Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. IV ZR 324/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2826

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:091019BIVZR324.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 324/16
vom
9. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 9. Oktober 2019

beschlossen:

1.
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2016 teilweise in Höhe von insgesamt 95.062,61

zurück-genommen hat, dieses Rechtsmittels im Umfang der Rücknahme für verlustig erklärt.
2.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klä-gerin wird als unzulässig verworfen.

3.
Die Klägerin trägt die Kosten des [X.] (§§
565, 516 Abs.
3, 97 Abs.
1 ZPO).

4.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 15. November 2018:
178.873,20

ab dem 16. November 2018:

83.810,59

-
3
-
Gründe:

[X.] Mit der Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten Rückabwicklung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt.

Hinsichtlich des [X.] hat sie Rückzahlung von [X.] in Höhe von 52.374,31

schädigung in Höhe von 98.880,59

trages Rückzahlung von Prämien in Höhe von 50.055,61

ner Nutzungsentschädigung in Höhe von 45.007

weils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz,
seit dem 24.
Mai 2014,
begehrt.

Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte hinsichtlich des [X.] zur [X.] von 63.950,51

abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Beklagte
zur Zahlung von 15.070

gehrt die Beklagte mit der Revision Aufhebung des Berufungsurteils.

Die Klägerin erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zu-lassung der Revision, mit der sie eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 83.810,59

Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des zweiten Versicherungsver-trages hat die Klägerin zurückgenommen.

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4
-

I[X.] Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsge-richts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Im Streitfall ist die Revision hingegen

worauf die Parteien [X.] worden sind

als insgesamt
zugelassen anzusehen, soweit es um die Höhe des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen im Zusam-menhang mit der Rückabwicklung des [X.] geht.

1. Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der An-spruchshöhe zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund-
und ein Hö-heverfahren zerlegt werden könnte. Das gilt auch, wenn das Berufungs-gericht über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat (Beschluss vom 14.
Juli 2016 -
V [X.], NJW 2017, 736 Rn.
23; vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2017 -
VII ZR 46/17, juris Rn.
4; Urteile vom 2.
Februar 2017 -
III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn.
24; vom 27.
September 2011 -
II ZR 221/09, [X.], 2491 Rn.
18; jeweils m.w.[X.]).

Hier hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070

und zur Begründung ausgeführt, es lasse die Revision zugunsten der Beklagten zu, soweit von der Entscheidung des [X.]
([X.], 1107) abgewichen werde. Diese im Tenor und in den Entschei-dungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf die An-spruchshöhe ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage, ob die Abschluss-
und Verwaltungskosten auf die gezogenen Nutzungen anzurechnen sind, betrifft ausschließlich die Höhe eines be-stimmten Anspruchs und damit einen tatsächlich und rechtlich selbstän-5
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-
5
-
digen, abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014
[X.], [X.]Z 201, 101 Rn.
11 m.w.[X.]).

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf den zuerkannten Teil des geltend gemachten Nutzungs-zinsanspruchs von 15.070

ist allerdings nicht zulässig, weil sie
für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insoweit begründete, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Beklagte die vom Berufungsgericht zu-gelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Zulassung der Revision führte, soweit das Berufungsgericht den weitergehenden Zahlungsantrag bezüglich der Nutzungen abgewie-sen hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch aufgetreten, wenn etwa das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen [X.], dass zwar ein weitergehender Nutzungszinsanspruch der Klägerin bestehe, dieser aber um Abschluss-
und Verwaltungskosten zu kürzen sei. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen -
auch infol-ge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht
-
liegt bereits dann vor, wenn -
wie hier
-
die Möglichkeit einer unterschiedli-chen Beurteilung von bloßen [X.] besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach §
318 ZPO für
das weitere Verfahren binden (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober 2018 -
I [X.], NJW-RR 2019, 610 Rn.
17 m.w.[X.]).
Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass die Revision hinsichtlich der Höhe insgesamt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom 28.
Oktober 2015

IV ZR 526/14, [X.], 1548 Rn.
14 m.w.[X.]).

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6
-

3. Die Parteien sind bereits darauf hingewiesen worden, dass ei-ne Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2019
[X.], NJW-RR 2019, 695 Rn.
12).

[X.] [X.] Leh-mann

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2016 -
9 O 395/14 -

OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2016 -
20 U 30/16 -

9

Meta

IV ZR 324/16

09.10.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. IV ZR 324/16 (REWIS RS 2019, 2826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2826

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