Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.01.2023, Az. II B 53/22 (AdV)

2. Senat | REWIS RS 2023, 575

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Gegenstand

Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm


Leitsatz

1. NV: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht.

2. NV: Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen. Aus dem BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22 (Recht und Schaden 2022, 460) ergibt sich jedenfalls, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a AO und von Säumniszuschlägen nach § 240 AO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet (Bestätigung von BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328; entgegen BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV), DB 2022, 2970).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des [X.] vom 15.06.2022 - 8 V 200/22 GrE aufgehoben.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 09.11.2021 über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, entrichtete im Dezember 2020 fällige Grunderwerbsteuer verspätet. Es entstanden Säumniszuschläge in Höhe von 3.848,50 €, welche die Antragstellerin im März 2021 beglich.

2

Antragsgemäß erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --[X.]--) am 09.11.2021 einen Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer und lehnte zugleich einen von der Antragstellerin bereits zuvor gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des [X.] ab. Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Antragstellerin am [X.] Einspruch ein und beantragte der Sache nach erneut die Aufhebung der Vollziehung; diesen Antrag lehnte das [X.] am 18.01.2022 wiederum ab.

3

Das Finanzgericht ([X.]) hob die Vollziehung des [X.] auf. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge.

4

Mit der vom [X.] zugelassenen Beschwerde macht das [X.] geltend, dass der Antragstellerin bereits das für einen Antrag, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründet werde, erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehle. Im Übrigen bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 der Abgabenordnung (AO).

5

Das [X.] beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des [X.] vom 09.11.2021 abzulehnen.

6

Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt und auf den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) ([X.]/NV 2022, 1030, 276, 535) verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des [X.]. Der Antragstellerin fehlt jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung.

8

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 05.07.2018 - II B 122/17, [X.], 163, [X.], 660, Rz 10, m.w.N.). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 25.04.2018 - IX B 21/18, [X.], 431, [X.], 415, Rz 13, m.w.N.).

9

a) Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des [X.] jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des [X.] ([X.]) bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 19.02.2018 - II B 75/16, [X.], 706, Rz 33, m.w.N.).

Der [X.] hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem [X.] des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das [X.] eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der [X.] die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (z.B. [X.] vom 01.04.2010 - II B 168/09, [X.]E 228, 149, [X.], 558, Rz 10, m.w.N.).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 240 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Höhe der Säumniszuschläge bestehen (so insbesondere [X.]-Beschlüsse vom 11.11.2022 - [X.] B 64/22 (AdV), Der Betrieb --[X.]-- 2022, 2970, Rz 16, [X.]E 278, 36; in [X.]/NV 2022, 1030, Rz 45 f., zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, und vom [X.] - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht; a.A. insbesondere [X.] vom 28.10.2022 - VI B 15/22 (AdV), [X.] 2022, 2902, Rz 17 ff., [X.]E 278, 27). Jedenfalls lässt sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch dem sonstigen Akteninhalt ein (besonderes) berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung einer Aufhebung der Vollziehung des angegriffenen [X.] entnehmen.

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass die (vorläufige) Pflicht zur Begleichung der hier streitigen Säumniszuschläge in Höhe von 3.848,50 €, welche die Antragstellerin überdies bereits entrichtet hat, sie in bedeutendem Maße in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigen würde. Im Übrigen sind auch die Gründe für die rund dreimonatige Säumnis der Antragstellerin völlig unklar. Der aufseiten der Antragstellerin erfolgte Eingriff ist daher als eher gering und ohne dauerhaft nachteilige Wirkungen einzustufen. Im Ergebnis besteht das Interesse der Antragstellerin allein darin, die Säumniszuschläge nicht zahlen zu müssen.

bb) Demgegenüber besteht am Vollzug des § 240 [X.] wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ein öffentliches Interesse. Eine Aufhebung der Vollziehung des [X.] hinsichtlich der vollen Höhe der Säumniszuschläge würde zu einer faktischen Außerkraftsetzung des § 240 [X.] und damit bei den Steuergläubigern zu erheblichen Einnahmeausfällen führen. Eine exakte Bestimmung dieser Einnahmeausfälle ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht erforderlich (vgl. [X.] vom 15.06.2016 - II B 91/15, [X.]E 253, 319, [X.], 846, Rz 18 am Ende, m.w.N.).

cc) Es liegt schließlich auch keine der oben genannten Fallgruppen vor, in welchen der [X.] dem [X.] des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt hat. Soweit verschiedene Senate des [X.] in zuletzt ergangenen Beschlüssen (vgl. Beschlüsse des [X.] jeweils vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 [X.], Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 1083; 12 V 571/22 [X.], juris; 12 V 572/22 [X.], juris, und vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 [X.], [X.], 1081) ein besonderes Interesse des Antragstellers mit der Begründung bejaht haben, dass das [X.] eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt habe, folgt der Senat dem nicht.

aaa) Zwar hat das [X.] für die ehemals geltende Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (nach § 233a [X.]. § 238 Abs. 1 Satz 1 [X.] für jeden Monat einhalb Prozent; nunmehr nach § 238 Abs. 1a [X.]: 0,15 Prozent) entschieden, dass sie für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (wobei das bisherige Recht für bis einschließlich in das [X.] fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar bleibt; vgl. [X.]-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, [X.]E 158, 282). Allerdings hat es das [X.] ausdrücklich abgelehnt, diese Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der [X.] zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 [X.] zu erstrecken, weil die Verwirklichung dieser Tatbestände anders als § 233a [X.] von einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhänge (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 158, 282, Rz 242 f.). Des Weiteren hat das [X.] ausgeführt, dass Nachzahlungszinsen weder Sanktion noch Druckmittel seien, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung; sie hätten keine Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 158, 282, Rz 126).

Demgegenüber hat das [X.] in einem Beschluss, mit welchem es eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ([X.]) für unzulässig erklärt hat, ausgeführt, dass es das Ziel dieser Säumniszuschläge sei, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtungen zu sanktionieren. Die Abschöpfung von [X.] sei damit nicht Haupt-, sondern allenfalls [X.] der Regelung. Gerade anders als im Falle des § 233a [X.] sei der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit (vgl. [X.]-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Recht und Schaden 2022, 460, Rz 31).

bbb) Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung des [X.] zu § 193 Abs. 6 Satz 2 [X.] nicht auf Säumniszuschläge nach § 240 [X.] zu übertragen. Auch Letztere (die im Übrigen in der Höhe den Säumniszuschlägen nach § 193 Abs. 6 Satz 2 [X.] entsprechen) sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Dass darüber hinaus vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern erlangt werden soll, ist daneben nur weiterer, aber nicht alleiniger Zweck des § 240 [X.] (vgl. [X.] vom 02.03.2017 - II B 33/16, [X.]E 257, 27, [X.], 646, Rz 32, m.w.N.).

Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich demnach hinreichend, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a [X.] und von Säumniszuschlägen nach § 240 [X.] aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet (so auch die Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, [X.] 157/22, S. 6 f.). Daran hält der Senat fest, auch wenn der [X.]. Senat des [X.] diese Frage in der Zwischenzeit ausdrücklich anders beurteilt hat (vgl. [X.] in [X.] 2022, 2970, Rz 18, [X.]E 278, 36). Es liegt somit kein ein besonderes [X.] der Antragstellerin begründender Fall vor, in welchem das [X.] eine ähnliche Vorschrift wie die streitbefangene für nichtig erklärt hätte.

ccc) Auch wenn der entscheidende Senat und der [X.]. Senat des [X.] für die Frage, welche verfassungsrechtlichen Schlüsse sich aus dem [X.]-Beschluss in Recht und Schaden 2022, 460 ziehen lassen, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, scheidet eine Anrufung des Großen Senats des [X.] nach § 11 Abs. 2 FGO aus. Eine Anrufung wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der Aufhebung der Vollziehung, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] in [X.] 2022, 2970, Rz 19, [X.]E 278, 36).

2. Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte zu gewähren. Anhaltspunkte hierfür sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Meta

II B 53/22 (AdV)

18.01.2023

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 15. Juni 2022, Az: 8 V 200/22 GrE, Beschluss

§ 69 Abs 3 S 1 FGO, § 233a AO, § 238 Abs 1 S 1 AO, § 240 Abs 1 S 1 AO, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 193 Abs 6 S 2 VVG, § 11 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.01.2023, Az. II B 53/22 (AdV) (REWIS RS 2023, 575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 575

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