Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - bloßer Sachzusammenhang zwischen mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren (selber Streitgegenstand) nicht hinreichend für Tätigkeit in "derselben Sache" iSd § 18 Abs 1 BVerfGG - Verwerfung eines offensichtlich unzureichend begründeten Ablehnungsgesuchs
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