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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 44/07 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagter und Antragsgegner, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Der I[X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2007 - 1 U 45/07 - wird abgelehnt. Gründe: Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des [X.] beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. 1 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 O 114/06 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 U 45/07 -
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01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZB 44/07 (REWIS RS 2007, 2597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2597
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