Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. VI ZB 3/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2615

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[X.]/00vom4. April 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 233 Fca)Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonde-ren Bedeutung der [X.] eigenverantwortlich in einer jeden Zweifelausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäßeEinlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten übermitteln.Erfolgt die Übermittlung fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht,um Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen.b)Auch der beauftragte Rechtsanwalt muß nach [X.] in eigenerVerantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine et-waige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen,wenn er sich von ihrer Gewährung - ggf. durch Rückfrage im Büro des beauftra-genden Rechtsanwalts oder bei Gericht - überzeugt hat.[X.], [X.]uß vom 4. April 2000 - [X.] 3/00 - [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2000 durch den [X.] [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und Wellnerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 5. Januar 2000wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger hat die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgeg-ners auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen.Gegen das am 5. Oktober 1999 zugestellte, die Klage teilweise abweisendeUrteil des [X.] hat Rechtsanwalt [X.] im Auftrag des [X.] am3. November 1999 Berufung eingelegt. Am 6. Dezember 1999 hat Rechtsan-walt [X.] angezeigt, daß er den Kläger nicht mehr vertrete. Sodann hat sichRechtsanwalt [X.] am 7. Dezember 1999 mit den übrigen Mitgliedern [X.] zu Prozeßbevollmächtigten des [X.] bestellt. Nach einem am6. Dezember 1999 erfolgten telefonischen Hinweis seitens des Berufungsge-richts auf die am 3. Dezember 1999 abgelaufene Berufungsbegründungsfristhaben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des [X.] mit einem am17. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt- 3 -und gleichzeitig die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinset-zungsbegehrens hat der Kläger vorgetragen, Rechtsanwalt [X.] habe [X.] Einlegung der Berufung, nachdem er zwischenzeitlich Mitglied der So-zietät der den Kläger erstinstanzlich vertretenden Prozeßbevollmächtigten ge-worden sei, entschlossen, das Mandat nicht fortzuführen. Rechtsanwalt [X.] ha-be daher am 2. Dezember 1999 im Auftrag von Rechtsanwalt [X.] den jetzi-gen Prozeßbevollmächtigten des [X.], Rechtsanwalt [X.], angerufen [X.], ob er die weitere Vertretung des [X.] in der Berufungsinstanzübernehmen wolle, wozu sich dieser bereiterklärt habe. Im Zuge des [X.] habe Rechtsanwalt [X.] zunächst erläutert, daß Rechtsanwalt [X.] mitSchriftsatz vom 2. November 1999 Berufung eingelegt habe. Rechtsanwalt[X.] habe Rechtsanwalt [X.] dahingehend verstanden, daß Rechtsanwalt[X.] bereits Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt [X.] die Berufungsbegründungsfrist nunmehr am 3. Januar 2000 ablaufe, wasvon Rechtsanwalt [X.] in einem handschriftlichen Gesprächsvermerk zu [X.] notiert worden sei. Rechtsanwalt [X.] habe demgegenüber lediglicherklären wollen, daß Fristverlängerung beantragt werden müsse und die Beru-fungsbegründungsfrist sodann am 3. Januar 2000 ablaufe. Rechtsanwalt [X.]und Rechtsanwalt [X.] seien dann so verblieben, daß Rechtsanwalt [X.] dieZustimmung des [X.] zur Fortführung des Mandates durch Rechtsanwalt[X.] einhole und sich sodann wieder melde. Die Genehmigung des [X.]habe Rechtsanwalt [X.] sofort eingeholt und sodann mit [X.] Dezember 1999 Rechtsanwalt [X.] das Mandat zur weiteren Prozeßver-tretung des [X.] vor dem Berufungsgericht erteilt. Beigefügt habe Rechts-anwalt [X.] die beiden ersten Seiten des Urteils des [X.] sowie die Be-rufungsschrift vom 2. November 1999. Da in dem Anschreiben von Rechtsan-walt [X.] keine Rede davon gewesen sei, daß Fristverlängerung beantragt [X.] 4 -den müsse, sei Rechtsanwalt [X.] entsprechend seinem Verständnis [X.] davon ausgegangen, daß Fristverlängerung bereits durch Rechts-anwalt [X.] beantragt worden sei und die [X.] ablaufe. Dementsprechend habe er nicht die Verlängerungder Berufungsbegründungsfrist beantragt. Rechtsanwalt [X.] sei [X.] ausgegangen, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfristvon Rechtsanwalt [X.] beantragt werde. Rechtsanwalt [X.] habe jedoch seinerSekretärin, Frau S., die Anweisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist nochnicht zu streichen, sondern die Bestätigung der [X.] und derbeantragten Fristverlängerung durch Rechtsanwalt [X.] abzuwarten. Als [X.] Bestätigung am 3. Dezember 1999 nicht eingetroffen sei, habe Rechtsan-walt [X.] seine Büroangestellte angewiesen, im Büro von Rechtsanwalt [X.]anzurufen und dies zu klären. [X.] habe Frau S. daraufhin im Bürovon Rechtsanwalt [X.] angerufen, wobei sie mit der Angestellten von Rechts-anwalt [X.], Frau [X.], gesprochen habe. Frau S. habe nach ihrer [X.] [X.] danach gefragt, ob die Unterlagen angekommen seien, ob das [X.] Rechtsanwalt [X.] übernommen werde und ob Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist beantragt worden sei. Frau [X.] habe die Frage vonFrau S. allerdings dahingehend verstanden, ob bereits Berufung eingelegtworden sei. Sie habe, da sie bislang mit der Angelegenheit nicht befaßt gewe-sen sei, die Akte gezogen und dies bestätigt gefunden, worauf sie die Frage- aus ihrer Sicht zutreffend - bejaht habe. Frau S. sei aufgrund der [X.] davon ausgegangen, daß von seiten des Rechtsanwalts [X.] Verlänge-rung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden sei und habe nach Be-endigung des Gespräches die in ihrem Büro notierte Frist gestrichen. Frau [X.]habe weder Rechtsanwalt [X.] noch einem anderen Mitglied der Sozietät vondem Telefonat berichtet, sondern die Akte ins Fach zurückgelegt. Aufgrund- 5 -dieses Mißverständnisses zwischen Frau S. und Frau [X.] sei es versäumt [X.], am 3. Dezember 1999 Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zubeantragen, was weder dem Kläger noch seinem Prozeßbevollmächtigten an-zulasten sei.Das [X.] hat mit [X.]uß vom 5. Januar 2000 den Wie-dereinsetzungsantrag des [X.] zurückgewiesen und zugleich seine Beru-fung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerdedes [X.].[X.] zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet. Die Vorausset-zungen des § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sindnicht erfüllt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einemVerschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.Mit Recht ist das [X.] davon ausgegangen, daß Rechts-anwalt [X.] bei der Neuerteilung des Rechtsmittelauftrages an Rechtsanwalt[X.] einen Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in einer jedwedesMißverständnis ausschließenden Weise sicherstellen mußte, daß der beauf-tragte Rechtsanwalt [X.] zwecks Wahrung der [X.] einen Verlängerungsantrag stellt.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat der [X.] erteilende Rechtsanwalt wegen der besonderen Bedeutungder [X.] eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel [X.] -ßenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße [X.] und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln(vgl. Senat, [X.]. vom 21. April 1998 - [X.] 8/98 - NJW 1998, 2221, 2222und vom 25. Mai 1993 - [X.] 32/92 - [X.], 199, jeweils m.w.N.). [X.] der Gefahr von Hörfehlern hat die Übermittlung dabei in der Regel schrift-lich zu erfolgen (Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - [X.] 32/92 - aaO). [X.] die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besonde-re Kontrollpflicht, um Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen (Senatsbe-schluß vom 21. April 1998 - [X.] 8/98 - aaO).Diesen Anforderungen an die prozessualen Sorgfaltspflichten ist im vor-liegenden Fall nicht genügt worden. Weder hat Rechtsanwalt [X.] bei dem mitRechtsanwalt [X.] geführten Telefongespräch durch geeignete Rückfragekontrolliert, ob dieser ihn im Hinblick auf den noch zu stellenden Fristverlänge-rungsantrag richtig verstanden hat, noch enthält die per Telefax gleichen [X.] übersandte schriftliche Mandatserteilung vom 2. Dezember 1999 einenHinweis darauf, daß die Berufungsbegründungsfrist am darauffolgenden Tagablief und deshalb von Rechtsanwalt [X.] unverzüglich ein [X.] gestellt werden mußte. Dieser insbesondere im Hinblick auf die [X.] noch zur Verfügung stehenden [X.] dringend gebotene, jeden Zweifel aus-schließende Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Schreibenvom 2. Dezember 1999 neben den beiden ersten Seiten des [X.] die Berufungsschrift vom 2. November 1999 als Anlage beigefügt war.Denn abgesehen davon, daß deren Eingang bei Gericht nirgendwo vermerktwar, ließ sich auch hieraus nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Si-cherheit auf eine noch nicht erfolgte Verlängerung der [X.] und deren genauen Ablauf [X.] 7 -Der in dem fehlenden sicheren Hinweis liegende Verstoß gegen die ei-genen Sorgfaltspflichten des beauftragenden Rechtsanwalts wurde auch [X.] geheilt, daß er die Anweisung an seine Büroangestellte erteilt hatte,die Berufungsbegründungsfrist vor Eingang einer Bestätigung der Man-datsübernahme und der Fristverlängerung nicht zu streichen und - als [X.] nicht erfolgte - im Büro des beauftragten Rechtsanwalts entspre-chend telefonisch nachzufragen. Denn diese - durchaus erforderliche (vgl. [X.] vom 25. Februar 1992 - [X.] 1/92) - zusätzliche Sicherheits-maßnahme, welche - wie der vorliegende Fall zeigt - gegen [X.] nicht gänzlich gefeit war, machte den ausdrücklichen schriftlichenHinweis auf das genaue Datum des Fristablaufs und den noch zu stellendenFristverlängerungsantrag im [X.] vom 2. Dezember 1999 oderdie eigene telefonische Rückfrage des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts,insoweit richtig verstanden worden zu sein, keinesfalls entbehrlich.Auch der mit der Übernahme des Mandats beauftragte Rechtsanwalt[X.] hat den im Zusammenhang mit der Wahrung der [X.] zu beachtenden Anforderungen an die prozessuale Sorgfalt nichtgenügt. Der beauftragte Rechtsanwalt muß insoweit nach [X.]in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittelsund eine etwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst [X.] lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung überzeugt hat (vgl. [X.] vom 25. Mai 1993 - [X.] 32/92 - aaO; [X.], [X.]uß vom25. Januar 1984 - [X.] - [X.], 336). Nach seinen eigenen An-gaben hat Rechtsanwalt [X.], nachdem er Rechtsanwalt Dr. [X.] bei dem [X.] vom 2. Dezember 1999 dahingehend (miß-)verstanden habenwill, daß Rechtsanwalt [X.] bereits Verlängerung der [X.] beantragt habe und die Berufungsbegründungsfrist nunmehr am- 8 -3. Januar 2000 ablaufe, dies in einem handschriftlichen Gesprächsvermerk zudem Telefonat so notiert. Nachdem in dem nachfolgenden [X.]vom 2. Dezember 1999 keine dementsprechende schriftliche Bestätigung er-folgte, sondern diesem Schreiben lediglich eine Fernablichtung der Berufungs-schrift vom 2. November 1999 beigefügt war, durfte er sich auf eine bereits er-folgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht verlassen, [X.] seinerseits gehalten, im Büro der ihn beauftragenden Rechtsanwälte oderbei Gericht rückzufragen. Eine solche Rückfrage hätte das bestehende [X.] ebenso beseitigt wie ein ausdrücklicher Hinweis auf den noch zustellenden Fristverlängerungsantrag im [X.] vom [X.] oder eine Kontrollfrage im vorausgegangenen Telefonat.[X.]Dr. v. Gerlach Dr. [X.] Dr. Dressler Wellner

Meta

VI ZB 3/00

04.04.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. VI ZB 3/00 (REWIS RS 2000, 2615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2615

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