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PDF anzeigen [X.][X.] vom 5. Novem[X.]er 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a A[X.]s. 3; [X.] § 12 Zur Dynamik von Anrechten [X.]ei der Pensionskasse der [X.] (im [X.] an die [X.]s[X.]eschlüsse vom 5. März 2006 - [X.]/05 - [X.], 1147 f. und vom 6. Fe[X.]ruar 2008 - [X.]/05 - [X.], 862 ff.). BGB § 1587 a A[X.]s. 2 Nr. 3 lit. [X.] Für die Beendigung der Betrie[X.]szugehörigkeit im Sinne von § 1587 a A[X.]s. 2 Nr. 3 lit. [X.] ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen a[X.]zustellen. [X.]st der [X.]nha[X.]er eines [X.]etrie[X.]lichen Rentenanrechts aufgrund einer [X.] aus dem Betrie[X.] ausgeschieden, ist die [X.] zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte [X.] [X.]ei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu [X.]erücksichtigen. [X.] §§ 72 A[X.]s. 1 u. 2, 73 A[X.]s. 1 Satz 1; ZPO § 148 Die in §§ 72 A[X.]s. 1 und 2, 73 A[X.]s. 1 Satz 1 der Satzung der [X.] ([X.]) enthaltene Ü[X.]ergangsregelung für [X.] Jahrgänge ist unwirksam. Verfügt ein Ehegatte ü[X.]er ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser Ü[X.]er-gangsregelung [X.]erechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren zum Ver-sorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO [X.]is zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage auszusetzen (im [X.] an den [X.]s[X.]eschluss vom 5. Novem[X.]er 2008 - [X.]/06 - zur [X.] [X.]estimmt und [X.] 174, 127 ff.). [X.], Beschluss vom 5. Novem[X.]er 2008 - [X.] 181/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Novem[X.]er 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.]eschlossen: Auf die Rechts[X.]eschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. [X.]s für Familiensachen des [X.] vom 27. Septem[X.]er 2005 aufgeho[X.]en. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten der Rechts[X.]eschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien ha[X.]en am 11. Juli 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; ge[X.]oren am 8. Januar 1951) ist dem Ehemann (Antragsgegner; ge[X.]oren am 15. Okto[X.]er 1944) am 10. Mai 2004 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 [X.] A[X.]s. 1 BGB) vom [X.] des Ehe-manns [X.]ei der [X.] ([X.]; wei-1 - 3 - tere Beteiligte zu 4; vormals [X.]) auf das [X.] der Ehefrau [X.]ei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.]en in Höhe von monat-lich 398,43 • - [X.]ezogen auf den 30. April 2004 - ü[X.]ertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 A[X.]s. 3 [X.]) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns [X.]ei der Pensionskasse der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf dem [X.] der Ehefrau [X.]ei der [X.] [X.]en in Höhe von monatlich 18,98 • [X.]egründet (wiederum [X.]ezogen auf den 30. April 2004). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das O[X.]erlan-desgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin [X.] und neu gefasst, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau nur in Höhe von 362,43 • und das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versor-gungsanwartschaften des Ehemannes [X.]ei der [X.] in Höhe von 18,96 • durchgeführt wird. Zusätzlich hat das [X.] durch erweitertes Split-ting (§ 3 [X.] A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]) vom [X.] des Ehemannes [X.]ei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau [X.]ei der [X.] [X.]en in Höhe von weiteren 35,99 • ü[X.]ertragen ([X.]ezogen auf den 30. April 2004). 2 Nach den Feststellungen des [X.]s ha[X.]en [X.]eide Parteien während der Ehezeit (1. Juli 1969 [X.]is 30. April 2004; § 1587 A[X.]s. 2 BGB) [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung erwor[X.]en, und zwar der Ehemann [X.]ei der [X.] in Höhe von 1.116,88 • und die Ehefrau [X.]ei der [X.] in Höhe von 392,02 • (jeweils monatlich und [X.]ezogen auf den 30. April 2004). Zudem verfügt der Ehemann ü[X.]er unverfall[X.]are, in der Ehezeit erwor[X.]ene [X.]en [X.]ei der [X.], [X.], in [X.] von jährlich 1.830 • (monatlich 152,50 •); [X.]ereits seit dem 1. Novem[X.]er 3 - 4 - 2004 [X.]ezieht er eine volldynamische Betrie[X.]srente der E. <[X.]r><[X.]r>Verkehrs-AG ([X.]) in Höhe von jährlich 880,80 • (monatlich 73,40 •), deren Ehezeitanteil das [X.] mit 71,99 • monatlich ermittelt hat. Das [X.] [X.]ei der [X.] ist [X.]ereits seit dem 1. Novem[X.]er 2002 aufgrund einer [X.]regelung [X.]eendet. Die Ehefrau verfügt zusätzlich [X.]ei den [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) ü[X.]er eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Pflichtversicherung in Höhe von monatlich 129,40 •, [X.]ezogen auf den 30. April 2004, sowie ü[X.]er eine weitere [X.]etrie[X.]liche [X.] mit einem ehe-zeitlichen Deckungskapital von 15,22 •. Die Anwartschaften des Ehemannes [X.]ei der [X.] und der Ehefrau aus der Pflichtversicherung [X.]ei der [X.] hat das [X.] jeweils als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch [X.]e-wertet und nach § 1587 a A[X.]s. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der [X.] (in der [X.]is 30. Mai 2006 geltenden Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003, [X.] [X.], 728) in ein [X.] Anrecht von monatlich 104,49 • ([X.]) [X.]zw. 66,51 • ([X.]) umge-rechnet. Das deckungskapitalfinanzierte Anrecht der Ehefrau [X.]ei der [X.] hat das [X.] mit einem Rentenanspruch von monatlich 0,07 • im Versorgungsausgleich [X.]erücksichtigt. 4 Mit ihrer zugelassenen Rechts[X.]eschwerde möchte die [X.] das [X.]ei ihr [X.]estehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert [X.]. 5 - 5 - [X.][X.] 6 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-[X.]ung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 7 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt [X.]egründet: Die [X.] könne sich für die ange[X.]liche Statik des [X.]ei ihr [X.]estehenden Anrechts nicht darauf [X.]erufen, von der Anpassungsü[X.]erprüfungs-pflicht nach § 16 A[X.]s. 1 [X.] deshal[X.] ent[X.]unden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 A[X.]s. 3 Nr. 2 [X.] anfallende Ü[X.]erschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar ha[X.]e sie nach § 57 ihrer Satzung (in der [X.]is 31. Dezem[X.]er 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versiche-rungstechnische Bilanz für jede A[X.]teilung erstellen zu lassen, wo[X.]ei eventuelle Ü[X.]erschüsse in den Bilanzen der einzelnen A[X.]teilungen für eine Anhe[X.]ung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im [X.]. Ein im [X.] volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorlie-gen, wenn sich durch die Verwendung von Ü[X.]erschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ver-gleich[X.]are Wertsteigerung erge[X.]e. Eine Volldynamik komme da[X.]ei nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im [X.] nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-lichen Renten und der [X.]eamtenrechtlichen Anrechte [X.]. Diese Vor-aussetzungen seien im Falle der [X.] erfüllt. [X.]m Vergleichszeitraum 1998 8 - 6 - [X.]is 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenü[X.]er seien die Leistungen der [X.] im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht [X.], was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-ten der Maßsta[X.]versorgungen führe. 9 Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-telten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrie[X.]en werden. Die künftige Entwicklung des [X.]etreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu [X.]ewertenden Faktoren [X.]eeinflusst, ins[X.]esondere von der zu erwartenden wirt-schaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshal[X.] könne nicht un[X.]erücksichtigt [X.]lei[X.]en, dass sich die Renten der [X.] wegen des anstehenden [X.]s und der damit ver[X.]un-denen Solva[X.]ilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie [X.]isher. Dies gelte zumindest dann, wenn die [X.] die von ihr aufzu[X.]ringenden [X.]ital[X.]eträge - wie [X.]ehauptet - ganz oder zumindest ü[X.]erwiegend aus den [X.]isher für die Erhöhung der laufen-den Renten verwendeten Ü[X.]erschüssen finanzieren müsse. Eine vergleich[X.]are Situation erge[X.]e sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Ge-setzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei a[X.]er die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversiche-rung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die all-gemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne a[X.]er künf-tig wegen der [X.]estehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und an-gesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in [X.] nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten sei mittelfristig nicht zu rechnen. Vielmehr sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, [X.]ei der alternativen [X.] 7 - modellen und ins[X.]esondere der Stärkung der [X.]etrie[X.]lichen Altersvorsorge ein [X.]esonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne eine zuverlässige Prognose ü[X.]er die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung e[X.]enso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose ü[X.]er die Entwicklung [X.]etrie[X.]li-cher Renten, ins[X.]esondere derjenigen der [X.]. Da sich eine wesentliche A[X.]weichung der künftigen Wertentwicklung der Renten der [X.] von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversi-cherung [X.]zw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche A[X.]weichung erge[X.]en ha[X.]e, sei es nicht gerechtfertigt, die [X.]etrie[X.]lichen Anwartschaften des Ehemannes [X.]ei der [X.] im [X.] als statisch und damit schlechter zu [X.]ehandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall ge[X.]oten, von einer Volldynamik im [X.] auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-gericht - zugrunde liegende Berechnung des [X.] nicht zu [X.]ean-standen. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des [X.]e-trie[X.]lichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im [X.] entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Mög-lichkeit der A[X.]änderung nach § 10 a [X.] verwiesen werden. 10 Der Wertausgleich ha[X.]e deshal[X.] zu Gunsten der Ehefrau durch [X.] in Höhe von (<1.116,88 - 392,02> : 2 =) 362,43 • zu erfolgen, die öf-fentliche Zusatzversorgung des Ehemannes sei zudem im Wege des [X.] in Höhe von (<104,49 - 66,58 [richtig: 66,51]> : 2 =) 18,96 • [richtig: 18,99 •] zu Lasten der Versorgung [X.]ei der [X.] auszugleichen. Schließlich seien zum Ausgleich der Betrie[X.]srente des Ehemannes [X.]ei der [X.] weitere (71,99 : 2 =) 35,99 • durch erweitertes Splitting vom Versiche-11 - 8 - rungskonto des Ehemannes [X.]ei der [X.] auf das Versicherungskon-to der Ehefrau [X.]ei der [X.] zu ü[X.]ertragen. 12 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 13 2. Die angegriffene Entscheidung kann [X.]ereits deshal[X.] nicht [X.]estehen [X.]lei[X.]en, weil die [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-schaft des öffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechts[X.]eschwerde wirksam eingelegt und [X.]egründet hat (§ 78 A[X.]s. 4 ZPO) - in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezem[X.]er 2004, [X.] 2004 [X.], 3416, 3426 f.; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 1 [X.]. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes [X.]ei der [X.] angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger [X.] nicht [X.]eanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 A[X.]s. 3 [X.] nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt sel[X.]st dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die [X.]etrie[X.]liche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Ar[X.]eitge[X.]er durch-führt (vgl. [X.]s[X.]eschlüsse [X.] 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1147, 1148; vom 6. Fe[X.]ruar 2008 - [X.]/05 - [X.], 862, 863 und vom 23. März 2005 - [X.] 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). [X.]st eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfall[X.]ares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen [X.] allenfalls nach § 3 [X.] A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.] durch erweitertes Splitting oder - 9 - nach § 3 [X.] A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.] durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflich-tigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden. 14 3. Die Feststellungen des [X.]s rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes [X.]ei der [X.] als im [X.] nicht. 15 a) Ein Anrecht ist im [X.] volldynamisch, wenn der Wertzu-wachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a A[X.]s. 3 BGB definierten [X.] annähernd Schritt hält. Entgegen der [X.] kommt es für die Beurteilung einer mit den [X.] vergleich[X.]aren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die [X.] des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige An-passung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Le[X.]enshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Vor[X.]ehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik e[X.]enso wenig aus wie ein [X.]estimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßge[X.]end ist nach § 1587 a A[X.]s. 3 BGB allein, o[X.] laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. [X.] vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1147, 1148; vom 6. [X.] 2008 - [X.]/05 - [X.], 862, 863 f.; vom 1. Dezem[X.]er 2004 - [X.] 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. Septem[X.]er 1996 - [X.] 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Okto[X.]er 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). [X.]) Die [X.] ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 [X.] A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] (vgl. zum Begriff [X.]/[X.]/[X.] [X.] § 1 16 - 10 - [X.]. 220 ff.), die für die [X.]eteiligten Trägerunternehmen die [X.]etrie[X.]liche [X.] durchführt und den Ar[X.]eitnehmern oder deren Hinter[X.]lie[X.]enen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 225 i.V.m. StR A [X.]. 120). 17 Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentlicht [X.]ei Juris) hat die [X.] mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der [X.] einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen erge[X.]ender Ü[X.]erschuss ist nach § 57 A[X.]s. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-rückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem [X.] war die Möglichkeit zur Anhe[X.]ung laufender Renten nach § 57 a.[X.] der Satzung ausdrücklich gege[X.]en. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 A[X.]s. 1 [X.] vorgesehene regelmäßige Anpas-sungsü[X.]erprüfung des Ar[X.]eitge[X.]ers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 A[X.]s. 3 Nr. 2 [X.] möglich und verlangt, dass auf den [X.] entfallende Ü[X.]erschussanteile - nach A[X.]zug von [X.] - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshal[X.] als eine Verpflichtung der [X.] zu verstehen, a[X.] Renten[X.]eginn sämtliche Ü[X.]erschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-stellungen anfallen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 16 [X.]. 321), ausschließ-lich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. - 11 - Zwar können die laufenden Renten der [X.] eine Wertsteigerung nur durch Ü[X.]erschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem [X.] [X.]ital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon [X.]erücksichtigt sind, dass Verwaltungs-kosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsemp-fängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschie[X.]t. Die [X.] hat in der Vergangenheit entsprechende Ü[X.]erschüsse indes auch tatsächlich erwirt-schaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stiegen im Vergleichszeitraum 1998 [X.]is 2007 die Renten der [X.] um durchschnittlich 0,70 % p.a. und damit in vergleich[X.]arer Höhe wie die gesetzliche Rentenversi-cherung an, die im entsprechenden [X.]raum eine Wertsteigerung von durch-schnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat ([X.]s[X.]eschlüsse vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1147, 1149 und vom 6. Fe[X.]ruar 2008 - [X.]/05 - [X.], 862, 864). 18 c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes [X.]ei der [X.] ist deshal[X.], o[X.] die für eine Volldynamik im [X.] spre-chenden, mit einer der Maßsta[X.]versorgungen im Sinne des § 1587 a A[X.]s. 3 BGB vergleich[X.]aren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertent-wicklung des Anrechts voraus, für die dessen [X.]isherige Entwicklung ü[X.]er einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als [X.]ndiz herangezogen werden kann. [X.]ndessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-[X.]en werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür [X.]edeutsa-men Umstände [X.]erücksichtigt (vgl. [X.]s[X.]eschluss [X.] 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475 m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungs-technischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. [X.] vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1147, 1149; vom 19 - 12 - 6. Fe[X.]ruar 2008 - [X.]/05 - [X.], 862, 864; vom 1. Dezem[X.]er 2004 - [X.] 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. Septem[X.]er 1996 - [X.] 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 236; [X.] [X.] 2. Aufl. [X.]. 175 a). 20 d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die [X.] auch in Zukunft ausreichend Ü[X.]erschüsse erwirtschaften wird, die ü[X.]er § 57 A[X.]s. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleich[X.]aren Wertentwicklung laufender Renten der [X.] führen. Die Rechts[X.]eschwerde hat gegen die Prognose des [X.]s vor allem eingewandt, es sei [X.]ereits jetzt erkenn[X.]ar, dass die laufenden Renten der [X.] in a[X.]seh[X.]arer Zukunft ü[X.]erhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des [X.] trage den Besonder-heiten der [X.] nicht Rechnung. An[X.] als die gesetzliche Rentenversi-cherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von [X.] reagieren. Wegen des steigen-den Le[X.]ensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Ü[X.]er-schüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüt-tet werden könnten. Allein für die neuen [X.] müsse die [X.] rund 10 Mio. • auf[X.]ringen. Hinzu komme, dass die [X.] seit dem 1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-rungsaufsichtsgesetz ([X.]) unterliege. Deshal[X.] ha[X.]e sie die sogenannte [X.] nach § 53 c [X.] und der [X.]italausstattungs-Verordnung (Verordnung ü[X.]er die [X.]italausstattung von [X.] - 13 - nehmen vom 13. Dezem[X.]er 1983, [X.] [X.], 1451, zuletzt geändert durch das achte [X.]-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, [X.] [X.], 923) zu erfüllen. Allein dafür [X.]enötige die [X.] einen Betrag von rund 24 Mio. •, der [X.]ereits die künftigen verteilungsfähigen Ü[X.]erschüsse der nächsten drei [X.]is fünf Jahre voll-ständig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der [X.] ha[X.]e das Beschwerdegericht [X.]ei seiner Prognoseentscheidung nicht ausrei-chend gewürdigt. Diese Einwände können für die zu treffende Prognoseentscheidung von Bedeutung sein. Zwar kann [X.]ei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahe-zu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßsta[X.]versorgungen, [X.]ei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. [X.]s[X.]eschluss vom 25. März 1992 - [X.] 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechts[X.]eschwerde [X.]eruft sich a[X.]er nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und [X.] Rah-men[X.]edingungen, welche gleichermaßen Einfluss auf die Maßsta[X.]versorgun-gen ha[X.]en können (vgl. [X.]s[X.]eschluss vom 23. Septem[X.]er 1987 - [X.]V[X.] ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mitglie[X.]truktur und der wirtschaftlichen Situation der [X.] [X.]egründe-te veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschrei[X.]en der [X.]isherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der [X.] angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allge-meinen Lohnentwicklung una[X.]hängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der [X.] strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleich[X.]ar. Macht a[X.]er ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 [X.]) nachzuge-hen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer [X.] - 14 - chend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäfts[X.]erichten und von vorhandenen versicherungs-technischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen ge-schehen. Ver[X.]lei[X.]en anschließend erhe[X.]liche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der [X.] künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte an-steigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt ([X.] vom 5. März 2006 - [X.]/05 - [X.], 1147, 1149 und vom 6. Fe[X.]ruar 2008 - [X.]/05 - [X.], 862, 865; vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit [X.]ei der zu treffenden Prognoseentscheidung Se-nats[X.]eschluss [X.] 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). Die Entscheidung kann deshal[X.] in diesem Punkt keinen Bestand ha[X.]en. 4. Das [X.] hat den Ehezeitanteil des [X.]etrie[X.]lichen [X.] [X.]ei der [X.] anhand der im Entscheidungszeitpunkt laufenden Rente ermittelt, indem es deren Nominal[X.]etrag im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betrie[X.]szugehörigkeit zu der gesamten Betrie[X.]szugehö-rigkeit gekürzt hat. Es hat - wie zuvor schon das Amtsgericht - unter der [X.], dass die Betrie[X.]szugehörigkeit des Ehemannes erst mit Beginn des [X.] nach Vollendung des 60. Le[X.]ensjahres und damit am 31. Ok-to[X.]er 2004 [X.]eendet worden ist, einen Ehezeitanteil von 71,99 • monatlich er-rechnet ([X.] 1. Okto[X.]er 1978 [X.]is [X.] 30. April 2004 = 307 Monate; [X.] 1. Okto[X.]er 1978 [X.]is Ende der Betrie[X.]szugehörig-keit 31. Okto[X.]er 2004 = 313 Monate; 880,80 x 307 : 313 = 863,92 : 12 = 71,99). 23 Diese Berechnung verkennt indessen, dass der Ehemann [X.]ereits zum 31. Okto[X.]er 2002 - mit Vollendung des 58. Le[X.]ensjahres - durch Eintritt in den Vorruhestand aus dem Betrie[X.] ausgeschieden ist. 24 - 15 - a) Unter "Vorruhestand" sind [X.]egrifflich Regelungen und Maßnahmen ü[X.]er das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrie[X.] vor Erreichen des [X.] zu verstehen, die für den ehemaligen Ar[X.]eitnehmer eine finanzielle Ü[X.]er-[X.]rückung [X.]is zum Bezug der Altersrente vorsehen. Entsprechende Regelungen sind gesetzlich nicht definiert und werden in A[X.]grenzung zu dem [X.]is Ende 1988 geltenden [X.]gesetz auch als Frühpensionierung, Frühverrentung oder vorzeitiger Ruhestand [X.]ezeichnet (vgl. [X.], Frühpensionierung und Altersteilzeit, 3. Aufl. [X.]. 341). 25 O[X.] [X.]ei [X.]nanspruchnahme einer [X.]etrie[X.]lichen [X.]regelung die Betrie[X.]szugehörigkeit im Sinne von § 1587 a A[X.]s. 2 Nr. 3 BGB [X.]ereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand oder erst mit dem Bezug der Altersrente endet, ist höchstrichterlich [X.]islang nicht geklärt (offen gelassen im [X.]s[X.]eschluss vom 16. August 2000 - [X.] 73/98 - [X.], 25, 27). 26 [X.]n der Literatur wird [X.]ei Eintritt des Versorgungs[X.]erechtigten in den [X.] vereinzelt von einem ruhenden Ar[X.]eitsverhältnis ausgegangen (vgl. [X.]/[X.], Die [X.]etrie[X.]liche Altersversorgung im Versorgungsaus-gleich, 1993 [X.]. 106). Eine entsprechende Sichtweise hätte zur Folge, dass der Beginn des [X.] die Gesamt[X.]etrie[X.]szugehörigkeit nicht [X.]eein-flusst (so [X.][X.] 12. Aufl. § 1587 a BGB [X.]. 233 mit [X.]. auf die Emp-fehlungen des 8. [X.] FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d) und für das Ende der Betrie[X.]szugehörigkeit auf den Beginn des [X.] a[X.]zustellen wäre. Dauerte die Ü[X.]er[X.]rückungszeit im Entscheidungszeitpunkt noch an, wäre für die Ermittlung des Ehezeitanteils auf die Regelung in § 1587 a A[X.]s. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB und damit für die Betrie[X.]szugehörigkeit auf die nach der [X.] vorgesehene feste Altersgrenze a[X.]zustellen. Zum anderen wird die Ansicht vertreten, der Ar[X.]eitnehmer sei [X.]ereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand endgültig aus dem Ar[X.]eitsverhältnis ausgeschieden. Die [X.] - 16 - trie[X.]szugehörigkeit sei mit Beginn des [X.] [X.]eendet, die Berech-nung des Ehezeitanteils richte sich deshal[X.] grundsätzlich nach § 1587 a A[X.]s. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] ([X.]/[X.]/[X.] Praxishand[X.]uch Familienrecht [2007] [X.]. M [X.]. 154; [X.], Versorgungsausgleich, 4. Aufl. [X.]. 309; [X.]/[X.]. [X.]. 7 [X.]. 81 i.V.m. [X.]. 173; [X.]/ [X.] 3. Aufl. § 1587 a BGB [X.]. 142; [X.], [X.], 2. Aufl. [X.]. 138 [X.]). [X.]) Der [X.] schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. 28 [X.]) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines [X.]etrie[X.]li-chen Versorgungsanrechts nach § 1587 a A[X.]s. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßge[X.]lich ([X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 a [X.]. 298). Da[X.]ei endet die Betrie[X.]szugehörigkeit des [X.] grundsätzlich mit dem A[X.]lauf seines Ar[X.]eitsverhältnisses [X.]zw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen ([X.]s[X.]eschluss vom 16. August 2000 - [X.] 73/98 - [X.], 25, 26). Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die [X.]en des Alters oder der Berufs- und Erwer[X.]sunfähigkeit angesammelte [X.] entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Er-wer[X.]szeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die [X.]nanspruchnahme einer [X.]etrie[X.]lichen [X.]regelung [X.]eendet a[X.]er das Ar[X.]eitsverhältnis mit dem Versorgungs[X.]erechtigten und damit dessen Betrie[X.]szugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhe[X.]ungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde ([X.] [X.]O [X.]. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelmäßig die Tätigkeit für das Un-ternehmen. [X.]) Die Ü[X.]er[X.]rückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrie[X.] durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der 30 - 17 - Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze ist [X.]ei der Ermittlung des [X.] auch nicht als eine der Betrie[X.]szugehörigkeit gleichgestellte [X.] im Sinne von § 1587 a A[X.]s. 2 Nr. 3 lit. [X.] zu [X.]erücksichtigen. 31 Wie der [X.] [X.]ereits entschieden hat, sind [X.]en, die der Betrie[X.]szu-gehörigkeit ar[X.]eitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des [X.] nur dann einzu[X.]eziehen, wenn sie sowohl für die Dauer des [X.] als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeu-tung ha[X.]en. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betrie[X.]srentenanwartschaf-ten liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der ge-samtem Dauer der Betrie[X.]szugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig [X.] wird (vgl. für Vordienstzeiten [X.]s[X.]eschlüsse vom 15. Januar 1992 - [X.] 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom 18. Dezem[X.]er 1985 - [X.]V[X.] ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom 28. Novem[X.]er 1984 - [X.]V[X.] ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264). Diese Voraussetzungen erfüllt die Ü[X.]er[X.]rückungszeit [X.]is zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sel[X.]st wenn ein Unternehmen die Ü[X.]er[X.]rückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde [X.] anerkennt, um die mit dem Vorruhestand ver[X.]undenen Ein[X.]ußen [X.]ei der [X.]etrie[X.]lichen Altersversorgung auszugleichen (vgl. hierzu [X.] [X.]O [X.]. 391; [X.] Z[X.]P 1992, 1253, 1254), ist die Tätig-keit des Versorgungs[X.]erechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand [X.]eendet und die [X.]etrie[X.]liche Versorgung der Höhe nach [X.]ereits vollständig [X.]. Die nach Beginn des [X.] liegende [X.] muss deshal[X.] - ähnlich wie die Zurechnungszeit [X.]ei der e[X.]enfalls zeitratierlichen Be-rechnung der Beamtenversorgung (vgl. [X.]s[X.]eschluss vom 15. Novem[X.]er 1995 - [X.] 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" [X.]faktors [X.]ei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht [X.]lei[X.]en 32 - 18 - ([X.]/[X.] [X.]O [X.]. 142; [X.]/[X.] [X.]O 7. [X.]. [X.]. 81 i.V.m. [X.]. 173). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass der Ehemann die gesamte [X.]etrie[X.]liche Altersversorgung ausschließlich während seiner Ar[X.]eitstätigkeit für die [X.] erwor[X.]en hat. 33 Die Betrie[X.]szugehörigkeit des Ehemannes endete deshal[X.] [X.]ereits am 31. Okto[X.]er 2002. Davon ist das [X.] im Ü[X.]rigen auch [X.]ei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts [X.]ei der [X.] ausgegangen. c) Den Nominal[X.]etrag des Ehezeitanteils hat das [X.] zu Recht ohne Umrechnung nach der [X.] in den Versorgungs-ausgleich ein[X.]ezogen. Zwar wird dem Ehemann die zumindest im [X.] volldynamische Rente von der [X.] erst seit dem 1. Novem[X.]er 2004 und damit nach dem [X.] (30. April 2004) gezahlt. Der zwischen [X.] und der Entscheidung ü[X.]er den Versorgungsausgleich eingetretene Renten[X.]eginn ist a[X.]er [X.]ereits im Rahmen der Erstentscheidung ü[X.]er den öf-fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu [X.]erücksichtigen und der auszu-gleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln (Se-nats[X.]eschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). [X.] kann, o[X.] die [X.]ei [X.] [X.]estehende Anwartschaft des Ehe-mannes auch im [X.] volldynamisch war. Der Ehezeitanteil einer nachehelich [X.]ewilligten, a[X.]er im [X.]punkt der Entscheidung ü[X.]er den Versorgungsausgleich [X.]ereits laufenden Rente, die im [X.] statisch war und erst im [X.] volldynamisch ist, kann u.a. dann mit seinem Nominal[X.]etrag und ohne Umrechnung nach der [X.] im Versorgungsausgleich [X.]erücksichtigt werden, wenn auch die gesetzliche Ren-tenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßsta[X.]versorgungen in der relevanten [X.] vom Ende der Ehezeit (hier: 30. April 2004) [X.]is zum Beginn der Leistungsdynamik mit Renten[X.]eginn (hier: 1. Novem[X.]er 2004) nicht [X.] sind und die Statik der [X.] deswegen einer e[X.]enfalls stati-schen Phase der Maßsta[X.]versorgungen entsprach ([X.]s[X.]eschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). Diese Vorausset-zung ist hier erfüllt, denn [X.]eide Maßsta[X.]versorgungen hatten im Jahr 2004 "[X.]" zu verzeichnen. 35 d) Der von der [X.] mitgeteilte Nominal[X.]etrag der Rente von 880,80 • jährlich (73,40 • monatlich) entspricht vorliegend dem nach § 1587 a A[X.]s. 3 Satz 1 lit. [X.] zu [X.]erechnenden Ehezeitanteil, denn die ohne Berücksichti-gung der [X.]zeit ermittelte Betrie[X.]szugehörigkeit des Ehemannes (1. Okto[X.]er 1978 [X.]is 31. Okto[X.]er 2002) liegt vollständig innerhal[X.] der Ehezeit (1. Juli 1969 [X.]is 30. April 2004). Zu [X.]erücksichtigen ist deshal[X.] eine höhere Anwartschaft als die vom [X.] angenommenen 71,99 •. 5. Das [X.] hat in seiner Ausgleichs[X.]ilanz die Anwartschaft der Ehefrau auf eine [X.]etrie[X.]liche Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Pflichtversicherung zu Unrecht mit dem von den [X.] mitgeteilten Ehezeit-anteil [X.]erücksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren [X.] zu 3 ausschließlich eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutge[X.]rachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 8. Ja-nuar 1951 ge[X.]orene Ehefrau nach den in §§ 72 A[X.]s. 1 und 2, 73 A[X.]s. 1 Satz 1 der Satzung der [X.] ([X.]) i.V.m. § 18 A[X.]s. 2 [X.] enthaltenen Ü[X.]ergangsregelung für [X.] Versicherte [X.]erechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 36 a) Mit Wirkung a[X.] 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundle-gend geändert und anstelle des [X.]isherigen endgehalts[X.]ezogenen [X.] gesetzlicher Renten ein so genanntes "[X.]" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien 37 - 20 - des kommunalen öffentlichen Dienstes im [X.] ([X.]) vom 1. März 2002 verein[X.]art (a[X.]gedruckt in Langen[X.]rinck/ [X.], Betrie[X.]srente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. [X.] ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der [X.]etrie[X.]lichen Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes Langen[X.]rinck/[X.] [X.]O [X.]. 1 ff.; [X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 a [X.]. 340 ff.). Gemäß §§ 33 ff. [X.] n.[X.] [X.]estimmen sich die Versorgungsanrechte in der [X.] jetzt grundsätzlich anhand von [X.], die a[X.] dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-satzversorgungspflichtigen [X.] zum Referenzentgelt von 1.000 •, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-versorgung ergi[X.]t sich dann gemäß § 33 A[X.]s. 1 [X.] im Wege der [X.] mit dem Mess[X.]etrag von 4 •. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erwor[X.]enen Anrechte enthält die [X.]atzung in den §§ 69 ff. differenzierende Ü[X.]ergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 [X.]egonnen hat, werden nach § 69 [X.] als Besitz-standsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. [X.]m Ü[X.]rigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Le[X.]ensjahr [X.]ereits vollendet hatten, und [X.]n Jahrgängen - zu de-nen vorliegend auch die am 8. Januar 1951 ge[X.]orene Ehefrau gehört - unter-schieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten e[X.]enfalls einen Besitzstands-schutz, indem ihnen die [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutge[X.]racht werden (§ 72 A[X.]s. 1 Satz 1, 73 A[X.]s. 2 [X.]). Dagegen werden für die [X.]n Jahrgänge die [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2001 erwor[X.]enen Anwartschaften gemäß § 72 A[X.]s. 1 und 2, 73 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 A[X.]s. 2 [X.] (i.d.[X.] des [X.] zur Änderung des Gesetzes zur Ver[X.]esserung der [X.]etrie[X.]li-chen Altersversorgung vom 21. Dezem[X.]er 2000) errechnet und den [X.] - 21 - ten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem ü[X.]ertragen, wo[X.]ei der Anwartschafts[X.]etrag durch den Mess[X.]etrag von 4 • geteilt und da-durch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in [X.] wird. 39 Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezem[X.]er 2001 für Pflichtversicherte [X.]r Jahrgänge ist nach § 73 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 A[X.]s. 2 [X.] das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung erga[X.] sich dieses aus dem durchschnittlichen monatli-chen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langen[X.]rinck/ [X.] [X.]O [X.]. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langen[X.]rinck/ [X.] [X.]O [X.]. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.] zunächst eine sogenannte [X.] [X.]e-rechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst [X.]eschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz er-reicht hätte. Die [X.] wird da[X.]ei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem [X.]isherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen [X.] und der gesamtversorgungsfähigen [X.] wird die Gesamtversorgung des Versicherten [X.]erechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens [X.]e-rechnete gesetzliche Rente a[X.]gezogen wird (Langen[X.]rinck/[X.] [X.]O [X.]. 145). Von dieser [X.] erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. [X.]) Der [X.]V. Zivilsenat des [X.] hat nach Erlass des [X.] Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 A[X.]s. 1 u. 2, 73 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) [X.]eruhende Ü[X.]ergangsregelung für [X.] Versi-40 - 22 - cherte in der Satzung der [X.] und der Länder (§ 78 A[X.]s. 1 und 2, 79 A[X.]s. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist ([X.] 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff., und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.]V ZR 26/07 - [X.], 1343, 1345). 41 Es führe zu einer sachwidrigen und deshal[X.] gegen Art. 3 A[X.]s. 1 GG ver-stoßenden Ungleich[X.]ehandlung innerhal[X.] der Gruppe der [X.]n [X.], soweit nach § 79 A[X.]s. 1 Satz 1 der [X.] i.V.m. § 18 A[X.]s. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] mit jedem Jahr der aufgrund des Ar[X.]eitsverhältnisses [X.]estehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erwor[X.]en wer-den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 A[X.]s. 1 GG nicht stand, weil es infolge der [X.]nkompa[X.]ilität [X.]eider Faktoren (vgl. dazu näher [X.] 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wer-tes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-gleich[X.]ehandlung liege darin, dass Ar[X.]eitnehmer mit längeren Aus[X.]ildungszei-ten die zum Erwer[X.] der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-rungsjahre in ihrem Ar[X.]eitsle[X.]en nicht erreichen könnten und deshal[X.] von vornherein ü[X.]erproportionale A[X.]schläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-[X.]en Akademikern auch all diejenigen [X.]etroffen, die aufgrund [X.]esonderer Anfor-derungen eines Ar[X.]eitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer a[X.]geschlosse-nen Berufsaus[X.]ildung oder eines Meister[X.]riefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eingetreten seien. Hingegen ha[X.]e sich nach § 41 A[X.]s. 2 Satz 1 und 5, A[X.]s. 2 [X.] Satz 1 und 5 VBLS a.[X.] die Höhe so-wohl des [X.] als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfä-higen [X.] gerichtet ([X.] 174, 127, 172 ff.). - 23 - c) Der [X.] hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. [X.] vom 5. Novem[X.]er 2008 - [X.] 53/06 - und - [X.] 87/06 - jeweils zur [X.] [X.]estimmt). Weil die in §§ 72 A[X.]s. 1 und 2, 73 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Ü[X.]ergangsregelung für [X.] Versicherte mit §§ 78 A[X.]s. 1 und 2, 79 A[X.]s. 1 Satz 1 VBL-S identisch ist, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 A[X.]s. 1 GG unwirksam. Ein danach er-mittelter Wert einer Startgutschrift darf deshal[X.] auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wert[X.]erechnung ersetzt werden ([X.]s[X.]eschluss vom 5. Novem[X.]er 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] [X.]estimmt; vgl. auch [X.] Stuttgart [X.], 1086; [X.] [X.], 326; [X.]. Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 364). Da §§ 72 A[X.]s. 1 u. 2, 73 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] auf § 33 A[X.]s. 1 [X.] als einer maßge[X.]lichen Grundentscheidung der Tarifpartner [X.]eruht (vgl. zu §§ 78 A[X.]s. 1 und 2, 79 A[X.]s. 1 VBL-S [X.] 174, 127, 139), muss wegen der zu [X.]eachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Ü[X.]ergangsregelung für [X.] Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vor[X.]ehalten [X.]lei[X.]en (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner [X.] 174, 127, 177 ff.). 42 Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomi-schen Gründen anhand der [X.]islang in der Satzung vorgesehenen (verfas-sungswidrigen) Ü[X.]ergangsregelung für [X.] Versicherte zu [X.]estimmen (so a[X.]er für unter §§ 78, 79 A[X.]s. 1 Satz 1 VBL-S fallende Anrechte [X.] Zwei-[X.]rücken [X.], 1083, 1084 mit [X.] [X.]). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. [X.] [X.], 1085); zudem hat der [X.] in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorü[X.]ergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verord-nung ge[X.]illigt ([X.]s[X.]eschluss [X.] 148, 351, 366 ff. = [X.], 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts 43 - 24 - [X.]etreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das [X.] zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Satzungs[X.]estimmungen. Für die Frage, o[X.] und in welcher Höhe eine in der Ehezeit [X.]egründete [X.]zw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung ü[X.]erhaupt [X.]esteht und dem Versorgungsausgleich unter-liegt (§§ 1587 A[X.]s. 1 Satz 1, 1587 a A[X.]s. 2 BGB), ist a[X.]er das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßge[X.]liche Rechtsverhältnis zu [X.]e-achten. [X.]m Verfahren ü[X.]er den Versorgungsausgleich dürfen da[X.]ei keine recht-lichen Maßstä[X.]e gelten, die der [X.]etreffenden Versorgungsordnung wi[X.]pre-chen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der [X.] maß-ge[X.]liche Vor[X.]ehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshal[X.] auch im [X.] zu [X.]erücksichtigen (vgl. [X.]s[X.]eschlüsse vom 5. Novem[X.]er 2008 - [X.] 53/06 - und - [X.] 87/06 - jeweils zur [X.] [X.]estimmt). O[X.] dies auch dann gilt, wenn der ausgleichs[X.]erechtigte Ehegatte auf ei-nen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Ein[X.]eziehung eines unter die Ü[X.]er-gangsregelung für [X.] Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatz-versorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, [X.]edarf hier [X.] Entscheidung. Ein Renten[X.]ezug der am 8. Januar 1951 ge[X.]orenen Ehefrau ist nicht ersichtlich. 44 6. Der [X.] kann in der Sache nicht sel[X.]st a[X.]schließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es zum einen für die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes [X.]ei der [X.] die erforderlichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer Neuregelung der Ü[X.]ergangs[X.]estimmung für [X.] Jahrgänge in der [X.] eine aktuelle Auskunft ü[X.]er den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehe-frau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes [X.]ei der weiteren [X.] - 25 - teiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu [X.]e-rechnen sein. 46 Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 47 a) Das [X.] wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von § 148 ZPO auszusetzen ha[X.]en, solange wegen der Unwirksamkeit der Ü[X.]ergangsregelung für [X.] Versicherte in §§ 72 A[X.]s. 1 und 2, 73 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] für die Berechnung der in den [X.] ein-zu[X.]eziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine ZVöD eine rechtliche [X.] fehlt (vgl. [X.]s[X.]eschluss vom 5. Novem[X.]er 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] [X.]estimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermes-sen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die ver[X.]indliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im [X.]etreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. [X.]s[X.]eschluss vom 5. Novem[X.]er 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] [X.]estimmt; [X.] 97, 135, 145; [X.]/ [X.] ZPO 26. Aufl. § 148 [X.]. 7). Dem [X.] ist es da[X.]ei [X.], das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung [X.]is zu einer Neurege-lung der Ü[X.]ergangsregelung in der [X.] an das Amtsgericht - Familienge-richt - zurückzuverweisen (vgl. [X.]s[X.]eschluss vom 5. Novem[X.]er 2008 - [X.] 53/06 - zur [X.] [X.]estimmt). [X.]) Allerdings ist eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ent-sprechend § 301 A[X.]s. 1 ZPO möglich, sofern im Ü[X.]rigen ein aussonder[X.]arer Teil des [X.] vorliegt, ü[X.]er den sel[X.]ständig entschieden werden kann (vgl. [X.]s[X.]eschlüsse vom 18. Mai 1983 - [X.]V[X.] ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Okto[X.]er 1982 - [X.]V[X.] ZB 601/81 - [X.] - 26 - 1983, 38, 39; e[X.]enso [X.] [X.], 326, 327). Verfügt der ausgleichs[X.]e-rechtigte Ehegatte ü[X.]er ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage [X.]erechnete Startgut-schrift enthalten ist, kann der Wertausgleich grundsätzlich dann teilweise hin-sichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden, wenn [X.]eim [X.] wertmäßig deutlich höhere [X.]etrie[X.]liche Anrechte vorliegen und sich deshal[X.] das Anrecht des Ausgleichs[X.]erechtigten aus der [X.] - auch nach einer in der Höhe noch unge[X.] Neufestsetzung des Startgutha[X.]ens - auf den Ausgleich der gesetzlichen Anrechte des [X.] durch Rentensplitting (§ 1587 [X.] A[X.]s. 1 BGB) nicht auswirken kann (vgl. [X.] [X.], 326, 327). O[X.] hier der ausgleichsverpflichtete Ehemann ungeachtet der offenen Neu[X.]ewertung des Anrechts der Ehefrau [X.]ei der [X.] insgesamt ü[X.]er die deut-lich höheren - in der Ehezeit erwor[X.]enen - [X.]etrie[X.]lichen Anrechte verfügt, lässt sich zumindest derzeit wegen der e[X.]enfalls ungeklärten Bewertung seines [X.] [X.]ei der [X.] a[X.]er nicht mit der ge[X.]otenen Sicherheit [X.]eurteilen. 49 [X.][X.]) Auch wäre eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich erst dann zwingend, wenn [X.]eim Ausgleichs[X.]erechtigten der Rentenfall [X.]ereits [X.] oder zumindest [X.]ald [X.]evorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten Nachteile, weil die infolge des [X.] um den Zuschlag nach § 76 SGB V[X.] erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist ([X.] [X.], 326, 327). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersicht-lich. 50 [X.]) Die Zurückverweisung gi[X.]t dem [X.] Gelegenheit, ggf. auch Feststellungen zu der Frage zu treffen, o[X.] die Anwartschaft des [X.] - 27 - nes [X.]ei der [X.] im [X.] volldynamisch ist ([X.]ejahend [X.] Zwei[X.]rücken [X.]R 2006, 117 f.; [X.] Ham[X.]urg Beschluss vom 18. April 2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht). 52 [X.]) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der [X.] zu zahlenden [X.] [X.]emisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der [X.]); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der [X.] ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach § 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten [X.] (1,25 v.H. der Summe der [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 1999 und 1,13 v.H. der Summe der a[X.] 1. Januar 2000 für den Ar[X.]eitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge). Für eine Volldynamik im [X.] reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des [X.] richtet, die sich an seinem [X.]ndividualeinkommen orientieren, so dass [X.] mittel[X.]ar auch eine Wertsteigerung [X.]ewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. [X.]s[X.]eschlüsse [X.] 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. Septem[X.]er 1988 - [X.]V[X.] ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - [X.]V[X.] ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; [X.]/ Trie[X.]s Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB [X.]. 216; [X.]/[X.]/ [X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 235). Allerdings hat es der [X.] für die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteige-rungen der [X.]etrie[X.]lichen Anwartschaft aus Ü[X.]erschussausschüttungen stam-men, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens a[X.]hän-gen ([X.]s[X.]eschlüsse vom 1. Dezem[X.]er 2004 - [X.] 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Okto[X.]er 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 a [X.]. 234). Erforderlich ist lediglich der mit einer der Maßsta[X.]versorgungen vergleich[X.]are [X.] der Anwart-schaft und die Unverfall[X.]arkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfall-[X.]arkeit der Anwartschaftsdynamik [X.]s[X.]eschluss vom 25. Septem[X.]er 1991 - 28 - - [X.] 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 a [X.]. 235). 53 Auf der Grundlage der [X.]is 31. Dezem[X.]er 2005 geltenden Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer "Anhe[X.]ung von Anwartschaften" durch die Verwendung von Ü[X.]erschüssen ausdrücklich vorsah, hat die [X.] nach den Anga[X.]en der Rechts[X.]eschwerde im Vergleichszeitraum von 1997 [X.]is 2006 die [X.]ei ihr [X.]estehenden Anwartschaften der [X.] ver-gleich[X.]ar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 % p.a. erhöht. Da[X.]ei wurden [X.]estehende Anwartschaften auch dann angeho[X.]en, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der [X.] nach Beendigung des Ar[X.]eitsverhältnisses in eine [X.]eitragsfreie (au-ßerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 A[X.]s. 2 Satz 5 der Satzung). [X.][X.]) Das [X.] wird deshal[X.] [X.]ei der Regelung des [X.] eine Prognose darü[X.]er zu treffen ha[X.]en, o[X.] auch künftig mit einem [X.] der Anwartschaften [X.]ei der [X.] zu rechnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamten-versorgung zumindest annähernd Schritt hält. 54 Die Möglichkeit, [X.]estehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten Ü[X.]erschüssen anzuhe[X.]en, hat die [X.] auch nach § 57 A[X.]s. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein sich im Rahmen der versicherungstechnischen Ü[X.]erprüfung erge[X.]ender Ü[X.]er-schuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Bei-tragsrückerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-den". Unter "Leistungen" im Sinne von § 57 der Satzung sind da[X.]ei nicht allein 55 - 29 - laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Werden Ü[X.]erschüsse zur Erhöhung [X.]estehender Anwartschaften verwendet, erhöht sich auch die Leistung des [X.] in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung und damit einer höheren Risikotragung ([X.]s[X.]eschlüsse vom 5. März 2008 - [X.]/05 - [X.], 1147, 1150 und vom 6. Fe[X.]ruar 2008 - [X.]/05 - [X.], 862, 865). c) Die Rechts[X.]eschwerde hat eingewandt, auch die [X.]eiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe a[X.]er nicht dazu führen, ein statisches [X.]etrie[X.]liches Anrecht als mit den Maßsta[X.]versorgungen vergleich[X.]ar und damit volldynamisch zu [X.]ehandeln. 56 Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der für die Leistungsphase maßge[X.]liche, nach §§ 63 A[X.]s. 7, 65, 68, 255 e SGB V[X.] zu [X.]estimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erwor[X.]enen Ent-geltpunkten den Leistungs[X.]etrag ergi[X.]t, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren er-rechnet (vgl. [X.]s[X.]eschlüsse vom 20. Septem[X.]er 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezem[X.]er 2004 - [X.] 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dies [X.]edeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der [X.] und ins[X.]esondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steige-rungsraten und ggf. auch mit "[X.]" zu rechnen; dennoch [X.]lei[X.]t die Ent-wicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des [X.] angelehnt (§ 63 A[X.]s. 7 SGB V[X.]). Deshal[X.] ist auch künftig mit einem gewissen [X.] der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-namik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 A[X.]s. 1 [X.], die nach § 1587 a A[X.]s. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch 57 - 30 - die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungs[X.]ericht für 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durch-schnittlich 1,7% p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erhe[X.]lichen Unsicherheitsfaktoren ver[X.]unden und ins[X.]esondere von der konjunkturellen Entwicklung a[X.]hängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dy-namik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig ü[X.]erhaupt nicht oder nur knapp ü[X.]er 0% p.a. ansteigen werden ([X.]s[X.]eschluss vom 6. Fe[X.]ruar 2008 - [X.]/05 - [X.], 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten in-zwischen zum 1. Juli 2008 um 1,1 % erhöht worden; für 2009 wird nach [X.] eine Erhöhung von 2,75 % erwogen. d) [X.]m Ansatz zutreffend weist die Rechts[X.]eschwerde darauf hin, dass der [X.] in der Vergangenheit von einer mit den Maßsta[X.]versorgungen vergleich-[X.]aren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des [X.]etref-fenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der ge-setzlichen Renten [X.]zw. der Beamtenversorgung zurück[X.]lie[X.] (vgl. [X.] [X.] 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - [X.] 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Okto[X.]er 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-richterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-rung von mindestens 3,82 % p.a. [X.]zw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt [X.]s[X.]eschluss vom 9. Okto[X.]er 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem [X.]s[X.]eschluss [X.] 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich 6,85 % p.a.
Meta
05.11.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. XII ZB 181/05 (REWIS RS 2008, 1020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1020
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