Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. XI ZR 47/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5721

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 47/08 Verkündet am: 13. Januar 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Januar 2009 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevi-sion des [X.] wird das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Der Kläger, ein damals 28 Jahre alter Elektroinstallateur, wurde im Februar 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "S.

GbR" (nachfolgend: Fonds) zu [X.]. Zur Finanzierung des [X.]s schloss er mit der Beklagten am 16. Februar/30. März 2000 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Dar-lehen in Höhe von [X.] zu einem bis zum 28. Februar 2005 festgeschriebenen effektiven [X.] von 8,68%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller [X.] bis zum Ende der Zinsbindung mit 24.798 [X.] angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die [X.] und die Abtretung einer Kapitallebensversi-cherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite [X.] war eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbeleh-rung nach dem [X.], die unter anderem folgenden Inhalt hat: 2 "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche – schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, [X.] nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfer-tigung des Darlehensvertrages erhalten haben. - 4 - Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten [X.] Geschäfte nicht wirksam zustande. Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-nommen." Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem Kläger unterschrieben wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der [X.]. Der Empfang wird hiermit bestätigt." Ferner unterzeichnete der Kläger eine dem Darlehensvertrag bei-gefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte den Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und ihn unter anderem darauf [X.], dass er den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen habe und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den [X.] gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages übersandte die Beklagte dem Kläger eine [X.] und valutierte das Darlehen. 4 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der [X.] aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Außer der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages macht er geltend, der 5 - 5 - Vermittler habe unter anderem wahrheitswidrig behauptet, er könne aus dem Fonds jederzeit aussteigen. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im [X.]: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüt-tungen in Höhe von 10.219,84 • nebst Zinsen und auf Rückübertragung der Lebensversicherung sowie Aushändigung der [X.] um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem be-gehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme seines Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. [X.] begehrt er wegen der nach seiner Meinung fehlenden Gesamtbe-tragsangabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von 8.894,18 • nebst Zinsen und die Feststellung, aus dem [X.]vertrag ab dem 1. Oktober 2005 bis zum Vertragsende nur den ge-setzlichen Zinssatz von 4% zu schulden. Für den Fall, dass die an die Beklagte abgetretene Lebensversicherung nicht der Tilgung des [X.] diene, begehrt er äußerst hilfsweise die Erstattung der geleisteten Versicherungsprämien in Höhe von 6.748,99 • nebst Zinsen und die Frei-stellung der von ihm ab 1. Juni 2006 geschuldeten [X.]. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 6 Das [X.] hat der Klage mit den Hauptanträgen bis auf ei-nen Teil des Zahlungsanspruchs stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die 7 - 6 - Berufung der Beklagten hat es den Zahlungsanspruch in Höhe der erziel-ten Steuervorteile von 7.228,78 • auf 2.990,63 • nebst Zinsen vermindert und die Klage insoweit abgewiesen sowie die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag mit der - bereits in der Berufung erfolgten - Einschränkung weiter, dass sie die Feststellung, der Kläger schulde ihr aus dem Darlehensvertrag ab dem 1. Januar 2003 bis zum Ende des [X.] in Höhe von nicht mehr als 4% p.a., hinnimmt. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussrevision auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um die ihm zugeflossenen Steuervorteile gekürzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des [X.] sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf Rückzahlung geleisteter Zinsraten in Höhe von nur 2.990,63 • nebst 10 - 7 - Zinsen zu. Er habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 [X.] wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung [X.] sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar [X.] der Zusatz, dass auch die finanzierten Geschäfte im Falle eines Wi-derrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühestens" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der ge-gengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. [X.] dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil [X.] und [X.] ein verbundenes Geschäft darstellten. Allerdings müsse sich der Kläger auf seinen [X.] die erzielten Steuervorteile an-rechnen lassen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 3 Abs. 1 [X.] sei die Beklagte ferner zur Rückabtretung der Lebensversicherung und der Aushändigung der [X.]. I[X.] A. Revision der Beklagten 11 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Be-rufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 12 - 8 - 13 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] 14 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-chers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den [X.] eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweck-te Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthal-ten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehens-vertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-stande kommt (Senat [X.]Z 172, 157, 162 ff. [X.]. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829 [X.]. 14 ff.). Nicht zu-lässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken ([X.], Urteile vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991) oder aber gemessen am [X.] einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei - 9 - Wochen zurückgezahlt werde (Senat [X.]Z 172, 157, 161 f. [X.]. 13 m.w.Nachw.). 15 b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe-lehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. [X.]) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 [X.] dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli-cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider-seitigen Interessen zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1982 - [X.], [X.], 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-kunde. 16 [X.]) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe-lehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. § 355 [X.]. 4; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 5 [X.]. 16; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 355 [X.]. 2, 11; [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.]. 2; [X.]/[X.], BGB Neubearbeitung 2004 § 355 [X.]. 65; [X.]/[X.], BGB Neubearbeitung 1998 § 5 [X.]. 38; [X.]/[X.], [X.]. § 5 [X.]. 6; [X.], [X.] Aufl. § 7 [X.]. 88). Das Hinausschie-ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be-lehrung nicht. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der [X.] spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem [X.] andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 [X.] und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der [X.] geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der [X.] i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vor-liegt ([X.]/[X.], 3. Aufl. § 7 VerbrKrG [X.]. 24; [X.]/ [X.], [X.]. § 361a [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.] 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG [X.]. 41; [X.], [X.] Aufl. § 7 [X.]. 108). Im Anwendungsbereich des [X.]es dagegen ist die Aushändigung der [X.] nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil 18 - 11 - ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat [X.]Z 172, 157, 163 [X.]. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das [X.]). [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte-ren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Wider-rufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbrau-cher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo-che informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn. 19 [X.]) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung 20 - 12 - der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Be-lehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen [X.] gebunden, weil der Unternehmer den [X.] nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. [X.] wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufs-recht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991 m.w.Nachw.). 2. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. 21 a) [X.] ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im [X.] zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], sondern eine eigenständige Erklärung dar. 22 [X.]) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Wider-rufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es ge-nügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und über-sichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. [X.]Z 126, 56, 60 f.; [X.]/ 23 - 13 - [X.] 3. Aufl. § 2 [X.]. 8; [X.]/[X.], BGB Neubear-beitung 1998 § 2 [X.]. 38; [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.]. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine ein-heitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841). [X.]) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un-zulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur [X.] auch [X.]Z 119, 283, 296 ff.; [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 [X.]O; [X.] WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestätigung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des [X.] abzuhalten. 24 b) Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der [X.] auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirk-sam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der 25 - 14 - [X.] und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat [X.]Z 172, 157, 161 ff. [X.]. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829 [X.]. 11 ff. und vom 11. November 2008 - [X.] ZR 269/06, [X.], 65, 66 [X.]. 11). Dass der mit dem Darlehens-vertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-kation und Bezeichnung des verbundenen [X.] kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 [X.]O, [X.]. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-zierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteili-gung gemeint sein konnte. Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas [X.] auch nicht aus dem von dem Kläger unterzeichneten [X.] "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte [X.], d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und [X.] hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars beim Kläger Zweifel an seinen Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffen-de Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet 26 - 15 - gewesen, den Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzu-halten (vgl. KG [X.], 401, 404). 27 3. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am 30. März 2000 gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 5. Dezember 2005 bereits abgelaufen. [X.] des [X.] 28 Die Anschlussrevision des [X.] hat ebenfalls Erfolg. Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - auf den Rückgewähran-spruch des [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG die von ihm erzielten Steuervorteile angerechnet (vgl. hierzu Senat [X.]Z 172, 147, 153 ff. [X.]. 23 ff.). Dies kann jedoch keinen Bestand haben, weil dem Kläger ein solcher Anspruch mangels rechtzeitiger Widerrufserklärung bereits dem Grunde nach nicht zusteht. Allerdings stützt er sein Klagebegehren auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer arglistigen Täuschung des Vermittlers. Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellun-gen getroffen. Ob - falls ein solcher Anspruch besteht - auch in diesem Rahmen die erzielten Steuervorteile anzurechnen sind (vgl. dazu [X.], Urteile vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 174, 175 ff., vom 30. November 2007 - [X.], [X.], 350, 351 [X.]. 11 ff. und vom 6. März 2008 - [X.], [X.], 725, 729 [X.]. 28), [X.] gegebenenfalls ebenfalls noch weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht. 29 - 16 - II[X.] 30 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs mit der Behauptung des [X.] befassen müssen, er sei vom Vermittler in Bezug auf den [X.] arglistig getäuscht worden. Im Falle der Verneinung einer arglistigen Täuschung 31 - 17 - wird das Berufungsgericht über die Hilfsanträge des [X.] zu befinden haben (dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08 m.w.Nachw.).
[X.] Joeres [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 O 491/05 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 31 U 359/06 -

Meta

XI ZR 47/08

13.01.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. XI ZR 47/08 (REWIS RS 2009, 5721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5721

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