Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. XII ZB 178/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5695

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[X.][X.]/05 vom 14. Januar 2009 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 b Abs. 5; [X.] § 1 Abs. 3; [X.] § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; [X.]-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; [X.] § 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kom-munalen [X.] ([X.]) im Versorgungsaus-gleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 72, 73 Abs. 1 [X.]-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für [X.] Jahrgänge ermittelt [X.] ist (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.], [X.] 181/05 und [X.] 87/06 - jeweils zur [X.] bestimmt). b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenan-rechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen ([X.] vom 23. November 2005 - [X.] 260/03 - [X.], 327 ff.). [X.], Beschluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Der am 13. März 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: [X.]) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. März 2005 verkündete [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum [X.] rechtskräftig. 1 - 3 - Während der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenan-wartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 615,37 • (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von 132,52 • und allg. Werten von [X.] •) und die Ehefrau bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) angleichungs-dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 • (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 4) anglei-chungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 • (monatlich 937,08 •) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) nur im [X.] regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 • monatlich angegeben wurden ([X.] bezogen auf den 30. Juni 2004). 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der [X.] auf dem [X.] des Ehemanns bei der [X.] [X.]en in Höhe von monatlich 27,26 •, bezogen auf den 30. Juni 2004, begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht - Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdy-namische Anrechte in Höhe von 169,25 • und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 • auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 • begrenzt sei. 3 Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des 4 - 4 - analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der [X.] [X.]en in Höhe von 28,94 • und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der [X.] [X.]en in Höhe von 82,08 • (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem [X.] des Ehemanns bei der [X.] begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag (§ 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.]) zwar unter Heranziehung des aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurech-nende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem [X.] für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a [X.]) multipliziert. Für den nach Auffassung des [X.] danach auf 111,02 • zu begrenzenden öffentlich-rechtlichen [X.] hat das [X.] die Anwartschaften der Ehefrau bei der [X.] und der [X.] nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die [X.] gegen die vom [X.] angewandte Methode zur Bestimmung des Höchstbetrages. 5 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 1. Im Ansatz zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der [X.] und der [X.]) als auch die höheren - weil einzigen - nicht angleichungsdynamischen Anrechte (bei der [X.]) erworben hat und des-7 - 5 - halb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] grundsätzlich die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der [X.] hat das [X.] dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 • in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 [X.] i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungs-dynamische Anrechte in Höhe von 169,25 • ([16,78 • + 937,08 • - 615,37 •]: 2) und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 • (119,54 • : 2) auszuglei-chen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der [X.] und der [X.] durchzuführen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b [X.]; 1 Abs. 3 [X.]). Die für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht übersteigen. Der Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 •. Er sei zu bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate (167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen [X.] von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 •). Hiervon seien die vom ausgleichsbe-rechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der [X.] erworbene Anwartschaft mit einem Betrag von 616,26 • in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der Auskunft der [X.] ergebende Monatsbetrag von 615,37 • mit dem Anglei-chungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a [X.] (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den [X.] sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte ein-zubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt werden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für [X.] - 6 - rechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung [X.] angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf den Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit dem [X.] für den Versorgungsausgleich in der [X.] (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a [X.]) Rechnung zu tragen. 9 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das [X.] das Anrecht der Ehefrau bei der [X.] mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte [X.] zugrunde, die sich für die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau nach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der [X.]-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen Übergangsregelung für [X.] Versi-cherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 10 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen [X.] unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so ge-nanntes —[X.] eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-tragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes im [X.] ([X.]) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ [X.], Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. [X.] ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betriebli-chen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/[X.] aaO Rdn. 1 ff.). 11 - 7 - Gemäß §§ 33 ff. n.F. der [X.]-Satzung bestimmen sich die [X.] in der [X.] jetzt grundsätzlich anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen [X.] zum Referenzentgelt von 1.000 •, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die [X.] Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 [X.]-Satzung im Wege der Multiplikation mit dem [X.] von 4 •. Für die vor der Sat-zungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die [X.]-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. [X.], deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 [X.]-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert [X.]. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahr-gängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und [X.]n Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. De-zember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als [X.] werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 [X.]-Satzung). Dagegen werden für die [X.]n Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] (i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als [X.] in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwart-schaftsbetrag durch den [X.] von 4 • geteilt und dadurch, ohne Berück-sichtigung des [X.], in [X.] umgerechnet wird. 12 Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für Pflichtversicherte [X.]r Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 13 - 8 - [X.]-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittli-chen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalen-derjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langen-brinck/[X.] aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Lan-genbrinck/[X.] aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgut-schrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zunächst eine sog. [X.] berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz er-reicht hätte. Die [X.] wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen [X.] und der [X.] wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-rechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/[X.] aaO Rdn. 145). Von dieser [X.] erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des [X.] hat nach Erlass des [X.] Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Al-tersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) beruhende Übergangsregelung für [X.] Versicherte in der Satzung der [X.] und der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist ([X.] 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff., und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.] - [X.], 1343, 1345). 14 Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n [X.] - 9 - cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher [X.] 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszei-ten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-rungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-derungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der [X.] gerichtet ([X.] 174, 127, 172 ff.). c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. [X.] vom 5. November 2008 - [X.] und [X.] 87/06 - zur [X.] bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der [X.] vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - jeweils zur [X.] bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung enthaltene Übergangsregelung für [X.] Versicherte identisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S, 16 - 10 - ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] - zur [X.] bestimmt). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung auf § 33 Abs. 1 [X.] als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; [X.] 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für ren-tenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner [X.] 174, 127, 177 ff.). Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozess-ökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (ver-fassungswidrigen) Übergangsregelung für [X.] Versicherte zu bestim-men (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 87/06, [X.] und [X.] 181/05 - jeweils zur [X.] bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Ver-sorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für [X.] Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öf-fentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug des am 13. März 1953 geborenen (ausgleichsberech-tigten) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte. 17 3. Das [X.] hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend bestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der 18 - 11 - Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte ent-gegen der Auffassung des [X.]s dadurch zu ermitteln, dass die noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ([X.]) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - [X.] 260/03 - [X.], 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - [X.] 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433). a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von [X.] in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entspre-chende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird [X.] bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berück-sichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen. 19 Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Renten-werts ([X.]) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 [X.], wonach bei An-wendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] - in [X.] Anrechte der gesetzlichen [X.] die Entgeltpunkte ([X.]) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten [X.] - 12 - gleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eige-nen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet zu [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - [X.] 260/03 - [X.], 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - [X.] 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433). b) Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den [X.] sind. Bei Einbeziehung des aktuellen [X.] (West) läge der Berechnung die dem Zweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem Ehemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen [X.] möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während der Ehezeit zu [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-chert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragen-den oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewer-tung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten [X.] regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts ([X.]) zum aktuellen Rentenwert (West) in [X.] Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - [X.] 260/03 - [X.], 327, 330; vgl. auch [X.], 1570, 1571 und zur Methode [X.], 1650, 1651). 21 - 13 - c) Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute Höchstbetrag der während der Ehezeit zu [X.] Anwartschaften ist [X.] als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der [X.] (1,3333; § 82 Nr. 1 [X.]) zu bemessen (vgl. [X.] [X.], 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 können im [X.] in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrech-te der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden ([X.]/[X.]/Klatten-hoff [X.] § 86 Rdn. 5; [X.] aaO S. 797). Würde man gleichwohl den absoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversi-cherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat ([X.] aaO S. 797). Eine solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht gerechtfertigt. 22 Hingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft des Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn auch für die Ermittlung des geschuldeten [X.] (§ 1587 a Abs. 1 BGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. [X.] ermittelte Vollrente wegen Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz einzustellen ([X.]. § 1587 a Rdn. 172; OLG Bran-denburg [X.], 427 f.; [X.] aaO S. 797). Entsprechend hat auch die [X.] in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwart-schaft des Ehemannes (615,37 •) unter Berücksichtigung des besonderen [X.] ermittelt. 23 - 14 - d) Der beim Ehemann für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maß-gebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 • monatlich (167 Mona-te : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [[X.]]). Der zugunsten des Ehemannes öffent-lich-rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Be-rücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der [X.] auf 23,96 • monatlich (639,33 • - 615,37 • [ehezeitliche Anrechte bei der [X.]]). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen mo-natlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden [X.] bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. 24 4. Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das [X.] für das analoge Quasi-Splitting nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b [X.] i.V.m. § 1 Abs. 3 [X.] das regeldynamische Anrecht der Ehefrau bei der [X.] und das angleichungsdynamische Anrecht bei der [X.] jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend quotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden. 25 Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorlie-genden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regel-dynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) getrennt voneinander auszugleichen sind ([X.] vom 23. November 2005 - [X.] 260/03 - [X.], 327, 329; [X.], 1570, 1571; a.A. Götsche [X.], 513, 517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 [X.] im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden anglei-chungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuld-rechtlich 26 - 15 - auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie bei den [X.] ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen dahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Das [X.] war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der [X.] und der [X.] beide Anrechte der Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen. Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - [X.] 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht ver-kannt hat. 5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für [X.] Jahrgänge in der [X.]-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des [X.] bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den [X.] auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den [X.] Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die [X.] bei der [X.] und der [X.] im Rah-men des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 [X.]) wird das [X.] gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Ab-wägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben. 27 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 28 - 16 - a) Das [X.] wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzu-beziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 87/06, [X.] und [X.] 181/05 - jeweils zur [X.] bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 87/06, [X.] und [X.] 181/05 - jeweils zur [X.] bestimmt). Dem [X.] ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren [X.] zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsrege-lung in der [X.]-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzu-verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] - zur [X.] bestimmt). 29 b) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes hat das [X.] - im Einklang mit der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 er-mittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der [X.] in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten [X.] bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen [X.] - 17 - gungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenver-sicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden [X.]n unter Berücksichtigung des [X.]es von 4 • ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 31 c) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass das nur im [X.] volldynamische Anrecht bei der [X.] gege-benenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Bar-wert-Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, [X.] I 969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - zur [X.] bestimmt). Hahne [X.] Frau Richterin am Bundes

gerichtshof [X.] ist

krankheitshalber an der

Unterschrift verhindert.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -

Meta

XII ZB 178/05

14.01.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. XII ZB 178/05 (REWIS RS 2009, 5695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5695

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