Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. II B 3/22 (AdV)

2. Senat | REWIS RS 2022, 5379

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Gegenstand

Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm


Leitsatz

1. NV: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht.

2. NV: Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des [X.] vom 16.12.2021 - 12 V 2684/[X.] aufgehoben.

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 10.03.2021 über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, erwarb mit notariell beurkundetem [X.] ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 3.100.000 €. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --[X.]--) setzte daraufhin Grunderwerbsteuer in Höhe von 201.500 € fest, welche am 05.09.2019 fällig wurde. Die Antragstellerin entrichtete die Steuer am [X.] Die in der Zwischenzeit entstandenen Säumniszuschläge in Höhe von 6.045 € zahlte die Antragstellerin am 09.01.2020.

2

Antragsgemäß erließ das [X.] am 10.03.2021 einen entsprechenden Abrechnungsbescheid und lehnte zugleich einen von der Antragstellerin bereits zuvor gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des [X.] ab. Gegen den Abrechnungsbescheid und die Ablehnung der Aufhebung der Vollziehung legte die Antragstellerin Einsprüche ein, über die noch nicht entschieden wurde.

3

Das Finanzgericht ([X.]) hob mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 225 veröffentlichten Beschluss die Vollziehung des [X.] vom 10.03.2021 über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer in voller Höhe auf. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge.

4

Mit der vom [X.] zugelassenen Beschwerde macht das [X.] geltend, dass der Antragstellerin bereits das für einen Antrag, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründet werde, erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehle. Im Übrigen bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 der Abgabenordnung (AO).

5

Das [X.] beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des [X.] vom 10.03.2021 abzulehnen.

6

Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache auch nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des [X.]. Der Antragstellerin fehlt jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung.

8

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 05.07.2018 - II B 122/17, [X.], 163, [X.], 660, Rz 10, m.w.N.). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 25.04.2018 - IX B 21/18, [X.], 431, [X.], 415, Rz 13, m.w.N.).

9

a) Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des [X.] jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des [X.] ([X.]) bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 19.02.2018 - II B 75/16, [X.], 706, Rz 33, m.w.N.).

Der [X.] hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem [X.] des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das [X.] eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der [X.] die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (z.B. [X.] vom 01.04.2010 - II B 168/09, [X.]E 228, 149, [X.], 558, Rz 10, m.w.N.).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 240 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Höhe der Säumniszuschläge bestehen (so insbesondere [X.]-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), [X.]E 276, 535, [X.]/NV 2022, 1030, Rz 45 f., und vom [X.] - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht). Jedenfalls lässt sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch dem sonstigen Akteninhalt ein (besonderes) berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung einer Aufhebung der Vollziehung des angegriffenen [X.] entnehmen.

aa) Es ist nicht ersichtlich, dass die (vorläufige) Pflicht zur Begleichung der hier streitigen Säumniszuschläge in Höhe von 6.045 €, welcher die Antragstellerin überdies bereits nachgekommen ist, sie in bedeutendem Maße in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigen würde. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsachen, dass die Antragstellerin zuvor ein Grundstück für 3.100.000 € erwarb und die daraus resultierende Grunderwerbsteuer in Höhe von 201.500 € beglich. Dass Letzteres erst nach knapp drei Monaten Säumnis erfolgte, ändert hieran nichts, da die Gründe für diese Säumnis völlig unklar sind. Der aufseiten der Antragstellerin erfolgte Eingriff ist daher als eher gering und ohne dauerhaft nachteilige Wirkungen einzustufen. Im Ergebnis besteht das Interesse der Antragstellerin allein darin, die Säumniszuschläge nicht zahlen zu müssen.

bb) Demgegenüber besteht am Vollzug des § 240 [X.] wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ein öffentliches Interesse. Eine Aufhebung der Vollziehung des [X.] hinsichtlich der vollen Höhe der Säumniszuschläge würde zu einer faktischen Außerkraftsetzung des § 240 [X.] und damit bei den Steuergläubigern zu erheblichen Einnahmeausfällen führen. Eine exakte Bestimmung dieser Einnahmeausfälle ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht erforderlich (vgl. [X.] vom 15.06.2016 - II B 91/15, [X.]E 253, 319, [X.], 846, Rz 18 am Ende, m.w.N.).

cc) Es liegt schließlich auch keine der oben genannten Fallgruppen vor, in welchen der [X.] dem [X.] des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt hat. Soweit das [X.], das in dem hier angegriffenen Beschluss das besondere [X.] der Antragstellerin noch nicht eigenständig geprüft hat, in zuletzt ergangenen Beschlüssen nunmehr ein solches Interesse mit der Begründung bejaht hat, dass das [X.] eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt habe (vgl. Beschlüsse des [X.] jeweils vom 25.04.2022 - 12 V 570/22 [X.], [X.], 1083; 12 V 571/22 [X.], juris; 12 V 572/22 [X.], juris, und vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 [X.], [X.], 1081), kann der Senat dem nicht folgen.

aaa) Zwar hat das [X.] für die Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (nach § 233a [X.]. § 238 Abs. 1 Satz 1 [X.] für jeden Monat einhalb Prozent) entschieden, dass sie für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist (wobei das bisherige Recht für bis einschließlich in das [X.] fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar bleibt; vgl. [X.]-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, [X.]E 158, 282). Allerdings hat es das [X.] ausdrücklich abgelehnt, diese Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der [X.] zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 [X.] zu erstrecken, weil die Verwirklichung dieser Tatbestände anders als § 233a [X.] von einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhänge (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 158, 282, Rz 242 f.). Des Weiteren hat das [X.] ausgeführt, dass Nachzahlungszinsen weder Sanktion noch Druckmittel seien, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung; sie hätten keine Lenkungsfunktion dahingehend, die Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 158, 282, Rz 126).

Demgegenüber hat das [X.] in einem Beschluss, mit welchem es eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ([X.]) für unzulässig erklärt hat, ausgeführt, dass es das Ziel dieser Säumniszuschläge sei, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtungen zu sanktionieren. Die Abschöpfung von [X.] sei damit nicht Haupt-, sondern allenfalls [X.] der Regelung. Gerade anders als im Falle des § 233a [X.] sei der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit (vgl. [X.]-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, juris, Rz 31).

bbb) Es ist kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung des [X.] zu § 193 Abs. 6 Satz 2 [X.] nicht auf Säumniszuschläge nach § 240 [X.] zu übertragen. Auch Letztere (die im Übrigen in der Höhe den Säumniszuschlägen nach § 193 Abs. 6 Satz 2 [X.] entsprechen) sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Dass darüber hinaus vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern erlangt werden soll, ist daneben nur weiterer, aber nicht alleiniger Zweck des § 240 [X.] (vgl. [X.] vom 02.03.2017 - II B 33/16, [X.]E 257, 27, [X.], 646, Rz 32, m.w.N.).

Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich demnach hinreichend, dass sich ein Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a [X.] und von Säumniszuschlägen nach § 240 [X.] aufgrund der jeweiligen Besonderheiten verbietet (so auch die Begründung des Entwurfs eines [X.] zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, [X.] 157/22, S. 6 f., mit dem die Zinshöhe für Zinsen nach § 233a [X.] neu geregelt wurde; soweit demgegenüber der [X.] in [X.]/NV 2022, 1030, Rz 44 bis 46, davon ausgeht, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung von Zinsen und Säumniszuschlägen parallel laufe, ist darauf hinzuweisen, dass dort der [X.]-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22 offenbar noch nicht berücksichtigt werden konnte). Es liegt somit kein ein besonderes [X.] der Antragstellerin begründender Fall vor, in welchem das [X.] eine ähnliche Vorschrift wie die streitbefangene für nichtig erklärt hätte.

2. Eine Aufhebung der Vollziehung kommt auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte in Betracht. Anhaltspunkte hierfür sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Meta

II B 3/22 (AdV)

20.09.2022

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 16. Dezember 2021, Az: 12 V 2684/21 AO, Beschluss

§ 69 Abs 3 FGO, § 233a AO, § 238 Abs 1 S 1 AO, § 240 AO, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 193 Abs 6 S 2 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. II B 3/22 (AdV) (REWIS RS 2022, 5379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5379

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