Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. XI ZR 54/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5732

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 54/08 Verkündet am: 13. Januar 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Januar 2009 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevi-sion des [X.] wird das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 7. Januar 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds gewährt hat. 1 Der Kläger, ein damals 32 Jahre alter Vertriebsleiter, wurde im Januar 1999 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich 2 - 3 - über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "A.

GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des [X.]s schloss er mit der Beklagten am 28. Januar/4. Februar 1999 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darle-hen in Höhe von 105.000 DM zu einem bis zum 30. Januar 2004 festge-schriebenen effektiven Jahreszins von 8,19%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 28.693,75 DM angegeben. Als Kredit-sicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem [X.], die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche – schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, [X.] nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfer-tigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten [X.] Geschäfte nicht wirksam zustande. – Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-nommen." - 4 - Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem Kläger unterschrieben wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der [X.]. Der Empfang wird hiermit bestätigt." Ferner unterzeichnete der Kläger eine dem Darlehensvertrag bei-gefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte den Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und ihn unter anderem darauf [X.], dass er den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen habe und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den [X.] gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages übersandte die Beklagte dem Kläger eine Vertrags-ausfertigung und valutierte das Darlehen. 4 Mit Schreiben vom 6. September 2005 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der [X.] aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Außer der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages macht er geltend, der Vermittler habe ihn über die Risiken der Fondsbeteiligung und die erziel-baren Einnahmen arglistig getäuscht; ferner habe der Vermittler unter anderem behauptet, der finanzielle Aufwand belaufe sich auf maximal 33 DM. Überdies fehle im Darlehensvertrag die erforderliche Gesamtbe-tragsangabe, so dass er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde. 5 - 5 - Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüt-tungen in Höhe von 17.740,81 • nebst Zinsen und auf Rückübertragung der Lebensversicherung sowie Aushändigung der [X.] um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem be-gehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme seines Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. [X.] stützt der Kläger sein Begehren - unter Reduzierung des [X.] auf 15.360,19 • nebst Zinsen - auf die nach seiner [X.] fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag, die zu [X.] Nichtigkeit geführt habe. Für den Fall der Heilung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages verlangt er hilfsweise die Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von 7.784,42 • nebst Zinsen und die Feststellung, aus dem Darlehensvertrag bis zum Ende der Restlaufzeit nur den gesetzli-chen Zinssatz von 4% zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 6 Das [X.] hat unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich Zin-sen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schulde. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben, in Bezug auf den [X.] allerdings - unter Abzug der vom Kläger erzielten Steuervorteile von 10.870,31 • - nur in Höhe von 6.870,60 • nebst Zinsen; die weitergehende Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussrevision auch Zahlung, 7 - 6 - soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um die ihm zugeflosse-nen Steuervorteile gekürzt hat. Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des [X.] sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf Rückzahlung geleisteter Zinsraten in Höhe von 6.870,60 • nebst Zinsen zu. Er habe seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 [X.] wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im Sep-tember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten Geschäfte im Falle eines Wider-rufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "frühestens" verstoße gegen das 10 - 7 - Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der ge-gengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. [X.] dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil [X.] und [X.] ein verbundenes Geschäft darstellten. Allerdings müsse sich der Kläger auf seinen [X.] die erzielten Steuervorteile an-rechnen lassen. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 3 Abs. 1 [X.] sei die Beklagte ferner zur Rückabtretung der Lebensversicherung und der Aushändigung der [X.]. I[X.] A. Revision der Beklagten 11 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Be-rufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] 13 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des [X.]s erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den [X.] eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage 14 - 8 - versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweck-te Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthal-ten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehens-vertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-stande kommt (Senat [X.]Z 172, 157, 162 ff. [X.]. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829 [X.]. 14 ff.). Nicht zu-lässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken ([X.], Urteile vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991) oder aber gemessen am [X.] einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senat [X.]Z 172, 157, 161 f. [X.]. 13 m.w.Nachw.).
b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe-lehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. 15 [X.]) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 [X.] dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis 16 - 9 - danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli-cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider-seitigen Interessen zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1982 - [X.], [X.], 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-kunde. [X.]) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe-lehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. § 355 [X.]. 4; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 5 [X.]. 16; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 355 [X.]. 2, 11; [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.]. 2; [X.]/[X.], BGB Neubearbeitung 2004 § 355 [X.]. 65; [X.]/[X.], BGB Neubearbeitung 1998 § 5 [X.]. 38; [X.]/[X.], [X.]. § 5 [X.]. 6; [X.], [X.] Aufl. § 7 [X.]. 88). Das Hinausschie-ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be-lehrung nicht. 17 - 10 - Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der [X.] spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem [X.] andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 [X.] und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der [X.] geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der [X.] i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vor-liegt ([X.]/[X.], 3. Aufl. § 7 VerbrKrG [X.]. 24; [X.]/ [X.], [X.]. § 361a [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.] 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG [X.]. 41; [X.], [X.]kreditgesetz 4. Aufl. § 7 [X.]. 108). Im Anwendungsbereich des [X.]es dagegen ist die Aushändigung der [X.] nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleich-lauf der [X.] sinnvoll (vgl. Senat [X.]Z 172, 157, 163 [X.]. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft). 18 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich 19 - 11 - ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte-ren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Wider-rufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der [X.] durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo-che informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
[X.]) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der [X.] bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen [X.] ge-bunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Vielmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher an-nehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorheri-ge Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991 m.w.Nachw.). 20 - 12 - 2. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. 21 22 a) [X.] ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von dem Kläger zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im [X.] zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], sondern eine eigenständige Erklärung dar.
[X.]) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Wider-rufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es ge-nügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und über-sichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. [X.]Z 126, 56, 60 f.; [X.]/ [X.] 3. Aufl. § 2 [X.]. 8; [X.]/[X.], BGB Neubear-beitung 1998 § 2 [X.]. 38; [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.]. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine ein-heitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841). 23 [X.]) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un-zulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 24 - 13 - [X.], sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenstän-diger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden [X.] deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch [X.]Z 119, 283, 296 ff.; [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 [X.]O; [X.] WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
b) Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der [X.] auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirk-sam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der [X.] und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat [X.]Z 172, 157, 161 ff. [X.]. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829 [X.]. 11 ff. und vom 11. November 2008 - [X.] ZR 269/06, [X.], 65, 66 [X.]. 11). Dass der mit dem Darlehens-vertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-kation und Bezeichnung des verbundenen [X.] kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 [X.]O, [X.]. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-zierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass 25 - 14 - mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteili-gung gemeint sein konnte. 26 Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas [X.] auch nicht aus dem von dem Kläger unterzeichneten [X.] "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte [X.], d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und [X.] hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars beim Kläger Zweifel an seinen Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffen-de Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet gewesen, den Kläger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzu-halten (vgl. KG [X.], 401, 404).
3. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am 4. Februar 1999 gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 6. September 2005 bereits abgelaufen. 27 [X.] des [X.] 28 Die Anschlussrevision des [X.] hat ebenfalls Erfolg. Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - auf den [X.] - 15 - spruch des [X.] aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG die von ihm erzielten Steuervorteile angerechnet (vgl. hierzu Senat [X.]Z 172, 147, 153 ff. [X.]. 23 ff.). Dies kann jedoch keinen Bestand haben, weil dem Kläger ein solcher Anspruch mangels rechtzeitiger Widerrufserklärung bereits dem Grunde nach nicht zusteht. Allerdings stützt er sein Klagebegehren auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer arglistigen Täuschung des Vermittlers und fehlerhafter Prospektangaben. Dazu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Ob - falls ein solcher [X.] besteht - auch in diesem Rahmen die erzielten Steuervorteile an-zurechnen sind (vgl. dazu [X.], Urteile vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 174, 175 ff., vom 30. November 2007 - [X.], [X.], 350, 351 [X.]. 11 ff. und vom 6. März 2008 - [X.], [X.], 725, 729 [X.]. 28), bedarf gegebenenfalls ebenfalls noch weite-rer Feststellungen durch das Berufungsgericht.
II[X.] Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 - 16 - Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs des [X.] mit der Behauptung des [X.] befassen müssen, er sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt bzw. des Vermittlers über die wirtschaftliche Situation des Fonds und die erzielbaren Einnahmen arglistig getäuscht worden. Im Falle der Vernei-nung einer arglistigen Täuschung wird das Berufungsgericht über den Hilfsantrag des [X.] zu befinden haben (dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08 m.w.Nachw.). 31 [X.] Joeres [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 O 496/05 - [X.], Entscheidung vom 07.01.2008 - 31 U 391/06 -

Meta

XI ZR 54/08

13.01.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. XI ZR 54/08 (REWIS RS 2009, 5732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5732

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