Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. VII ZR 29/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1111

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 29/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Kausalität eines eventuellen Mangels der von der Beklagten geschuldeten Sanierung für den durch die Ersatzvornahme der Firma [X.] entstandenen Schaden der Klägerin und zur Verneinung des Schadens, weil die Ersatzvornahmekosten [X.] seien oder von der Firma [X.] im Falle einer Überteuerung nicht verlangt werden könnten, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 102.839,08 • Dressler Wiebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2004 - 9 O 2579/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 U 2239/04 -

Meta

VII ZR 29/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. VII ZR 29/06 (REWIS RS 2006, 1111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1111

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