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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 59/06 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerden des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 9. Februar 2006 werden zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen, weil dieser durch die unterlassene Heranziehung des Beklagten zu 1) zur abschließenden Begutachtung der Gründungsverhältnisse einen Planungsfehler begangen habe, veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund zu einer entscheidungserheblichen Frage gegeben ist. Die Zurechnung ist möglich, weil es sich um eine fehlerhafte Organisation der Baustelle handelt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Streithelfer der Klägerin zwei Drittel und der Beklagte zu 1) ein Drittel. Streitwert: 115.000,00 • Dressler Wiebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 O 310/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 09.02.2006 - 9 U 61/05 -
Meta
21.12.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. VII ZR 59/06 (REWIS RS 2006, 85)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 85
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