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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 65/07 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Klägerin und Antragstellerin, gegen Beklagter und Antragsgegner, [X.] hat am 25. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 18. August 2006 ist weder kraft gesetzlicher Bestimmung nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden. Ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin ist eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 779 m.w.N.). 1 [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 14 O 525/05 - [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 W 117/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 14 O 525/05 - [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 W 117/06 -
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25.10.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. III ZB 65/07 (REWIS RS 2007, 1213)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1213
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