Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 33/16 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 5729

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst - Krankengeldzuschuss - rentenunschädlicher Hinzuverdienst


Leitsatz

Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld bleibt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als rentenschädlicher Hinzuverdienst außer Betracht, soweit er als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt (Fortführung von BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3).

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 14. Juni 2016 und des [X.] vom 3. März 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und dem Kläger für die Monate April bis September 2011 unter Berücksichtigung des [X.] vom 10. November 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Berücksichtigung eines Krankengeldzuschusses ([X.]) als rentenschädlicher Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

2

Der 1952 geborene Kläger erhält seit Dezember 2004 vom beklagten [X.] Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst setzte er nach Rentenbeginn in Teilzeit mit 25,32 Wochenstunden fort. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung betrug ab Mai 2010 laufend monatlich 1759,62 [X.] (brutto) und die in voller Höhe geleistete Rente 496,73 [X.] (brutto), sodass er insgesamt ein Bruttoeinkommen von 2256,35 [X.] erzielte. Die Hinzuverdienstgrenze des [X.] für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe belief sich auf 1826,36 [X.], die für eine Rente in Höhe der Hälfte auf 2223,39 [X.].

3

Ende Januar 2011 erkrankte der Kläger längerfristig. Er erhielt im Januar ein Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Sonderzahlung) von 1929,94 [X.], im Februar von 1770,23 [X.] und im März (Entgeltfortzahlung bis 5.3.2011) von 284,29 [X.]. Ab 6.3. bis zum 23.8.2011 bezog der Kläger Krankengeld ([X.]) auf der Grundlage eines [X.]s von kalendertäglich 82,65 [X.]. Vom 24.8. bis zum 21.10.2011 erhielt er während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation von der Beklagten Übergangsgeld ([X.]), das nach einem auf das [X.] begrenzten [X.] von kalendertäglich 65,90 [X.] berechnet wurde. Zur Aufstockung dieser Sozialleistungen zahlte der Arbeitgeber dem Kläger bis einschließlich September 2011 den in § 22 Abs 2 [X.] vorgesehenen [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem Zahlbetrag der Sozialleistungen und dem [X.]. Dieser belief sich nach den Feststellungen des [X.] im März 2011 auf 121,73 [X.] und in den Folgemonaten bis einschließlich September 2011 auf jeweils 146,08 [X.].

4

Am 1.7.2011 legte der Kläger die von der Beklagten angeforderten Nachweise zur Überprüfung einer weiteren Rentenberechtigung vor. Daraufhin stellte die Beklagte die Rentenzahlung ab September 2011 vorläufig ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 5.9.2011 zur beabsichtigten Aufhebung der Rentenzahlung wegen einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen an. Mit Bescheid vom 21.11.2011 berechnete sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab 1.10.2010 neu. Sie verfügte, dass die Rente ab April 2011 nicht mehr zu zahlen sei, weil die Hinzuverdienstgrenze von 2223,39 [X.] für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte durch das dem [X.] zugrunde liegende Bemessungsentgelt von monatlich (82,65 [X.] x 30 =) 2479,50 [X.] und den [X.] überschritten werde; das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Januar und März 2011 sei unschädlich. Die entstandene Überzahlung für die Monate April bis August 2011 iHv 2234,17 [X.] sei zu erstatten. Der Bescheid vom 21.11.2011 wurde bestandskräftig.

5

Der Kläger beantragte Anfang 2012 eine Überprüfung des Bescheids vom [X.] Das dem [X.] zugrunde liegende [X.] sei zu hoch angesetzt und der [X.] sei nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Daraufhin bewilligte die Beklagte zunächst im Bescheid vom [X.] die erneute Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ab 1.12.2011, doch wurde die Nachzahlung für Dezember 2011 bis März 2012 iHv 1797,92 [X.] zunächst einbehalten. Nach weiteren Ermittlungen entschied die Beklagte im Bescheid vom [X.], dass die Rente ab 1.3.2011 neu berechnet und für den Zeitraum 1.3.2011 bis 30.6.2012 eine Nachzahlung iHv 1791,32 [X.] geleistet werde. In Anlage 10 des Bescheids ist ausgeführt, dass in Anlehnung an das Urteil des [X.] ([X.] RJ 43/02 R - [X.], 277 = [X.]-2600 § 96a [X.]) nunmehr als Hinzuverdienst lediglich die Bemessungsgrundlagen für das [X.] bzw Übg ohne Einbeziehung von Einmalzahlungen herangezogen würden, dh für das [X.] 58,09 [X.] und für das Übg 58,65 [X.] täglich. Somit seien zu berücksichtigen:

- für März 2011:

Arbeitsentgelt (1.-5.3.)

284,29 €

        

dem [X.] zugrunde liegendes Entgelt (26 x 58,09 €)

1510,34 €

        

[X.]   

 121,73 €

                 

1916,36 €

                 

        

- für April bis Juli 2011 jeweils:

dem [X.] zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,09 €)

1742,70 €

        

[X.]   

 146,08 €

                 

1888,78 €

                 

        

- für August 2011:

dem [X.] zugrunde liegendes Entgelt (23 x 58,09 €)

1336,07 €

        

dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (8 x 58,65 €)

469,20 €

        

[X.]   

 146,08 €

                 

1951,35 €

                 

        

- für September 2011:

dem Übg zugrunde liegendes Entgelt (30 x 58,65 €)

1759,50 €

        

[X.]   

 146,08 €

                 

1905,58 €

6

Damit werde die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 1826,36 [X.] in allen Monaten überschritten, die Hinzuverdienstgrenze für eine halbe Rente iHv 2223,39 [X.] jedoch nicht. Somit stehe dem Kläger für März 2011 - zweites Überschreiten im Jahr - noch die volle Rente zu, für die Monate April bis September 2011 allerdings nur die Rente zur Hälfte. Da zudem der Kläger für Oktober 2011 die volle Rente beanspruchen könne, für November 2011 (Zahlung von [X.]) aber überhaupt keine Leistung, ergebe sich aus dem Bescheid vom 21.11.2011 für den Zeitraum 1.4. bis 30.11.2011 eine Überzahlung iHv 442,88 [X.]. Diese Überzahlung werde mit der aus dem Bescheid vom [X.] noch zustehenden Nachzahlung iHv 1797,92 [X.] verrechnet, sodass noch eine Nachzahlung iHv 1355,04 [X.] zur Auszahlung gelange.

7

Der Kläger machte mit seinem Widerspruch sinngemäß geltend, ihm stehe auch für April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu. Der sozialversicherungsbeitragsfrei ausgezahlte [X.] sei entsprechend dem [X.] vom 20.11.2003 ([X.] RJ 43/02 R) nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Die in § 23c [X.] hinsichtlich der Beitragspflicht ausdrücklich geregelte Ausnahme müsse auch für die Leistungshöhe angewandt werden. Es sei erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen, Zuschüsse in der vorliegenden Höhe von der Leistungsberechnung zu entkoppeln.

8

Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2012; Urteil des [X.]). Im Berufungsverfahren hat das [X.] auf die Rechtsprechung des [X.] nach § 48 Abs 1 S 2 [X.] SGB X hingewiesen (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] 3-1300 § 48 [X.]7). Daraufhin hat die Beklagte am 10.11.2015 ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben und sich unter Zugrundelegung einer streitigen [X.] von 1791,32 [X.] und des die Hinzuverdienstgrenze von März bis September 2011 um insgesamt 543,89 [X.] übersteigenden Betrags zu einer weiteren Zahlung an den Kläger iHv 1247,43 [X.] verpflichtet. Die weitergehende Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2016).

9

Das [X.] hat ausgeführt, richtige Klageart sei die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG. Ihr Gegenstand sei nur der als sog Zweitbescheid erlassene Bescheid vom [X.], durch den der Bescheid vom 21.11.2011 konkludent aufgehoben worden sei. In der Sache stehe dem Kläger für den Zeitraum 1.4.2011 bis 30.9.2011 kein höherer Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Der [X.] falle unter den Begriff des Arbeitsentgelts nach § 96a Abs 1 S 1 [X.] § 14 [X.], denn der Kläger habe die Zuschüsse nur aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Aus der fehlenden Beitragspflicht nach § 23c [X.] könne nicht geschlossen werden, dass der [X.] kein Arbeitsentgelt iS des § 14 [X.] sei, denn gegen ein solches Verständnis spreche die systematische Stellung der Norm.

Es bestehe auch keine durch Auslegung zu schließende Regelungslücke. Ohne auf die Gesetzesmaterialien zurückgreifen oder die Gesetzessystematik bemühen zu müssen, ergebe sich bereits aus § 96a Abs 1 und [X.], dass unter den Begriff "Hinzuverdienst" neben dem unmittelbar durch eine Erwerbstätigkeit Erwirtschafteten auch all das falle, was bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen anstelle dessen geleistet werde. Es sei auch keine unzulässige Doppelberücksichtigung desselben Einkommens festzustellen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Kläger aufgrund der Anrechnung des [X.] als Hinzuverdienst insgesamt nicht denselben Betrag zur Verfügung gehabt habe wie vor seiner Erkrankung und dass er sich ohne Zahlung des [X.] finanziell besser gestanden hätte. Es sei jedoch nicht Aufgabe der [X.], die Umsetzung arbeits- oder tarifvertraglicher Ziele sozialversicherungsrechtlich zu ermöglichen. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor, da Rentner grundsätzlich einer anderen Gruppe angehörten als Nichtrentner.

Der Kläger rügt mit der vom [X.] zugelassenen Revision eine Verletzung des § 96a [X.]I iVm §§ 14, 23c Abs 1 S 1 [X.] sowie des Art 3 Abs 1 GG. Hinsichtlich der Behandlung des [X.] bestehe eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber mit Einführung des § 23c [X.] durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz (vom 21.3.2005 mWv 30.3.2005, [X.] 818) lediglich beitragsrechtlich - allerdings mit dem Ziel der Vermeidung künftiger höherer Leistungen - geschlossen habe. Hieraus folge, dass beitragsfreie Arbeitgeberzuschüsse als Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung unbeachtlich seien. Auch § 49 Abs 1 [X.] zeige, dass nur "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" zum Ruhen des Anspruchs auf [X.] führen solle, nicht aber der nach § 23c [X.] beitragsfreie [X.]. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Straffung des § 49 [X.] zugleich eine Verschärfung der Regelungen zum Hinzuverdienst im [X.]I intendiert habe; vielmehr sei von einem Redaktionsversehen auszugehen.

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 14. Juni 2016 und des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu ändern sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 3. Mai 2012 zu ändern und sie zu verurteilen, dem Kläger für die Monate April bis einschließlich September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet (§ 170 [X.] [X.] [X.]G). Das [X.] hat den Bes[X.]heid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 12.10.2012, soweit er na[X.]h dem angenommenen Teilanerkenntnis no[X.]h streitbefangen ist, zu Unre[X.]ht als re[X.]htmäßig und den Bes[X.]heid vom 21.11.2011 fehlerhaft als ni[X.]ht streitgegenständli[X.]h era[X.]htet. Der [X.]läger kann im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für die Monate April bis September 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe beanspru[X.]hen, weil in diesem Zeitraum sein Arbeitsentgelt und das [X.] bzw [X.] die hierfür maßgebli[X.]he Hinzuverdienstgrenze ni[X.]ht überstieg. Der [X.]Z, den der [X.]läger von seinem Arbeitgeber zusätzli[X.]h zum [X.] bzw [X.] erhielt, ist ni[X.]ht als [X.] Hinzuverdienst anzusehen.

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzli[X.]hen Urteile des [X.] und des [X.] sowie die Bes[X.]heide der Beklagten vom 21.11.2011 und [X.] in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 12.10.2012 und in Gestalt des im Berufungsverfahren am 10.11.2015 angenommenen [X.]. Im Bes[X.]heid vom [X.] verfügte die Beklagte, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung "ab 01.03.2011 neu bere[X.]hnet" werde. Diese Neubere[X.]hnung bewirkte gegenüber dem bestandskräftig gewordenen, den Rentenbezug ab 1.1.2010 bis 30.11.2011 regelnden Bes[X.]heid vom 21.11.2011 eine Änderung nur für die Monate April bis Oktober 2011. Sie führte dazu, dass nunmehr dem [X.]läger für die Monate April bis September 2011 die Rente in Höhe der Hälfte und für Oktober 2011 in voller Höhe zuerkannt wurde. Die im Bes[X.]heid vom 21.11.2011 no[X.]h verfügte Erstattung einer Überzahlung [X.] 2234,17 [X.] für April bis September 2011 wurde (unter Saldierung mit Na[X.]hzahlungen für weitere Zeiträume) dur[X.]h die Anordnung einer Na[X.]hzahlung [X.] 1791,32 [X.] ersetzt. Auf den Überprüfungsantrag des [X.] na[X.]h § 44 [X.]B X ist somit der Bes[X.]heid vom [X.] gerade insoweit streitbefangen, als er eine weitergehende [X.]orrektur des Bes[X.]heids vom 21.11.2011 für die Monate April bis September 2011 und eine no[X.]h höhere Na[X.]hzahlung versagt und soweit das Teilanerkenntnis die vom [X.]läger beanspru[X.]hte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe no[X.]h ni[X.]ht vollständig zuerkannt hat.

Zutreffende [X.]lageart hierfür ist die kombinierte Anfe[X.]htungs-, Verpfli[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] und Abs 4 iVm § 56 [X.]G - s hierzu [X.] B[X.] Urteil vom 13.2.2014 - B 4 A[X.]9/13 R - B[X.]E 115, 121 = [X.]-1300 § 44 [X.], Rd[X.]1; [X.]surteil vom 20.4.2014 - [X.] R 3/13 R - [X.]-1300 § 44 [X.] Rd[X.]3). Das Verbot von [X.]lageänderungen im Revisionsverfahren (§ 168 [X.] [X.]G) steht einer Ergänzung der ursprüngli[X.]h erhobenen Anfe[X.]htungs- und Verpfli[X.]htungsklage um eine Leistungsklage no[X.]h im Revisionsverfahren ni[X.]ht entgegen (vgl § 99 Abs 3 [X.] [X.]G), weil eine Änderung des [X.] iS des § 99 Abs 3 [X.]G damit ni[X.]ht verbunden ist (B[X.] Urteil vom 20.9.1989 - 7 [X.]/87 - B[X.]E 65, 272, 275 = [X.]100 § 78 [X.] - Juris Rd[X.] 32; B[X.] Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - [X.]-3800 § 1 [X.]3 Rd[X.]3).

B) Die au[X.]h im Revisionsverfahren von Amts wegen zu bea[X.]htenden Sa[X.]hurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere war die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] statthaft, obglei[X.]h eine Zulassung des Re[X.]htsmittels ni[X.]ht erfolgte. Der Bes[X.]hwerdegegenstand des Berufungsverfahrens betraf zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (§ 202 [X.] [X.]G iVm § 4 Abs 1 ZPO; vgl B[X.] Urteil vom 24.5.2006 - B 3 [X.]R 15/05 R - [X.]-1500 § 144 [X.] Rd[X.]3 mwN) einen Verwaltungsakt über eine Geldleistung, wel[X.]he die [X.] von 750 [X.] überstieg, sodass es einer Berufungszulassung ni[X.]ht bedurfte (§ 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G). Denn es erre[X.]hnet si[X.]h auf der Grundlage eines Zahlbetrags der begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von monatli[X.]h 445,07 [X.] (April bis Juni) bzw 449,48 [X.] (Juli bis September) und des bewilligten Zahlbetrags der halben Rente von monatli[X.]h 222,54 [X.] bzw 224,74 [X.] eine Bes[X.]hwer des [X.] [X.] (3 x 222,53 + 3 x 224,74 =) 1341,81 [X.]. Die im Bes[X.]heid vom [X.] saldierten Rü[X.]kzahlungs- und Na[X.]hzahlungsbeträge für andere Zeiträume, über die zwis[X.]hen den Beteiligten kein Streit besteht, sind für die [X.] ebenso ohne Belang wie das im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis über 1247,43 [X.].

C) Die Revision hat in der Sa[X.]he Erfolg. Der Bes[X.]heid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom 12.10.2012 und des [X.] ist re[X.]htswidrig und bes[X.]hwert den [X.]läger (§ 54 [X.] [X.] [X.]G), soweit er für die Monate April bis September 2011 eine vollständige [X.]orrektur des Bes[X.]heids vom 21.11.2011 ablehnt, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für diesen Zeitraum ledigli[X.]h in Höhe der Hälfte zuerkennt und die Differenz zu der bereits in voller Höhe gezahlten Rente zurü[X.]kfordert. Die Beklagte ist verpfli[X.]htet, insoweit den Bes[X.]heid vom 21.11.2011 in Gestalt des Bes[X.]heids vom [X.] zu ändern. Denn der [X.]läger kann au[X.]h in diesem Zeitraum die Zahlung der Rente in voller Höhe, dh hier die Na[X.]hzahlung des Betrags verlangen, der unter Berü[X.]ksi[X.]htigung bereits vorgenommener Saldierungen mit Na[X.]hzahlungsbeträgen für andere Zeiträume sowie des [X.] no[X.]h offen ist.

Re[X.]htsgrundlage für das Begehren des [X.] auf eine weitergehende [X.]orrektur des bestandskräftig gewordenen Bes[X.]heids vom 21.11.2011 ist § 44 [X.]B X. Gemäß § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X ist ein Verwaltungsakt, au[X.]h na[X.]hdem er unanfe[X.]htbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurü[X.]kzunehmen, soweit si[X.]h - unter anderem - im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Re[X.]ht unri[X.]htig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unre[X.]ht ni[X.]ht erbra[X.]ht worden sind. Der Bes[X.]heid vom 21.11.2011 ist insofern ein ni[X.]ht begünstigender Verwaltungsakt, als er verfügte, dass die ursprüngli[X.]h bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe für den Zeitraum ab April 2011 im Hinbli[X.]k auf die Übers[X.]hreitung der Hinzuverdienstgrenzen ni[X.]ht mehr gezahlt wird. Diese Belastung hat in der Gestalt, die die Rentenbewilligung für Zeiträume ab März 2011 in dem Bes[X.]heid vom 3.5.2011 gefunden hat, insoweit no[X.]h Bestand, als darin für die Monate April bis September 2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur in Höhe der Hälfte zuerkannt wurde, mithin in Höhe der zweiten Hälfte.

Die Voraussetzung für einen Anspru[X.]h auf Bes[X.]heidkorrektur na[X.]h § 44 Abs 1 [X.] [X.]B X, dass bei Erlass des Bes[X.]heids vom 21.11.2011 das Re[X.]ht unri[X.]htig angewandt worden ist, ist hier erfüllt. Denn als Re[X.]htsgrundlage für die in jenem Bes[X.]heid mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung der Bewilligung eines Zahlbetrags an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum ab April 2011 im Hinbli[X.]k auf Hinzuverdienst kommt allein § 48 Abs 1 [X.] und [X.] [X.] 3 [X.]B X iVm § 96a Abs 1, [X.] [X.] und Abs 3 [X.]B VI (die Bestimmungen des [X.]B VI in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] - [X.] 681; im Folgenden: aF) in Betra[X.]ht. Na[X.]h § 48 Abs 1 [X.] und [X.] [X.] 3 [X.]B X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit eine wesentli[X.]he Änderung in den bei seinem Erlass vorliegenden tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit na[X.]h Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspru[X.]hs geführt haben würde. Gemäß § 48 [X.] [X.]B X gilt in Fällen der Einkommensanre[X.]hnung auf einen zurü[X.]kliegenden Zeitraum der Beginn des [X.] als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Re[X.]htsgrundlage für die angeordnete Erstattung überzahlter Rentenleistungen infolge der Aufhebung eines Verwaltungsakts ist § 50 Abs 1 [X.]B X.

Die genannten Voraussetzungen des § 48 Abs 1 [X.] und 2 [X.]B X für eine Bes[X.]heidkorrektur zu Lasten des [X.] lagen jedo[X.]h ni[X.]ht vor. Eine wesentli[X.]he Änderung in den tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag in voller Höhe vorgelegen haben (s hierzu [X.]surteil vom [X.] - [X.] R 16/09 R - [X.]-1300 § 48 [X.]9 Rd[X.]5 mwN), trat hier ni[X.]ht ein. Denn der vom Arbeitgeber des [X.] gemäß § 22 [X.] [X.] gezahlte [X.]Z war kein [X.] Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 [X.] [X.]B VI aF (s na[X.]hfolgend unter [X.]). Bei Außera[X.]htlassung des [X.]Z wurde die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe in den no[X.]h streitbefangenen Monaten April bis September 2011 aufgrund der zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einnahmen ni[X.]ht übers[X.]hritten (dazu unter I[X.]). Somit steht dem [X.]läger für diese Monate die Rente in voller Höhe zu und ist für eine teilweise Erstattung der bereits geleisteten Rentenzahlungen na[X.]h § 50 [X.]B X kein Raum (dazu unter II[X.]).

[X.] Der vom Arbeitgeber des [X.] auf der Grundlage des § 22 [X.] [X.] während des Bezugs von [X.] und [X.] gezahlte [X.]Z ist ni[X.]ht als Hinzuverdienst auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzure[X.]hnen. Zwar handelt es si[X.]h um Arbeitsentgelt aus einer Bes[X.]häftigung (dazu unter 1.) und au[X.]h um einen während des [X.] erzielten Hinzuverdienst (dazu unter 2.). Es ist jedo[X.]h geboten, einen [X.]Z, soweit er gemäß § 23[X.] [X.]B IV ni[X.]ht als beitragspfli[X.]htiges Arbeitsentgelt gilt, bei Anwendung des § 96a Abs 1 [X.] [X.]B VI aF ni[X.]ht als rentens[X.]hädli[X.]hen Hinzuverdienst zu behandeln (dazu unter 3.).

1. Der [X.]Z na[X.]h § 22 [X.] [X.] ist "Arbeitsentgelt aus einer Bes[X.]häftigung" iS des § 96a Abs 1 [X.] [X.]B VI aF.

Na[X.]h § 96a Abs 1 [X.] [X.]B VI aF wird die in § 96a [X.] [X.]B VI aF näher bestimmte Hinzuverdienstgrenze ni[X.]ht übers[X.]hritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Bes[X.]häftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder verglei[X.]hbares Einkommen im Monat die in [X.] aaO genannten Beträge ni[X.]ht übersteigt. Dana[X.]h ist als Hinzuverdienst insbesondere Arbeitsentgelt aus einer Bes[X.]häftigung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Was als "Arbeitsentgelt" iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt si[X.]h (a) im Ausgangspunkt na[X.]h den für alle Versi[X.]herungszweige geltenden Regelungen in § 14 [X.]B IV ([X.] zuletzt [X.]surteil vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.]-2600 § 96a [X.]4 Rd[X.] mwN). Ergänzend sind (b) die Bestimmungen der auf der Grundlage von § 17 Abs 1 [X.]B IV erlassenen "Verordnung über die sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt" (Sozialversi[X.]herungsentgeltverordnung - [X.] vom 21.12.2006, [X.] 3385) heranzuziehen (vgl B[X.] Urteil vom 16.2.1989 - 4 RA 2/88 - [X.] 2200 § 1241f [X.] S 8 - Juris Rd[X.]4 - no[X.]h zu der am 31.12.2006 außer [X.] getretenen Arbeitsentgeltverordnung; s au[X.]h [X.] in [X.] [X.]omm, § 34 [X.]B VI Rd[X.]9, Stand der Einzelkommentierung März 2017; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 96a Rd[X.]1, Stand der Einzelkommentierung Juni 2015; Fi[X.]hte in [X.]/[X.], [X.]B VI, [X.] § 34 Rd[X.] 34, Stand der Einzelkommentierung April 2013). S[X.]hließli[X.]h ist ([X.]) in einem dritten S[X.]hritt zu untersu[X.]hen, ob Sonderregelungen außerhalb der §§ 14, 17 [X.]B IV das Arbeitsentgelt abwei[X.]hend regeln (§ 1 Abs 3 [X.]B IV, vgl hierzu [X.] [X.]nospe in [X.]/[X.], [X.]B IV, [X.] § 14 Rd[X.] 70, Stand der Einzelkommentierung Febr[X.]r 2016).

a) Der na[X.]h § 22 [X.] gezahlte [X.]Z ist Arbeitsentgelt iS des § 14 [X.]B IV.

aa) Gemäß § 14 Abs 1 [X.] [X.]B IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Bes[X.]häftigung (§ 7 [X.]B IV), glei[X.]hgültig, ob ein Re[X.]htsanspru[X.]h auf die Einnahmen besteht, unter wel[X.]her Bezei[X.]hnung oder in wel[X.]her Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Bes[X.]häftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versi[X.]herten in ursä[X.]hli[X.]hem Zusammenhang mit einer Bes[X.]häftigung zufließen. Hierunter fallen insbesondere die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung. Arbeitsentgelt sind aber au[X.]h alle Zahlungen, denen ein Anspru[X.]h auf eine konkrete Arbeitsleistung ni[X.]ht gegenübersteht, wie [X.] die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im [X.]rankheitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinis[X.]hen Vorsorge und Rehabilitation na[X.]h §§ 2, 3, 3a und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz ([X.] - vgl B[X.] Urteil vom 28.1.1999 - B 12 [X.]R 14/98 R - B[X.]E 83, 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.]7 S 38; B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 [X.]R 4/06 R - [X.]-2400 § 14 [X.] Rd[X.]5). Dasselbe gilt für einen [X.]Z, der vom Arbeitgeber für Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit infolge [X.]rankheit zur Ergänzung der deshalb gewährten Sozialleistungen gezahlt wird (zum [X.]Z als Arbeitsentgelt s bereits B[X.] Urteil vom [X.] - 3 R[X.] 16/59 - B[X.]E 18, 236 = [X.] [X.] 3 zu § 189 RVO - Juris Rd[X.]1, 14, 16; B[X.] Urteil vom 15.12.1970 - 10 RV 789/68 - B[X.]E 32, 150 = [X.] [X.] zu § 14 [X.] - Juris Rd[X.]7 f; B[X.] Urteil vom 10.11.1977 - 3 R[X.] 11/76 - Juris Rd[X.]3 f; s au[X.]h [X.] Urteil vom [X.] - 3 [X.] - AP [X.] zu § 1 [X.] Unterstützungskassen - Juris Rd[X.]5). Der vom Arbeitgeber gemäß § 22 [X.] zu leistende [X.]Z ist Bestandteil des arbeitsre[X.]htli[X.]h ges[X.]huldeten Entgelts. Zur Zahlung eines sol[X.]hen [X.]Z war der Arbeitgeber vormals gesetzli[X.]h verpfli[X.]htet, als das [X.] aus der G[X.]V no[X.]h deutli[X.]h niedriger war als heute und es no[X.]h keinen allgemeinen Anspru[X.]h auf Entgeltfortzahlung im [X.]rankheitsfall gab (vgl § 1 des [X.] im [X.]rankheitsfall vom [X.] - Arb[X.]rankhG - [X.] 649). Mit S[X.]haffung des Lohnfortzahlungsgesetzes (Art 1 des Gesetzes vom 27.7.1969 - [X.] 946) wurde die Zahlung eines [X.]Z dur[X.]h den Arbeitgeber zu einer aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ges[X.]huldeten Zusatzleistung (vgl [X.] in vom [X.]/Rothe/[X.] , Gesundheitsmanagement und [X.]rankheit im Arbeitsverhältnis, 2015, [X.]ap 4 § 4 Rd[X.] 50; [X.] in [X.], [X.], 16. Aufl 2015, § 98 Rd[X.]58 ff).

bb) Der Einordnung des [X.]Z als arbeitsre[X.]htli[X.]h ges[X.]huldetes Entgelt steht hier ni[X.]ht entgegen, dass diese Leistung vom Arbeitgeber des [X.] ledigli[X.]h als Vors[X.]huss auf die Rente gezahlt wurde (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/12 R - B[X.]E 115, 110 = [X.]-1200 § 53 [X.], Rd[X.]2; s au[X.]h Abs[X.]hn R 3.1.1 und 3.1.12 der Gemeinsamen Re[X.]htli[X.]hen Anweisungen der [X.] zu § 96a [X.]B VI, Stand 31.5.2017). Zwar sieht § 22 Abs 4 [X.] eine sol[X.]he Ausgestaltung an si[X.]h vor. Na[X.]h [X.] dieser Regelung wird der [X.]Z ni[X.]ht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Bes[X.]häftigte eine Rente aus eigener Versi[X.]herung aus der [X.] erhält. Na[X.]h § 22 Abs 4 S 4 Halbs 1 [X.] gilt ein überzahlter [X.]Z als Vors[X.]huss auf die in demselben Zeitraum zustehende Rentenleistung; gemäß Halbs 2 dieser Regelung gehen die Ansprü[X.]he der Bes[X.]häftigten insoweit auf den Arbeitgeber über (zur Unwirksamkeit nur dieses Forderungsübergangs vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 36/12 R - aaO, Rd[X.]3 ff; [X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] - [X.]E 155, 88 = AP [X.] zu § 22 [X.] - Juris Rd[X.]9). Diese tarifli[X.]he Regelung ist au[X.]h auf eine rü[X.]kwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzuwenden, sodass grundsätzli[X.]h neben einer sol[X.]hen Rente kein [X.]Z beanspru[X.]ht werden kann; ein glei[X.]hwohl gewährter [X.]Z ist an den Arbeitgeber zurü[X.]kzuzahlen ([X.] Urteil vom [X.] - 6 [X.] - aaO, Rd[X.]3 ff). Das gilt jedo[X.]h ni[X.]ht, wenn ein Bes[X.]häftigter im Rahmen einer neben dem Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgeübten Weiterbes[X.]häftigung wegen [X.]rankheit arbeitsunfähig wird. In einer sol[X.]hen [X.]onstellation steht ihm neben dem Anspru[X.]h auf [X.] au[X.]h der tarifli[X.]he [X.]Z zu ([X.] Urteil vom [X.] - aaO, Rd[X.] 35), sodass dessen Zahlung ni[X.]ht ledigli[X.]h vors[X.]hussweise erfolgt.

[X.][X.]) Ein Auss[X.]hluss des [X.]Z vom Begriff des Arbeitsentgelts iS des § 14 [X.]B IV ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus § 14 [X.] [X.]B IV (in der bis zum [X.] geltenden und hier no[X.]h maßgebli[X.]hen Fassung; nunmehr: § 1 Abs 1 [X.] [X.]6 [X.] idF des 5. [X.]B IV-ÄndG vom 15.4.2015, [X.] 583). Hierna[X.]h waren steuerfreie Aufwandsents[X.]hädigungen und die in § 3 [X.]6 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen - insbesondere im Rahmen von ehrenamtli[X.]hen Tätigkeiten - ni[X.]ht als Arbeitsentgelt zu behandeln. Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers zum [X.] oder zu anderen Sozialleistungen gehören dazu jedo[X.]h ni[X.]ht.

b) Die ergänzenden Regelungen der [X.] (in der hier maßgebli[X.]hen, ab 1.1.2011 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der [X.] vom 10.11.2010, [X.] 1751) gestatten es ni[X.]ht, den [X.]Z von einer Behandlung als Arbeitsentgelt auszunehmen.

Der [X.]Z na[X.]h § 22 [X.] [X.] fällt ni[X.]ht unter die Ausnahmebestimmung in § 1 Abs 1 [X.] [X.] [X.]. Na[X.]h dieser Regelung sind [X.] laufende Zus[X.]hläge, Zus[X.]hüsse sowie ähnli[X.]he Einnahmen, die zusätzli[X.]h zu [X.] oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt ni[X.]ht zuzure[X.]hnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Der [X.]Z ist zwar ein sol[X.]her laufender Zus[X.]huss, do[X.]h fehlt es an der weiteren Voraussetzung der [X.]. Allerdings war ursprüngli[X.]h in Abs[X.]hn 2 Ziff 2 des Gemeinsamen Erlasses des Rei[X.]hsministers der Finanzen und des Rei[X.]hsarbeitsministers vom 10.9.1944 ebenso wie später in Abs[X.]hn 10 [X.] Ziff 4 der Lohnsteuerri[X.]htlinien 1952 bestimmt, dass [X.]ranken- und Hausgeldzus[X.]hüsse lohnsteuerfrei sind. Diese Regelung lehnte si[X.]h an die Bestimmung in § 189 [X.] RVO an, na[X.]h der Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers zum [X.]ranken- oder Hausgeld ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihre Höhe ni[X.]ht als Arbeitsentgelt galten (hierzu näher [X.] - [X.], 176 - Juris Rd[X.]2, 25; ebenso der zum [X.] eingefügte, bis 31.12.1969 geltende § 160 Abs 4 RVO idF des Gesetzes vom 12.7.1961, [X.] 913). Seit dem 1.1.1963 gehörten jedo[X.]h gemäß § 2 Abs 3 der Lohnsteuer-Dur[X.]hführungsverordnung ([X.]) vom [X.] die Zus[X.]hüsse im [X.]rankheitsfall in vollem Umfang zum steuerpfli[X.]htigen Arbeitslohn (vgl [X.] und Sozialordnung, Bes[X.]heid vom 7.2.1963 - BB 1963, 394 sowie Anmerkung hierzu). Daran hat si[X.]h bis heute ni[X.]hts geändert. Na[X.]h § 2 [X.] [X.] 5 [X.] (idF des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22.12.1999, [X.] 2601) gehören zum Arbeitslohn au[X.]h die besonderen Zuwendungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden, "zum Beispiel Zus[X.]hüsse im [X.]rankheitsfall" (s au[X.]h [X.]ir[X.]hhof, EStG, 16. Aufl 2017, § 19 Rd[X.] 78, Sti[X.]hwort "[X.]rankengeldzus[X.]hüsse"; [X.]/[X.]/[X.]iefer/Lang/Langenbrin[X.]k, [X.], § 22 Rd[X.]58, Stand der Einzelkommentierung Febr[X.]r 2017).

Ein Auss[X.]hluss der Zuordnung des [X.]Z zum Arbeitsentgelt findet si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in den weiteren Regelungen von § 1 Abs 1 [X.] [X.] bis [X.]5 [X.] (in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung). § 1 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.] nimmt nur die Beträge na[X.]h § 10 [X.] von der Zure[X.]hnung zum Arbeitsentgelt aus. Hierbei handelt es si[X.]h um Zus[X.]hläge zum Arbeitsentgelt, die speziell für in Heimarbeit Bes[X.]häftigte zur wirts[X.]haftli[X.]hen Si[X.]herung im [X.]rankheitsfall zu zahlen sind. § 1 Abs 1 [X.] [X.] 6 [X.] nimmt ledigli[X.]h die Zus[X.]hläge des Arbeitgebers zum Mutters[X.]haftsgeld na[X.]h § 14 MuS[X.]hG vom Arbeitsentgelt aus (zur Steuerfreiheit dieser Zus[X.]hläge s au[X.]h § 3 [X.] Bu[X.]hst d EStG). § 1 Abs 1 [X.] [X.] [X.] betrifft nur die Ausklammerung von Zus[X.]hüssen des Arbeitgebers zum [X.]urzarbeitergeld und Saison-[X.]urzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem [X.]urzarbeitergeld 80 Prozent des Unters[X.]hiedsbetrages zwis[X.]hen dem Sollentgelt und dem [X.] na[X.]h § 179 [X.]B III ni[X.]ht übersteigen. [X.]rankengeldzus[X.]hüsse können au[X.]h ni[X.]ht als "sonstige Bezüge" iS von § 1 Abs 1 [X.] [X.] [X.] aufgrund einer Paus[X.]halbesteuerung dur[X.]h den Arbeitgeber (§ 40 Abs 1 [X.] [X.] EStG) vom Arbeitsentgelt ausgeklammert werden. Denn "sonstige Bezüge" iS dieser Vors[X.]hriften ist na[X.]h der Definition in § 38a [X.] EStG nur Arbeitslohn, der ni[X.]ht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, was beim [X.]Z jedo[X.]h der Fall ist.

[X.]) Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsberei[X.]hen, die gemäß § 1 Abs 3 [X.]B IV den allgemeinen Regelungen in den §§ 14, 17 [X.]B IV vorgehen, sind für den [X.]Z ebenfalls ni[X.]ht eins[X.]hlägig.

Dies gilt zum einen für die in § 96a [X.] [X.]B VI aF normierte Ausnahme von der Behandlung als Arbeitsentgelt hinsi[X.]htli[X.]h derjenigen Entgelte, die an Pflegepersonen oder an behinderte Mens[X.]hen in Einri[X.]htungen gezahlt werden (nunmehr § 96a [X.] [X.] [X.]B VI in der ab 1.7.2017 geltenden Fassung).

Aber au[X.]h die Regelung in § 49 Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]B V aF (in der bis zum 29.3.2005 geltenden Fassung des [X.] 1992 vom 18.12.1989, [X.] 2261), die speziell die Einordnung des [X.]Z behandelte, ist ni[X.]ht mehr anwendbar. Dort war bestimmt, dass Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers zum [X.] ni[X.]ht als Arbeitsentgelt gelten, soweit sie zusammen mit dem [X.] das [X.] ni[X.]ht übersteigen. Damit führte § 49 [X.]B V jene Regelung inhaltli[X.]h modifiziert fort, die zuvor na[X.]h § 189 [X.] RVO (idF von § 8 [X.] 3 Arb[X.]rankhG vom [X.]) die Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers zum [X.] "ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihre Höhe" vom Begriff des Arbeitsentgelts ausklammerte (s früher au[X.]h § 160 Abs 4 RVO in der ab [X.] bis 31.12.1969 geltenden Fassung). Art 4 [X.] 3 des Verwaltungsvereinfa[X.]hungsgesetzes (vom 21.3.2005, [X.] 818) hat die Bestimmung in § 49 Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]B V jedo[X.]h mWv 30.3.2005 gestri[X.]hen und dur[X.]h die Vors[X.]hrift in § 23[X.] [X.]B IV ersetzt. § 23[X.] Abs 1 [X.] [X.]B IV (vom 30.3.2005 bis 31.12.2007 sowie vom 1.1.2017 bis 10.4.2017: § 23[X.] [X.] [X.]B IV) regelt na[X.]h seinem Wortlaut nur no[X.]h, dass die Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers zum [X.], Verletztengeld, [X.] usw und sonstige Einnahmen aus einer Bes[X.]häftigung, die für die Zeit des Bezugs von [X.] usw weiter erzielt werden, ni[X.]ht als "beitragspfli[X.]htiges Arbeitsentgelt" gelten, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das [X.] (§ 47 [X.]B V) ni[X.]ht um mehr als 50 [X.] im Monat übersteigen. Damit sondert diese Vors[X.]hrift den [X.]Z ni[X.]ht mehr insgesamt in sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht aus dem Begriff des Arbeitsentgelts aus, was ohne Weiteres au[X.]h im Rahmen des § 96a Abs 1 [X.] [X.]B VI aF maßgebli[X.]h wäre. Vielmehr trifft § 23[X.] [X.]B IV na[X.]h seinem Wortlaut eine spezifis[X.]he Regelung zur Erhebung von Beiträgen. Das ergibt si[X.]h au[X.]h aus der Eingliederung in den Zweiten Titel "Beiträge" des [X.] des [X.]B IV (dh ni[X.]ht in den Ersten Abs[X.]hnitt "Grundsätze und Begriffsbestimmungen", der [X.] die §§ 14, 17 [X.]B IV enthält).

2. Der na[X.]h vorstehenden Ausführungen als Arbeitsentgelt aus einer Bes[X.]häftigung einzuordnende [X.]Z wäre dem Grunde na[X.]h au[X.]h Hinzuverdienst. Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 [X.] [X.]B VI liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des [X.] re[X.]htli[X.]h zugeordnet werden kann (s hierzu ausführli[X.]h [X.]surteil vom [X.] - [X.] R 21/15 R - zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Eine sol[X.]he re[X.]htli[X.]h-zeitli[X.]he [X.]ongruenz zwis[X.]hen dem [X.]Z und dem Rentenbezug ist hier bereits aufgrund der fortlaufend und parallel zur monatli[X.]hen Rentenzahlung für denselben Zeitraum erfolgenden Auszahlung des [X.]Z zu bejahen.

3. Glei[X.]hwohl ist es mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Sinn und Zwe[X.]k der Regelung geboten, einen vom Arbeitgeber ergänzend zum [X.] oder [X.] gezahlten [X.]Z iS des § 23[X.] Abs 1 [X.] [X.]B IV ni[X.]ht zusätzli[X.]h zum [X.] als rentens[X.]hädli[X.]hen Hinzuverdienst zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Insoweit ist die Regelung in § 96a Abs 1 [X.] und 3 iVm Abs 3 [X.] und 3 [X.]B VI aF im Wege der teleologis[X.]hen Reduktion eins[X.]hränkend auszulegen.

Die teleologis[X.]he Reduktion des Anwendungsberei[X.]hs einer Norm gehört zu den anerkannten, bei Bea[X.]htung ihrer Voraussetzungen au[X.]h mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf Art 20 [X.] [X.] und [X.] ni[X.]ht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen ([X.] Bes[X.]hluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 [X.] - [X.]E 88, 145, 167; [X.] <[X.]ammer> Bes[X.]hluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 [X.] - NVwZ 2017, 617 Rd[X.]2; s au[X.]h [X.]surteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - B[X.]E 121, 18 = [X.]-2600 § 118 [X.]4, Rd[X.] 32 mwN). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vors[X.]hrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle ni[X.]ht angewandt werden soll, weil der Sinn und Zwe[X.]k der Norm (a), ihre Entstehungsges[X.]hi[X.]hte (b) und der Gesamtzusammenhang der eins[X.]hlägigen Regelungen ([X.]) gegen eine uneinges[X.]hränkte Anwendung spre[X.]hen ([X.] <[X.]ammer> Bes[X.]hluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 [X.] - aaO). Die Grenzen der Auslegung sind dabei weiter, soweit die vom Geri[X.]ht im Wege der Re[X.]htsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, den verfassungsmäßigen Re[X.]hten des Einzelnen zum Dur[X.]hbru[X.]h zu verhelfen ([X.] <[X.]ammer> Bes[X.]hluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 [X.] - aaO, Rd[X.]0 mwN) (d). Eine reine Wortinterpretation s[X.]hreibt die Verfassung ni[X.]ht vor. Die Erfüllung des Wortlauts einer Norm zwingt deshalb ni[X.]ht ausnahmslos dazu, deren Re[X.]htsfolgen wirksam werden zu lassen (vgl [X.] <[X.]ammer> Bes[X.]hluss vom 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15 [X.] - NJW-RR 2016, 1366 Rd[X.] 50 mwN).

a) Die Besonderheit des [X.]Z na[X.]h § 22 [X.] [X.] besteht darin, dass er einerseits - wie gezeigt - Arbeitsentgelt aus einer Bes[X.]häftigung iS der §§ 14, 17 [X.]B IV darstellt. Andererseits gelangt der [X.]Z aber stets nur dann zur Auszahlung, wenn au[X.]h eine Entgeltersatzleistung bezogen wird, die im Rahmen der Hinzuverdienstanre[X.]hnung ni[X.]ht nur mit ihrem [X.], sondern - insoweit fiktiv - mit dem ihr zugrunde liegenden [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt wird (§ 96a Abs 3 S 3 [X.]B VI aF - zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s [X.]surteil vom 31.1.2008 - [X.] R 23/07 R - Juris Rd[X.] 35 ff). Bei wirts[X.]haftli[X.]her Betra[X.]htung führt der [X.]Z ledigli[X.]h dazu, dass das mit dem verbliebenen [X.] in einer Bes[X.]häftigung ergänzend zum Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (also entspre[X.]hend der [X.]onzeption des § 43 Abs 1 [X.]B VI) erzielte Arbeitsentgelt im Netto-Betrag au[X.]h dann erhalten bleibt, wenn infolge Arbeitsunfähigkeit Entgeltersatzleistungen das originäre Arbeitsentgelt ersetzen müssen. Sein Zwe[X.]k besteht darin, den Lebensstandard au[X.]h in [X.] auf dem bisherigen Niveau zu si[X.]hern, indem Einbußen aufgrund der das [X.] ni[X.]ht errei[X.]henden Sozialleistungen ([X.] oder [X.]) ausgegli[X.]hen werden. Dies ma[X.]ht deutli[X.]h, dass der [X.]Z gerade ni[X.]ht zu einer Übersi[X.]herung führt, die mit den Regelungen zum Hinzuverdienst in § 96a [X.]B VI aF verhindert werden soll ([X.]surteil vom 31.1.2008 - [X.] R 23/07 R - Juris Rd[X.] 34). Trotz des Ni[X.]htvorliegens einer Übersi[X.]herung im Netto-Betrag kann aber, wie der Fall des [X.] ans[X.]hauli[X.]h zeigt, gerade die Zusammenre[X.]hnung des [X.]Z mit dem der Zahlung des [X.] zugrunde liegenden [X.] zu einer Übers[X.]hreitung der Hinzuverdienstgrenze für die daneben bezogene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe führen, obwohl das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dur[X.]h "aktive" Arbeit in derselben Höhe erzielte [X.] rentenuns[X.]hädli[X.]h war.

Mit der in § 96a Abs 3 [X.]B VI aF angeordneten Einbeziehung des Erwerbsersatzeinkommens als Hinzuverdienst sollte aber, wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, ni[X.]ht grundsätzli[X.]h etwas anderes bewirkt - insbesondere keine zusätzli[X.]he Belastung eingeführt - werden als bei der originären Berü[X.]ksi[X.]htigung eines dur[X.]h Arbeit erzielten [X.] ([X.]surteil vom 20.11.2003 - [X.] RJ 43/02 R - B[X.]E 91, 277 = [X.]-2600 § 96a [X.] 3, Rd[X.]7). Vielmehr sollte mit der zum [X.] in [X.] getretenen Ergänzung des § 96a [X.]B VI aF um die Abs 3 und 4 (idF des [X.] 1999 vom 16.12.1997 - [X.] 2998; zur weiteren Gesetzesentwi[X.]klung s [X.]surteil vom 31.1.2008 - [X.] R 23/07 R - Juris Rd[X.] 33) ledigli[X.]h si[X.]hergestellt werden, "dass ein Versi[X.]herter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines [X.] gekürzt wird, ni[X.]ht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt" (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Dru[X.]ks 13/8671 [X.]18 - zu [X.]7a ). Eine S[X.]hle[X.]hterstellung der Bezieher kurzfristiger Entgeltersatzleistungen gegenüber Versi[X.]herten, die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Arbeitsentgelt aus einer aktiven Bes[X.]häftigung erzielen, war mit der Regelung ni[X.]ht beabsi[X.]htigt ([X.]surteil vom 20.11.2003 - [X.] RJ 43/02 R - aaO, Rd[X.]8). Zu sol[X.]h einer im Li[X.]hte des Art 3 Abs 1 GG kaum zu re[X.]htfertigenden S[X.]hle[X.]hterstellung würde es aber führen, wenn für Zeiten, in denen der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Entgeltersatzleistung [X.] und zudem einen das bisherige Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Nettolohns aufsto[X.]kenden [X.]Z bezieht, die Hinzuverdienstgrenze rentens[X.]hädli[X.]h als übers[X.]hritten angesehen würde, obwohl bei aktiver Bes[X.]häftigung mit einem Nettolohn in derselben Höhe die Hinzuverdienstgrenze ni[X.]ht errei[X.]ht und daher die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unges[X.]hmälert geleistet wird. Aus diesem Grund gebietet es der Sinn und Zwe[X.]k der Regelung des § 96a [X.]B VI aF zur Berü[X.]ksi[X.]htigung von Hinzuverdienst unter Einbeziehung von Entgeltersatzleistungen, einen zusätzli[X.]h zum [X.], aber innerhalb der Grenzen des § 23[X.] Abs 1 [X.] [X.]B IV gezahlten [X.]Z als Hinzuverdienst unberü[X.]ksi[X.]htigt zu lassen.

b) Aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und Entwi[X.]klung der gesetzli[X.]hen Regelungen ergibt si[X.]h ni[X.]hts Gegenteiliges. Die Vors[X.]hrift des § 96a [X.]B VI aF zur rentens[X.]hädli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung von Hinzuverdienst wurde erstmals mWv 1.1.1996 in das Gesetz aufgenommen. Damals war allerdings no[X.]h keine Regelung zur Berü[X.]ksi[X.]htigung von Entgeltersatzeinkommen enthalten, sodass die hier zugrunde liegende Problematik einer Zusammenre[X.]hnung von [X.] und [X.]Z ohne Bedeutung war. Eine sol[X.]he [X.]onstellation wurde erstmals mit Einfügung des § 96a Abs 3 [X.]B VI aF zum [X.] relevant. Diese Bestimmung sollte jedo[X.]h - wie oben ausgeführt - nur eine Besserstellung der Bezieher von Entgeltersatzleistungen verhindern, die hätte eintreten können, wenn neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Fall der Arbeitsunfähigkeit anstelle des [X.]s nur der niedrigere [X.] des [X.] als Hinzuverdienst angere[X.]hnet worden wäre. Die Frage, ob ein [X.]Z zusätzli[X.]h zu dem Arbeitsentgelt, das dem [X.] zugrunde liegt, als Hinzuverdienst zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, wurde im Auss[X.]huss für Arbeit und Sozialordnung, der vors[X.]hlug, die Regelung in das [X.] 1999 einzufügen, ni[X.]ht erörtert.

Ebenso wenig ist ersi[X.]htli[X.]h, dass der Gesetzgeber des Verwaltungsvereinfa[X.]hungsgesetzes (vom 21.3.2005 - [X.] 818) mit der Strei[X.]hung der Bestimmung in § 49 Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]B V und der Neuregelung in § 23[X.] [X.]B IV gerade au[X.]h eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]Z als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a [X.]B VI bewirken wollte. Vielmehr sollte mit dem Gesetzesvorhaben eine langjährige Praxis der Sozialversi[X.]herungsträger anerkannt und die Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers zum [X.] und zu anderen Entgeltersatzleistungen weiterhin von der Beitragspfli[X.]ht in der Sozialversi[X.]herung ausgenommen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Dru[X.]ks 15/4228 - [X.] , [X.]1 und [X.]2 - zu [X.] 5 <§ 23[X.]>). Die Folgewirkungen der zur Vereinfa[X.]hung des [X.] vorgenommenen Änderungen für die Leistungsseite der Sozialversi[X.]herung hatte der Gesetzgeber dabei nur insoweit im Bli[X.]k, als er die weitere Ausklammerung des [X.]Z bei der Beitragserhebung au[X.]h damit begründete, dass dadur[X.]h später höhere Sozialleistungen - insbesondere höhere Rentenanwarts[X.]haften im Alter - vermieden werden sollten. Denn es sei "Ziel dieser Zusatzleistungen, die Abde[X.]kung der konkreten Bedarfssit[X.]tion zu errei[X.]hen" (BT-Dru[X.]ks 15/4228 [X.]2 - zu [X.] 5 <§ 23[X.]> [X.]). Damit hat der Gesetzgeber das sozialpolitis[X.]he Ziel der arbeitsvertragli[X.]hen oder tarifli[X.]hen Regelungen zum [X.]Z im Grundsatz als bere[X.]htigt anerkannt. Es ist aber ni[X.]ht ansatzweise zu erkennen, dass mit der Gesetzesänderung im Ergebnis eine Absenkung von Rentenleistungen gerade wegen der Zahlung dieser Zusatzleistungen bewirkt werden sollte.

[X.]) Unter systematis[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ist zudem zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass in der Regelung des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V letztli[X.]h au[X.]h zum Ausdru[X.]k kommt, dass bei Erhalt eines [X.]Z zusätzli[X.]h zum [X.] (in den Grenzen des § 23[X.] [X.]B IV) eine Übersi[X.]herung ni[X.]ht vorliegt. Denn sie ordnet ein Ruhen des Anspru[X.]hs auf [X.] zur Vermeidung einer Übersi[X.]herung nur an, soweit der Versi[X.]herte "beitragspfli[X.]htiges Arbeitsentgelt" erhält. Na[X.]h § 23[X.] Abs 1 [X.] [X.]B IV gelten aber die Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers zum [X.] ni[X.]ht als beitragspfli[X.]htiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem [X.] das [X.] ni[X.]ht um mehr als 50 [X.] im Monat übersteigen.

d) Die im Wege der teleologis[X.]hen Reduktion gebotene Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]Z als [X.] Hinzuverdienst zusätzli[X.]h zu dem Arbeitsentgelt, das dem [X.] zugrunde liegt, dient ni[X.]ht zuletzt au[X.]h dazu, dem Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG Geltung zu vers[X.]haffen. Insofern ist von Bedeutung, dass gemäß § 1 Abs 1 [X.] [X.] 5 bis 8 [X.] nur bestimmte Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers, die an si[X.]h Arbeitsentgelt darstellen, denno[X.]h ni[X.]ht dem Arbeitsentgelt zugere[X.]hnet werden, sodass sie au[X.]h im Rahmen des § 96a Abs 1 [X.] [X.]B VI aF ni[X.]ht als rentens[X.]hädli[X.]h anzusehen sind (s oben Rd[X.] 32); vgl hierzu au[X.]h die Übersi[X.]ht von [X.] in juris-P[X.] [X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 14 Rd[X.]87). Das mag bei den Beträgen na[X.]h § 10 [X.], die Auftraggeber an Heimarbeiter zum Ausglei[X.]h des Einkommensverlusts im [X.]rankheitsfall zu zahlen haben (s § 1 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]), mit den Besonderheiten der Entgeltgestaltung in der Heimarbeit zu re[X.]htfertigen sein. Au[X.]h die Ausklammerung der Zus[X.]hüsse zum Mutters[X.]haftsgeld na[X.]h § 14 MuS[X.]hG (s § 1 Abs 1 [X.] [X.] 6 [X.]) vom ggf rentens[X.]hädli[X.]hen Arbeitsentgelt mag ihren re[X.]htfertigenden Grund in der gebotenen besonderen Fürsorge für Mütter (Art 6 Abs 4 GG) haben. Dagegen ist ni[X.]ht erkennbar, wel[X.]hen sa[X.]hli[X.]hen Grund es dafür geben könnte, dass ein Arbeitnehmer, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und zuglei[X.]h [X.]urzarbeitergeld oder Saison-[X.]urzarbeitergeld erhält, si[X.]h einen Zus[X.]huss des Arbeitgebers zu diesen Sozialleistungen in bestimmten Grenzen ni[X.]ht als Arbeitsentgelt zure[X.]hnen lassen muss (s § 1 Abs 1 [X.] [X.] [X.]), während im [X.]rankheitsfall ein Zus[X.]huss des Arbeitgebers zum [X.] Arbeitsentgelt und somit im Rahmen des § 96a [X.]B VI aF rentens[X.]hädli[X.]h sein soll. Insofern enthält die Vors[X.]hrift des § 1 Abs 1 [X.] [X.] wegen der bislang fehlenden Einbeziehung von [X.]rankengeldzus[X.]hüssen mit Bli[X.]k auf die Anre[X.]hnung von Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst eine Regelungslü[X.]ke, die im Li[X.]hte des Art 3 Abs 1 GG im Leistungsre[X.]ht dur[X.]h eine teleologis[X.]he Reduktion des § 96a [X.]B VI aF zu s[X.]hließen ist.

I[X.] Ist na[X.]h alledem der [X.]Z, den der [X.]läger in den Monaten April bis September 2011 von seinem Arbeitgeber gemäß § 22 [X.] [X.] zusätzli[X.]h zum [X.] erhielt, ni[X.]ht als [X.] Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 [X.] [X.]B VI aF zu berü[X.]ksi[X.]htigen, so ist in diesem Zeitraum ein Übers[X.]hreiten der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ni[X.]ht festzustellen. Diese Hinzuverdienstgrenze betrug gemäß § 96a [X.] [X.] Bu[X.]hst a [X.]B VI aF das 0,23-fa[X.]he der monatli[X.]hen Bezugsgröße, die mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei [X.]alenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedo[X.]h mit 1,5 Entgeltpunkten, zu vervielfältigen ist. Das ergibt na[X.]h der Bere[X.]hnung in Anlage 19 des Bes[X.]heids vom [X.] 1826,36 [X.]. Beanstandungen insoweit hat der [X.]läger ni[X.]ht vorgebra[X.]ht; au[X.]h sonst sind Fehler ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Das vom [X.]läger bezogene [X.] bzw [X.] war gemäß § 96a Abs 3 [X.] [X.] und 3 iVm S 3 [X.]B VI aF ledigli[X.]h in Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden monatli[X.]hen Arbeitsentgelts - begrenzt auf den Hö[X.]hstbetrag des im Falle der Erzielung von Arbeitsentgelt anre[X.]henbaren Hinzuverdiensts ([X.]surteil vom 20.11.2003 - [X.] RJ 43/02 R - B[X.]E 91, 277 = [X.]-2600 § 96a [X.] 3, Rd[X.]9) - zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Es umfasste 1742,70 [X.] (April bis Juli 2011), 1805,27 [X.] (August 2011) bzw 1759,50 [X.] (September 2011) und blieb damit im gesamten hier bedeutsamen Zeitraum unter der genannten Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe.

II[X.] Wurde aber die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe im hier streitbefangenen Zeitraum ni[X.]ht übers[X.]hritten, so lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 [X.]B X für eine Aufhebung der Rentenbewilligung für die Monate April bis September 2011, wie sie im Bes[X.]heid vom 21.11.2011 verfügt wurde, ni[X.]ht vor. Dieser Bes[X.]heid erweist si[X.]h insoweit als unri[X.]htig iS von § 44 Abs 1 [X.]B X. Die Beklagte ist verpfli[X.]htet, den Bes[X.]heid vom 21.11.2011 hinsi[X.]htli[X.]h der Versagung einer Rentenzahlung in voller Höhe für die Monate April bis September 2011 zurü[X.]kzunehmen und die Rente für diese Monate, soweit sie aufgrund des Bes[X.]heids vom [X.] und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] no[X.]h ni[X.]ht geleistet wurde, na[X.]hzuzahlen. Die Begrenzung in § 44 Abs 4 [X.] [X.]B X steht dem ni[X.]ht entgegen, da der [X.]läger die [X.]orrektur des Bes[X.]heids vom 21.11.2011 bereits im Jan[X.]r 2012 beantragt hat (§ 44 Abs 4 S 3 [X.]B X).

D) Die [X.]ostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 33/16 R

06.09.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Münster, 3. März 2015, Az: S 14 R 787/12, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 3 SGB 4 vom 05.08.2010, § 17 Abs 1 SGB 4, § 23c Abs 1 S 1 SGB 4, § 49 Abs 1 Nr 1 Teils 3 SGB 5 vom 18.12.1989, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SvEV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SvEV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 SvEV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 SvEV, § 1 Abs 1 S 1 Nr 8 SvEV, § 43 Abs 1 SGB 6, § 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1 S 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 44 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 22 Abs 2 TVöD, § 22 Abs 4 TVöD, § 2 Abs 2 Nr 5 LStDV, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. B 13 R 33/16 R (REWIS RS 2017, 5729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5729

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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