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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 179/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen wegen Mängeln der Wärmeisolierung der Erker nach § 531 ZPO zurückgewiesen hat, veranlassen die Zulassung nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die Hilfsbegründung im Berufungsurteil zur Vertragsauslegung, gegen die keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs.2 ZPO gegeben sind. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.855,15 • Dressler Wiebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2003 - 9 O 117/01 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - 3 U 184/03 -
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30.03.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZR 179/05 (REWIS RS 2006, 4219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4219
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