Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZB 20/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 532

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[X.] vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 233 [X.] Der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher [X.] arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten [X.] vollständig und unverändert per Telefax an das Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der [X.] ungeheftet übergeben wird bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss.
[X.], [X.]uss vom 3. Dezember 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 3. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der [X.]uss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2007 auf-gehoben. Dem Beklagten zu 2 wird Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: 50.651,26 • Gründe: [X.] Der Beklagte zu 2 hat mit [X.] vom 15. Februar 2007 gegen das ihm am 17. Januar 2007 zugestellte Urteil des [X.] vom 10. Januar 2007, [X.]. [X.]/06, fristgerecht Berufung eingelegt. Das Beru-fungsverfahren erhielt beim [X.] das Aktenzeichen 26 U 16/07. Am 19. März 2007 nachmittags übermittelten die Prozessbevollmächtigten des [X.] zu 2 dem [X.] mittels Telefax einen - am Folgetag zur [X.] - 3 - schäftsstelle des Berufungsgerichts gelangten - [X.] vom 19. März 2007. Seite 1 dieses [X.]es lautet: "In dem Rechtsstreit [X.]

u.a. . /. [X.]

- 26 [X.] - begründen wir namens des Beklagten zu 2, [X.], die mit [X.] vom 8.12.2006 eingelegte Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 01.11.2006, [X.]. 18 O 530/05 mit dem Antrag, unter Abänderung des am 01.11.2006 [X.] Urteils des [X.], [X.]. 18 O 530/05, die [X.] abzuweisen". Das Original dieses [X.]es ging am 20. März 2007 auf dem [X.] bei dem Berufungsgericht ein. Gegen die Beklagten waren zu diesem Zeit-punkt bei dem Berufungsgericht neun Berufungsverfahren mit nahezu identi-schem Streitstoff, aber unterschiedlichen Klägern anhängig. Am 27. März 2007 reichten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 zu diesem [X.] eine weitere Seite 1 zu den Akten. In diesem Schriftstück waren der Name der Klägerin, der [X.] und das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils, das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Kam-mergerichts zutreffend angegeben. 2 Der Vorsitzende des [X.] hat den Beklagten zu 2 mit Verfü-gung vom 27. März 2007 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet [X.] sei. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, die Berufungsbegrün-dung sei rechtzeitig eingegangen, weil der am 19. März eingehende Berufungs-begründungsschriftsatz trotz des fehlerhaften Deckblatts dem richtigen Rechts-streit habe zugeordnet werden können. Da die Berufungsbegründung in dem dort genannten Parallelverfahren bereits vollständig vorgelegen habe, sei [X.] gewesen, dass der [X.], der das aktuelle Datum getragen habe, fehlerhafte Angaben enthalten habe. Vorsorglich hat der Beklagte zu 2 [X.] - 4 - einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist beantragt und hat die Berufung begründet. 4 Zur Begründung seines [X.] hat der Beklagte zu 2 vorgetragen: 5 Sein Prozessbevollmächtigter habe am 19. März 2007, dem Tag des [X.], den [X.] unterzeichnet und die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte Frau S. angewiesen, den [X.] an das [X.] zu faxen. Frau [X.]habe den zu faxenden [X.] auf ihren Schreibtisch neben die - als Vorlage zur Erstellung der Berufungsbegründung in diesem Verfahren ausgedruckte - Berufungsbegründung eines [X.] gelegt; verse-hentlich habe sie die Deckblätter der Schriftsätze vertauscht und den [X.] mit dem nunmehr falschen Deckblatt an das [X.] gefaxt. [X.] habe sie dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sie die Berufungsbegründung in dieser Sache per Fax abgesandt habe. Dieser habe daraufhin die Frist im Fristenbuch gelöscht. Den [X.] habe sie unverän-dert zur Post gegeben. Bei Frau S.

handle es sich um eine zuverlässi-ge Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen seiner Prozessbevollmächtigten ergeben hätten, ihre Aufgaben seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerfrei ausgeführt habe. I[X.] 1. Mit dem angefochtenen [X.]uss hat das Berufungsgericht die Be-rufung des Beklagten zu 2 unter Zurückweisung des [X.] als unzulässig verworfen. 6 - 5 - Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 7 8 Der am 19. März 2007 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des [X.] eingegangene [X.] vom gleichen Tag sei nicht geeignet gewesen, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, da er infolge eines fal-schen Geschäftszeichens des [X.], einer falschen Bezeichnung der Gegenpartei, eines unrichtigen Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils und eines unrichtigen Geschäftszeichens der Vorinstanz dem hiesigen Verfah-ren ohne ergänzende Angaben des Beklagten zu 2 nicht rechtzeitig habe [X.] werden können. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 hätten frühestens nach Vorlage des [X.]es an die Geschäftsstelle am Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, als diese habe feststellen können, dass in dem genannten Parallelverfahren bereits eine Berufungsbegründung vorge-legen habe, auf einen möglichen Fehler hingewiesen werden können. Der [X.] zu 2 habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne [X.] an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert gewesen sei. Der Vortrag, die Büroangestellte seiner Prozessbevollmächtigten habe die erste Seite des [X.]es in diesem Verfah-ren mit der ersten Seite der ausgedruckten Berufungsbegründung eines Paral-lelverfahrens verwechselt, könne den Beklagten zu 2 nicht entlasten. Gerade wenn mehrere gleichartige Berufungsverfahren bei einem Senat anhängig [X.], bei denen die Begründung der Berufung in der Sache wortgleich ausfalle, habe der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass die [X.] Angaben in dem [X.] zutreffend seien, zumal er durch seine Unterschrift für die Richtigkeit und Vollständigkeit des [X.]es einstehe. Er habe [X.] auch dafür Sorge zu tragen, dass sein [X.] nicht - etwa zur Vorbe-reitung der [X.] - in der Weise auseinander genommen werde, dass hierbei Blätter mit denen anderer Schriftsätze vermengt oder vertauscht würden. - 6 - Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich der [X.] zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. 9 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Berufungsge-richt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten überspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat. 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 11 a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte zu 2 die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Der am 19. März 2007 beim [X.] eingegangene [X.] hat die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, weil ihm nicht zweifelsfrei zu ent-nehmen war, dass es sich hierbei um die Begründung der in diesem Verfahren eingelegten Berufung handelte. Der [X.] enthielt nicht nur ein [X.] Geschäftszeichen des [X.] und eine unrichtige Bezeich-nung der Gegenpartei, sondern auch ein falsches Aktenzeichen der Vorinstanz, ein fehlerhaftes Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils und ein unzu-treffendes Datum der Berufungseinlegung. [X.] Angaben schaden zwar dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl. [X.], [X.]. v. 24. April 2003 - [X.], NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000 - [X.], NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - [X.], 12 - 7 - NJW 1993, 1719, 1720, jeweils für die Berufungsschrift). Diese Voraussetzung ist indessen hier nicht erfüllt. Weder aus dem eingereichten [X.] selbst noch aus der Akte des dort genannten, beim [X.] anhängigen ([X.] ist erkennbar, dass die übermittelte Berufungsbegründung dieses - beim [X.] unter dem Aktenzeichen 26 U 16/07 anhängige - Verfahren betreffen sollte. Im Hinblick auf die insgesamt neun Parallelverfahren beruft sich der Beklagte zu 2 zu Unrecht darauf, den Bediensteten der [X.] habe klar sein müssen, dass dieses Verfahren gemeint gewesen sei, weil in dem Rechtsstreit 26 [X.], zu dem das fehlerhafte Deckblatt ge-hörte, bereits die Berufungsbegründung vorgelegen habe. b) Dem Beklagten zu 2 ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem - ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten. 13 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 habe dafür Sorge tragen müssen, dass der [X.] nicht zum Zweck der Vorbereitung der Übermittlung per Telefax auseinander-geheftet wird und hierbei Blätter des [X.]es mit denen anderer Schriftsät-ze vertauscht werden, ist rechtsfehlerhaft. 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gehört es zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, das ein frist-gebundener [X.] rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er muss jedoch zu diesem Zweck nicht jeden Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und [X.] Büropersonal zu übertragen. Dies gilt auch für die Übermittlung einer Be-rufungsbegründungsschrift mittels eines Telefaxgerätes ([X.], [X.]. v. 15 - 8 - 4. April 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1429,1430; v. 28. 0ktober 1993 - [X.], NJW 1994, 329; [X.], [X.]. v. 27. September 1995 - 1 BvR 414/95, NJW 1996, 309, 310). Der Rechtsanwalt darf sich nach gefes-tigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur [X.], [X.]. vom 4. April 2007 - [X.]/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431) grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwie-sen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Fehler des [X.], die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsan-walts zurückzuführen sind, hat die [X.] nicht zu vertreten ([X.], [X.]. v. 27. September 1995 aaO; [X.], [X.]. v. 28.Oktober 1993 aaO). Allerdings kann sich die eigene Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erhö-hen, wenn auf Grund besonderer Umstände die Gefahr besteht, dass die an das Büropersonal übertragenen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden ([X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Büropersonal und -organisation"; [X.], [X.]. v. 26. August 1999 - [X.], NJW 1999, 3783, 3784). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine besondere Sorgfalt des sachbearbeitenden Rechtsanwalts war hier nicht schon deshalb geboten, weil die [X.] in dem Parallelverfahren als Vorlage für die Berufungsbegründung in dieser Sache ausgedruckt worden war. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] zu 2 musste nicht in Betracht ziehen, dass die bisher zuverlässig arbei-tende Rechtsanwaltsfachangestellte die Deckblätter beider Schriftsätze vertau-schen und die Berufungsbegründung mit einem unrichtigen Deckblatt versen-den würde. Dies war auch nicht etwa deshalb zu befürchten, weil die [X.] erst am Nachmittag des letzten Tages der Frist per Fax an das Berufungsgericht übermittelt wurde. Ebenso wenig kommt in diesem Zu-sammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass bei dem Berufungssenat meh-rere Berufungen mit den gleichen Beklagten und mit einem identischen Streit-stoff anhängig waren, die jedoch nicht am gleichen Tag begründet wurden. Der 16 - 9 - sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte war deshalb entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung nicht verpflichtet, der lediglich abstrakt bestehen-den Verwechslungsgefahr durch einen besonderen Hinweis vorzubeugen; viel-mehr durfte er ohne weiteres darauf vertrauen, dass die mit der Versendung mittels Telefax beauftragte Rechtsanwaltsfachangestellte den ihr übergebenen unterzeichneten [X.] unverändert an das [X.] versenden würde, auch wenn er ungeheftet war bzw. zur Übermitt-lung per Telefax auseinandergeheftet werden musste. - 10 - 17 Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Pro-zessbevollmächtigte habe dafür Sorge tragen müssen, dass bei der Faxüber-mittlung der zusammengehörende [X.] nicht entheftet wurde. Goette [X.]

Strohn

[X.]: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2007 - 26 U 16/07 -

Meta

II ZB 20/07

03.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2007, Az. II ZB 20/07 (REWIS RS 2007, 532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 532

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