Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2006, Az. II ZB 10/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3681

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[X.] vom 8. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 578; GmbHG §§ 51 a, 51 b Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf [X.]üsse analog an-wendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen [X.]uss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet. ZPO § 574 Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Ent-scheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre. [X.] § 99 In Verfahren nach § 99 [X.] ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetz-widrigkeit nicht statthaft. [X.], [X.]uss vom 8. Mai 2006 - [X.] - [X.]

LG Dessau

- 2 - [X.] [X.] hat am 8. Mai 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Geschäftswert: 6.000,00 • Gründe: [X.] Die Klägerin ist durch [X.]uss der - allein mit der Vorsitzenden Rich-terin besetzten - [X.] des [X.] vom 21. Mai 2004 gemäß §§ 51 a, 51 b GmbHG zur Auskunftserteilung an die [X.] verurteilt worden. Die dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Be-schwerde hat das [X.] mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das [X.] als unzulässig verworfen und ferner im Hinblick auf die nicht dem Gesetz entsprechende Besetzung des [X.]s ausgeführt: Das Rechtsmittel sei auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Ge-setzwidrigkeit nicht zulässig, weil die fehlerhafte Besetzung der Kammer kein krasses, mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbares Unrecht darstelle. 1 Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende "Nichtigkeitsklage" erhoben, welche das [X.] erneut allein durch die Vorsitzende der Kammer durch Urteil als unzulässig abgewiesen hat: Der [X.] sei bereits im [X.] - 3 - gangsverfahren von der Klägerin eingeführt und als nicht vorhanden beurteilt worden, so dass die Klägerin nach § 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeit nicht mehr geltend machen könne. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das [X.] durch [X.]uss als unzulässig verworfen. Mit der Rechts-beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. 3 I[X.] Das [X.] hat ausgeführt, richtigerweise handele es sich bei dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um eine Nichtigkeitsbe-schwerde, weil die Ausgangsentscheidung des [X.]s im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch [X.]uss ergangen sei. Gegen die Entschei-dung des [X.]s über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde sei auch nach dem Prinzip der Meistbegünstigung ein Rechtsmittel nicht statthaft. Da bei Wahl der richtigen Entscheidungsform durch [X.]uss die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung durch das Erstgericht eröffnet sei, das [X.] aber keine positive Zulassungsentscheidung getroffen habe, sei das Rechtsmittel der Klägerin unzulässig. Es könne dahinstehen, ob das von der Klägerin als Berufung eingelegte Rechtsmittel als außerordentliche Beschwerde statthaft sei. Als [X.] komme nur die neuerliche Fehlbesetzung des [X.]s bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in [X.]. Die Fehlbesetzung der Kammer führe nicht zu einem krassen Unrecht, das eine solche Beschwerde rechtfertigen könne. II[X.] Das Rechtsmittel der Klägerin ist unstatthaft. Der [X.]uss des [X.]s ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der Rechtsbeschwerde (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anfechtbar, weil die angefochtene Entscheidung bei zutreffender rechtlicher Bewertung [X.] Berufung, sondern eine sofortige Beschwerde (§§ 99 Abs. 3 Satz 2, 132 Abs. 3 Satz 1 [X.], 51 b Satz 1 GmbHG) zum Gegenstand hat und gemäß 4 - 4 - §§ 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 [X.], 51 b Satz 1 GmbHG nicht mit einer weiteren Beschwerde angreifbar ist. 5 1. Da die Ausgangsentscheidung des [X.] vom 21. Mai 2004 durch [X.]uss (§§ 99 Abs. 3 Satz 1, 132 Abs. 3 Satz 1 [X.], 51 b Satz 1 GmbHG) ergangen ist, sind die auf rechtskräftige Endurteile bezogenen Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 [X.] ZPO) nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings ist anerkannt, dass diese Regelungen ent-sprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen [X.]uss richtet ([X.] 125, 288, 290; [X.], [X.]. v. 2. Februar 2006 - [X.] 279/04, [X.], 587 f. [X.]. 8; [X.] ZPO/[X.] 2. Aufl. § 578 [X.]. 19 f.; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. [X.]. 14 vor § 578; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. § 578 [X.]. 13). Diesen Erfordernissen entspricht ein [X.]uss, der im [X.] des § 51 b GmbHG ergeht, das wegen der von den Verfahrensbeteiligten verfolgten ge-gensätzlichen Interessen ein Streitverfahren bildet ([X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 51 b [X.]. 17; [X.]/Decher, [X.] 4. Aufl. § 132 [X.]. 30; [X.][X.]/[X.] 2. Aufl. § 132 [X.]. 24) und mit einer materiell rechts-kräftigen Entscheidung ([X.]/[X.] aaO § 51 b [X.]. 27; [X.] [X.]/[X.] aaO § 132 [X.]. 46) endet. Demgemäß handelt es sich bei dem Begehren der Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht um eine Nichtigkeitsklage, sondern um eine Nichtigkeitsbeschwerde. 2. Entsprechend der Entscheidungsform in dem Ausgangsverfahren [X.] das [X.] über die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin durch [X.] befinden müssen ([X.], [X.]. v. 2. Februar 2006 - [X.] 279/04, [X.], 587 f. [X.]. 8; Musielak/Musielak aaO § 578 [X.]. 18). Gegen diesen [X.] wäre analog § 591 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde 6 - 5 - eröffnet gewesen, allerdings nur im Falle der Zulassung durch das [X.]; diese Zulassung ist nicht ausgesprochen worden (§§ 132 Abs. 3 Satz 2 [X.], 51 b Satz 1 GmbHG). Dadurch, dass das [X.] rechtsfehlerhaft durch Urteil entschieden hat, kann die unterlegene Klägerin eine sachliche Befassung des nächsthöheren Gerichts mit ihrem Anliegen nicht erzwingen. Insbesondere die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil §§ 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 [X.], 51 b Satz 1 GmbHG im [X.] eine An-rufung des [X.] ausschließen. Auf den Meistbegünstigungs-grundsatz kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil er die [X.] lediglich gegen solche Nachteile schützen soll, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen; er soll aber nicht zu einer Erweiterung des gesetz-lichen Rechtsmittelzuges führen ([X.] 124, 192, 194 f. m.w.Nachw; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 1996 - [X.] 108/96, NJW 1997, 1448). 3. Das Rechtsmittel der Klägerin ist ebenfalls unstatthaft, sofern man es als außerordentliche Beschwerde auslegt. 7 Abgesehen davon, dass eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt, weil die ganz herrschende Auffassung, wonach die [X.] in [X.] gemäß §§ 105 [X.], 132 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] unter Mitwirkung auch der Handelsrichter entscheidet (BayObLG NJW-RR 1995, 1314 f.; [X.] WM 1985, 829; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 51 b [X.]. 13; [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 51 b [X.]. 1; Rowedder/Schmidt-Leithoff/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 51 b [X.]. 3), we-gen des Charakters des [X.]s als echtes Streitver-fahren nicht unbestritten ([X.]/[X.] aaO § 51 b [X.]. 17) und die Auf-fassung des Berufungsgerichts demgemäß nicht unvertretbar und dem Gesetz fremd ist, scheidet eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine außerordentliche Beschwerde aus. Für die vom Senat in Verfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 7 [X.] 8 - 6 - früher erwogene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. [X.]. v. 21. Januar 2002 - [X.], [X.] 2002, 673; v. 24. September 2001 - [X.], AG 2002, 85 f.; v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] 1887, 1902 [X.]) kein Raum. Da wegen der ab-schließenden Regelung des Beschwerderechts durch § 574 ZPO in [X.] Beschwerdeverfahren eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist ([X.] 150, 133), kann im Lichte dieser Entscheidung auch in Ver-fahren des § 99 [X.] eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr zugelas-sen werden, weil andernfalls der ausdrückliche Rechtsmittelausschluss des § 99 Abs. 3 Satz 7 [X.] unterlaufen würde. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.01.2005 - 3 O 105/04 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2005 - 5 U 19/05 ([X.]) -

Meta

II ZB 10/05

08.05.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2006, Az. II ZB 10/05 (REWIS RS 2006, 3681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3681

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