Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 134/04 vom 31. März 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2005 durch [X.] und [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen Überlegungen des Berufungsgerichts, die nach-trägliche Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf zwischen den Parteien vereinbarte Leistungsänderungen als wirksam anzusehen, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 28.211,83 •
Dressler Wiebel [X.]
[X.] [X.]
Meta
31.03.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2005, Az. VII ZR 134/04 (REWIS RS 2005, 4291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4291
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.