Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2019, Az. IV ZR 324/16

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2830

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Gegenstand

Rückabwicklung eines Altvertrages über eine private Rentenversicherung: Beschränkung der Revisionszulassung auf den zugesprochenen Teilanspruch in Form von Nutzungsersatz nach erfolgtem Widerspruch


Tenor

1. Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2016 teilweise in Höhe von insgesamt 95.062,61 € nebst Zinsen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels im Umfang der Rücknahme für verlustig erklärt.

2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (§§ 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO).

4. [X.] wie folgt festgesetzt:

bis zum 15. November 2018:   178.873,20 €

ab dem 16. November 2018:     83.810,59 €

Gründe

1

I. Mit der Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten Rückabwicklung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt.

2

Hinsichtlich des [X.] hat sie Rückzahlung von Versicherungsprämien in Höhe von 52.374,31 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 98.880,59 € und hinsichtlich des [X.] Rückzahlung von Prämien in Höhe von 50.055,61 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 45.007 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem 24. Mai 2014, begehrt.

3

Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte hinsichtlich des [X.] zur Zahlung von 63.950,51 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit begehrt die Beklagte mit der Revision Aufhebung des Berufungsurteils.

4

Die Klägerin erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 83.810,59 € nebst Zinsen fordern will. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des [X.] hat die Klägerin zurückgenommen.

5

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist die Revision hingegen - worauf die Parteien hingewiesen worden sind - als insgesamt zugelassen anzusehen, soweit es um die Höhe des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des ersten Versicherungsvertrages geht.

6

1. Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der Anspruchshöhe zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat (Beschluss vom 14. Juli 2016 - [X.]/15, NJW 2017, 736 Rn. 23; vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2017 - [X.], juris Rn. 4; Urteile vom 2. Februar 2017 - [X.], NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 24; vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2491 Rn. 18; jeweils m.w.N.).

7

Hier hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und zur Begründung ausgeführt, es lasse die Revision zugunsten der Beklagten zu, soweit von der Entscheidung des [X.] ([X.], 1107) abgewichen werde. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage, ob die Abschluss- und Verwaltungskosten auf die gezogenen Nutzungen anzurechnen sind, betrifft ausschließlich die Höhe eines bestimmten Anspruchs und damit einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die Beklagte selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 101 Rn. 11 m.w.N.).

8

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf den zuerkannten Teil des geltend gemachten Nutzungszinsanspruchs von 15.070 € ist allerdings nicht zulässig, weil sie für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insoweit begründete, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Zulassung der Revision führte, soweit das Berufungsgericht den weitergehenden Zahlungsantrag bezüglich der Nutzungen abgewiesen hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch aufgetreten, wenn etwa das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen hätte, dass zwar ein weitergehender Nutzungszinsanspruch der Klägerin bestehe, dieser aber um Abschluss- und Verwaltungskosten zu kürzen sei. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn - wie hier - die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 610 Rn. 17 m.w.N.). Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass die Revision hinsichtlich der Höhe insgesamt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 1548 Rn. 14 m.w.N.).

9

3. Die Parteien sind bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 695 Rn. 12).

[X.]     

        

Harsdorf-Gebhardt     

        

Lehmann

        

Dr. Brockmöller     

        

Dr. Bußmann     

        

Meta

IV ZR 324/16

09.10.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 28. Oktober 2016, Az: I-20 U 30/16, Urteil

§ 5a VVG vom 21.07.1994, § 5a VVG vom 02.12.2004, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 318 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2019, Az. IV ZR 324/16 (REWIS RS 2019, 2830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2830


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 324/16

Bundesgerichtshof, IV ZR 324/16, 13.11.2019.

Bundesgerichtshof, IV ZR 324/16, 09.10.2019.


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