Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. VI ZB 27/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 769

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[X.] ZB 27/00vom24. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2000 durch [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom 21. März2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 44.229 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Klägerin hat gegen das sie beschwerende Urteil des [X.] am 20. September 1999 eingegangenem Schriftsatz fristgerecht Berufungeingelegt. Ihre Berufungsbegründungsschrift ist erst am 27. Oktober 1999 [X.] eingegangen. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Verfristung hat [X.] am 29. Oktober 1999 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in [X.] Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgebracht, im Büro ihrerzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe die hinreichend [X.] sonst stets zuverlässige [X.]. die [X.] nach dem Eingangsdatum (27. September 1999) der gerichtli-chen Mitteilung über den Eingang der Berufung bei Gericht anstelle des mit-geteilten Eingangsdatums berechnet und deshalb das Ende der [X.] 3 -frist auf den 27. Oktober 1999 notiert. Auf die gerichtliche Anfrage, ob im [X.] notiert würden, hat die Klägerin mitgeteilt, die Vorfrist seivorliegend auf den 13. Oktober 1999 notiert worden. An diesem Tag seien [X.] dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden, der [X.] für den 26. Oktober 1999 vorgemerkt [X.].Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 21. März 2000 den [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die [X.] Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat die [X.] und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.[X.] zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der beantragten Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO steht entgegen, daß [X.] nicht nur durch ein Versehen der Angestellten Sch. entstan-den ist, sondern auch auf einem Verschulden des sachbearbeitenden Rechts-anwalts beruht, das der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.Mit Recht weist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschlußauf den vom [X.] in ständiger Rechtsprechung [X.] hin, daß der Rechtsanwalt verpflichtet ist, bei Vorlegung einer aus-drücklich als Vorfristsache gekennzeichneten Akte in eigener Verantwortung zuprüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist ([X.] vom 9. März 1999 - [X.] - NJW 1999, 2048, 2049 und vom 5. Oktober- 4 -1999 - [X.] - NJW 2000, 365, 366, jeweils m.w.N., sowie [X.], [X.] vom 23. Juli 1997 - [X.] - [X.], 77 und vom [X.] - NJW 1999, 2680). Nicht zu beanstanden ist auch die [X.] des Berufungsgerichts, daß dem Rechtsanwalt bei Vornahme der ge-botenen Prüfung aufgefallen wäre, daß die Berufungsbegründungsfrist mit ei-nem falschen Datum notiert war, und daß im damaligen Zeitpunkt, nämlich beiVorlage der Akten am 13. Oktober 1999, die Fristwahrung noch ohne weiteresmöglich gewesen wäre. Demgegenüber zeigt die Beschwerdebegründung [X.] Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. [X.] beschränkt sie sich auf den Hinweis, daß die ursprüngliche fehlerhafteNotierung der Frist auf einem Versehen der Angestellten beruhe, das dem An-walt nicht zugerechnet werden könne. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weilden Rechtsanwalt aus den dargelegten Gründen ein eigenes Verschulden ander Fristversäumung trifft und diese bei Erfüllung seiner Pflicht zur Fristenprü-fung hätte vermieden werden können.[X.]Dr. v. Gerlach [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZB 27/00

24.10.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. VI ZB 27/00 (REWIS RS 2000, 769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 769

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