Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IV ZR 413/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8458

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717BIVZR413.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 413/15
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 6. Juli 2017

beschlossen:

Die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 21. Juli 2015
wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückgewiesen.

Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision.

Der Streitwert wird für die Revision der Klägerin auf

und festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die am 4. Juni 1950 geborene, mithin rentenferne Klägerin
wen-det sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs-
auf ein Punktesystem gegen die ihr
von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Satzungsän-derung überprüfte Startgutschrift. Das [X.] hat ihre auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichti-gung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der [X.]
-
3
-

schrift gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der von der Klägerin
erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbind-lich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist, Klägerin
und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 ([X.], [X.], 201) betreffend die [X.] und der Länder ent-schieden
hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbe-handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs-
bzw. Besitzstands-regelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für er-ledigt erklärt. Die
Klägerin
hat sich der Erledigungserklärung
ange-schlossen.

I[X.] Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion der Klägerin
nicht mehr vor, und die Revision der Klägerin
hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.

Auch die von der Revision der
Klägerin
gerügten [X.] liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der
Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder-lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskür-zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Be-rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des [X.] Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be-2
3
-
4
-

trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte [X.] den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten [X.] weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 73
Abs. 1 und 1a der Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit ent-scheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016

[X.] aaO Rn. 15, 41).

Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.

4
-
5
-

II[X.] Nachdem die Parteien die
Revision der Beklagten übereinstim-mend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), trägt die [X.] mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Kos-ten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. [X.], [X.] vom 28. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.], 51 m.w.N.).

[X.] Felsch [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
6 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom 21.07.2015 -
12 [X.] -

5

Meta

IV ZR 413/15

06.07.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IV ZR 413/15 (REWIS RS 2017, 8458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8458

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 9/15

XI ZR 395/13

IV ZR 229/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.