 25/01

27.09.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. AnwZ (B) 25/01 (REWIS RS 2001, 1169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1169

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