Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 31/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3551

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 31/01vom22. April 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des[X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] und [X.], die [X.] Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] mündlicher Verhandlungam 22. April 2002 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 19. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.[X.] n d e :[X.] Präsidentin des [X.]hat mit [X.]escheid vom19. November 1999 die Zulassung des seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassenen Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO widerrufen, als [X.] 3 -ser im Mai 1999 als Professor an der [X.]in das [X.]eamten-verltnis auf Lebenszeit berufen worden war. Der [X.] hat [X.] auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen.I[X.] sofortige [X.]eschwerde ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO),hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anlaû, von einer Sach-entscheidung in der zweiten Tatsacheninstanz vor dem [X.]undesgerichtshof [X.] auf das vom Antragsteller in erster Instanz gegen die Mitglieder des[X.]s angebrachte Ablehnungsgesuch abzusehen (vgl. auch[X.]GH, [X.]eschluû vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 10/00, Anw[X.]l. 2002, 183); im [X.] war jene Richterablehnung in der Sache aussichtslos.In der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend [X.] und [X.], [X.] der angefochtene [X.] den Fall eines in das [X.]eamtenverltnis auf Lebenszeit berufenenHochschul- oder Fachhochschulprofessors uneingeschrkt geltenden Geset-zeslage folgt; deren Anwendung und Auslegung wie deren Gltigkeit und [X.] wurden weder durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch durchArt. 3 Abs. 1 GG noch durch Eurisches Gemeinschaftsrecht in Frage ge-stellt. Die Entscheidung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats(vgl. nur [X.]GHZ 92, 1; dazu [X.]VerfG - [X.] - [X.] 1984, 1042m.[X.]. [X.]; zuletzt [X.]GH, [X.]eschluû vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 10/00,Anw[X.]l. 2002, 183, 184; hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde [X.] Entscheidung angenommen: [X.]VerfG - Kammer -, [X.]eschluû vom14. September 2001 - 1 [X.]vR 1462/01; vgl. ferner Feuerich/[X.], [X.]RAO- 4 -5. Aufl. § 7 [X.]. 159 f. und § 14 [X.]. 52; [X.]Prtting, [X.]RAO1997 § 7 [X.]. 113 f. und § 14 [X.]. 16 ff.; jeweils m.w.N.), von der abzugehender vorliegende Fall auch unter [X.]ercksichtigung der vertieften [X.]eschwerde-begrrch den Antragsteller keinen Anlaû gibt.Im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG kommt es sowohl fr den Fall, in [X.] auf Lebenszeit verbeamteter Professor die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft erstrebt, die ihm zu versagen ist (§ 7 Nr. 10 [X.]RAO), als auch fr denvorliegenden Fall, in dem ein zugelassener Rechtsanwalt sich entschlieût,hauptberuflich eine Lehrttigkeit als Professor in der Stellung eines [X.]eamtenauf Lebenszeit zrnehmen, was den Widerruf seiner Zulassung [X.] nach sich zieht (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO), gleichermaûenauf den Gesichtspunkt der Zweitberufswahlfreiheit an. [X.]ei der Einschrkungder Möglichkeiten, den [X.]eruf des Rechtsanwalts neben einem weiteren [X.]erufausz, ist dem Gesetzgeber ein verltnismûig weiter, Pauschalregelun-gen eher zlicher Spielraum eröffnet (vgl. [X.]VerfG- [X.] - [X.] 1984, 1042). Sofern dem Antragsteller in [X.]ayern- möglicherweise abweichend von anderen [X.]undeslrn - dauerhaft [X.] verbleibt, die von ihm erstrebte Lehrttigkeit an der Fachhoch-schule anders als in der Stellung des [X.]eamten auf Lebenszeit ausz, undsoweit ihm als Professor ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im [X.]ereichdes Zivilrechts geringere Möglichkeiten zu nebenberuflicher praktischerRechtsberatung eingermt sind als in anderen Rechtsbereichen, sind [X.] unmittelbaren Folgen aus § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO, aus denen sich [X.]e-denken gegen jene Pauschalregelung im [X.]lick auf Art. 3 Abs. 1 GG herleitenlieûen. Dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht zu [X.], [X.] fr Rechtsanwlte die eine Zulassung ermöglichenden Regelun-gen im [X.]ereich anderer rechtsberatender [X.]erufe gleichermaûen gelten [X.] 5 -ten; angesichts unterschiedlicher [X.]erufsbilder sind gleiche Zugangsvorausset-zungen nicht zwingend. Aus dem Recht der [X.] kannder Antragsteller als Inlr in [X.] aufgrund etwa groûzigerer [X.] beamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staatender [X.] fr sich keine gesctzte Rechtsposition [X.] (vgl. [X.]GH, [X.]eschluû vom 18. Oktober 1999 - [X.]([X.]) 99/98, [X.]RAK-Mitt.2000, 44).Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.]Salditt [X.]

Meta

AnwZ (B) 31/01

22.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 31/01 (REWIS RS 2002, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3551

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.