Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. V ZB 18/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2271

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[X.]/01vom13. Juni 2001in der [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2001 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentschei-dung im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] in [X.] 13. Juni 2000 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässigverworfen.[X.]: bis 60.000 [X.]:[X.] notariellen Urkunden vom 30. Dezember 1996 verkaufte die Klägerinan die Beklagten zu 1 und 2 mehrere Wohnungs- und [X.]und an die Beklagte zu 3 weitere [X.]. Hierbei sollen dieKaufpreise nach den Behauptungen der Klägerin zu niedrig beurkundet wordensein. Die Klägerin hat in erster Instanz im wesentlichen die Verurteilung [X.] zum Verzicht auf Rechte aus den Auflassungserklärungen, zurRücknahme der Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. zuderen Löschung Zug um Zug gegen Rückzahlung bereits geleisteter Kaufprei-se verlangt. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben. In der Be-rufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge abgeändert und von den [X.] zu 1 und 2 vor allem Räumung und Herausgabe der an sie verkauften [X.] -gentumseinheiten, hilfsweise die Feststellung der Formnichtigkeit dieser Ver-träge, verlangt. Die Beklagte zu 3 hat die Klägerin u.a. auf Beschaffung [X.] an den Notar zur Rücknahme eines Eintragungsantrages, [X.] Herausgabe der ihr verkauften Eigentumseinheiten, Rückgabe einer Bürg-schaftsurkunde, Löschung eingetragener Grundpfandrechte und Feststellungder Formnichtigkeit in Anspruch genommen. Nachdem die Parteien diese [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht dieBerufung der Klägerin hinsichtlich der nicht erledigten weiteren Anträge zu-rückgewiesen und die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie [X.] Kosten den Parteien zu unterschiedlichen Quoten auferlegt.Hierbei sind die Beklagten mit den Kosten der für erledigt erklärten [X.] belastet worden.Gegen die auf der Anwendung des § 91a ZPO beruhende Kostenent-scheidung im Berufungsurteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde.Sie sind der Ansicht, die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwer-de seien gegeben. Im Umfang der Anfechtung sei die Kostenentscheidung mitder geltenden Rechtsordnung unvereinbar, weil sie jeder gesetzlichen Grund-lage entbehre und dem Gesetz inhaltlich fremd sei.II.Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.1. Wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen, ist eine Beschwerdegegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in [X.] 4 -kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nach § 567 Abs. 4 ZPO unstatthaft.Dies gilt auch, soweit eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Ko-stenentscheidung (vgl. [X.], 265, 269 f) insoweit angefochten werden soll,als sie auf § 91a ZPO beruht (vgl. [X.], [X.]. v. 24. September 1996,IX [X.], NJW-RR 1997, 61).2. Die Voraussetzungen für ein außerordentliches Beschwerderecht un-ter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit sind nicht erfüllt.Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] nur in eng begrenzten Aus-nahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben. Dieses setzt voraus, daß die [X.] Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unver-einbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem [X.] ist (s. nur [X.]Z 109, 41, 43; 119, 372, 374; Senat, [X.]Z 131,185, 188; [X.], [X.]. v. 23. Januar 2001, [X.], NJW 2001, 1285). [X.] dieses im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels beschränktsich auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts (vgl. Senat, [X.]Z 121,397, 398).Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Ungeachtet der Frage,ob und ggf. unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die geltend gemach-ten Umstände eine außerordentliche Beschwerde eröffnen könnten, ist die Ent-scheidung des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der [X.] - nicht nur mit einer umfassenden Begründung versehen, sondern hat [X.] Klageanträge zum Gegenstand, die mit der Klage nicht verfolgt [X.]. Soweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, mit einer et-- 5 -waigen Beschränkung der Anträge auf den "reinen Herausgabeanspruch" [X.] oder Teilabweisung verbunden gewesen, geschieht diesersichtlich nur, um die Belastung der Beklagten mit den Kosten der bereitsrechtshängigen Anträge zu begründen. Das Berufungsgericht hält ein bei [X.] des Rechtsstreits mögliches Teilunterliegen der Klägerin jedenfalls fürderart unbedeutend, daß eine auch nur teilweise Kostenbelastung dieser Parteinicht gerechtfertigt sein soll.Selbst wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober1999 in dem zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfah-ren zu entscheidungserheblichen Fragen eine andere Auffassung vertretenhaben sollte, reicht auch dies für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Be-schwerde nicht aus. Das Berufungsgericht war an das vorhergehende Urteil,das zu einem anderen Streitgegenstand ergangen ist (vgl. [X.], [X.]. v.10. Oktober 1979, [X.], [X.], 191), nicht gebunden.Im übrigen bedarf es keiner Prüfung der sachlichen Richtigkeit des an-gefochtenen [X.]usses. Er entfernt sich jedenfalls nicht derart vom Gesetz,daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre. [X.] nach § 91a ZPO mit den Kosten des erledigten Teils eines [X.] belastet wird, obwohl sie bei einer Fortführung des Rechtsstreits nichtvollständig unterlegen wäre, ist schon wegen der zu beachtenden allgemeinenRegeln des Kostenrechts (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § [X.]. 48 m.w.N.) - hier § 92 Abs. 2 ZPO - dem Gesetz nicht fremd. Selbst wenndie angefochtene Entscheidung, etwa wegen Fehlern bei der Bewertung ein-zelner Anträge, auf einer eindeutig fehlerhaften Gesetzesanwendung beruhen- 6 -sollte, würde sie nicht jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. [X.],[X.]. v. 14. Dezember 1989, [X.], NJW 1990, 1794, 1795).Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Lambert-Lang [X.] Lemke Gaier

Meta

V ZB 18/01

13.06.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. V ZB 18/01 (REWIS RS 2001, 2271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2271

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