Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 260/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3770

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Vorenthaltung wesentlicher Informationen in einem in einer Werbeanzeige enthaltenen Angebot


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihm als unbegründet angesehenen [X.] im nachstehend ersichtlichen Umfang zum Nachteil des [X.] erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 14. Zivilkammer - [X.] für Handelssachen des [X.] vom 30. Oktober 2015 auf die Berufung des [X.] weiter abgeändert und insoweit wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird weiterhin unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Personenkraftwagen unter Angabe ihrer Merkmale und ihres Preises zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne seine Identität und seine Anschrift zu nennen,

einen Kfz-Finanzierungsvertrag unter Angabe der Merkmale und des Preises zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben,

wenn dies wie aus der Anlage [X.] ersichtlich geschieht.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Streithilfe fallen der Streithelferin des Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und den lauteren Wettbewerb fördert sowie den unlauteren Wettbewerb bekämpft.

2

Der Beklagte betreibt zwei Autohäuser, die in das Vertriebsnetz der Streithelferin eingebunden sind. Er ließ in der Ausgabe des "D.     E. " vom 1. November 2014 die nachstehend vergrößert wiedergegebene Anzeige (Anlage [X.]) veröffentlichen, die auf einem von der Streithelferin zur Verfügung gestellten Muster beruht:

Abbildung

Die der Angabe "Ab 99,-EUR monatlich 0,01 %-Finanzierung" zugeordnete Fußnote 1 in der Anzeige hatte folgenden Wortlaut:

Finanzierungsbeispiel für einen SUZUKI SX4 S-Cross "limited" 1.6 4x2 auf Basis des Endpreises in Höhe von 22.990,00 Euro, Nettokreditbetrag 17.242,50 Euro, Gesamtbetrag [X.], Anzahlungsbetrag 5.747,50 Euro, effektiver [X.] 0,01 %, 24 Monate Laufzeit, keine Einschränkung der Laufleistung. Schlussrate 14.968,72 Euro, gebundener Sollzinssatz 0,01 % p.a., Bonität vorausgesetzt. Kreditvermittlung erfolgt alleine über [X.] - ein Service-Center der [X.]. 2/3 Beispiel gem. § 6a Abs. 3 PAngV.

3

Der Kläger hat den Beklagten wegen fehlender Angaben über die Identität und vollständige Anschrift des Beklagten und über die Anschrift des finanzierenden Kreditinstituts ohne Erfolg abgemahnt.

4

Mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

den Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Personenkraftwagen unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Identität und die Anschrift zu nennen,

einen Kfz-Versicherungsvertrag unter Angabe dessen Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben,

wenn dies wie aus der Anlage [X.] ersichtlich geschieht.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] ist mit den vorstehend wiedergegebenen [X.] ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 62 = [X.], 339).

6

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese [X.] weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil der [X.] nicht verpflichtet gewesen sei, in der beanstandeten Werbeanzeige Angaben zur Identität der potentiellen Vertragspartner zu machen. Dazu hat es ausgeführt:

8

Die streitgegenständliche Werbung sei nicht so beschaffen, dass der Verbraucher das Geschäft abschließen könne. Eine dafür erforderliche "Aufforderung zum Kauf" im Sinne der Richtlinie 2005/29/[X.] setze voraus, dass der Verbraucher mit der kommerziellen Kommunikation hinreichend über das beworbene Produkt und den Preis informiert werde, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Zwar müssten nicht bereits alle essentialia negotii genannt sein. Auch liege die Schwelle für eine Kaufentscheidung des Verbrauchers bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zum Endpreis von fast 23.000 € höher als bei Anschaffungen, die weniger Überlegungen erforderten. Überdies stünden bei einem Kleinwagen Angaben zur Motorleistung, zum Kofferraumvolumen oder zu bestimmten Extras weniger im Vordergrund. Ohne Angaben dazu, ob ein Diesel- oder Benzinfahrzeug angeboten werde und über welche Schaltung es verfüge, werde sich ein Verbraucher aber nicht zum Kauf entschließen. Da diese Informationen in der beanstandeten Werbeanzeige fehlten, liege keine Aufforderung zum Kauf vor. Ob die Informationen auf anderem Wege recherchierbar seien, sei unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, dass das in der Anzeige beworbene Modell [X.] unstreitig ausschließlich mit 88 kW, manueller 5-Gangschaltung und Frontantrieb erhältlich sei. Da die Anzeige keine Aufforderung zum Kauf darstelle, liege auch keine Aufforderung zum Abschluss eines Finanzierungsvertrags vor.

9

II. Soweit der Kläger seine Klage gegen die beiden in der beanstandeten Anzeige genannten Firmen oder Geschäftsbetriebe gerichtet hat, änderte dieser Umstand nichts daran, dass auf der Passivseite jeweils - und damit insgesamt - (allein) der [X.] stand. Dass [X.] nach § 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann, führt - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht dazu, dass zwei Parteien auf [X.]nseite vorliegen, wenn [X.] unter zwei Firmen handelt, Partei des Rechtsstreits ist [X.] selbst (vgl. [X.].HGB/[X.], 5. Aufl., § 17 Rn. 59 mwN). Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum nach Anhörung der Parteien geändert.

III. Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt zur Stattgabe der in den Vorinstanzen erfolglosen Unterlassungsanträge.

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt angesehen. Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen und wird auch vom [X.]n im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

2. Der Unterlassungsanspruch, den der Kläger im Hinblick auf das Fehlen von Angaben zur Identität und Anschrift des in der beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens geltend macht, ist aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG aF) begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung des [X.]n stelle kein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des [X.]n sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2017 - [X.], [X.], 922 Rn. 13 = [X.], 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16, [X.], 928 Rn. 14 = [X.], 1098 - Energieeffizienzklasse II, jeweils mwN).

Nach der Verbreitung der angegriffenen Zeitungsanzeige im November 2014 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 18. Oktober 2017 ist das für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Recht mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I 2015, S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus aber nicht. Die in § 5a Abs. 2 und § 3 Abs. 1 UWG aF enthalten gewesene Regelung stimmte bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 in diesen Vorschriften enthaltenen Regelung überein (vgl. [X.], [X.], 922 Rn. 39 - Komplettküchen).

b) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, als wesentlich.

c) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Angebots im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG im Streitfall zu Unrecht mit der Begründung verneint, in der beanstandeten Anzeige fehlten Angaben dazu, ob ein Diesel- oder ein Benzinfahrzeug angeboten werde und über welche Schaltung es verfüge, weil sich ein Verbraucher ohne diese Angaben nicht zum Kauf entschließen werde.

aa) Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 UWG setzt Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken in [X.] Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/[X.] - und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.]/10, Slg. 2011, [X.] = [X.], 930 Rn. 33 - [X.]; Urteil vom 26. Oktober 2016 - [X.]/14, [X.], 1307 Rn. 52 = [X.], 31 - [X.]; [X.], [X.], 922 Rn. 17 - Komplettküchen).

bb) Nach diesem Maßstab enthielt die beanstandete Zeitungsanzeige des [X.]n ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG. Sie zeigte dem Verbraucher unter der Überschrift "[X.]" und der Abbildung der Herstellermarke "[X.]" nebst Werbeslogan eine Abbildung eines Fahrzeugmodells dieser Baureihe. Es handelte sich dabei weder um eine reine Aufmerksamkeits- oder Erinnerungswerbung noch um eine unspezifische Bewerbung einer Modellreihe, sondern um Werbung für ein bestimmtes Kraftfahrzeugmodell unter Hinweis auf die es individualisierenden Merkmale. Der Hinweis im [X.] der Anzeige auf ein Modell "[X.] [X.] 1.6 4x2" bezog sich ersichtlich auf das in der Anzeige abgebildete Fahrzeugmodell der [X.] des Herstellers [X.]. Weiterhin war in der Anzeige mit der hervorgehobenen Angabe "Ab 99,- [X.] monatlich" der für das beworbene Fahrzeugmodell zu zahlende Preis genannt, wobei in der Fußnote, auf die dabei verwiesen wurde, auch der für das Fahrzeug zu zahlende Endpreis aufgeführt war. Dies genügte für die Annahme einer konkreten Preisangabe (vgl. [X.], [X.], 930 Rn. 35 ff. - [X.]). Das Fehlen weiterer oder gar abschließender Angaben zum Preis des beworbenen Fahrzeugs stand der Annahme eines bereits den Abschluss des Geschäfts erlaubenden Angebots ebenso wenig entgegen wie - erst recht - die in der beanstandeten Werbung nicht enthaltenen Angaben über die Stärke des [X.] und die Art des für seinen Betrieb benötigten Treibstoffs. Dass ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG nicht voraussetzt, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesem und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte.

d) Der [X.] hat dem Verbraucher in der vom Kläger beanstandeten, nach den vorstehenden Ausführungen bereits ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltenden Werbeanzeige die als wesentliche Informationen anzusehenden Angaben zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmers vorenthalten.

aa) Nach der genannten Bestimmung gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, [X.], 1169 Rn. 12 = [X.], 1459 - Brandneu von der [X.]; Urteil vom 9. Oktober 2013 - [X.], [X.], 580 Rn. 18 = [X.], 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76). Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen ([X.], [X.], 1169 Rn. 13 - Brandneu von der [X.]). Diese Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens oder bei - wie vorliegend - fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens von der Person seines Inhabers abhängen.

bb) Das Berufungsgericht hat den [X.]n im Rubrum seines Urteils als Inhaber der Unternehmen "A.               " und "[X.] " aufgeführt. Danach ist davon auszugehen, dass der [X.] im Rechtsverkehr unter diesen Bezeichnungen auftritt. Feststellungen dazu, in welcher Form er die beiden Unternehmen betreibt, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auf der Grundlage des vom [X.]n nicht bestrittenen Vortrags des [X.] ist davon auszugehen, dass es sich um vom [X.]n betriebene Einzelunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelte.

(1) Soweit die beiden Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderten, war der [X.] k[X.] (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 HGB). Da er dann keine Firma führen durfte, hätte er in der beanstandeten Werbeanzeige seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine ladungsfähige Anschrift angeben müssen (vgl. [X.]/[X.], UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 140 f. mwN).

(2) Soweit die Unternehmen des [X.]n nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderten, war der [X.] Kaufmann. Als solcher durfte er zwar eine Firma führen (§ 17 Abs. 1 HGB), hätte in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann die Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung angeben müssen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 5a Rn. 19). In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (vgl. [X.], [X.], 1169 Rn. 15 - Brandneu von der [X.]; [X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 140).

e) Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information war auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

aa) Der Gesetzgeber hat mit der redaktionellen Anpassung des Wortlauts dieser Vorschrift an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/[X.] nachvollzogen, dass auch bei einer wesentlichen Information abzuwägen ist, ob der Verbraucher diese tatsächlich benötigt (vgl. Begründung des [X.] eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 18/4535, [X.] und 16; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 18/6571, [X.] und 15; [X.] [X.], 1419, 1420).

bb) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten [X.], dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte", stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbständig zu prüfen sind ([X.], [X.], 922 Rn. 31 - Komplettküchen; [X.], [X.], 139, 142). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist daher nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. [X.], [X.], 1076 Rn. 55 - LGA tested; [X.], 922 Rn. 32 f. - Komplettküchen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(1) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Verbraucher die als fehlend gerügten Informationen benötigte. Der Verbraucher wird eine wesentliche Information allerdings im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigen (vgl. [X.], [X.], 922 Rn. 33 - Komplettküchen, mwN). Da der [X.] dazu nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher die Information über die Identität des [X.]n als potentiellen Geschäftspartner für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigte. Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzte den Verbraucher in die Lage, dessen Ruf im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von dem Unternehmer angebotenen Produkte sowie auch dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertreten möchte (vgl. [X.], [X.], 1169 Rn. 13 - Brandneu von der [X.]). Dass es dem [X.]n nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, in der Anzeige zusätzlich zu den Bezeichnungen "[X.] " und "A.               " noch "Inhaber [X.]" anzugeben, ist nicht ersichtlich.

(2) Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, [X.], 403 Rn. 25 = [X.], 450 - [X.]; [X.], [X.], 922 Rn. 34 - Komplettküchen). Im Streitfall wird kein Artikel des täglichen Lebensbedarfs, sondern ein langlebiges und hochpreisiges Wirtschaftsgut einschließlich einer damit gekoppelten, über zwei Jahren laufenden Finanzierung angeboten. In einem solchen Fall besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft, indem er dem Angebot nähertritt oder das Geschäftslokal des [X.]n aufsucht, die er bei Kenntnis der Inhaberschaft und Rechtsform des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte.

(3) Für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung muss der Verbraucher zudem wissen, wie er seinen Vertragspartner räumlich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung, erreichen kann (vgl. [X.], [X.], 580 Rn. 21 - Alpenpanorama im Heißluftballon; [X.] in Götting/[X.], UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 140; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 4.34). Soweit der [X.] geltend gemacht hat, die für seinen Betrieb in D.    angegebene Anschrift könne nicht zu einer Verwirrung führen, weil das dortige Ladenlokal auch über die in der Werbung genannte Straße erreicht werden könne und den Verbrauchern zudem eine Kontaktaufnahme über die jeweils angegebene Internetadresse und Telefonnummer möglich sei, reicht dies nicht aus. Ein problemloser Kontakt mit dem anbietenden Unternehmer ist nur gewährleistet, wenn dessen korrekte Hausanschrift bekannt ist, auch wenn das Geschäft an Ort und Stelle unter einer anderen Adresse gefunden werden kann.

3. Der [X.] hat dem Verbraucher in der Werbeanzeige weiterhin dadurch nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu gebende Informationen vorenthalten, dass er dort keine Angaben zur Anschrift des Unternehmens gemacht hat, das die ebenfalls beworbene Finanzierung vornimmt.

a) Mit der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners auch offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, [X.], 399 Rn. 30 = [X.], 459 - [X.]). Mit dem Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer ist dabei nicht notwendig ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertretung beim Vertragsschluss gemeint (vgl. [X.], [X.], 403 Rn. 18 - [X.]). Nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des Angebots gemäß § 5a Abs. 3 UWG entscheiden kann ([X.], [X.], 580 Rn. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch [X.], [X.], 1169 Rn. 13 - Brandneu von der [X.]). Es ist nicht erforderlich, dass das Angebot selbst bereits eine vertragliche Bindung an einen Dritten vorsieht und dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt (vgl. [X.], [X.], 403 Rn. 18 - [X.]). Nach dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es allein um die Offenbarung von Informationen über den Vertragspartner des gemäß § 5a Abs. 3 UWG angebotenen Geschäfts und nicht um Informationen über Unternehmer, die möglicherweise erst bei der späteren Durchführung dieses Geschäfts eingebunden sind.

b) Nach diesen Maßstäben trifft den [X.]n im Streitfall die Informationspflicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Anschrift des Unternehmers, der die im Preis mit enthaltene Finanzierung der Fahrzeuge vornimmt. Der Verbraucher muss für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht nur wissen, wer sein Kreditgeber bei dem beworbenen Kombinationsangebot ist, sondern auch, auf welchem Weg er diesen erreichen kann.

4. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/[X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt worden oder zweifelsfrei zu beantworten ist.

IV. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.

Büscher          

      

Schaffert          

      

Löffler

      

Schwonke          

      

Marx          

      

Meta

I ZR 260/16

18.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 17. November 2016, Az: 6 U 231/15, Urteil

§ 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 Nr 1 UWG, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG, Art 7 Abs 4 EGRL 29/2005

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2017, Az. I ZR 260/16 (REWIS RS 2017, 3770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3770

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 84/16 (Bundesgerichtshof)

Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer Werbeanzeige: Vorliegen eines Angebots; erforderliche Angaben zur Identität des …


I ZR 260/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 84/16 (Bundesgerichtshof)


I ZR 231/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet als geschäftliche Entscheidung; räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels; …


I ZR 231/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.