Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. I ZR 231/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16915

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116B[X.]31.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 231/14
Verkündet am:

28. Januar 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
Richtlinie 2005/29/[X.] Art. 7 Abs. 4; [X.] § 5a Abs. 2 und 3
Dem [X.] werden zur Auslegung des Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] und des Rates vom 11.
Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und [X.]n und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der [X.], 98/27/[X.] und 2002/65/[X.] und des Rates sowie der Verordnung ([X.]) Nr.
2006/2004 des [X.] und des Rates (ABl. [X.] Nr.
L
149 vom 11.
Juni 2005, S.
22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art.
7 Abs.
4 [X.].
b der Richtlinie 2005/29/[X.] schon in der
Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbrau-cher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?
2.
Kommt es für die Antwort auf Frage
1 darauf an, ob das in dem Printmedium [X.] Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website ver-weist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer [X.]plattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den [X.]seiten dieser anderen Unter-nehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des [X.] bereitgestellt wird?
[X.], Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 -
I ZR 231/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21.
Oktober 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richt[X.] Dr.
Schwonke
beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem [X.] werden
zur Ausle-gung des Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] des [X.] und des Rates vom 11.
Mai 2005 über unlau-tere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsver-kehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Ände-rung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der [X.], 98/27/[X.] und 2002/65/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates sowie der Verordnung ([X.]) Nr.
2006/2004 des [X.] und des Rates (ABl. [X.] Nr.
L
149 vom 11.
Juni 2005, S.
22)
folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewer-betreibenden im Sinne von Art.
7 Abs.
4 [X.].
b der [X.] 2005/29/[X.] schon
in der
Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über
eine
in der Anzeige angegebene Website des [X.]n Unternehmens
erwerben
und die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise
auf dieser oder über diese Website
erhalten können?
-
3
-
2.
Kommt
es für die Antwort auf Frage
1
darauf an, ob das
in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] erforderlichen Angaben direkt
auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf
[X.] bezieht, die
von anderen Unternehmen
auf einer [X.]plattform des Werbenden
verkauft
werden,
und
die [X.] die Angaben
nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie
erst in einem oder mehreren weiteren Schritten
(Klicks)
über eine
Verlinkung mit den [X.]seiten dieser anderen Unterneh-men erhalten können, die
auf der
in der Werbung allein an-gegebenen
Website des [X.] bereitgestellt
wird?

Gründe:
[X.] Der Kläger ist der Verband
Sozialer Wettbewerb e.V., dem unter ande-rem zwei bundesweit tätige Anbieter von Elektround Elektronikartikeln sowie 13
Versandhändler angehören, die
bundesweit Waren aller Art anbieten. Die [X.] betreibt das [X.]portal "[X.]", auf dem gewerbliche [X.] Waren anbieten können. Die [X.] selbst
schließt
mit den Käufern keine Verträge über diese
Produkte ab.
Der Kläger nimmt die [X.] auf Unterlassung einer Anzeigenwerbung in Anspruch, die in der [X.]ung "[X.]"
am 2.
Dezember 2012 veröf-fentlicht worden ist, und die wie folgt gestaltet war:
1
2
-
4
-

-
5
-
Die Waren konnten über die Verkaufsplattform der [X.] erworben werden. Besuchte ein durch die Werbung angesprochener [X.]nutzer die Verkaufsplattform und gab den in der Anzeige genannten Code ein, öffnete sich die jeweilige Produktseite, auf der angezeigt wurde, wer der gewerbliche [X.] des jeweiligen Artikels war. Unter der Rubrik "Anbiet[X.]formationen" erhielt der Nutzer Angaben zur Firma und Anschrift des Vertragspartners.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die [X.]
mit dieser
Werbung gegen die Verpflichtung verstoßen habe, die Identität und die Anschrift der ihre Ver-kaufsplattform nutzenden
Anbieter der Waren
anzugeben.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß zur Unterlassung der konkret beanstandeten Werbung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen
([X.], [X.], 391). Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.]
beantragt, verfolgt der Kläger seinen Antrag
weiter.
I[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art.
7 Abs.
4 [X.].
b der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken im bin-nenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern vom 11.
Mai 2005 ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren
deshalb
auszu-setzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 [X.].
b und Abs.
3 AEUV eine Vorabent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die [X.] in der streitge-genständlichen Werbeanzeige nicht verpflichtet gewesen sei, Impressumsan-gaben zu den Verkäufern der beworbenen Waren
zu machen. Dazu hat
es
ausgeführt:
3
4
5
6
7
-
6
-
Die beanstandete Anzeige
stelle ein Angebot im Sinne von §
5a Abs.
3 [X.] dar, weil sich der Verbraucher aufgrund der Angaben in der Werbung
zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen könne. Die Vorschrift erfasse auch die Werbung
für
konkrete Waren Dritter. Die [X.] habe daher die Identität und Anschrift derjenigen Unternehmer anzugeben, deren Waren sie anbiete.
Diese Informationen
müsse der Verbraucher vor der frühestmöglichen geschäftlichen Entscheidung über den Kauf erhalten. Auch bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der geschäftlichen Entscheidung sei die bean-standete Werbeanzeige jedoch nicht
unlauter, weil ihr die Impressumsangaben zu den dritten Unternehmen fehlten. Die beworbenen Produkte könnten aus-schließlich über das [X.]portal "[X.]"
bestellt werden. Dort
finde
der
am
Erwerb der beworbenen Produkte
interessierte
Verbraucher im Zusam-menhang mit der Warenpräsentation unter der Rubrik "Anbiet[X.]formationen"
sowie über den mit einem Link hinterlegten Namen des Verkäufers die erforder-lichen
Angaben
zu dessen Identität und Anschrift.
Derartige Links seien für den Verbraucher ohne weiteres als Hinweise auf Kontaktdaten des Anbieters er-kennbar. Zudem befinde sich der
Verbraucher, der
eine Ware in Ruhe und un-beobachtet von Verkaufspersonal am heimischen Computer bestelle,
nicht in einer vergleichbaren Drucksituation wie
in einem
Geschäftslokal. Unter Berück-sichtigung der Gesamtumstände sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die fehlende Impressumsangabe in der Anzeige geeignet sei, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Impressumsangaben im Onlineshop erfüllten im konkreten Fall den
Gesetzes-zweck.
2. Im Streitfall kommt es auf die Frage an,
ob die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art.
7 Abs.
4 [X.].
b der Richtlinie 2005/29/[X.] schon
in der
Anzeigenwerbung
für konkrete Produkte
in einem Printmedium gemacht werden müssen, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über
eine
in der Anzeige angegebene 8
9
-
7
-
Website des werbenden
Unternehmens
erwerben
und die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise
auf dieser oder über diese Website
erhalten können (Vorlagefrage
1).
a)
Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach
§
8 Abs.
1
und
Abs.
3 Nr.
2
[X.] nur zu, wenn die [X.] gegen §
5a Abs.
2
und
Abs.
3 Nr.
2 [X.]
in der Fassung vom 3.
März 2010 verstoßen hat.
Da der [X.] gerichtet ist, muss das beanstandete [X.] der [X.] zudem nach dem zur
[X.] der Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein ([X.], Urteil vom 11.
Juni 2015
I
ZR
226/13, [X.], 86 Rn.
20 =
[X.], 35
Deltamethrin). §
5a Abs.
2 [X.] ist durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 2.
Dezember 2015 neu gefasst worden, während §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] unverändert geblieben ist. Die Änderung des §
5a Abs.
2 [X.] hat auf die sich im Streitfall stellenden Vorlagefragen keinen Einfluss.
aa) Gemäß §
5a Abs.
2 [X.] aF handelt unlauter, wer die Entschei-dungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des §
3 Abs.
2 [X.] dadurch [X.], dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berück-sichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunika-tionsmittels wesentlich ist. Nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] nF handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den [X.] benötigt, um eine informierte
Entscheidung zu treffen, und deren [X.] geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] gilt
die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, für den der in Anspruch genommene Unternehmer handelt, sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so ange-10
11
-
8
-
boten werden, dass
ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschlie-ßen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen.
bb) Die Vorschrift des §
5a Abs.
3 [X.] dient der Umsetzung von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.]. Der
deutsche
Gesetzgeber hat dabei statt des in der Richtlinie verwendeten Begriffs "Aufforderung zum Kauf"
die Um-schreibung gewählt, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, das Geschäft
ab-zuschließen
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf
des Ersten
Gesetzes
zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 16/10145, S.
25). Nach der
danach erforderli-chen
richtlinienkonformen
Auslegung des §
5a Abs.
3 [X.]
reicht
es
für ein qualifiziertes Angebot im Sinne
von §
5a Abs.
3 [X.] aus, dass eine Aufforde-rung zum Kauf im Sinne von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und [X.] informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
122/10, Slg. 2011, 903 =
GRUR 2011, 930 Rn.
33
[X.]).
Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende [X.] bereits ein Angebot im Sinne von §
145 [X.] oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum)
darstellt. [X.] reicht es nach der Senatsrechtsprechung aus, wenn der
Verbraucher
so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf [X.] kann
(vgl. [X.],
Urteil vom 12.
September 2013

I
ZR
123/12, [X.], 403 Rn.
8 = [X.], 435
-
"[X.]R [X.]"; Urteil vom 9.
Oktober 2013

I
ZR
24/12, [X.], 580 Rn.
12 =
[X.], 545
Alpenpanorama im 12
13
-
9
-
Heißluftballon).
Dabei genügt
als für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche
geschäftliche Entscheidung
nach Art.
2 [X.].
k der Richtlinie 2005/29/[X.]
insbesondere
jede Entscheidung eines [X.] darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.]
umfasst der Begriff "ge-schäftliche Entscheidung"
nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhän-gende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013
281/12, [X.], 196 =
[X.], 161 Rn.
36
[X.] [X.]).
Nach Erwägungsgrund
14 Satz
3 und 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] müs-sen die von der Richtlinie festgelegten Basisinformationen, die der Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, zwar nicht notwendi-gerweise in jeder Werbung enthalten sein. Dies ist jedoch erforderlich, wenn der Gewerbetreibende zum Kauf auffordert.
[X.]) Danach
könnte
die Printwerbung der [X.] eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.]
darstellen,
in der
die nach [X.]. b dieser Vorschrift
erforderlichen
Impressumsangaben
unmit-telbar zu machen sind.
In der Werbeanzeige werden fünf konkrete Produkte abgebildet und
je-weils
unter Angabe des Preises beschrieben. Dadurch erhält
der Verbraucher die wesentlichen Angaben, um sich zum Erwerb dieser Waren zu entschließen. Es handelt sich damit
um Absatzwerbung und
nicht um eine bloße Aufmerk-samkeoder Imagewerbung. Die
in
der Werbung
gegebenen Informationen
können und sollen die
Verbraucher
dazu
veranlassen, zunächst das Verkaufs-portal der [X.] im [X.] aufzurufen und
dann
dort die beworbenen [X.] bei den jeweiligen Anbietern zu bestellen.
Das
Aufrufen eines Verkaufs-portals im [X.] könnte mit dem Betreten eines Geschäfts im Sinne der Ent-14
15
16
-
10
-
scheidung "[X.] [X.]"
gleichgestellt werden (in diesem Sinne [X.], [X.], 1340, 1341
f.; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 33.
Aufl., §
2 Rn.
48a). Dafür könnte die aus [X.]icht inzwischen vielfach beste-hende grundsätzliche Austauschbarkeit von [X.]handel und stationärem Handel sprechen.
Nach Art.
7 Abs.
2 der Richtlinie 2005/29/[X.] steht das nicht rechtzeitige Bereitstellen dem Vorenthalten einer Information im Sinne von Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie gleich. Im Fall des Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie erreicht den Verbrau-cher eine wesentliche Information nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Diese geschäftliche Entscheidung ist bei der Werbeanzeige der [X.] das Aufsuchen ihres [X.]s im [X.], um ein in der Anzeige be-worbenes Produkt zu erwerben oder sich damit näher zu befassen. Diese Um-stände sprechen dafür, dass die
Informationen zu Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Produkte bereits in dieser Werbeanzeige
selbst
erfol-gen
müssen.
dd) Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Ansicht des erkennenden Senats nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, ob
im Fall einer auf das Aufsuchen eines [X.]s im [X.]
gerichteten Printwerbung die nach Art.
7 Abs.
4 [X.].
b der Richtlinie 2005/29/[X.] und §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] erforderlichen Angaben schon in der Printwerbung selbst zu machen sind.
Der Gerichtshof
hat
in der Entscheidung [X.] (Slg. 2011, 3903
Rn.
56) im Zusammenhang mit einer Werbung
in einer Tageszeitung ausge-führt, Art.
7 Abs.
4 [X.].
a der Richtlinie 2005/29/[X.] untersage nicht, in einer Aufforderung zum Kauf nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merk-male anzugeben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweise, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen 17
18
19
-
11
-
Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie fänden.
Diese Ausführungen des Gerichtshofs in dem Urteil "[X.]"
vom 12.
Mai 2011
erscheinen nicht als durch das nur kurze [X.] später, nämlich am 19.
Dezember 2013 ergangene Urteil "[X.] [X.]"
überholt. In dem Urteil "[X.] [X.]"
ging es um eine irreführende [X.] für einen Su-permarkt, ohne dass eine Verweisung auf eine Website erwähnt wird. [X.] fand in dieser Sache das frühere Urteil "[X.]"
auch keine Erwähnung.
Selbst wenn das durch eine Printwerbung bewirkte Aufsuchen [X.] [X.]seite eine geschäftliche Entscheidung des [X.] darstellt, erscheint es unter diesen Umständen möglich, dass die Informationen gemäß Art.
7 Abs.
4 [X.].
b der Richtlinie nicht schon in der Printwerbung selbst ge-macht werden müssen. Vielmehr könnte
es
den Anforderungen
dieser Vor-schrift
genügen, dass Verbraucher, die das [X.] der [X.] im [X.] aufrufen, dort
bei der Präsentation der einzelnen Waren
die [X.] zur Identität und Anschrift der Anbieter auf einfache Weise
über die Rubrik "Anbiet[X.]formationen"
oder den mit einem Link hinterlegten Namen des [X.]s
finden können.
b)
Nach Ansicht des Senats spricht
einiges
dafür, die Vorlagefrage
1
zu bejahen.
aa) Wie der Besuch eines stationären Geschäfts hängt auch das [X.] eines [X.]portals unmittelbar mit dem Erwerb der dort jeweils angebo-tenen Produkte zusammen.
bb) Zudem erscheint die Information über den Vertragspartner gemäß
Art.
7 Abs.
4 [X.].
b der Richtlinie 2005/29/[X.] und
§
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] nicht nur erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann. Vielmehr ist sie für die ge-20
21
22
23
-
12
-
schäftliche Entscheidung des [X.] auch
deshalb
wesentlich, weil die-ser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienst-leistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
April 2013
I
ZR
180/12, [X.], 1169 Rn.
13 =
[X.], 1459

Brandneu von der [X.]). Die feh-lenden Impressumsangaben in der beanstandeten Werbeanzeige
können
einen Verbraucher dazu veranlassen, das [X.]portal der [X.] aufzusuchen, obwohl er bei Kenntnis von der Identität des anbietenden Unternehmers mög-licherweise davon abgesehen hätte, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Verkäufer in [X.] negativ bewertet wird oder der Kunde
mit ihm
konkrete
negative Erfah-rungen gemacht hat.
[X.]) Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang, ob der Kunde die beworbenen Produkte ausschließlich über das [X.]portal des Werbenden
erwerben kann.
Die erst dort gegebenen Informationen erreichen den Verbrau-cher zwar noch vor dem Kaufabschluss oder sind vor diesem [X.]punkt abruf-bar. Sie
erfolgen jedoch zu spät, um ihm eine informationsgeleitete Entschei-dung darüber zu ermöglichen, ob er sich überhaupt näher mit einem der ange-botenen Produkte befassen
und dafür dieses
[X.]portal aufsuchen will. Auch der Umstand, dass ein Verbraucher am Computer eine Ware in Ruhe und unbeobachtet von Verkaufspersonal bestellen kann, ändert nichts daran, dass ihm die wesentlichen Informationen über Anschrift und Identität der Anbieter der beworbenen Produkte fehlen, bevor er
die [X.]seite des Werbenden
auf-sucht.
Der
mit Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] verfolgte Zweck
spricht
daher
nach Ansicht des Senats dafür, dass die [X.] Identität und Anschrift der Verkäufer der Produkte bereits in der Werbeanzeige angibt.
24
-
13
-
dd) Nach Art.
7 Abs.
3 der Richtlinie 2005/29/[X.]
sind räumliche oder zeitliche Beschränkungen, die durch die Geschäftspraxis auferlegt werden,
bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten werden,
zu [X.]. Solche Beschränkungen
sind
indes
im Streitfall nicht ersichtlich. Im Übrigen
wären nach Art.
7 Abs.
3 der Richtlinie
gegebenenfalls
auch [X.] zu berücksichtigen, die die [X.] getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen. Zu
solchen
[X.] hat die [X.]
nichts vorgetragen.
3. Außerdem stellt sich im Streitfall die Frage, ob es
für die Antwort auf Frage
1 von Bedeutung ist,
ob das
in dem Printmedium werbende Unterneh-men für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] erforderlichen Angaben
direkt
auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf
Produkte bezieht, die
von anderen Un-ternehmen
auf einer [X.]plattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Websiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung [X.] angegebenen Website des [X.] bereitgestellt wird (Vorlage-frage
2).
Der Sachverhalt im vorliegenden Fall ist durch die Besonderheit gekenn-zeichnet, dass sich die beanstandete Anzeigenwerbung auf eine [X.]ver-kaufsplattform bezieht, auf der Produkte dritter Unternehmen zum Verkauf an-geboten werden. Für den Senat
erscheint
nicht ausgeschlossen, dass es von Bedeutung sein könnte, ob ein in Printmedien
für eigene Produktangebote
wer-bendes Unternehmen für die nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] er-forderlichen Angaben
unmittelbar
auf eine eigene Website verweist, oder ob die Verbraucher diese Angaben erst
in einem oder mehreren weiteren Schritten
über eine auf der Website eines werbenden [X.] bereitgestellte 25
26
27
-
14
-
Verlinkung mit den Websiten der Unternehmen erhalten können, die ihre [X.] auf der Plattform des Werbenden verkaufen.
So hält es der Senat etwa im Zusammenhang mit einer Werbung für Heilmittel in [X.] für ausreichend aber auch erforderlich, dass die heilmittelrechtlichen Pflichtangaben nach §
4 [X.] über einen klar erkennbaren Link abrufbar sind, der zu einer [X.]seite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, also ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juni 2012

I
ZR
2/12, [X.], 94 Rn.
18 und Leitsatz = [X.], 65

Pflichtangaben im [X.]). Ähnliche Grundsätze könnten auch für die Auslegung von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] gelten. Soweit ersichtlich, hat sich der Gerichtshof aber bisher
mit dieser Fragestellung insbesondere
im Zusammenhang mit Betreibern von [X.]plattformen noch nicht befasst.
4.
Die Vorlagefragen
sind
entscheidungserheblich.
a) Die Informationspflicht nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] trifft die
[X.] als für das Angebot Verantwortliche. Indem diese Vorschrift die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, wird sichergestellt, dass dem Verbraucher auch dann
die Identität und die Anschrift seines Vertragspart-ners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. In diesem Fall bedarf es daher der Offenlegung
von Informationen über den Vertragspartner des im Sinne von Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] und §
5a Abs.
3 Halbsatz
1 [X.] qualifiziert angebotenen Geschäfts (vgl. [X.], [X.], 580 Rn.
20
Alpenpanorama im Heißluftballon).
b) Der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage steht nicht die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
28
29
30
31
-
15
-
aa) Die [X.] hat geltend gemacht, das Begehren des [X.] im vor-liegenden Verfahren unterscheide sich von demjenigen im vorausgegangenen
Verfahren der
einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsverfahren habe der Klä-ger den Antrag dahingehend konkretisiert, dass er
in der angegriffenen Wer-bung
Informationen nur zum eigenen Unternehmen der [X.] vermisse. Das unterscheide sich vom Streitgegenstand des vorliegenden Hauptverfah-rens, in dem der Kläger geklärt wissen wolle, ob Identität und Anschriften der Vertragspartner der [X.] anzugeben seien, deren Angebot in der Anzeige der [X.] beworben werde. Infolgedessen habe der Antrag auf einstweilige Verfügung vom 17.
Dezember 2012 die Verjährung des im vorliegenden Verfah-ren verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
9 [X.] hemmen können.
bb) Ansprüche aus §
8 [X.] verjähren nach §
11 Abs.
1 [X.] in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist begann spätestens am 6.
Dezember 2012, dem Datum, an dem der Kläger die [X.]
in Kenntnis
der beanstandeten Wer-bung
deswegen
abgemahnt hat

11 Abs.
2 Nr.
2 [X.]). Entgegen der Ansicht der [X.] ist die Verjährung aber
zunächst
durch den Antrag auf
Erlass einer
einstweiligen
Verfügung vom 17.
Dezember 2012

204
Abs.
1
Nr.
9 [X.])
und sodann durch die Klage in der vorliegenden
Hauptsache

204
Abs.
1
Nr.
1 [X.])
gehemmt worden.
(1) Für die Reichweite der Hemmung durch den Verfügungsantrag kommt es auf den Streitgegenstand des [X.] an (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14.
Aufl.,
§
204
Rn.
9; MünchKomm.[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
204 Rn.
51). Allerdings wird die Verjährung bei einer Teilklage nur
für
die damit verfolgten Ansprüche
gehemmt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
März 1976

VII
ZR
35/75, [X.]Z 66, 142, 148; Urteil vom 11.
März 2009
IV
ZR
224/07, [X.], 386 Rn.
12).
32
33
34
-
16
-
Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall -
unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung ge-stützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehal-ten hat -
alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirk-licht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unter-schiedlichen Tatsachenvortrag erfordern ([X.], Urteil vom 13.
September 2012

I
ZR
230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 19, 24

Biomineralwasser).
(2) Danach
umfasst der Streitgegenstand des [X.]
im Streitfall
das Rechtsschutzbegehren, das der Kläger mit dem [X.] im vorliegenden Hauptverfahren verfolgt.

Der Kläger
hatte
im Verfahren der einstweiligen Verfügung
beantragt, der [X.] zu untersagen,
gegenüber
dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Iden-tität
(vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) ... und
An-schrift
(Sitz des Unternehmens)
des Un

wenn dies geschieht wie
in der beanstandeten Anzeige.
Der Kläger hat damit
die Anzeige als konkrete Verletzungsform
zwar ein-geschränkt
allein
auf
fehlende Angaben zu Identität und Anschrift des [X.] angegriffen.
Er hat insoweit
aber keine weitere Beschränkung vorge-nommen und insbesondere auch
keine Teilklage erhoben. Der
Verfügungsan-trag umfasst
damit
sowohl fehlende Impressumsangaben für die [X.] selbst als
auch
das Fehlen
entsprechender
Angaben für die Unternehmen, de-ren Waren in der Anzeige von der [X.] beworben worden sind.
Gegen-stand des Rechtsschutzbegehrens des [X.] war die Werbung ohne Impres-sumsangaben, obwohl diese Angaben für die [X.] selbst oder für die Un-ternehmen, deren Waren sie bewarb, zu machen waren.

35
36
37
38
-
17
-
Aus
der Antragsbegründung
des [X.] ist keine Beschränkung dieses Streitgegenstands auf Angaben für die [X.] selbst zu entnehmen.
Der Klä-ger
hatte dort beanstandet, die Identität und Anschrift des Unternehmers, [X.] die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den sie handelte, gebe die [X.] nicht an. Soweit
der Kläger
im Anschluss daran ausgeführt hat, nach §
5a Abs.
3 Nr.
2 [X.] sei die Antragsgegn[X.] verpflichtet, ihre Iden-tität und Anschrift anzugeben,
handelte
es
sich nur um eine
erkennbar unvoll-ständige
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, der keine Absicht zur Einschrän-kung des
Streitgegenstands entnommen werden konnte
(vgl. [X.]Z 194, 314 Rn.
27

Biomineralwasser).
(3) Die Parteien haben das einstweilige Verfügungsverfahren in der [X.] am 16.
August 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt. Bevor daraufhin nach § 204 Abs. 2 [X.] die aufgrund des [X.]

39
40
-
18
-

eingetretene Hemmung der Verjährung am 16.
Februar 2014 endete, hat der
Kläger am 27.
September 2013 Klage in der Hauptsache erhoben. Dadurch ist in unverjährter [X.] eine weitere Hemmung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 ZPO ein-getreten (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch
aaO §
204 Rn.
47).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2014 -
14 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 26.09.2014 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 231/14

28.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. I ZR 231/14 (REWIS RS 2016, 16915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16915

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I ZR 231/14

I ZR 123/12

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