Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. I ZR 231/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5332

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917UIZR231.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 231/14
Verkündet am:

14. September 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] II
UWG § 5a Abs. 3 und 5
a)
Das Aufrufen eines [X.]s im [X.] ist eine geschäftliche Ent-scheidung im Sinne von §
5a Abs.
3 UWG.
b)
Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von §
5a Abs.
5 Nr.
1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.
c)
Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer [X.] zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls [X.], bei der es einerseits
auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben an-kommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.
[X.], Urteil
vom 14. September 2017 -
I ZR 231/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14.
September 2017
durch [X.]
Dr.
Koch,
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richt[X.] Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 3.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 6.
März 2014 zurückgewiesen.
Die [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Verein Sozialer Wettbewerb e.V., dem unter anderem zwei bundesweit tätige Anbieter von Elektround Elektronikartikeln sowie 13
Versandhändler angehören, die
bundesweit Waren aller Art anbieten. Die [X.] betreibt das [X.]portal "[X.]", auf dem gewerbliche [X.] Waren anbieten können. Die [X.] selbst
schließt
mit den Käufern keine Verträge über diese
Produkte ab.
Der Kläger nimmt die [X.] auf Unterlassung einer
ganzseitigen
An-zeigenwerbung in Anspruch, die in der [X.]ung "[X.]"
am 2.
Dezember 2012 veröffentlicht worden ist, und die
nachfolgend verkleinert
wiedergegeben ist:
1
2
-
3
-

3
-
4
-
Die Waren konnten über die Verkaufsplattform der [X.] erworben werden. Besuchte ein durch die Werbung angesprochener [X.]nutzer die Verkaufsplattform und gab den in der Anzeige genannten Code ein, öffnete sich die jeweilige Produktseite, auf der angezeigt wurde, wer der gewerbliche [X.] des jeweiligen Artikels
war. Unter der Rubrik "Anbiet[X.]formationen"
erhielt der Nutzer Angaben zur Firma und Anschrift des Vertragspartners.
Der Kläger ist der Ansicht, die [X.]
habe mit dieser
Werbung gegen die Verpflichtung verstoßen, die Identität und Anschrift der ihre Verkaufsplatt-form nutzenden
Anbieter der Waren
anzugeben.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß zur Unterlassung der konkret beanstandeten Werbung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 166,60

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.
September 2013 verurteilt
([X.], Urteil vom 6.
März 2014 -
14 [X.]/13, juris). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewie-sen
([X.], [X.], 391). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die [X.]
beantragt, erstrebt
der Kläger
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 dem [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], [X.], 399 = [X.], 459 -
[X.]
I):
1.
Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des [X.] im Sinne von Art.
7 Abs.
4 Buchst.
b der Richtlinie 2005/29/[X.] schon in der Anzeigenwerbung für konkrete [X.] in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden [X.] erwerben und die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie er-4
5
6
-
5
-
forderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?
2.
Kommt es für die Antwort auf Frage
1 darauf an, ob das
in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte [X.], die von anderen Unternehmen auf einer [X.]plattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die An-gaben nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie erst in einem oder meh-reren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den [X.]seiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des [X.] bereitgestellt wird?
Der Gerichtshof der
[X.] hat diese Fragen wie folgt [X.] ([X.], Urteil vom 30. März 2017 -
C-146/16, [X.], 535 = [X.], 674
-
VSW/DHL Paket):
Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 11.
Mai 2005 über unlautere Ge-schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/[X.], 98/27/[X.] und 2002/65/[X.] des [X.] und des Rates sowie der Verordnung ([X.]) Nr.
2006/2004 des [X.] und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im [X.] in Rede stehende, die unter den Begriff "Aufforderung zum Kauf"
im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es auf-7
-
6
-
grund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der [X.] zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art.
7 Abs.
4 Buchst.
b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der On-line-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger
stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die [X.] in der streitge-genständlichen Werbeanzeige nicht verpflichtet gewesen sei, Impressumsan-gaben zu den Verkäufern der beworbenen Ware zu machen. Dazu hat es [X.]:
Die beanstandete Anzeige
stelle ein Angebot im Sinne von §
5a Abs.
3 UWG dar, weil sich der Verbraucher aufgrund der Angaben in der Werbung
zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen könne. Die Vorschrift erfasse auch die Bewerbung konkreter Waren Dritter. Die [X.] habe daher die Identität und Anschrift derjenigen Unternehmer anzugeben, deren Waren sie anbiete.
Diese Informationen
müsse der Verbraucher vor der frühestmöglichen geschäftlichen Entscheidung über den Kauf erhalten. Auch bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der geschäftlichen Entscheidung sei die bean-standete Werbeanzeige jedoch nicht
unlauter, weil ihr die Impressumsangaben
zu den dritten Unternehmen
fehlten. Die beworbenen Produkte könnten aus-schließlich über das [X.]portal "[X.]"
bestellt werden. Dort
finde
der am Erwerb der beworbenen Produkte
interessierte
Verbraucher im Zusam-menhang mit der Warenpräsentation unter der Rubrik "Anbiet[X.]formationen"
sowie über den mit einem Link hinterlegten Namen des Verkäufers die [X.]en
Angaben
zu dessen Identität und Anschrift. Derartige Links seien für den Verbraucher ohne weiteres als Hinweise auf Kontaktdaten des Anbieters er-8
9
-
7
-
kennbar. Zudem befinde sich der
Verbraucher, der
eine Ware in Ruhe und un-beobachtet von Verkaufspersonal am heimischen Computer bestelle,
nicht in einer vergleichbaren Drucksituation wie
in einem Geschäftslokal. Unter Berück-sichtigung der Gesamtumstände sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die fehlende Impressumsangabe in der Anzeige geeignet sei, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Impressumsangaben im Onlineshop erfüllten im konkreten Fall den
Gesetzes-zweck.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat
überwiegend [X.]. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Unterlassungsan-spruch
des [X.]
verneint hat, halten rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Dagegen erweist sich die Abweisung des Anspruchs auf Erstattung von [X.] im Ergebnis als richtig.
1. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis und Aktivlegitimation
des [X.] gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
2 UWG bejaht, weil
zu seinen Mitgliedern zwei bundesweit tätige Anbieter von Elektround Elektronikartikeln sowie 13
Ver-sandhändler zählen, die
bundesweit Waren aller Art anbieten. Dabei hat es für unerheblich gehalten, dass die [X.] anders als die Mitglieder des [X.] nicht selbst Kaufverträge über diese
Waren abschließt, sondern gewerblichen Verkäufern entsprechende Vertragsschlüsse ermöglicht. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Der
Unterlassungsanspruch
ist
aus §
8 Abs.
1, §§
3, 5a Abs.
2
und
3 Nr.
2 UWG begründet.
a) Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach §
8 Abs.
1 und Abs.
3 Nr.
2 UWG nur zu, wenn die [X.] gegen §
5a Abs.
2 und Abs.
3 Nr.
2 UWG in der zur [X.] der beanstandeten Werbung geltenden [X.] vom 3.
März 2010 verstoßen hat. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der [X.] zudem 10
11
12
13
-
8
-
nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein ([X.], Urteil vom 11.
Juni 2015
I
ZR
226/13, [X.], 86 Rn.
20 =
[X.], 35
Deltamethrin
I). §
5a Abs.
2 UWG ist durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 2.
Dezember 2015 neu gefasst worden, während §
5a Abs.
3 Nr.
2 UWG unverändert geblie-ben ist. Die Änderung des §
5a Abs.
2 UWG hat im Streitfall
keine Bedeutung.
b) Gemäß §
5a Abs.
2 UWG
aF
handelt unlauter, wer die Entscheidungs-fähigkeit von Verbrauchern im Sinne des §
3 Abs.
2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichti-gung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikations-mittels wesentlich ist. Nach §
5a Abs.
2 Satz
1 UWG nF handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veran-lassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach §
5a Abs.
3 Nr.
2 Fall
2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, für den der in Anspruch genommene Unternehmer handelt, sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so ange-boten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschlie-ßen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen.

c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] in
ihrer
Anzeige
Waren im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG
angeboten hat.
aa) Die Vorschrift des §
5a Abs.
3 UWG dient der Umsetzung von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.]. Der [X.] Gesetzgeber hat dabei statt des in der Richtlinie verwendeten Begriffs "Aufforderung zum Kauf"
die Um-schreibung gewählt, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, 14
15
16
-
9
-
dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, das
Geschäft
ab-zuschließen
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des
Ersten
Gesetzes
zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S.
25). Nach der
danach erforderli-chen
richtlinienkonformen
Auslegung des §
5a Abs.
3 UWG
reicht
es
für ein Angebot im Sinne von §
5a Abs.
3 UWG aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] vorliegt. Nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis infor-miert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
122/10, Slg. 2011, 03 =
[X.], 930 Rn.
33
Ving Sverige).
Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende [X.] bereits ein Angebot im Sinne von §
145 [X.] oder eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
(sogenannte invitatio ad offerendum)
darstellt. [X.] reicht es aus, wenn der
Verbraucher
so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann
(vgl. [X.],
Urteil vom 12. September 2013 -
I [X.], [X.], 403 Rn. 8 = [X.], 435

"[X.]R [X.]"; Urteil vom 9.
Oktober 2013
I
ZR
24/12, [X.], 580 Rn.
12 =
[X.], 545
Alpenpanorama im Heißluftballon).
Dabei genügt
als für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche
geschäftliche Ent-scheidung
nach Art.
2 Buchst.
k der Richtlinie 2005/29/[X.]
insbesondere
jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen
Bedin-gungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]
umfasst
der Begriff "geschäftliche Entscheidung"
nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, son-dern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbe-sondere das Betreten des Geschäfts ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013

281/12, [X.], 196 =
[X.], 161 Rn.
36
Trento Sviluppo).
17
-
10
-
bb) Danach stellt die Werbung der [X.]
eine Aufforderung zum Kauf und damit
ein qualifiziertes Angebot im Sinne von §
5a Abs.
3 UWG dar
([X.], [X.], 535 Rn. 25
-
VSW/DHL Paket).
In der Werbeanzeige werden fünf konkrete Produkte abgebildet und un-ter Angabe des Preises beschrieben. Das Berufungsgericht hat zutreffend an-genommen, dass der Verbraucher dadurch die wesentlichen Angaben erhält, um sich zum Erwerb dieser Waren zu entschließen. Es handelt sich damit
um Absatzwerbung und
nicht um eine bloße Aufmerksamkeoder Imagewer-bung.
Die
in
der Werbung
gegebenen Informationen
können und sollen die
Verbraucher
dazu
veranlassen, zunächst das [X.] der [X.] im [X.] aufzurufen und
dann
dort die beworbenen Produkte bei den jeweiligen Anbietern zu bestellen. Das Aufrufen eines
[X.]s im [X.] steht dem Besuch eines stationären Geschäfts im Sinne der Entscheidung "Trento Sviluppo"
([X.], [X.], 196 Rn.
36) gleich und ist daher gleichermaßen
bereits als geschäftliche Entscheidung anzusehen, die
für
die Anwendung
von §
5a Abs.
3 UWG ausreicht
(vgl. [X.], [X.], 1340, 1341
f.). Wie der Besuch eines stationären Geschäfts hängt das Aufsuchen eines [X.] unmittelbar mit dem Erwerb der dort jeweils angebotenen Produkte zusammen.
d) Die [X.] ist verpflichtet, bei der beanstandeten Werbung die Iden-tität und Anschrift der Anbieter der von ihr beworbenen Produkte anzugeben.
Werden Waren im Sinne
von
§
5a Abs.
3 UWG
angeboten, so gelten nach Nummer
2 dieser Vorschrift die Informationen über Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des [X.], für den er handelt, als wesentlich. Diese
Regelung steht mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/[X.] in Einklang. Die
Informationspflicht trifft die [X.] als für das Angebot Verantwortliche. Indem §
5a Abs.
3 UWG die [X.] auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erwei-tert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass 18
19
20
21
-
11
-
dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspart-ners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. In diesem Fall
bedarf es daher der Offenlegung von Informationen über den Vertragspartner des im Sinne von §
5a Abs.
3 Halbsatz
1 UWG angebotenen Geschäfts (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2013
I
ZR
24/12, [X.], 580 Rn.
20 =
[X.], 545
Alpenpanorama im Heißluftballon).
e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt
die [X.] ihrer Informationspflicht nicht dadurch, dass Verbraucher, die
ihr
[X.] im [X.] aufrufen, dort die Informationen zur Identität und Anschrift der Anbieter
auf einfache Weise
finden
können.
aa) Wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/[X.] ergibt, steht das nicht rechtzeitige Bereitstellen
dem Vorenthalten
einer Information
im Sinne von §
5a Abs.
2 UWG gleich.
Im Fall des §
5a Abs.
3 UWG erreicht den Verbrau-cher eine wesentliche
Information
grundsätzlich
nur
rechtzeitig, wenn er sie er-hält, bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entschei-dung treffen kann
(vgl. [X.], [X.], 535 Rn. 30

VSW/DHL Paket). Diese geschäftliche Entscheidung
ist bei der Werbeanzeige der [X.]
das
Aufsuchen ihres [X.]s im [X.], um ein in der Anzeige beworbenes Produkt zu erwerben oder sich damit näher zu befassen. Die Informationen zu Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Produkte müssen
grund-sätzlich
bereits
in dieser Werbeanzeige erfolgen.
bb) Allerdings ist Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/[X.], der
Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden
als
wesentliche Informationen
qualifiziert, in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie zu lesen,
wonach die
betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Um-stände und
der Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu beurteilen ist ([X.], [X.], 930 Rn.
53
Ving Sverige; [X.], 535 Rn. 26

VSW/DHL Paket).
Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 22
23
24
-
12
-
2005/29/[X.],
dass bei der Entscheidung darüber, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des
Kommuni-kationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zur [X.], berücksichtigt werden ([X.], [X.], 930 Rn.
54
Ving Sverige; [X.], 535 Rn. 27
-
VSW/DHL Paket).
Werden durch das Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen auferlegt,
reicht es
danach
aus, dass
die Verbraucher, die die beworbenen [X.] über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf die-ser oder über diese Website erhalten können ([X.], [X.], 535 Rn. 30

VSW/DHL Paket). Solche räumlichen Beschränkungen können bestehen, wenn in einem Printmedium für eine [X.] geworben wird, insbesondere wenn darin eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei [X.] Gewerbetreibenden angeboten
wird ([X.], [X.], 535 Rn.
29
-
VSW/DHL Paket).
cc) Im Streitfall bestehen derartige räumliche Beschränkungen nicht. In der beanstandeten, eine ganze [X.]ungsseite füllenden
Anzeige
wird lediglich für fünf konkrete Produkte geworben.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es räumlich ausgeschlossen wäre, dort die Angaben zu Anschrift und Identität der
jeweiligen
Anbieter der Waren zu machen.
Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu entnehmen, dass räumliche oder zeitliche Beschränkungen des [X.] nicht erst dann anzunehmen sind, wenn es objektiv unmög-lich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu ma-chen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit
der Unternehmer im Rahmen der [X.] zum Kauf informieren muss, anhand der Umstände dieser Aufforde-rung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des [X.] zu beurteilen ([X.], GRUR
2011, 930 Rn. 55
25
26
27
-
13
-

Ving Sverige, GRUR
2017, 535 Rn. 28 -
VSW/DHL Paket).
Erforderlich ist da-nach eine Prüfung des Einzelfalls.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art.
7 Abs.
1 und 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] unverhältnismäßigen Beschränkungen der
durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der [X.]
gewähr-leisteten Werbefreiheit der Unternehmen entgegenwirken sollen. Dafür kommt es insbesondere auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des [X.] und den
Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben
an
(zu Art.
8 Abs.
4 Satz
1 der Richtlinie 2011/83/[X.] vgl. [X.], Vorlagebeschluss vom 14.
Juni 2017 -
I [X.], [X.], 930 Rn. 23 = [X.], 1074 -
Werbepros-pekt mit
Bestellpostkarte).
Andererseits ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten, bestimmte Angaben
als wesentlich anzusehen. Der werbende Unternehmer darf diese Angaben daher nicht allein
deshalb in einer Anzeige unterlassen, weil er andere Angaben für besser geeignet hält, seinen [X.] zu erreichen.
Die von der [X.] gewählte Größe der [X.]ungsanzeige erlaubt es ohne weiteres, Anschrift und Identität der Anbieter für die lediglich fünf konkret beworbenen Produkte anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben beanspruchen keinen nennenswerten Raum in
der Anzeige. Der [X.] wird dadurch auch unter Berücksichtigung der weiteren Informationspflichten, die für sie bei einer Aufforderung zum Kauf gelten, keine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Werbefreiheit auferlegt. Diese
weiteren
Informationspflichten ergeben sich
im Streitfall
aus § 5a Abs. 3
Nr. 1
und 3
bis 5 UWG.
Die wesentlichen Merkmale der Waren in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel ange-messenen Umfang (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG) und den Gesamtpreis (§ 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG) hat die [X.] in der Anzeige angegeben. Über Zahlungs-, Lie-fer-
und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit [X.] hätte die [X.] in der Anzeige nur zu informieren, soweit diese

wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist

von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen (§ 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG). Schließlich verlangt § 5a Abs. 3 28
-
14
-
Nr. 5 UWG
lediglich die Information über das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Informations-pflicht nicht
deshalb erst
nach
Aufsuchen des [X.]s der [X.] erfüllt werden, weil der Verbraucher
es
für eine Bestellung der Produkte
ohne-hin
zwingend aufsuchen muss oder weil er sich bei einer Bestellung im [X.] nicht in einer mit dem Besuch eines stationären Geschäfts vergleichbaren Drucksituation befindet. Die Information über den Vertragspartner gemäß §
5a Abs.
3 Nr.
2 UWG ist nicht nur erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann. Vielmehr ist sie für
den
Verbraucher auch wesentlich, weil
dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zu-verlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
April 2013
I
ZR
180/12, [X.], 1169 Rn.
13 =
[X.], 1459
-
Brandneu von der [X.]). Zu Recht weist die Revision [X.] hin, dass die fehlenden Impressumsangaben in der beanstandeten Werbe-anzeige einen Verbraucher dazu veranlassen können, das [X.]portal der [X.] aufzusuchen, obwohl er bei Kenntnis von der Identität des anbieten-den Unternehmers möglicherweise davon abgesehen hätte, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen. Das kommt etwa in Betracht, wenn der [X.] in Bewertungsportalen negativ bewertet wird oder der Kunde mit ihm konkrete
negative Erfahrungen gemacht hat.
ee) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kunde die bewor-benen Produkte ausschließlich über das [X.]portal der [X.] erwerben kann. Die erst dort gegebenen Informationen erreichen den Verbraucher zwar noch vor dem
Kaufabschluss oder sind vor diesem [X.]punkt abrufbar.
Sie [X.] jedoch zu spät, um ihm eine informationsgeleitete Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich überhaupt näher mit einem der angebotenen Pro-29
30
-
15
-
dukte befassen
und dafür dieses
[X.]portal aufsuchen will. Auch der [X.], dass ein Verbraucher am Computer eine Ware in Ruhe und unbeobach-tet von Verkaufspersonal bestellen kann, ändert nichts daran, dass ihm die [X.] Informationen über Anschrift und Identität der Anbieter der beworbe-nen Produkte fehlen, bevor er die [X.]seite der [X.] aufsucht.
Entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts gebietet der Gesetzeszweck daher, dass die [X.] Identität und Anschrift der Verkäufer der Produkte bereits in der Werbeanzeige angibt.
ff) Zwar hat der [X.] ausgeführt, Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2005/29 untersage nicht, dass in einer [X.] zum Kauf nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale angegeben werden, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie finden ([X.], [X.], 930 Rn.
56

Ving Sveri-ge). Diese Erwägung steht aber im Zusammenhang mit der Aussage des [X.], es obliege dem nationalen Gericht, im Einzelfall unter Berücksichti-gung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten [X.] sowie der Beschaffenheit und Merkmale des Produkts zu beurtei-len, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte maßgebliche Merkmale des Pro-dukts genannt werden ([X.], [X.], 930 Rn. 55, 58 -
Ving Sverige;
[X.], 535
Rn. 26 bis 28
-
VSW/DHL Paket).
Im Streitfall führt die Be-rücksichtigung der maßgeblichen Umstände dazu,
dass die Angaben zu An-schrift und Identität der Anbieter bereits in der Anzeige erforderlich sind
(vgl. Rn. 26 bis 28).
f)
Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt.
aa) Die [X.] hat sich auf Verjährung berufen und geltend gemacht,
das Begehren des [X.] im vorliegenden Verfahren unterscheide sich von 31
32
33
-
16
-
demjenigen im vorausgegangenen
Verfahren der
einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsverfahren habe der Kläger den Antrag dahingehend konkretisiert, dass er
in der angegriffenen Werbung
Informationen nur zum eigenen Unter-nehmen der [X.] vermisse. Das unterscheide sich vom Streitgegenstand des vorliegenden Hauptverfahrens, in dem der Kläger geklärt wissen wolle, ob Identität und Anschriften der Vertragspartner der [X.] anzugeben seien, deren Angebot in der Anzeige der [X.] beworben werde. Infolgedessen habe der Antrag auf einstweilige Verfügung vom 17. Dezember 2012 die [X.] des im vorliegenden Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht gemäß § 204 Nr. 9 [X.] hemmen können.
bb) Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist
begann
spätestens am 6. Dezember 2012, dem Datum, an dem der Kläger die [X.] in Kenntnis
der beanstandeten [X.] abgemahnt hat

11 Abs.
2 Nr.
2 UWG). Entgegen der Ansicht der [X.]n ist die Verjährung
hinsichtlich des [X.]
aber
zunächst
durch den Antrag auf
Erlass einer
einstweiligen
Verfügung vom 17. Dezember 2012
(§ 204
Abs. 1
Nr. 9 [X.])
und sodann durch die Klage in der vorliegenden
Hauptsache
(§ 204
Abs. 1
Nr. 1 [X.])
gehemmt worden
([X.], GRUR
2016, 399 Rn. 33 bis 39 -
[X.] I).
Der Kläger hatte im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anzeige
der [X.]
als konkrete Verletzungsform zwar eingeschränkt allein auf feh-lende Angaben zu Identität und Anschrift des Unternehmens angegriffen. Er hat insoweit aber keine weitere Beschränkung vorgenommen. Der [X.] umfasst damit sowohl fehlende Impressumsangaben für die [X.] selbst als auch das Fehlen entsprechender Angaben für die Unternehmen, de-ren Waren in der Anzeige von der [X.] beworben worden sind.
Die Parteien haben
das Verfahren der einstweiligen Verfügung in der [X.] am 16. August
2013 übereinstimmend
für erledigt
erklärt. Bevor
daraufhin nach § 204 Abs. 2 [X.]
die aufgrund des [X.] 34
35
36
-
17
-
eingetretene Hemmung der Verjährung am 16. Februar
2014 endete, hat der
Kläger am 27. September 2013 Klage in der Hauptsache erhoben. Dadurch ist in unverjährter [X.] eine weitere Hemmung gemäß §
204 Abs. 1 Nr. 1
[X.]
ein-getreten (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 15. Aufl., § 204
Rn. 47).
3.
Der Anspruch des [X.] auf Erstattung pauschaler Abmahnkosten
in Höhe von 166,60


12 Abs.
1 Satz
2 UWG, § 291 [X.])
ist [X.].
Der Kläger hat die [X.] mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 we-gen der Anzeige abgemahnt. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verjährt gemäß § 11 Abs. 1 UWG in sechs Mona-ten. Die danach bereits am 6. Juni 2013 eingetretene Verjährung des [X.] konnte durch die Erhebung der erstmals diesen Anspruch um-fassenden Klage am 27. September 2013 nicht mehr gehemmt werden.
37
38
-
18
-
II[X.] Danach ist auf die Revision des [X.] unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf-zuheben, als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der [X.] gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittel (§
92 Abs.
2 Nr.
1, §
97 Abs.
1 ZPO).
Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
14 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 26.09.2014 -
6 [X.] -

39

Meta

I ZR 231/14

14.09.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. I ZR 231/14 (REWIS RS 2017, 5332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5332

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I ZR 123/12

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