Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 87/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1012

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[X.][X.]/06
vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; [X.] § 1 Abs. 3; [X.] §§ 78, 79 Abs. 1; [X.] § 18 Abs. 2; [X.] § 4 a a) Zur Behandlung von [X.]-[X.] im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für [X.] Jahrgänge ermittelt worden ist (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] bestimmt und [X.] 174, 127 ff.). b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundes-sonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. Beam-tenVG zu ermitteln ist (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - [X.] 80/06 - [X.], 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - [X.] 123/06 und [X.] 36/06 - zur [X.] bestimmt). [X.], Beschluss vom 5. November 2008 - [X.] 87/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2008 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 24. April 2006 in Verbin-dung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: [X.]) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, 1 - 3 - indem es durch [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom [X.] des Ehemanns bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der [X.] bei der [X.] gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 • monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges [X.] (§ 1 Abs. 3 [X.]) zu Lasten der [X.] bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 • monat-lich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd ([X.]; wei-tere Beteiligte zu 1) und der [X.] hat das [X.] die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der [X.] - neben dem nicht beanstandeten analogen [X.] in Höhe von 8,45 • monatlich - nur in Höhe von 68,29 • monatlich durch [X.] zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch [X.] (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenan-wartschaften in Höhe von monatlich 114,91 • begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004). 2 Nach den Feststellungen des [X.]s haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] Rentenanwartschaften bei der [X.] in Höhe von 271,90 • (Ehemann) und 135,32 • (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. [X.] verfügt zudem über Anwartschaf-ten auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 • monatlich und über eine Anwartschaft bei der [X.] in Höhe von 3 - 4 - 72,08 •, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlan-desgericht das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 • in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der [X.] hat es die gemäß § 4 a [X.] erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksich-tigt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] errei-chen, dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichti-genden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a [X.] vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung [X.] bleibt. 4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 5 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a [X.] vorgeschriebene Verminderung der Son-derzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a [X.] habe der [X.] die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, [X.] und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pfle-geversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die [X.] letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen 6 - 5 - Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Brutto-beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 [X.] definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzu-wendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen [X.] es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversiche-rungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidie-rung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonder-zuwendung der Versorgungsempfänger. Insgesamt habe der Ehemann bei der [X.], der [X.] und der [X.] während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 • + 229,81 • + 16,90 • =) 518,61 • erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der [X.] in Höhe von 135,32 •. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 • - 135,32 •> : 2 =) 191,65 •. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 • - 135,32 •> : 2 =) 68,29 • durch [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 • durch [X.] (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 • : 2 =) 8,45 • durch analoges [X.] (§ 1 Abs. 3 [X.]) zu erfolgen. 7 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 8 2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das [X.] das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. 9 - 6 - a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundle-gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen [X.] gesetzlicher Renten ein so genanntes "[X.]" eingeführt (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 213 ff.; [X.] [X.], 1223, 1226 f.). Den [X.] hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifver-trag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Für die vor der Sat-zungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die [X.]-Sat-zung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbe-schluss vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] bestimmt). Dabei werden für die [X.] Jahrgänge, zu denen auch der am 30. [X.] 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-benen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] (i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-tem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den [X.] von 4 • geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in [X.] umgerechnet wird. 10 Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für [X.] Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/[X.] Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. [X.]. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 [X.] a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-rungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zunächst eine sog. [X.] - 7 - net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den [X.] erreicht [X.]. Die [X.] wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversor-gungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtver-sorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ [X.] [X.]O [X.]. 145). Von dieser [X.] erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozen-tualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des [X.] hat nach Erlass des [X.] Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] für [X.] Versicherte getroffene Übergangsregelung [X.] ist ([X.] 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff., und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.] - [X.], 1343, 1345). 12 [X.]) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verlet-zenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.] Versicher-ten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Pro-dukt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher [X.] 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus-schließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver-13 - 8 - sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-derungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 [X.] a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet ([X.] 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. [X.]) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für [X.] Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutge-brachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum [X.] erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. [X.] 174, 127, 176). 14 Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der [X.]-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverstän-digengutachten geschlossen werden (vgl. [X.] 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen ([X.] 174, 127, 139) und der [X.] mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. [X.] 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für [X.] Versicherte den [X.] - 9 - [X.] vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der [X.] jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei [X.] Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicher-ten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in [X.] zu erwarten ist ([X.] 174, 127, 177). c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie-den, dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der [X.] mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Re-gelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart [X.], 1086; [X.] [X.], 326; [X.]. Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für [X.] Versicherte zu bestimmen (so aber [X.] [X.], 1083, 1084 mit [X.] [X.]). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familienge-richte wünschenswert (vgl. [X.] [X.], 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbe-schluss [X.] 148, 351, 366 ff. = [X.], 1695, 1699 f.). Allerdings [X.] hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-tungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden [X.] - 10 - zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-sorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe [X.], die der betreffenden Versorgungsordnung wi[X.]prechen. Der im Versiche-rungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der [X.] maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsaus-gleichsverfahren zu berücksichtigen. Ob dies auch dann gilt, wenn der [X.] bereits [X.] bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bemessenen [X.]-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne [X.] [X.], 1087 f.; vgl. hierzu auch [X.] [X.], 1085, 1086, der zutreffend auf die drohen-den wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten [X.] ist nicht abzusehen. 17 3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der [X.] nicht bestimmbar. 18 Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenver-sorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zu-satzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 • erdiente Beamtenversorgung des Eheman-19 - 11 - nes gemäß § 55 Abs. 1 [X.] einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der [X.] zusammen mit den [X.] bei der [X.] und der [X.] (insgesamt 521,53 •) den nach § 55 Abs. 2 [X.] zu bestim-menden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 • monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der [X.] und der [X.] übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des [X.] nur insoweit ent-gegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehe-zeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - [X.] 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - [X.] 16/96 - [X.], 746). In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann [X.] aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der [X.]-Satzung enthaltenen [X.] für [X.] Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. [X.]). Somit ist derzeit im Versorgungsaus-gleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des [X.]s bei der [X.] möglich. 20 4. Die Sache war deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der [X.]-Satzung für [X.] Jahrgänge aktuelle Auskünfte der [X.] und der 21 - 12 - [X.] einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. 22 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die [X.] bei der [X.] seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im [X.] als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsge-richts - im [X.] als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss [X.] 160, 41, 44 ff. = [X.], 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in [X.] umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] 66/07 - [X.], 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das [X.] das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben. b) Zutreffend hat das [X.] bei der Ermittlung des Ehezeit-anteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a [X.] vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt. 24 [X.]) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzube-ziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pfle-geversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des [X.] Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen [X.] entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der [X.] - 13 - lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, [X.]- oder Soldaten-versorgung die von § 4 a [X.] vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - [X.] 80/06 - [X.], 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - [X.] 36/06 bzw. [X.] 123/06 - zur [X.] bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine [X.] nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt viel-mehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das [X.] - über die [X.] - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur [X.] sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - [X.] 80/06 - [X.], 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - [X.] 36/06 und [X.] 123/06 - zur [X.] bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die [X.] nach § 4 a [X.] führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. [X.] vermindern - ebenso wie [X.] - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus ([X.] vom 2. Juli 2008 - [X.] 80/06 - [X.], 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - [X.] 36/06 und [X.] 123/06 - zur Veröffentli-chung bestimmt). [X.]) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 [X.]) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor [X.] - 14 - ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - [X.] 80/06 - [X.], 1833, 1834, vom 3. September 2008 - [X.] 36/06 und [X.] 123/06 - zur [X.] bestimmt und vom 14. März 2007 - [X.] 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der [X.] für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, [X.] I S. 1402), während der vom [X.] herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwal-tung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 [X.] grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 [X.] 2,2 % = 1,1 % bei [X.] Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - [X.] 80/06 - [X.], 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - [X.] 36/06 und [X.] 123/06 - zur [X.] bestimmt). Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermitt-lung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 [X.] maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a [X.]: In Höhe des [X.] erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der [X.] bereits - wie von § 4 a [X.] erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herange-zogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - [X.] 123/06 - zur [X.] bestimmt). 27 - 15 - c) Das [X.] wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Berechnung der in den [X.] einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-tes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] bestimmt). Zwar steht eine Verfah-rensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] bestimmt; [X.] 97, 135, 145; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 148 [X.]. 7). Dem Oberlandesge-richt ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der [X.]-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] bestimmt). 28 d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig. 29 Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Ent-scheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des [X.] voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unab-hängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist 30 - 16 - (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grund-sätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Aus-gleichsberechtigten (vgl. [X.] [X.], 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der [X.] verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 [X.] enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ru-hensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der [X.] führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der [X.] sowohl für das Splitting als auch für das 31 - 17 - [X.] erheblich. Beide [X.] sind damit nicht voneinander unabhängig. [X.] [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

Meta

XII ZB 87/06

05.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 87/06 (REWIS RS 2008, 1012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1012

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