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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 2/05 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit ie [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und ie Richterin [X.] eschlossen: [X.] vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. -in Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). n die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 139.384,62 • Dressler Wiebel [X.] [X.] [X.] [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 3114/98 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2006 durch den [X.] [X.] Dressler, [X.] [X.] gegen die Nichtzulassung der [X.] des [X.] gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Höheder zusätzlichen Vergütung sowie zur Verneinung eines Anspruchs der Beklagten bezüglich der Führung des [X.] veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil [X.] einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen Die Beklagten trageVorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.09.1998 - 4 O 176/97 -
Meta
12.01.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. VII ZR 2/05 (REWIS RS 2006, 5670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5670
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