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PDF anzeigen [X.]/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 717 Satz 2 Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu-kommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den [X.] gegen die anderen Gesellschafter - wie der [X.] selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden [X.] das ihm zustehende [X.]. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 21. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Grün-de vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missver-standen, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in [X.] genommen waren und der Kläger daher berechtigt war, die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung - vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin akti-vierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717 Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des [X.] 3 - streits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesell-schaft als auch der Anspruch des [X.] auf Zahlung des [X.] verjährt sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 22.224,93 • [X.]Strohn
Reichart
Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -
Meta
21.07.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. II ZR 183/07 (REWIS RS 2008, 2710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2710
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